Anette Grünewald: Reform der Tötungsdelikte. Plädoyer für ein Privilegierungskonzept

von Prof. Dr. Gunnar Duttge

Beitrag als PDF Version

2016, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN: 978-3-16-154443-9, S. 80, Euro 14,00.

Dass die Tötungsdelikte dringend reformbedürftig sind, zählt unter den Kennern der Materie mittlerweile zum selbstverständlichen Gemeingut. In einem nahezu 1.000 Seiten umfassenden Abschlussbericht hat eine eigens hierfür eingesetzte „Expertenkommission“ zuletzt im Wege einer ungemeinen Fleißarbeit nochmals die vielfältigen Facetten und Lösungsoptionen zusammengetragen und zum Teil mit eigenen, neuen Detailvorschlägen angereichert. Der vorherrschende Eindruck dieses Berichts ist freilich: Es gibt je nach Betonung rechtspraktischer Bedürfnisse oder strafrechtsdogmatischer Kohärenzen und je nach zugrunde gelegten Prämissen insgesamt ein vielstimmiges, dissonantes Orchester schon zur Reichweite des Reformbedarfs, nicht minder aber zu den dabei begegnenden Grundfragen: zur legitimierenden Berechtigung für die Annahme einer den Grundtypus der vorsätzlichen Fremdtötung überschreitenden Unrechtssteigerung („Qualifikationsmodell“), zu den (strengeren oder milderen) Anforderungen des Gesetzlichkeitsprinzips hinsichtlich der Unrechtsvoraussetzungen („Regelbeispielsmodell“) wie der Rechtsfolgen sowie zu letzterem insbesondere die hinsichtlich der Angemessenheit der (scheinbar, vgl. § 57a StGB) absoluten Strafdrohung. Vor diesem Hintergrund kann es nicht überraschen, wenn ein gar nicht ex officio veröffentlichter Referentenentwurf des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums wesentliche Reformanliegen – leider – von vornherein nicht aufgreift (dazu näher Duttge, KriPoZ 2/2016, S. 92 ff.). Und selbst der Erfolg dieses bescheidenen „Reform“versuchs steht inzwischen in den Sternen.      

Wie sehr jedoch eine echte Reform längst überfällig ist und wie weit ein konkretes Konzept für Klarheit sorgen kann, zeigt das von der Berliner Strafrechtsprofessorin Grünewald vorgelegte Büchlein – eine erweiterte Fassung ihres Referates, das sie als (einschlägig ausgewiesenes) Mitglied jener Expertenkommission zunächst ihren Mitstreitern/Innen zur Diskussion gestellt hatte. Im Kern handelt es sich um ein engagiertes Plädoyer für das sog. „Privilegierungsmodell“, das in den – noch dazu rechtsgutsfremden – Mordmerkmalen eine Abwertung des Rechtsguts (geborenes menschliches) „Leben“ sieht: „Dass es nach gegenwärtiger Rechtslage nicht genügt, eine andere Person absichtlich zu töten, ohne dass Entlastungsmomente gegeben sind, um eine lebenslange Freiheitsstrafe zu  verhängen,  lässt  sich  angesichts  der  Bedeutung  des Guts Leben nicht mehr als angemessen bezeichnen“ (S. 60). Ergänzend führt die Verfasserin – mit Recht – an, dass die von den bestehenden Mordmerkmalen gezogenen Grenzlinien zum Teil „subtile und normativ nicht mehr nachvollziehbare Differenzierungen“ aufweisen (S. 10), als „absolute Merkmale“ (S. 12) gleichzeitig vorkommende entlastende Momente sachwidrig abschneiden (wie bspw. im „Haustyrannen“-Szenario) und in toto ein „überzeugendes normatives Prinzip“ vermissen lassen     (S. 11, konkret zum Problem der „Mehrfachtötungen“).

Aus dem Umstand, dass § 213 Var. 1 StGB den besonderen Fall einer „Tötung mit Grund“ eigens als minder schwere Straftat kennzeichnet, folgert Grünewald bestechend, dass die anlass- und grundlose Tötung daher denklogisch als „Normalfall“ betrachtet werden müsse: Wenn die („normativ“ im Sinne des Fehlens rechtlich relevanter „Entlastungsfaktoren“ verstandene) „Grundlosigkeit“ (unter Einschluss sämtlicher Motiv- und Absichtsmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB, S. 37 f.) hingegen als „Belastungsfaktor“ verstanden würde, so „verkehrte [dies] das Verhältnis von Grund- und Qualifikationstatbestand“ (S. 34).

Dieses dem Grunde nach mE überzeugende Konzept weist dennoch im Detail die eine oder andere Unschärfe auf: Das gilt schon mit Blick auf das zentrale Moment der „Grundlosigkeit“, dessen Gleichsetzung mit dem Vorhandensein von „Mutwilligkeit“ (als hinreichende Grundlage für die Kennzeichnung der Tat als „Mord“) sich jedenfalls nicht von selbst versteht. Denn aus dem Fehlen von Etwas ergibt sich nach den Gesetzen der Logik nur dann per se ein anderes Etwas, wenn jede dritte Denkmöglichkeit von vornherein ausscheidet – was aber gerade erst zu begründen wäre. Im Übrigen fällt ins Auge, dass der eigene Gesetzesvorschlag auf eine explizite dahingehende Begrenzung des Mordtatbestands verzichtet (S. 64) – mit der Folge, dass also jede Tötung jenseits von § 216 und des in Anlehnung an § 213 Var. 1 StGB neu gefassten („affektbefreiten“, S. 52 ff.) „Provokationsfalles“ per se als „grundlose Tötung“ gilt. Es fällt nicht allzu schwer vorauszusagen, dass mit dieser Festlegung ein nicht ganz unerhebliches Risiko einhergehen dürfte, künftig auftretende (weniger schwerwiegende) Fallkonstellationen womöglich nicht adäquat zu erfassen. Die Beschränkung des Tatbeitrages auf eine (nicht von Handlungsherrschaft geprägten) bloße Förderleistung wie im neuen § 217 StGB mag dabei ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Annahme nicht „grundlosen“ bzw. „mutwilligen“ Handelns sein – in der überschaubaren Klassifizierung der von der Verfasserin einbezogenen „Unrechtsminderungen“ findet dieser Aspekt jedenfalls keinen Platz (und spielt daher in den konzeptionellen Überlegungen auch keine Rolle, S. 51 f. Fn 28).

In einer auf den vorfindlichen normativen Ist-Bestand an strafrechtlichen Wertungen zurückgreifenden Neukonzeption muss freilich der gesamte Normenbestand in seiner Sachsubstanz eingebettet werden. Dies drängt sich um so mehr auf, als die Verfasserin dem (nach h.M.: „Privilegierungs-)Tatbestand“ des § 216 StGB gerade eine wesentliche Bedeutung im Rahmen des postulierten „zweistufigen Modells“ zuweist: Allerdings bleiben die Überlegungen eine Antwort schuldig auf die Frage, wie es denn begründbar sein soll, dass hier die – noch dazu qualifizierte – Einwilligung nicht wie sonst (vgl. § 228 StGB) eine unrechtsausschließende („volenti non fit iniuria“), sondern lediglich unrechtsmindernde Wirkung haben soll. Hierauf bedürfte es einer überzeugenden konzeptionellen Antwort, wenn eine umfassende „Reform der Tötungsdelikte“ in den Blick genommen werden soll; eine solche kann also den „komplexen und hoch umstrittenen Bereich der Sterbehilfe“ nicht einfach ausklammern (S. 51).  
Überzeugend ist hingegen die Annahme, dass Differenzierungen innerhalb Tötungsdelikte von vornherein nur – allenfalls – auf Unrechts- und nicht auf Schuldebene vorstellbar sind. In Bezug auf evtl. Schuldsteigerungen stellt Grünewald erfreulich klar fest, dass es „Schuld“ im strafrechtlichen Sinne stets nur als „Rechtsschuld“ geben kann, die also „streng unrechtsbezogen ist“: „Folge hiervon ist, dass sich (im Recht) der Schuld- und der Unrechtsgehalt einer Tat decken“ (S. 24) bzw. – mE noch etwas treffender – sich in vollkommener „Kongruenz“ zueinander (Arthur Kaufmann, JZ 1963, 425, 426) verhalten (überzogen ist freilich die Annahme, „dass die Schuld dem Unrecht nichts hinzufügt“ und damit de facto ganz verzichtbar sei, so tendenziell S. 25 Fn. 66 aE). Hieraus ergibt sich allerdings keineswegs notwendig die Unmöglichkeit einer schuldspezifischen Abstufung „nach unten“ (siehe aber S. 55): So bleiben doch etwa §§ 17 S. 2, 21, 35 Abs. 2 StGB auch im Kontext der §§ 211 ff. StGB anwendbar. Das kategorische Veto der Verfasserin gegenüber deliktsspezifischen Schuldminderungsgründen steht zudem in eigenartigem Kontrast zur vorgeschlagenen Flexibilität auf Seiten der Rechtsfolge, die neben der lebenslangen auch eine Reduktion der Strafsanktion auf eine zeitige Freiheitsstrafe (nicht unter acht Jahren) vorsehen soll:

