Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Bayern hat am 15. Oktober 2019 einen Gesetzesantrag zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 498/19). 

Laut einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage aus Januar 2019, seien es 61 Prozent der Deutschen, die Antisemitismus für ein wachsendes Problem halten und damit mehr, als in den übrigen europäischen Ländern. Die Zunahme antisemitischer Tendenzen lasse sich aber auch objektiv belegen. Die PMK-Statistik weise für das Jahr 2018 bundesweit 1.799 antisemitische Straftaten aus, ein Anstieg im Vergleich zum Jahr 2013 um ca. 40 Prozent. Insbesondere stelle die Zunahme strafbarer antisemitischer Äußerungen im Internet durch die schnelle Verbreitung und große Reichweite ein Problem neuerer Zeit dar. Mit den Taten werde zugleich eine symbolische Botschaft der Einschüchterung und Verunsicherung übermittelt, die sich gegen ein friedliches Zusammenleben der Gesellschaft richtet. Dies dürfe ein demokratischer Rechtsstaat nicht hinnehmen und sei darum zum Handeln aufgerufen. Er müsse sich nicht nur schützend vor die jüdischen Mitbürger stellen, sondern auch Sorge dafür tragen, dass eine nachdrückliche Strafverfolgung antisemitischer Straftaten stattfindet. Dies sei nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten von Bedeutung. 

Bislang ermöglicht § 46 StGB rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe oder Ziele des Täters bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen. Antisemitische Beweggründe seien dabei zwar grundsätzlich auch unter menschenverachtende Beweggründe zu subsumieren, werden aber im Gegensatz zu rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen, die ebenfalls menschenverachtend sind, nicht genannt. Damit seien sie im Gesetz nur unzureichend abgebildet. 

Der Entwurf sieht daher vor, § 46 Abs. 2 S. 2 StGB um die antisemitischen Beweggründe und Ziele, als ein weiteres Beispiel für menschenverachtende Tatmotive zu ergänzen. 

Der Gesetzentwurf wurde am 8. November 2019 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an den Rechts- und den Innenausschuss überwiesen. Diese sprachen sich in ihrer Empfehlung (BR Drs. 498/1/19) dafür aus, den Entwurf in den Bundestag einzubringen. Dies wurde in der Plenarsitzung am 29. November 2019 im Rahmen einer Abstimmung beschlossen. Am 13. Januar 2020 brachte der Bundesrat den Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/16399), nachdem die Bundesregierung Stellung genommen hatte. Diese unterstützt zwar das Anliegen des Entwurfs, verweist aber auch darauf, dass sie bereits eine entsprechende Regelung  in einem eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat. Näheres dazu finden Sie hier

 

 

 

Gesetzentwurf zur Strafschärfung bei Rückfall

Gesetzentwürfe: 

 

Am 14. Dezember 2018 debattierte der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der AfD zur Strafschärfung bei rückfälligen Straftätern (BT Drs. 19/6371). Die Fraktion sieht in der wiederholten Begehung von Straftaten die empfindliche Rechtsgüter betreffen eine „soziale Sprengkraft“. Wiederholungstäter erschütterten das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat, was zu einem Bedürfnis nach Bestätigung der Normen führe. Daher sei es geboten, eine solche Bestätigung durch Ausschöpfung von Strafrahmen oder durch eine Erhöhung der Strafrahmen bei rückfälligen Tätern in bestimmten Fällen zu bieten. 

Um ihren Vorschlag zu untermauern, stützt sich die AfD auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (Kehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal – Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen), welche die Rückfälligkeit aufgrund der Daten des Bundeszentralregisters in den Zeiträumen 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013 in den Fokus nahm. Die Untersuchung ergab, dass 35% der 2010 sanktionierten bzw. aus dem Strafvollzug entlassenen Täter innerhalb von 3 Jahren erneut straffällig wurden. Die allgemeine Rückfallquote steigerte sich nach 6 Jahren um 9% und nach 9 Jahren nochmals um 3%. Im Bereich der gleichartigen Rückfälligkeit, bei der die Wiederholungstäter vergleichbare Rechtsgutsverletzungen begingen, sei die Entwicklung nach Ansicht der Fraktion schockierend. Es gebe bestimmte Gruppen an Straftätern die sich unbelehrbar zeigten und durch ihr Verhalten eine „derartige Ablehnung der verfassten Verhaltensnormen und dem Rechtsstaat als Sinnganzem zum Ausdruck〈bringen〉, auf welche es durch harte Strafen zu antworten gilt.“

Diese „besonders sozialschädlichen Gewohnheitsverbrecher“ hätten insoweit ihrerseits „das Recht auf Freiheit eindeutig verwirkt“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Das Verhalten gebiete nicht nur ein generalpräventives Handeln, sondern daneben auch eine harte Strafe, die das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Rechtsdurchsetzung stärke. Die AfD schlägt daher vor, ein gestuftes System einzuführen, das sowohl Bagatelldelikte als auch schwere und besonders schwere Rückfalltaten berücksichtigt und in bestimmten Fällen gar einer Erhöhung des Strafrahmens vorsieht. Hierzu möchte die Fraktion, in Anlehnung an die Strafgesetzbücher der Länder Österreich und Lichtenstein, einen § 48  – „Strafschärfung bei Rückfall“ in das StGB einführen. 

Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 7. März 2017: BR Drs. 214/17

Empfehlungen der Ausschüsse vom 17. März 2017: BR Drs. 214/1/17

 

Nach dem Gesetzantrag  soll die religiöse oder kulturelle Prägung eines Straftäters kein Grund für eine Strafmilderung mehr sein. Mit „Ehrenmorden“, Genitalverstümmelungen und Zwangsheirat sei die Justiz immer häufiger mit völlig fremden Wertvorstellungen konfrontiert, was eine besondere Herausforderung bei der Frage der Schuld und Strafzumessung für die Strafgerichte bedeute.  Deshalb sollen ausdrückliche Vorgaben geschaffen werden. Dazu werden die Regeln der Strafzumessung um zwei Aspekte ergänzt. Die Beurteilung der Strafe soll sich an der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands orientieren und die Möglichkeit der Strafmilderung bei religiös motivierten Straftaten soll auf wenige Ausnahmefälle begrenzt werden.

Der Gesetzentwurf war am 10. März 2017 Thema in der Plenarsitzung des Bundesrates. Er wurde zur Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet. In seiner Sitzung vom 31. März 2017 hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen.

 

 

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung

Das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht weiterverfolgt. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen.

Gesetzentwürfe:

Gesetz zur Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (… StRÄndG)

Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015: BGBl I 2015 Nr. 23, S. 925

Gesetzentwürfe:

Anlagen zur Hasskriminalität:

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen