§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein KriPoZ“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO durch die Förderung des kriminalpolitischen Diskurses in der Allgemeinheit und eines intensiven interdisziplinären Gedankenaustausches dazu in der Wissenschaft, der politischen Praxis und dem wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Förderung erfolgt hauptsächlich durch die ideelle und materielle Unterstützung der Kriminalpolitischen Zeitschrift (nachfolgend „KriPoZ“). Darüber hinaus wirkt er durch die Durchführung wissenschaftlicher Gesprächsrunden und Veranstaltungen (insbesondere Symposien, Vorträge, Tagungen) zum Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Praktikern, Politik und Wissenschaftlern, anderen Institutionen sowie durch sonstige Veröffentlichungen.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der geförderten Zeitschrift.
(3) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) und durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
b) nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Ein von den Herausgebern der KriPoZ benannter Vertreter ist berechtigt, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann im Einzelfall deren Teilnahme an Vorstandssitzungen ausschließen, hat aber über gefasste Beschlüsse zu berichten.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die KriPoZ;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(5) Der Vorstand ist nicht berechtigt, als solcher unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der KriPoZ auszuüben.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per e-Mail einzuberufen sind. Die Vorstandssitzung kann nach Ermessen des Vorstands in Präsenz, hybrid oder digital stattfinden. Sie ist mit der Angabe der Durchführungsform einzuberufen. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
(7) Der im Falle einer digitalen oder hybriden Vorstandssitzung nicht in Präsenz anwesende Teil muss gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel virtuell anwesend sein. Er kann seine Rechte über ebenjene elektronische Kommunikationsmittel schriftlich durch einen Chat, mündlich durch eine Audioübertragung oder gestisch durch visuelle Übertragung ausüben. Dem nicht in Präsenz anwesenden Teil wird die Verfolgung des und Teilnahme am Sitzungsgeschehen durch einen vom einberufenden Vorsitzenden eingerichteten internetgestützten Videokonferenzzugang gewährleistet. Durch das Videokonferenzformat müssen inhaltliche Beiträge und Rechtsausübungen eines jeden anwesenden Mitglied für jedes andere anwesende Mitglied sinnlich wahrnehmbar sein. Etwaige Zugangsdaten und technische Voraussetzungen zur Verwendung der genutzten Software sind mit der Einberufung mitzuteilen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands;
f) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder digital stattfinden. Sie ist mit der Angabe der Durchführungsform einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Der im Falle einer digitalen oder hybriden Mitgliederversammlung nicht in Präsenz anwesende Teil muss gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel virtuell anwesend sein. Er kann seine Rechte über ebenjene elektronische Kommunikationsmittel schriftlich durch einen Chat, mündlich durch eine Audioübertragung oder gestisch durch visuelle Übertragung ausüben. Dem nicht in Präsenz anwesenden Teil wird die Verfolgung des und Teilnahme am Sitzungsgeschehen durch einen vom einberufenden Vorsitzenden eingerichteten internetgestützten Videokonferenzzugang gewährleistet. Durch das Videokonferenzformat müssen inhaltliche Beiträge und Rechtausübungen eines jeden anwesenden Mitglied für jedes andere anwesende Mitglied sinnlich wahrnehmbar sein. Etwaige Zugangsdaten und technische Voraussetzungen zur Verwendung der genutzten Software sind mit der Einberufung mitzuteilen.
§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliedsversammlung keine anderen Personen beruft.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität zu Köln. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Bildung und Förderung von Studierenden der juristischen Fakultät entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden. Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen zur Auflösung entsprechend.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 7. September 2023 errichtet.