Da Grundlage der Strafzumessung aber die jeweils verwirkte Schuld ist (§ 46 Abs. 1 StGB), lässt sich das Bestreben nach Ermöglichung einer „adäquaten und gerechten Strafe“ (S. 61 Fn 6 aE) gar nicht anders als durch Annahme potentiell schuldmindernder Aspekte erklären. Offen bleibt von hier aus aber des Weiteren die Frage, ob die Eröffnung eines den Unrechts- und Schuldgehalt graduierenden Strafrahmens nicht am Ende doch die von der Verfasserin – mit Recht – bekämpfte „Abwertung des Rechtsguts Leben“ ein Stück weit herbeiführt: weil die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen danach eben nicht mehr per se als exzeptionelles Unrecht gelten kann. Unklar ist schließlich in diesem Zusammenhang auch, was sich daraus künftig für § 57a StGB ergeben soll: Grünewald hält die Schuldschwereklausel offenbar für entbehrlich (vgl. S 35: „…liegt die Annahme einer besonderen Schwere der Schuld … fern“), ohne sich dezidiert für deren Beseitigung stark zu machen; der Abschlussbericht der Expertenkommission hat sich demgegenüber mehrheitlich für deren Beibehaltung ausgesprochen.    

Letzte Zweifel an der Überzeugungskraft des Privilegierungsmodells sind davon abhängig, ob es gelingt, die – unrechtsspezifischen – Steigerungsmöglichkeiten auf der Ebene des Handlungsunrechts zu widerlegen: Die Verfasserin spricht die beiden bedeutsamen Aspekte selbst an: das Bestehen einer besonderen Pflichtenstellung (bei Garanten iSd § 13 StGB, S: 17 ff.) wie das Verüben von Tötungshandlungen mittels besonderer Diskriminierung des Tatopfers (iSd Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, S. 35 ff.): Zu ersterem wird ohne Weiteres eingeräumt, dass eine lebensschutzbezogene Einstandspflicht „bedenkenlos als Anknüpfungspunkt für eine Unrechtssteigerung in Betracht gezogen werden“ könne (S. 18). Gleichwohl will Grünewald dies nicht als Basis für ein dreistufiges Modell gelten lassen, weil in den hier praxisrelevanten (häufig: intrafamiliären) Fällen „die Schuld oftmals gemindert ist“ (S. 22). Abgesehen davon, dass dies im Lichte der Insistenz zugunsten von ausschließlich unrechtsmindernden Aspekten nicht ganz widerspruchsfrei erscheint, ist damit ein Konzept von „relativen Mordmerkmalen“ noch keineswegs widerlegt. Zu letzterem meint die Verfasserin, dass eine „Hierarchie der Schlechtigkeit von Tatmotiven“ aus Gründen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nicht anerkannt werden könne (S. 37) – und übersieht dabei mE, dass eine solche doch von Verfassungs wegen gerade vorgegeben ist. Im Übrigen dürfte vielleicht nicht jeder die beschriebene Intuition teilen, dass es in der Bewertung der Unrechtsschwere einerlei sei, ob der Täter sein Opfer aus „Rassenhass“ oder aus einem „völlig banalen Anlass“ getötet habe (so S. 36).

Vorstehendes belegt nachdrücklich, wie sehr Grünewalds Konzept zu weiterem konstruktiven Nachdenken inspiriert. Die Ausführungen bestechen durch eine durchweg differenzierte, analytisch klare und immer wieder betont anschauliche Darstellungsweise. Verdienstlich ist nicht zuletzt auch das den gesamten Text durchdringende Bekenntnis zu einem von sittlich-morali­schen Kontaminierungen gereinigten Deliktsverständnis, was sich u.a. auch auf den Anwendungsbereich einer künftigen „Provokationsvorschrift“ (heute: § 213 Var. 1 StGB) und auf die Beurteilung von sich anbahnenden Konflikten zwischen Ehe- oder Lebenspartnern (Trennung oder Treue­bruch als „Eingriff in die rechtlich geschützte Tätersphäre“?) auswirkt (S. 43 ff.). Selbst wenn man einzelne Prämissen wie Schlussfolgerungen Grünewalds nicht vollständig teilen mag, kann ein ernsthaftes Reformprojekt zur (materiellen) Neugestaltung der Tötungsdelikte nicht ohne gebührende Einbeziehung dieser fundierten Problemanalyse auskommen.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen