Dieter Dölling / Gunnar Duttge / Stefan König / Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht. StGB, StPO, Nebengesetze

von Prof. Dr. Frank Zieschang

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4. Auflage, 2017, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-2955-5, S. 3600, Euro 148,00.

Der Handkommentar ist seit seiner erstmaligen Veröffentlichung im Jahr 2008 nunmehr im Frühjahr 2017 schon in der 4. Auflage erschienen. Die Tatsache, dass die Neuauflagen jeweils in relativ überschaubaren Abständen erfolgten (2. Auflage: 2011, 3. Auflage 2013), ist bereits angesichts von derzeit über 50 Bearbeitern aus Wissenschaft und Praxis, deren Beiträge es zu koordinieren gilt, bemerkenswert. Dadurch ist zudem die Aktualität des Handkommentars gewahrt, wenn man sich auch eingestehen muss, dass vor dem Hintergrund der „Umtriebigkeit“ des Gesetzgebers heute ein Kommentar zum gesamten Strafrecht stets nie gleichauf mit der aktuellen Gesetzeslage sein kann. So hat der Gesetzgeber, ohne dass dies in der Neuauflage noch berücksichtigt werden konnte, inzwischen bereits wieder mehrere bedeutsame Änderungen im StGB durchgeführt. Insbesondere sind folgende Gesetze zu erwähnen: Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1.3.2017 (BGBl I, S. 386) hat § 238 StGB modifiziert. Das 51. Gesetz zur Änderung des StGB vom 11.4.2017 (BGBl I, S. 815) – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben – hat die neuen §§ 265c, 265d, 265e StGB eingeführt. Zu erwähnen ist weiterhin das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl I, S. 872), welches insbesondere die §§ 73 ff. StGB, §§ 111b ff. StPO sowie §§ 421 ff. StPO reformiert hat. Weiterhin hat das 52. Gesetz zur Änderung des StGB vom 23.5.2017 (BGBl I, S. 1226) – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften – die §§ 113 ff. StGB modifiziert und § 323c StGB um einen zweiten Absatz ergänzt, der die Behinderung von hilfeleistenden Personen pönalisiert. Das 53. Gesetz zur Änderung des StGB vom 11.6.2017 (BGBl I, S. 1612) – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern – hat vor allem §§ 66, 68b StGB erweitert. Jüngst hat der Bundestag einen neuen § 315d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“) beschlossen. Schließlich wird § 244 StGB dahingehend verändert, dass der Wohnungseinbruchsdiebstahl bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung ein Verbrechen darstellt.

Wenn damit auch der Handkommentar bereits jetzt schon wieder in Teilbereichen nicht mehr der ganz aktuellen Gesetzeslage entspricht, konnten immerhin zahlreiche Änderungen des StGB seit der 3. Auflage in die Neukommentierung  einfließen.  Auf  sie  wird  sogleich  zurückzukommen sein. Zunächst jedoch einige allgemeine Bemerkungen.

In der Neuauflage ist der Herausgeberkreis um Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König erweitert worden. Damit wird nochmals deutlich, dass in der Kommentierung auch der Blick aus der Rechtspraxis heraus besondere Bedeutung haben soll, was dadurch bewerkstelligt wird, dass neben Wissenschaftlern ebenfalls Praktiker daran mitwirken. Der Kommentar selbst versteht sich als Handkommentar zum „Gesamten Strafrecht“ mit dem Anspruch, die wesentlichen Strafnormen in Deutschland nicht nur in ihrer Gesamtheit und ihrem sozialen Kontext, sondern auch die Wege der Rechtsverwirklichung im Strafprozess entsprechend darzustellen (so das Vorwort zur 4. Auflage). Das ist ein ambitioniertes Projekt und man fragt sich, ob das überhaupt durch einen „Handkommentar“ hinreichend tiefgründig erreicht werden kann. Die Herausgeber beweisen, dass es möglich ist: Auf mehr als 3400 Seiten eigentlicher Kommentierung (der Kommentar selbst umfasst einschließlich Inhalts-, Abkürzungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnis insgesamt exakt 3600 Seiten) werden insbesondere die Vorschriften des StGB sowie der StPO erläutert, daneben aber u.a. auch Normen des BtMG, GVG und JGG. Eine Kommentierung des VStGB sowie des WStG enthält der Handkommentar allerdings nicht. Soweit es um strafrechtliche Regelungen im Nebenstrafrecht geht, muss man zudem feststellen, dass diese teilweise recht kurz angesprochen sind. Sinnvoll erscheint aber, dass die Ausführungen zum Nebenstrafrecht jeweils im Hinblick auf ihre Sachnähe in die Kommentierung integriert sind. So wird etwa auf die praxisrelevante Regelung des § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) im Rahmen des § 315c StGB eingegangen und auf § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch) innerhalb der Kommentierung des § 267 StGB. Das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10.12.2015 (BGBl I, S. 2210) erläutert Rössner im Zusammenhang mit § 223 StGB.

