Corona-Verordnungen – Brandenburg

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Brandenburg sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Eindämmung- bzw. Umgangsverordnung (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Quarantäneverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

Corona-Verordnungen – Berlin

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Berlin sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

 

Corona-Verordnungen – Bayern

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Bayern sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Einreise-Quarantäneverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

Corona-Verordnungen – Baden-Württemberg

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der CoronaVO (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

Corona-Verordnungen – Nordrhein-Westfalen

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der CoronaSchVO (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der CoronaEinreiseVO (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Quarantäneverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

 

Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 3. Mai 2021: 

Referentenentwurf des BMJV:

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 5 StR 256/20: Zum Merkmal „Mensch“ i.S.d. §§ 211 ff. StGB bei Kaiserschnitten

Amtlicher Leitsatz:

Bei einer operativen Entbindung (Kaiserschnitt, sectio caesarea) beginnt die Geburt und damit der Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB regelmäßig mit der Eröffnung des Uterus zum Zweck der dauerhaften Trennung des Kindes vom Mutterleib; dies gilt auch bei einer Mehrlingsgeburt.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat die Angeklagten jeweils wegen Totschlags verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen sind die Angeklagten fachlich versierte Geburtsmediziner. Die Angeklagte R als Leitende Oberärztin einer Klinik für Geburtsmedizin, der Angeklagte V als deren Chefarzt.

Im Jahr 2009 war es zu einer Zwillingsschwangerschaft der Zeugin S gekommen. Es hatte sich herausgestellt, dass einer der Zwillinge eine schwere Hirnschädigung entwickelt hatte wohingegen der andere Zwilling in seiner Entwicklung nicht beeinträchtigt gewesen war. Die Entwicklungsstörung des Fetus war derart ausgeprägt, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch auch bis zur Geburt gem. § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt hatte.

Am 11. Juni 2010 hatte sich die Zeugin für einen selektiven Fetozid entschieden. Bei diesem nur in zwei Spezialkliniken in Deutschland durchführbaren medizinischen Eingriff wird die Nabelschnur des einen Zwillings verschlossen, was zum Tod dieses Fetus führt. Danach werden im Optimalfall ein gesundes Kind und der tote Fetus geboren.

Die Zeugin hatte sich allerdings im Spezialklinikum nicht gut betreut gefühlt und deshalb vom selektiven Fetozid abgesehen.

Nach einer Untersuchung durch die Angeklagte R, hatte sich die Zeugin von dieser gut betreut gefühlt und einem Schwangerschaftsabbruch doch zugestimmt. Die beiden Angeklagten hatten daraufhin die Möglichkeiten erörtert und sich, als es zu Wehen kam, entschieden, einen Kaiserschnitt durchzuführen, bei dem zunächst der gesunde Zwilling geboren werden sollte und anschließend der andere Fetus mittels Kaliumchloridinjektion noch im eröffneten Uterus getötet werden sollte.

Den beiden Angeklagten war dabei bewusst, dass diese Verfahrensweise in Fachkreisen nicht vorgesehen ist und juristisch als Tötung eines Menschen gewertet wird. Dennoch hatten sie den Plan umgesetzt und den gesunden Zwilling per Kaiserschnitt geboren, danach den geschädigten, aber dennoch lebensfähigen Fetus, per Injektion getötet und schließlich auch diesen aus der Gebärmutter entnommen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG, da der getötete Zwilling im Zeitpunkt der Injektion bereist ein Mensch im Sinne der §§ 211 ff. StGB gewesen sei.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Leibesfrucht und Mensch im Sinne des StGB sei seit jeher der Beginn der Geburt, da gerade im während des gefährlichen Geburtsvorgangs ein besonderer Schutz auch vor fahrlässigen Handlungen gegeben sein müsse.

Eine normale Geburt beginne mit dem Einsetzen der Eröffnungswehe. Bei einem Kaiserschnitt sei der maßgebliche Zeitpunkt die Eröffnung des Uterus zum Zweck der Beendigung der Schwangerschaft durch Entnahme des Kindes aus dem Mutterleib. Dies begründet der Senat damit, dass in diesem Zeitpunkt ein Abbruch der Geburt praktisch nicht mehr in Betracht komme und der Fetus damit erstmalig direkt vom Geburtsvorgang betroffen sei.

