Gesetzesentwurf zur Änderung der Anordnungskompetenz bei körperlichen Eingriffen nach § 81a StPO

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kreuz

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Abstract
Der Gesetzgeber beabsichtigt, den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben (wieder einmal)[1] einzuschränken und die Anordnungskompetenz in bestimmten Konstellationen generell auf die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zu übertragen. Der Beitrag zeigt – ausgehend von einer Darstellung der aktuellen Rechtslage – die wesentlichen Änderungen durch den aktuellen Gesetzentwurf auf, um diese im Anschluss zu bewerten.

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