Obwohl es sich um einen Handkommentar handelt, fallen die Erläuterungen der Normen des StGB und StPO regelmäßig angemessen und prägnant aus. Aus der Vielzahl der gelungenen Darlegungen ist beispielhaft auf die von M. Heinrich übernommenen Vorbemerkungen zu § 13 StGB hinzuweisen, in deren Rahmen er auf zahlreiche mit der Kausalität und objektiven Zurechnung verbundene Facetten sorgfältig eingeht. Entsprechendes gilt etwa für die Ausführungen zu den Notstandsvorschriften von Duttge oder die Kommentierung der Beleidigungsdelikte durch Schneider. Aus dem Bereich der StPO ist etwa hinzuweisen auf die sorgfältigen und differenzierten Darlegungen von Jäger zum zehnten Abschnitt der StPO (Vernehmung des Beschuldigten).

Wie bereits angeklungen ist, waren in der Neuauflage viele seit dem Erscheinen der Vorauflage verkündete wichtige Gesetze zu berücksichtigen, denn der Gesetzgeber zeigte sich in den letzten Jahren im Feld der Neukriminalisierung sehr aktiv. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Novellierungen:

In der 4. Auflage des Werks ist nunmehr von Dölling § 226a StGB kommentiert, der durch das 47. Gesetz zur Änderung des StGB vom 24.9.2013 (BGBl I, S. 3671) – Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien – eingeführt worden ist. Leider wird dabei das Problem der Verfassungsmäßigkeit der Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes mit nur einem Satz gestreift. Hier hätte man sich gründlichere Ausführungen gewünscht (s. etwa Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. [2014], § 226a Rn. 1 m.w.N.).

Auch wird in der Neuauflage berücksichtigt, dass insbesondere § 108e StGB durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23.4.2014 (BGBl I, S. 410) – Erweiterung des   Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung – erheblich umgestaltet worden ist. Hartmann erläutert, dass die Vorschrift nunmehr nicht nur für Abstimmungen gilt, sondern für alle Formen der Wahrnehmung des Mandats. Dabei äußert er sich zu Recht kritisch und zurückhaltend zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/476, S. 9) gewählten Formulierung, Vorteile dürften auch angenommen werden, wenn dies „anerkannten parlamentarischen Gepflogenheiten“ entspricht (Hartmann, §§ 105-108e   Rn. 9).

Änderungen hat zwischenzeitlich auch das Sexualstrafrecht erfahren, einmal durch das 49. Gesetz zur Änderung des StGB vom 21.1.2015 (BGBl I, S. 10) – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht –, zum anderen durch das 50. Gesetz zur Änderung des StGB vom 4.11.2016 (BGBl I, S. 2460) – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung –, welches § 177 StGB erheblich erweitert und §§ 184i, 184j StGB eingeführt hat. Laue erläutert, dass diese Neuregelungen auch durch die Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 beeinflusst wurden. Neuer Grundtatbestand ist nunmehr in § 177 Abs. 1, 2 StGB der „sexuelle Übergriff“. Hierbei hat der Gesetzgeber in § 177 Abs. 1 StGB die „Nein heißt nein“-Lösung verwirklicht (BT-Drs. 18/9097, S. 2, 21), der entgegenstehende Wille des Opfers reicht also aus. Mit § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) wird eine neue Kategorie sexueller Betätigung definiert (Laue, § 184i   Rn. 1), indem der Gesetzgeber Handlungen, welche die Schwelle der sexuellen Erheblichkeit (§ 184h Nr. 1 StGB) nicht erreichen, zukünftig strafrechtlich erfasst (BT-Drs. 18/9097, S. 30). Im Hinblick auf § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen) weist Laue darauf hin, dass damit die bloße Beteiligung an einer Gruppe unter Strafe gestellt wird und eine unter Umständen sehr weit von der Haupttat entfernte Beihilfehandlung zur selbständigen Haupttat erhoben wird. Da eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit sei, sieht Laue in der Vorschrift die Grenzen eines tatbezogenen Schuldstrafrechts überschritten (§ 184j Rn. 3).

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 (BGBl I, S. 2025) geht ebenfalls eine Ausweitung des Strafrechts einher. Es hat u.a. eine Legaldefinition des Europäischen Amtsträgers in § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB eingefügt. Leider ist diese Neuregelung jedoch in der eigentlichen Kommentierung des § 11 StGB durch Hölscher nicht berücksichtigt. Dagegen weist Bannenberg in ihren Erläuterungen zu den §§ 331 ff. StGB zumindest darauf hin, dass die Vorschriften um den „Europäischen Amtsträger“ sowie um das „Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union“ ergänzt worden sind und insoweit im Hinblick auf die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung eine Ausweitung der Strafbarkeit im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage erfolgt.

Eine bedeutsame Neuregelung im StGB ist durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3.12.2015 (BGBl I, S. 2177) erfolgt. Es hat § 217 StGB eingeführt. Wenkel kommentiert die Neuregelung. Hierbei wird aber nicht auf die mit dieser Regelung im Zusammenhang stehende vorherige intensive Diskussion eingegangen, ob überhaupt und falls ja mit welchem Inhalt eine derartige Vorschrift normiert werden soll. Auch fehlen Ausführungen zur Problematik der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Lediglich in einem „Ausblick“ wird die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass der Tatbestand durch die Rechtsprechung eine enge Auslegung erfahre (Wenkel, § 217 Rn. 13).

Durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vom 30.5.2016 (BGBl I, S. 1254) wurden die §§ 299a, 299b in das StGB aufgenommen. Bannenberg erläutert, dass die Vorschriften eine Reaktion auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH (BGHSt 57, 202) darstellen, wonach Kassenärzte weder § 299 StGB noch den §§ 331 ff. StGB unterfallen. Prägnant wird auf die Gesetzesgenese eingegangen. Bannenberg führt aus, dass der Gesetzgeber die neuen Vorschriften an § 299 StGB angelehnt hat und geht auf die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen ein.

Das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB vom 8.7.2016 (BGBl I, S. 1610) führt (ausnahmsweise) keine Erweiterung des Strafrechts durch, sondern knüpft die Unterbringung angesichts einer öffentlichen Diskussion über Unterbringungsfälle („Fall Mollath“; BVerfG, NJW 2013, 3228) an strengere Erfordernisse. Braasch weist darauf hin, dass in § 63 StGB die Voraussetzungen der Anordnung im Sinne der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verschärft wurden. Entsprechend wird auch die Dauer der Maßregel gemäß § 67d n.F. StGB engeren Anforderungen unterworfen. Flankierend hat der Gesetzgeber in § 463 StPO prozessuale Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen umgesetzt.

Hinzuweisen ist schließlich auf das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels vom 11.10.2016 (BGBl 2016, S. 2226), das unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2011/36/EU vom 5.4.2011, ABl EU L 101, 1) umsetzt. Laue erläutert im Einzelnen die mit §§ 232 ff. StGB verbundenen Neuerungen. Die Neufassung der Vorschriften soll zu einer größeren Praxistauglichkeit sowie zu einer Verbesserung der Bekämpfung des Menschhandels führen (BT-Drs. 18/9095, S. 18). Insbesondere ist dabei die neue Regelung in § 233 StGB hervorzuheben: Derjenige, der das Opfer zwar nicht in eine Ausbeutungssituation gebracht hat, jedoch dessen Situation für sich ausnutzt, wird nunmehr ebenfalls strafrechtlich erfasst (Laue, § 233 Rn. 1).

Die Ausführungen zeigen hinreichend, dass in der vierten Auflage des Handkommentars sehr viele Neuerungen zu verarbeiten waren. Dabei zeigt der Gesetzgeber eine deutliche Tendenz zur Neukriminalisierung von Verhaltensweisen. Die zeitlich nach Erscheinen der Neuauflage verabschiedeten Gesetze setzen diesen Weg fort. Angesichts der Aktivität des Gesetzgebers wird dabei die fünfte Auflage des Werkes hoffentlich nicht allzu lange auf sich warten lassen. Der Handkommentar jedenfalls in seiner vierten Auflage ist insgesamt ein gelungenes Werk, wenn man sich auch an einzelnen Stellen noch etwas vertieftere Ausführungen gewünscht hätte. Dennoch bietet er die Gelegenheit, sich über die maßgeblichen materiellrechtlichen und prozessualen Fragen des Strafrechts prägnant zu informieren.

 

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