Dabei bleibe außer Betracht, ob es sich um ein oder mehrere Kinder handele. Zwar gebe es Fälle einer zeitversetzten Geburt zweier Feten, bei denen dann der Geburtszeitpunkt unterschiedlich zu bestimmen sei. Im vorliegenden Fall habe es sich jedoch um eine einzige Öffnung des Uterus mit dem letztlichen Ziel der Entnahme beider Feten aus dem Mutterleib gehandelt.

Da es sich bei den beiden Angeklagten um erfahrene Geburtsmediziner gehandelt habe, sei es auch rechtsfehlerfrei gewesen, dass das LG den Vorsatz beider Angeklagten angenommen hat.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe das LG eine direkte oder analoge Anwendung des § 218a Abs. 2 StGB abgelehnt, da dieser vom Gesetzgeber plangemäß nur für Schwangerschaftsabbrüche jedoch nicht für Tötungen nach den §§ 211 ff. StGB greifen solle.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Frage, wann bei einem Kaiserschnitt der Beginn der Geburt im strafrechtlichen Sinne zu sehen ist, war bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 5 StR 197/20: Aufgabe der Senatsrechtsprechung zum Beruhen eines Urteils auf einem Verstoß gegen die Bescheidungspflicht des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO

Amtlicher Leitsatz:

Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist.

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach dem für das Revisionsvorbringen maßgeblichen Verfahrensgeschehen hatte der Vorsitzende am 13. Hauptverhandlungstag eine Anordnung zur Durchführung des Selbstleseverfahrens getroffen und entsprechende Unterlagen verteilt. Am darauffolgenden Verhandlungstag hatte der Verteidiger des Angeklagten einen Widerspruch gegen die Einführung der Vermerke erhoben. Über diesen erging bis zum Urteil keine Entscheidung.

Die Revision sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision, da das für einen reversiblen Verfahrensverstoß des tatgerichtlichen Urteils erforderliche Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler (vgl. § 337 Abs. 1 StPO) bei einem Verstoß gegen die Bescheidungspflicht des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO regelmäßig ausgeschlossen sei.

Dies begründete der Senat damit, dass es für ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausschließbar sein dürfe, dass sich der Verfahrensfehler auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt habe. Im Falle des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO bedeute dies, dass bei einer alternativen Verlesung der Urkunden nach § 249 Abs. 1 StPO ein anderes Ergebnis des Gerichts denkbar sein müsse.

Da allerding nach der gesetzlichen Wertung das Verlesen von Urkunden nach § 249 Abs. 1 StPO und das Selbstlesen nach § 249 Abs. 2 StPO gleichwertige Möglichkeiten zur Einführung des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung darstellten, sei ein Rechtsfehler bei der Frage, welches Verfahren vom Vorsitzenden gewählt werde, regelmäßig nicht zu erwarten.

Beide Verfahren gewährleisteten die Einführung desselben Beweisinhalts in die Hauptverhandlung und beide Verfahren böten in gleichem Maße die Möglichkeit der Mitwirkung für die Verfahrensbeteiligten.

Lediglich in Ausnahmefällen sei ein Verfahrensverstoß bei Vorziehung der einen Variante gegenüber der anderen denkbar, beispielsweise bei Unfähigkeit des Angeklagten zu lesen, sodass ein Urteil regelmäßig nicht auf einem Verstoß gegen die Bescheidungspflicht des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO beruhe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Damit rückt der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, die einen Verstoß gegen die Bescheidungspflicht aus § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO als reversibel ansah und ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler nicht von vornherein ausschloss (Beschl. v. 28.08.2012 – 5 StR 251/12).

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19: Zur Einziehung des Erlangten bei der Marktmanipulation

Amtlicher Leitsatz:

1. Zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen der Marktmanipulation.

2. § 100a Abs. 1 Satz 1 stopp erlaubt den Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails.

