Europäisierte Vereinigungsdelikte? – Der Regierungsentwurf zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 30.12.2016 hat die Bundesregierung dem Bundesrat ihren Entwurf
eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ vom 14.12.2016 zugeleitet. Dieser Regierungsentwurf führt die inhaltlichen Überlegungen des gleichnamigen Referentenentwurfs vom 28.6.2016 weitgehend unverändert fort. Er schlägt die Übernahme des im Vergleich zur bisherigen, richterrechtlich geprägten Definition des Vereinigungsbegriffs deutlich weiteren, unionsrechtlichen Begriffsverständnisses für die §§ 129 ff. StGB vor und erkennt damit erstmals an, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Loyalitätspflichten aus Art. 4 Abs. 3 EUV bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses bislang nicht vollständig erfüllt hat. Allerdings greift der Entwurf zu kurz, da er die Folgewirkungen der – sachlich zwingenden – Übernahme des unionsrechtlichen Vereinigungsbegriffs für das Gesamtsystem des Zusammenwirkens mehrerer Personen zur Straftatbegehung nicht ausreichend in den Blick nimmt.

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Strafrechtliche Grenzziehung für Kraftfahrzeugrennen

von Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

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Abstract
Vor dem Hintergrund massenmedial vielbeachteter Fälle hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Erfassung illegaler Kraftfahrzeugrennen beschlossen. Ins StGB sollen neben einem abstrakten Gefährdungsdelikt auch zwei neue konkrete Gefährdungsdelikte eingeführt werden. Während die Regelungs“lücke“ für die konkreten Gefährdungsdelikte recht klein ist, irritiert beim abstrakten Gefährdungsdelikt der (zu weitgehende) Strafrahmen. Zentraler Kritikpunkt ist indes ein Mangel in der Bestimmtheit der Norm. Es genügt nicht, einfach den Begriff des Kraftfahrzeugrennens aus § 29 Abs. 1 StVO in einen Straftatbestand zu überführen. Damit werden zum einen nur dessen Unklarheiten ins Strafrecht importiert. Zum anderen wird dabei auch nicht hinreichend beachtet, dass die Bestimmtheitsanforderungen im Strafrecht höher sind als im Ordnungswidrigkeitenrecht. Der komplexe Begriff des Kraftfahrzeugrennens bedarf eines geeigneten sprachlichen Kontextes, um die Norm bestimmt und systematisch stimmig zu formulieren.

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Reform des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und internationale Datenkooperation

von Richter am BVerwG a.D. Dr. Kurt Graulich

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Abstract
Das BNDG ist im Jahr 2016 grundlegend reformiert worden. Thematische Schwerpunkte lagen auf der Normierung der sog. Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung sowie der internationalen Kooperation mit dem Ziel des Informations- und Datenaustauschs. Die Arbeit des deutschen Auslandsnachrichtendienstes wird sich dadurch im Wesentlichen nicht verändern. Der Gesetzgeber ist vielmehr der Erwartung gerecht geworden, der für notwendig erachteten Tätigkeit tragfähige gesetzliche Grundlagen zu verschaffen. Damit sind Defizite ausgeräumt worden, die der deutschen Nachkriegssituation noch über die Vereinigung hinaus geschuldet waren.

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Vorratsdatenspeicherung ohne Anlass unzulässig – EuGH, Urt. v. 21. 12. 2016 in den verbundenen Rechtssachen C‑203/15 und C‑698/15

 

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  1. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht. Nationale Regelungen, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten sowie insbesondere auch den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu diesen Daten zum Gegenstand haben, sind darauf zu beschränken, dass Zugang ausschließlich zur Bekämpfung schwerer Straftaten erfolgt, dieser einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterliegt und die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind. 
  2. Bei der Begrenzung der Eingriffsmaßnahme im Hinblick auf die potenziell betroffenen Personenkreise und Situationen muss sich die nationale Regelung auf objektive Anknüpfungspunkte stützen, die es ermöglichen, Personenkreise zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten sichtbar zu machen, auf irgendeine Weise zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Eine solche Begrenzung lässt sich durch ein geografisches Kriterium gewährleisten, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver Anhaltspunkte annehmen, dass in einem oder mehreren geografischen Gebieten ein erhöhtes Risiko besteht, dass solche Taten vorbereitet oder begangen werden. (Leitsätze der Schriftleitung)

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern vom 11. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 37, S. 1612 ff.
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/561) zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse vom 27. Februar 2017: BR Drs. 125/1/17

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12155

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 338/17

weitere Materialien:

Publikation der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages „Der aktuelle Begriff – Die elektronische Fußfessel“

 

Der Referentenentwurf erweitert die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, sowie die fakultative Sicherungsverwahrung bei extremistischen Straftätern, die wegen schwerer Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Absatz 1 bis 3 StGB, der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 3 StGB oder der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung § 129 Absatz 5 Satz 1 erste Alternative StGB verurteilt wurden.

Im Rahmen der Führungsaufsicht kommt eine elektronische Aufenthaltsüberwachung für extremistische Straftäter derzeit nur nach § 68b Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB in Betracht, wenn sie wegen eines oder mehrerer Verbrechen verurteilt wurden. Auch bei § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB und den anderen darauf bezugnehmenden Regelungen zur fakultativen Sicherungsverwahrung sollen die Anlasstaten erweitert werden. Ziel soll sein, erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit abzuwehren die von Straftätern ausgehen kann, die auch nach dem Ende ihrer Strafhaft noch radikalisiert sind.

Bundesjustizminister Heiko Maas: „Bereits verurteilte Extremisten haben keine Toleranz verdient. Wir müssen sie ganz besonders im Blick behalten. Konkret: Wir werden die elektronische Fußfessel nach der Haft grundsätzlich bei solchen extremistischen Straftätern zulassen, die wegen schwerer Vergehen, der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der Terrorismusfinanzierung oder der Unterstützung terroristischer Vereinigungen verurteilt wurden. Das ist kein Allheilmittel, aber ein Schritt, um unseren Sicherheitsbehörden die Arbeit zu erleichtern.“

Am 8. Februar hat die Bundesregierung den Referentenentwurf des BMJV beschlossen. Der Bundestag hat am 17. Februar 2017 erstmals über den Entwurf der Koalitionsfraktionen debattiert und ihn zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz übergeben.

Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum eine Stellungnahme. Er bittet um Prüfung, ob es die Möglichkeit gibt, die Führungsaufsicht für verurteilte extremistische Straftäter unbefristet zu verlängern. Da das Gesetz bereits die Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht in anderen Fällen vorsehe, bspw. bei wiederholungsgefährdeten Täter einer räuberischen Erpressung, sei es nur konsequent, dies auch bei extremistischen Straftätern zu ermöglichen. Der Rechtsausschuss hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf.

Am 10. März 2017 hat der Bundesrat über den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten. Er äußerte keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung. Wann die zweite und dritte Lesung im Bundestag stattfindet, steht derzeit noch nicht fest.

Am 20. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Die Experten bewerten den Entwurf in vielfältiger Hinsicht ambivalent. Der Entwurf stelle zunächst einen Sicherheitsgewinn dar. Eingriffe in Grundrechte seien zum Schutz potentieller Opfer gerechtfertigt. Auf der anderen Seite wird darauf verwiesen, dass ein zum Handeln entschlossener Terrorist die Beschränkungen, die ihm durch das Tragen der Fußfessel auferlegt werden, umgehen könnte. Kritik wurde auch an der Ausweitung der Maßregel auf Delikte geäußert, die weit in das Vorbereitungsstadium hineinreichen. Zudem bestehe die Gefahr der Stigmatisierung. Dem wird entgegengesetzt, dass die Fußfessel nur in wenigen Fällen Anwendung finden würde. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Bundesregierung hat am 22. März 2017 ihren Entwurf in den Bundestag eingebracht. Am 27. April 2017 hat dieser den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (Drs. 18/12155) gegen die Stimmen der Opposition angenommen. Der wortgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.

Am 12. Mai 2017 stimmte auch der Bundesrat dem verstärkten Einsatz von Fußfesseln zur Überwachung extremistischer Straftäter zu. Das Gesetz wurde am 16. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Juli 2017 in Kraft.

Am 26. Februar 2019 beantwortete die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764. Bis zum Stichtag des 31. August 2017 kamen in 14 Bundesländern 93 Personen im Rahmen der Führungsaufsicht der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgrund einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB nach. 
Des Weiteren erstreckte sich die Anfrage der Fraktion der AfD auf die Anzahl der Fälle, in denen das Tragen einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB vom BKA angeordnet wurde. Eine Beantwortung der Frage konnte durch die Bundesregierung in diesem Fall nicht erfolgen, da die Anordnung des Tragens einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB durch das BKA gar nicht erfolgen kann. Die §§ 20z, 20y BKAG verweisen nicht auf § 68b StGB, der eine gerichtlich Weisung für Verurteilte vorsieht. 

 

Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung durch „Kesselbildung“ im Rahmen einer Versammlung – BVerfG, Beschl. v. 2. November 2016 – 1 BvR 298/15

 

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Die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließt es nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163b Abs. 1 S. 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart (Leitsatz der Schriftleitung).

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Anja Schmidt (Hrsg.): Pornographie – Im Blickwinkel der feministischen Bewegungen, der Porn Studies, der Medienforschung und des Rechts

von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

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2016, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-3199-2, S. 176, Euro 46,00.

Pornographie ist erstens ein Thema für das Recht (in den §§ 184 ff. StGB; in rechtspolitischen Debatten wurde außerdem der Einsatz von Schadensersatzregelungen zur Bekämpfung von Pornographie gefordert). Zweitens beschäftigen sich empirische Medienforschung sowie kulturwissenschaftlich inspirierte Ansätze mit pornographischen Inhalten. Drittens ist, wenn Kinder und Jugendliche pornographische Medien nutzen, Medienpädagogik gefragt. Diese Diskurse miteinander zu vernetzen, ist, so das Vorwort der Herausgeberin Anja Schmidt, das Anliegen, dem der Sammelband dient.

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Ben Koslowski: Harmonisierung der Geldwäschestrafbarkeit in der Europäischen Union

von Rechtsanwalt Jürgen Krais

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2016, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-2540-3, S. 464, Euro 119,00.

Die als Band 5 der Reihe Studien zum Wirtschaftsstrafrecht – Neue Folge veröffentliche Dissertation untersucht und bewertet die Möglichkeit, im Wege einer europäischen Richtlinie die Strafbarkeit wegen Geldwäsche in den Mitgliedsstaaten zu harmonieren.

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