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Gesetz zum autonomen Fahren

 
19. Wahlperiode
 
Gesetzentwürfe: 
 
Am 15. März 2021 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zum autonomen Fahren in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/27439). Um der Gesellschaft eine Teilhabe an den Potenzialen neuer Technologien zu ermöglichen, seien weitere Schritte auf dem Weg in den Regelbetrieb notwendig. Daher soll ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts angepasst werden.  Derzeit können autonome Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr nur betrieben werden, sofern deren Betriebsbereich behördlich genehmigt wurde. Auf unionsrechtlicher Basis setzt die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG nach ihrem Anwendungsbereich voraus, dass stets eine fahrzeugführende Person anwesend ist, die die Steuerbarkeit des Fahrzeugs gewährleistet. Die Technologie des autonomen Fahrens soll jedoch gerade die fahrzeugführende Person entbehrlich machen. Darum sieht der Entwurf vor, die Zwischenzeit bis zur unionsrechtlichen Harmonisierung durch einen nationalen Rechtsrahmen  zu überbrücken und geeignete Bedingungen für den Regelbetrieb zu schaffen. Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben soll ein abweichender Genehmigungsweg bestehen für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zivilschutzes und der Landespolizei. 
 
Nach § 1c StVG sollen die §§ 1d bis 1l eingefügt werden: 
  • § 1d StVG-E – Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen“
  • § 1e StVG-E – Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
  • § 1f StVG-E – Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion 
  • § 1g StVG-E – Datenverarbeitung 
  • § 1h StVG-E – Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
  • § 1i StVG-E – Erprobung von automatisieren und autonomen Fahrfunktionen
  • § 1j StVG-E – Verordnungsermächtigung 
  • § 1k StVG-E – Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Landespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Rettungsdienste
  • § 1l StVG-E – Evaluierung 
Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag den Entwurf in der geänderten Fassung des Ausschusses für Verkehr und digitaler Infrastruktur angenommen. Am 28. Mai 2021 beschäftigt sich der Bundesrat abschließend damit. 

18. Wahlperiode
 
Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017:BGBl I 2017 Nr. 38, S. 1648 ff.

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 69/1/17

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11534

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 299/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 299/1/17

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 299/17

Entschließung des Bundesrates

Bericht der Ethikkommission

 

weiterführende Materialien:

  • Bericht zum Forschungsbedarf Runder Tisch Automatisiertes Fahren
  • Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren

 

Die Bundesregierung hat am 27. Januar einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der das automatisierte Fahren in Zukunft ermöglichen soll. Damit beginnt sie mit der Umsetzung eines weiteren Handlungsfeldes der „Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren“, die das Kabinett schon im September 2015 beschlossen hatte. Neben dem Handlungsfeld „Recht“ stehen noch Infrastruktur, Innovation, Vernetzung, Cybersecurity sowie Datenschutz auf der Agenda.

Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen künftig auch solche Fahrzeuge im Einsatz sein, die für eine bestimmte Zeit und in bestimmten Situationen die Kontrolle über das Fahrgeschehen übernehmen. Der Fahrzeugführer soll jedoch auch neben dem Einsatz eines Computers letztlich die Verantwortung behalten. Mit dem Gesetz wird somit das Zusammenwirken zwischen hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen geregelt.

Bei hochautomatisierten Fahrfunktionen übernimmt das technische System einen längeren Zeitraum die Fahrzeugführung. Das System muss nicht mehr dauerhaft durch den Fahrzeugführer überwacht werden. Dieser muss erst nach angemessener Vorwarnzeit die Steuerung übernehmen. Das sogenannte autonome Fahren, bei dem der aktive Fahrzeugführer zum passiven Beifahrer umfunktioniert wird, ist somit nicht möglich. Die letzte Verantwortung soll damit beim Menschen liegen – Computer gesteuerte Funktionen müssen „jederzeit durch den Fahrzeugführer übersteuerbar oder deaktivierbar“ sein.

Im Falle eines Unfalls durch technisches oder menschliches Versagen soll die Schuldfrage durch die von einer „blackbox“ aufgezeichneten Daten geklärt werden.

Der Bundesrat begrüßte in seiner Plenarsitzung am 10. März 2017, dass die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für vollautomatisiertes Fahren schaffen möchte. In seiner Stellungnahme empfiehlt er jedoch eine Überarbeitung der Regeln zum zulässigen Betrieb und den notwendigen Systemvoraussetzungen vollautomatisierter Fahrzeuge. Es fehle eine Grundlage, wann genau der Fahrer die Übernahme der Fahrzeugsteuerung vornehmen müsse und wie er dazu aufzufordern sei. Des Weiteren sollen die Haftungsfragen überarbeitet werden.

Gleichzeitig beriet am 10. März 2017 auch der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf. Er wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur überwiesen.

Am 20. März 2017 fand im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur eine öffentliche Anhörung statt. Der Gesetzentwurf stieß grundsätzlich auf Zustimmung. Zu einigen Punkten wurde allerdings auch Kritik geäußert. So regle die Norm, welche die Verantwortlichkeit zwischen Fahrzeugführer und System zum Gegenstand hat, zu einseitig nur die Pflichten des Fahrzeugführers ohne dabei klarzustellen, wozu er bei der Nutzung des Systems befugt ist. Darüber hinaus lasse der Entwurf datenschutzrechtliche Präzisierungen vermissen. Des Weiteren sei klärungsbedürftig, was genau unter der bestimmungsgemäßen Verwendung zu verstehen sei. Eine vollständige Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 30. März 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Am 12. Mai 2017 gab auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung. In seiner begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass ein verbindlicher rechtlicher Rahmen für Hersteller und Verbraucher unerlässlich sei. Er sieht in den neuen Regelungen nur einen ersten Schritt. Im Rahmen der geplanten Evaluierung des Gesetzes sollten einige Fragen erneut geprüft werden. Den Fokus legten die Länder insbesondere auf die Haftungsfrage im Falle eines Unfalls und eine mögliche Verdoppelung der Haftungshöchstgrenze.  Ebenso seien  auch die Vorgaben zum bestimmungsmäßigen Gebrauch, Datenschutzbelange und die Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Dabei sollen die Ergebnisse der eingesetzten Ethikkommission berücksichtigt werden. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Mit der Entschließung des Bundesrates wird sich die Bundesregierung in den nächsten Wochen beschäftigen.

Das achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017 wurde am 20. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
 
 

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