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat die Angeklagten wegen Marktmanipulation in fünf Fällen verurteilt. Daneben hat es Einziehungsanordnungen gegen einen Angeklagten und die Einziehungsbeteiligten getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten in einem Tatkomplex handelsgestützte Marktmanipulation in Form von abgesprochenen Eigengeschäften (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG) betrieben. In den übrigen Fällen hat das LG die Taten als informations- und handlungsgestützte Marktmanipulation (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WpHG) abgeurteilt. Aufgrund aller Taten hat das Tatgericht den gesamten Erlös aus den Aktienverkäufen als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB angesehen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH korrigierte die Einziehungsentscheidungen, da das LG das erlangte Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nicht zutreffend bestimmt habe.

Vermögensvorteile seien im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB und § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die rechtswidrige Tat erlangt, wenn sie dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zuflössen. Erforderlich sei eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangen des Vermögensvorteils, sodass diese strafrechtswidrige Bereicherung in Form des messbaren Vermögensvorteils entfiele, wenn die Tat hinweggedacht würde.

Dieser Zusammenhang entfalle, wenn erst eine weitere nicht tatbestandsmäßige Handlung das Zufließen des Vermögensvorteils auslöse, so der BGH in Wiederholung seiner ständigen Rechtsprechung.

Für die Fälle der Marktmanipulation bedeute dies, dass in den Fällen des informations- und handlungsgestützten Manipulationsvorgangs der gesteigerte Wert der noch gehaltenen Aktien für eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB maßgeblich sei. Der in einem weiteren Schritt durch den – an sich nicht rechtswidrigen – Verkauf der Aktien generierte Erlös könne in solchen Fällen nicht herangezogen werden, da diesem der erforderliche Kausalzusammenhang fehle. Somit könne die Höhe des Einziehungsumfangs in diesen Fällen regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden, so der BGH.

Etwas Anderes gelte in Fällen der handelsgestützten Marktmanipulation. Da hier der Zufluss des Verkaufserlöses unmittelbar auf dem die Manipulation begründenden abgesprochenen Eigenverkauf beruhe, unterliege auch der gesamte Verkaufserlös der Einziehung. Die Erwerbskosten für die Aktien blieben hierbei außer Betracht, da diese Aufwendungen in Planung der späteren Marktmanipulation gemacht würden und daher das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB eingreife, so der Senat.

Da das LG in allen Tatvarianten von einer Einziehung des gesamten Verkaufserlöses ausgegangen sei, seien die Einziehungsentscheidungen zu korrigieren gewesen.

Ebenfalls stellte der BGH klar, dass § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den verdeckten Zugriff auf beim Provider bereits gespeicherte E-Mails darstelle.

Zwar könnten solche Mails auch offen nach § 94 StPO erlangt werden, allerdings werde § 100a StPO von § 94 StPO ebenso wenig ausgeschlossen, wie § 94 StPO von § 100a StPO verdrängt werde, da sich beide Ermittlungsmaßnahmen ergänzten.

Zudem sei die Anwendung des § 100a StPO nicht auf E-Mails beschränkt, die nach Anordnung der Maßnahme versandt oder empfangen würden. Dies ergebe sich schon daraus, dass solche Mails unproblematisch von § 94 StPO erfasst sein. Daher müsse der im Hinblick auf seine Anordnungsvoraussetzungen deutlich strengere § 100a StPO erst recht anwendbar sein. Gleiches bestätige ein Umkehrschluss zur sog. Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. b StPO, welche eine explizite zeitliche Einschränkung vorsehe, die bei § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO fehle.

 

Anmerkung der Redaktion:

Hinsichtlich der Einziehung hatte der BGH bereits in seinem Beschluss vom 4. November 2020 (2 StR 32/20) darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des tatsächlich erlangten Etwas die jeweiligen Transaktionen genau im Hinblick auf die Nutzung des konkreten Depots und gegebenenfalls einer Clearingstelle als zentralem Kontrahenten in den Blick zu nehmen sei.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 92/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.11.2020 – 4 StR 118/20: Mehrmalige Hemmung der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

Amtlicher Leitsatz:

Die Hemmung der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO kann bei wiederholter Erkrankung einer oder mehrerer der in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO genannten Personen grundsätzlich mehrmals eintreten. Ausreichend ist, wenn zwischen zwei Unterbrechungen nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO mindestens an einem Tag verhandelt worden ist.

