Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21. Oktober 2016: BGBl. I 2016 Nr. 50, S. 2372 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Anhörung vom 06. Juni 2016

 

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) soll am 1. Juli 2017 in Kraft treten. Intention des Gesetzes ist ein besserer Schutz von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern. Es wird jedoch auch zu einer stärkeren Bürokratisierung führen. Der Familienausschuss hat das Prostituiertenschutzgesetz am 5.7.2016 in leicht geänderter Fassung verabschiedet. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 7.7.2016 in 2. und 3. Lesung beschlossen. Am 23.9.2016 hat der Bundesrat das Gesetz verabschiedet.

Prostituierte müssen sich in Zukunft bei Behörden anmelden, um ihrer Arbeit nachgehen zu können, ein Punkt, der von Sexarbeits- und Frauenverbänden unter dem Stichwort „Zwangsouting“ kritisiert wurde. Dieser Kritik will der Entwurf dadurch begegnen, dass eine Anmeldung auf Wunsch auch unter einem Aliasnamen möglich ist. Daneben unterliegen Bordelle in Zukunft einer Erlaubnispflicht gem. § 12 ProstSchG. Für die Erlaubnis haben die Bordellbetreiber ein Betriebskonzept und diverse Unterlagen einzureichen und es wird ihre Zuverlässigkeit i.S. des § 15 ProstSchG überprüft. Außerdem müssen die Bordellbetreiber gewisse Mindeststandards einhalten und z.B. für sachgerechte Notrufsysteme, angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen und geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sorgen. Daneben trifft sie die Pflicht, für Sicherheit und Gesundheitsschutz Sorge zu tragen, insbesondere auf die Einhaltung der Kondompflicht hinzuwirken. Die Kondompflicht – deren Einführung in der kriminalpolitischen Debatte ebenfalls umstritten ist – ist in § 32 ProstSchG ausdrücklich normiert und verpflichtet neben der Prostituierten auch den Sexkäufer, ein Kondom zu nutzen. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach § 33 ProstSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Der Familienausschuss änderte z.B. den Gesetzentwurf in Bezug auf das Werbeverbot für gewisse Praktiken. Das Werbeverbot gilt nun auch für den Sex mit Schwangeren.

Der Artikel 1 § 36 ist bereits am 22. Oktober 2016 in Kraft getreten. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in Kraft.

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