KriPoZ-RR, Beitrag 66/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 15.07.2020 – 6 StR 7/20: Neben sexueller Nötigung kein Raum für versuchte Vergewaltigung

Leitsatz der Redaktion:

Ist der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 StGB erfüllt, scheidet eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuch des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) aus.

Sachverhalt:

Das LG Bückeburg hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte die Nebenklägerin geweckt, als er von der Arbeit nach Hause kam, um Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Dies hatte das Opfer abgelehnt.

Daraufhin hatte der Beschuldigte sie an ihren Handgelenken festgehalten und versucht sie und sich selbst zu entkleiden sowie ihre Beine auseinander zu drücken. Es war der Zeugin jedoch gelungen, sich los zu reißen und in den Flur zu flüchten, wo der Angeklagte sie einholte und an eine Wand drückte, wodurch ihr Kopf mehrmals an die Wand schlug.

Das LG konnte sich von einer Vergewaltigung nicht überzeugen und verneinte auch eine versuchte Vergewaltigung wegen Rücktritts.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da das LG den Unrechtsgehalt der Tat nicht vollumfänglich erfasst habe und daher seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht nachgekommen sei.

Durch das Festhalten der Handgelenkte und das Ausziehen sowie Spreizen der Beine habe der Angeklagte den Tatbestand der sexuellen Nötigung gem. §§ 177 Abs. 1 und 5 StGB verwirklicht.

Die Handlungen wiesen objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug auf und der Angeklagte habe auch schon mit diesen Handlungen am Körper des Opfers begonnen. Damit habe es sich um sexuelle Handlungen gehandelt, die aufgrund des Festhaltens auch mit Gewalt verübt worden seien, sodass die Qualifikation der sexuellen Nötigung erfüllt gewesen sei.

Daneben sei jedoch für eine tateinheitlich begangene versuchte Vergewaltigung kein Raum mehr, so der BGH.

Eine versuchte Vergewaltigung komme bei Vollendung des Grundtatbestands des § 177 Abs. 1 StGB aufgrund der Ausgestaltung des § 177 Abs. 6 StGB als Strafzumessungsregel nicht in Betracht. Dies habe sich auch durch die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom November 2016 nicht geändert.

Damit brauchte der Senat erneut nicht entscheiden, ob der Versuch eines Regelbeispiels überhaupt möglich ist.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 177 StGB war 2016 nach den Geschehnissen der Kölner Silvesternacht, denen eine breite gesellschaftliche Debatte nachfolgte, durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung neu gefasst worden. Informationen zu den Änderungen finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 34/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.07.2019 – 2 StR 130/19: § 241 StGB tritt hinter § 177 StGB zurück, wenn die Drohung zur Durchführung der sexuellen Handlung eingesetzt wird

Leitsatz der Redaktion:

Die Reform des § 177 StGB hat keine Auswirkungen auf das Konkurrenzverhältnis zu § 241 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Köln hat den Angeklagten u.a. wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Bedrohung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte nachts eine junge Frau überwältigt, die gerade ihre Wohnungstür hatte aufschließen wollen. Er hatte sie gewaltsam von der Tür weggezogen, sie nach Gegenwehr ihrerseits gegen ein Geländer geschleudert und weitere Hilferufe der Geschädigten durch eine Todesdrohung zu unterbinden versucht.

Nachdem er sie in ein Gebüsch geführt und nochmals gedroht hatte sie „abzustechen“, wurde eine Zeugin auf das Geschehen aufmerksam, was den Angeklagten zur Flucht veranlasst hatte, ohne den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte das Urteil dahingehend, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

Der Tatbestand der Bedrohung trete hinter der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung gesetzeskonkurrierend zurück, wenn die Todesdrohung Tatmittel der sexuellen Nötigung sei und der Ermöglichung der sexuellen Handlung diene. Gleiches gelte auch für den Versuch der Vergewaltigung.

Die Änderung des § 177 StGB vom 4. November 2016 ändere an dieser Rechtsprechungspraxis nichts, da das Tatbestandsmerkmal der qualifizierten Drohung zwar in einen Qualifikationstatbestand überführt worden sei, sich inhaltlich allerdings nicht verändert habe.

Anmerkung der Redaktion:

Diese konkurrenzrechtliche Betrachtung wurde vom BGH am 23. April 2002 entwickelt (1 StR 95/02).

§ 177 StGB wurde im November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches („Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“) reformiert. Eine Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie hier.

Prof. Hörnle, die ebenfalls als Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren tätig war, ordnete die geplanten Änderungen in der KriPoZ kritisch ein. Den Beitrag finden Sie hier. Einen weiteren Beitrag zum neuen Sexualstrafrecht von Dr. Papathanasiou finden Sie hier.

 

 

Die geplanten Änderungen der §§ 177, 179 StGB – ein kritischer Blick

von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

Beitrag als PDF Version

Abstract:
Der Beitrag analysiert den Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem vor allem durch eine Erweiterung von § 179 StGB der Schutz sexueller Selbstbestimmung verbessert werden soll. Angestrebt wird eine kleine Lösung, die bestimmte „besondere Umstände“ (Überraschungseffekte, Ausnutzung von Furcht des Opfers) erfassen soll.

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