Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Vorschlag für eine Richtlinie:

  • Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder: COM(2013) 822 final 2013/0408 (COD)

Anlage:

  • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind: PE-CONS 2/16, 2013/0408 (COD)

 

  • Synopse der Richtlinien-Vorschläge der Europäischen Kommission (KOM, Ratsdok. 17633/13), des Rates der Europäischen Union (Rat, Ratsdok. 100 65/14) und des im Europäischen Parlament zuständigen (LIBE-)Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (EP, A8-0020/2015): Synopse der DVJJ

Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode: 

  •  Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Nieder-sachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen: BR Drs 52/18

  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 19/1595

18. Wahlperiode:

weiterführende Materialien:

  • Hass und Hetze im Strafrecht – Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags

 

Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen Gesetzentwurf des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland (BR Drs 52/18). Der Entwurf wurde bereits im Februar 2016 im Bundesrat beschlossen (BR Drs. 27/16 (B)) und im April 2016 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 18/8089), jedoch nicht bis zum Ende der 18. Wahlperiode abschließend behandelt.

Der Entwurf sieht vor, die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (§ 5 StGB) aufzunehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen aus Deutschland gezielt ins Ausland reisen, um dort entsprechende Inhalte im Internet hochzuladen. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wird so auf die Auslandstaten ausgeweitet. Dies sei notwendig, um den Rechtsstaat wirksam davor zu schützen, dass als verfassungswidrig eingestufte Organisationen eine Verharmlosung erfahren und in der Folge ein Gewöhnungsprozess einsetzt. 

Am 12. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzesantrag entsprechend in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1595). 


18. Wahlperiode

Hasskriminalität beschreibt Deliktsformen, bei denen strafbare Handlungen vorwiegend aufgrund der Zugehörigkeit der Opfer zu einer durch Hautfarbe, Herkunft, sozialen Status oder sexuellen Orientierung bestimmten Gruppe begangen werden. Kennzeichnend ist, dass die Täter nicht aus persönlichen, situationsspezifischen Motiven handeln. Sie verfolgen vielmehr das Ziel, ganze Bevölkerungsgruppen zu erniedrigen.  

Die Täter nutzen dabei oftmals die Anonymität des Internets und verwenden und verbreiten dabei in Deutschland verbotene Symboliken verfassungsfeindlicher Organisationen. Sofern sie im Ausland diese Propagandamittel oder Kennzeichen in das Internet einstellen, können sie bisher nicht strafrechtlich verfolgt werden, selbst wenn die Verbreitung oder Verwendung dieser Inhalte in Deutschland strafbar wäre.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht deshalb eine Aufnahme der Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter vor. Damit soll die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf entsprechende Auslandstaten ausgeweitet und eine strafrechtliche Verfolgung ermöglicht werden.

 

Cannabiskontrollgesetz

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode: 

  • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/819
  • Antrag der Fraktion DIE LINKE: Gesundheitsschutz statt Strafverfolgung – Für einen progressiven Umgang mit Cannabiskonsum BT Drs. 19/832
  • Beschlussempfehlung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 19/13098
  • Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/23606

18. Wahlperiode: 

  • Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/4204

 

Am 21. Februar 2018 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut einen Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) in den Bundestag ein (BT Drs. 19/819). Die angestrebten Änderungen und die Begründung des Entwurfs gleichen dabei dem Gesetzentwurf aus der letzten Wahlperiode:

Im Bereich von Cannabis sei die Prohibitionspolitik vollständig gescheitert. Das derzeitige Verbot von Cannabis sei in vielfacher Hinsicht problematisch. Insbesondere Jugendliche seien durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abzuhalten. Die Mehrzahl der erwachsenen Konsumenten praktiziere keinen riskanten Gebrauch von Cannabis. Die geltende Rechtslage führe bei ihnen jedoch zur einer unverhältnismäßigen Kriminalisierung. Gerade im Vergleich mit anderen legalen Substanzen wie Alkohol, stelle das Verbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Handlungsfreiheit dar, da der Konsum lediglich zu einer Selbstgefährdung führe. 
Daher plant die Fraktion erneut, Cannabis aus den strafrechtlichen Regelungen des BtMG herauszunehmen und stattdessen einen strikt kontrollierten legalen Markt zu eröffnen. Dies nütze auch dem Schutz der Minderjährigen, da erst mit einem solchen Markt das Verbot der Veräußerung von Cannabis an diese wirksam überwacht werden könne. 
Dennoch solle es gerade mit Blick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs einen Grenzwert für Cannabis ähnlich der Promillegrenze geben. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Cannabissteuer vor. 