Sachverhalt:

Das LG Gera hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vierzehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall tateinheitlich mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vierzehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, sowie wegen Bandendiebstahls, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Nach dem für das Revisionsvorbringen maßgeblichen Verfahrensgeschehen war die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 13. Februar 2018 begonnen worden. Am 21. Hauptverhandlungstag, dem 18. September 2018, war sie unterbrochen und am 29. Oktober 2018 fortgesetzt worden. Das LG hatte danach gem. § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO festgestellt, dass eine Hemmung der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung einer beisitzenden Richterin eingetreten gewesen war. Dieses Vorgehen hatte sich nach neun tägiger Verhandlung und einer weiteren Unterbrechung zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 6. Februar 2019 wiederholt, da die Vorsitzende Richterin erkrankt gewesen war. Nach Fortsetzung der Verhandlung an sechs Verhandlungstagen, musste sie zwischen dem 12. März 2019 und dem 16. April 2019 erneut wegen Erkrankung der beisitzenden Richterin unterbrochen worden. Zum dritten Mal stellte das LG daraufhin im Beschlusswege die Hemmung der Unterbrechungsfrist gem. § 229 Abs. 3 StPO fest.

Nach Ansicht der Revision sei eine solche wiederholte Hemmung der Unterbrechungsfrist nicht möglich, da dies einen Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime darstelle. Dies führe dazu, dass die Unterbrechung vom 18. Dezember 2018 bis zum 6. Februar 2019 und die vom 12. März bis zum 16. April 2019 die Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO überschritten hätten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Verfahrensrüge als unbegründet ab, da eine Hemmung der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 3 StPO bei wiederholter Erkrankung erneut eintreten könne, wenn dazwischen zumindest an einem Tag in der Sache verhandelt worden sei.

Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 229 Abs. 3 StPO, der weder Einschränkungen für eine wiederholte Hemmung enthalte noch eine bestimmte Anzahl an Fortsetzungsterminen fordere. Dies verdeutliche darüber hinaus ein Vergleich der Absätze 2 und 3 des § 229 StPO, da in Abs. 3 das Wort „jeweils“ fehle und deshalb die Voraussetzung einer zehntägigen Verhandlungsdauer nur einmalig zu Beginn der ersten Unterbrechung vorliegen müssten.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung stütze diese Auslegung, denn dieser bestehe darin, es dem Gericht zu ermöglichen, eine Hauptverhandlung bei unbeeinflussbaren Einflüssen fortzusetzen. Dies sei nicht möglich, wenn für eine erneute Hemmung zunächst eine bestimmte Anzahl an Tagen verhandelt werden müsse, so der BGH.

Das Erfordernis von mindestens zehn Verhandlungstagen zu Beginn der Unterbrechung in § 229 Abs. 3 StPO ändere daran nichts, denn dieses solle nur sicherstellen, dass eine Hemmung erst eintreten kann, wenn die Hauptverhandlung so komplex ist, dass der Aufwand der bereits zur Erkenntnisgewinnung betrieben worden sei, nicht umsonst gewesen sein soll.

Schließlich greife auch das systematische Gegenargument, wonach eine wiederholte Anwendung des Abs. 3 der Detailregelung in Abs. 2 widerspreche, nicht durch, da jeder einzelne Absatz des § 229 StPO eine Ausgestaltung des strafprozessualen Konzentrationsgrundsatzes sei, die sich jeweils auf spezifische Verfahrenslagen bezögen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Frage nach einer Hemmung der Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, wie beispielsweise einer Erkrankung, hat vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie an Relevanz gewonnen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht einen speziellen und befristeten Hemmungsgrund in § 10 EGStPO eingeführt. Dieser darf nicht mit § 229 Abs. 3 StPO verwechselt werden.

 

 

 

 

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