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Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 39, S. 1682 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 816/16
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 18/11184
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 365/1/17

 

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung Konsequenzen aus den im Frühjahr 2016 bekannt gewordenen „Panama Papers“ ziehen. Gezielt soll nun gegen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen vorgegangen werden. 

Kernthema des Entwurfs ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Steuerpflichtige sollen verpflichtet werden ihre Geschäftsbeziehungen zu sog. „Drittstaat-Gesellschaften“ anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen beteiligt sind oder nicht. Des Weiteren verpflichtet der Gesetzentwurf die Finanzinstitute, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Verletzt ein Finanzinstitut seine Mitwirkungspflicht, soll es für die verursachten Steuerausfälle haften. Pflichtverletzungen der Steuerpflichtigen sowie der Finanzinstitute sollen außerdem mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Ein weiteres Thema des Entwurfs ist die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses. Dadurch sollen Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute hätten dann im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr. Die Finanzbehörden dürfen dann ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen an inländische Kreditinstitute sowie an andere Personen richten. Eine anlasslose Anfrage bei Kreditinstituten wird aber auch in Zukunft unzulässig sein. 

Am 16. Februar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert und ihn zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss weitergeleitet. Dort fand am 27. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung den Gesetzentwurf mit breiter Mehrheit angenommen.

Am 2. Juni 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. In der begleitenden Entschließung erneuerte er jedoch seine Forderung nach weiteren Schritten. Es wurde betont, dass zur weiteren Bekämpfung internationaler Steuerumgehung eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen erforderlich sei, damit Steuervermeidungspraktiken frühzeitig bekämpft werden können.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat mit Ausnahme der Artikel 7 und 8 am 25. Juni 2017 in Kraft. Die Regelungen zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes treten erst am 1. Januar 2018 in Kraft.

 

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