Am 22. Februar 2018 brachte auch die Fraktion DIE LINKE einen Antrag für einen progressiven Umgang mit Cannabiskonsum in den Bundestag ein BT Drs. 19/832. Auch sie sind der Ansicht, dass die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis gescheitert sei. Das Ziel der Gesundheitsförderung der Bevölkerung sei durch das Strafrecht nicht zu erreichen. Die Regelungen im BtMG zur Strafverfolgung von Konsumenten seien verfassungsrechtlich fragwürdig und unverhältnismäßig, da alle Bundesländer sowohl mit dem Begriff der „geringen Menge“ als auch mit den Einstellungsmöglichkeiten, die § 31a BtMG eröffnet, anders umgehen. Damit seien Vorgaben des BVerfG auch nach 20 Jahren noch nicht umgesetzt. Es sei nun an der Zeit, für einen bundeseinheitlichen und verfassungsgemäßen strafrechtlichen Umgang mit Cannabiskonsumenten zu sorgen. Auf Antrag der Fraktion soll der Bundestag die Bundesregierung unter anderem auffordern, einen Gesetzentwurf in Bezug auf § 31a BtMG vorzulegen, dass von einer strafrechtlichen Verfolgung bei Volljährigen Cannabiskonsumenten abzusehen ist, wenn sich die Tat auf bis zu 15 Gramm getrocknete Teile der Cannabispflanze oder äquivalenten Mengen anderer Cannabiserzeugnisse bezieht, die ausschließlich dem Eigenkonsum dienen. Des weiteren soll darauf hingewirkt werden, dass durch die Entkriminalisierung von Cannabis freiwerdende finanzielle Mittel der Polizei- und Justizbehörden zugewiesen werden.

Am 16. September 2020 scheiterte der Antrag eines Cannabiskontrollgesetzes der Fraktion Die Grüne endgültig im Gesundheitsausschuss. CDU, SPD und AfD lehnten Gesetzentwurf unter Enthaltung der Stimmen der FDP ab. Cannabis sei als Droge weder harmlos, noch könne eine Legalisierung den Schwarzmarkt verschwinden lassen. Vielmehr sei bei einer Freigabe eine zusätzliche Förderung des Konsums zu befürchten. Gerade die Jugend müsse aber vor Drogen geschützt werden.

Am 29. Oktober 2020 ist der Entwurf in zweiter Beratung vom Bundestag abgelehnt worden.


18. Wahlperiode

Der Gesetzentwurf sieht eine Entkriminalisierung von Cannabis vor, indem Cannabis aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen und stattdessen ein „strikt kontrollierter, legaler Markt“ eröffnet wird. Nach Begründung des Gesetzentwurfs sei Cannabis hierzulande die am häufigsten konsumierte illegale Droge. Die derzeitige Verbotspolitik sei in vielerlei Hinsicht, insbesondere im Umgang Jugendlicher mit dieser Droge, problematisch. Die staatliche Regulierung der Handelsketten bei gleichzeitiger Legalisierung von Cannabis könne dem Schutz Minderjähriger in größerem Umfang Rechnung tragen als das bisher geltende Recht.

Am 16. März 2016 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit statt. Die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Am 17. Mai 2017 hat der Gesundheitsausschuss sich gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen. Zwischenzeitlich hatte der Bundestag im Januar 2017 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, in dem Cannabis als Medizin verabreicht werden kann (Informationen zu diesem Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier). Eine Legalisierung von Cannabis wurde abgelehnt.

 

 

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