Hessen legt Entwurf zum strafrechtlichen Schutz kritischer Infrastrukturen vor

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzentwurf zur Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen vorgelegt. Ziel ist es, eine Schutzlücke zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht zu schließen. Hintergrund sind nach Darstellung des Entwurfs insbesondere unbefugte Zutritte zu Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie der unerlaubte Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge über entsprechenden Anlagen, auch wenn es dabei nicht zu einer konkreten Beschädigung oder Betriebsstörung kommt. Hierzu soll mit § 123a StGB ein neuer Straftatbestand des „gemeinschaftsschädlichen Hausfriedensbruchs“ geschaffen werden. Strafbar soll danach insbesondere das unbefugte Eindringen oder Verweilen in Anlagen sein, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich sind. Erfasst werden soll zudem der unbefugte Überflug entsprechender Anlagen mit unbemannten Luftfahrzeugen. Der Anwendungsbereich soll sich an den im KRITIS-DachG genannten Sektoren orientieren. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die konkrete Anlage nach den dort vorgesehenen Schwellenwerten als kritische Anlage eingestuft ist. Die Vorschrift soll als Offizialdelikt ausgestaltet werden. Für Fälle mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist zudem eine Qualifikation vorgesehen, insbesondere wenn die Tat der Vorbereitung einer Sabotagehandlung oder eines gezielten Angriffs auf eine kritische Infrastruktur dient. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen durch die Neuregelung insbesondere Vorfeldhandlungen erfasst werden, die nach geltendem Recht nicht oder nur unzureichend strafrechtlich verfolgt werden können. 

Umfassende Reform des Nachrichtendienstrechts

Gesetzentwürfe: 

Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7868) vom 7. September sieht eine umfassende Neuregelung des Nachrichtendienstrechts des Bundes vor.

Im Zentrum stehen die Modernisierung und Erweiterung der Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND), die Neuordnung der Kontrolle der Nachrichtendienste sowie die Umsetzung der seit 2022 entwickelten verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Die Kontrollzuständigkeiten sollen beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden. Dessen Aufgaben und Befugnisse sollen künftig in einem eigenständigen Stammgesetz über die Rechtskontrolle geregelt werden. Zugleich sollen das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz neu verkündet und stärker voneinander entflechtet werden. Insbesondere sollen bisherige Verweisungen des BND-Gesetzes auf das Bundesverfassungsschutzgesetz durch eigenständige, aufgabenspezifische Regelungen ersetzt werden. Mit der Reform sind erhebliche zusätzliche Haushalts- und Erfüllungsaufwände verbunden. Für den BND werden einmalige Ausgaben von mindestens 40 Mio. Euro und jährliche Mehrausgaben von mindestens 35 Mio. Euro prognostiziert. Beim BfV werden jährliche Haushaltsausgaben von rund 269 Mio. Euro sowie ein einmaliger Mehrbedarf von rund 97 Mio. Euro veranschlagt. Für den Unabhängigen Kontrollrat werden einmalige Ausgaben von rund 1,6 Mio. Euro und jährliche Mehrausgaben von etwa 8,86 Mio. Euro erwartet. Der Entwurf betrifft damit sowohl die materiellen Befugnisse der Nachrichtendienste als auch deren gesetzliche Kontrolle und institutionelle Ausgestaltung. Zugleich sollen die gesetzlichen Grundlagen an die verfassungsgerichtlichen Anforderungen der vergangenen Jahre angepasst werden.

Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen. 

Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung

Gesetzentwürfe: 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 24. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung vorgelegt (BT-Drs. 21/8109). Vorgesehen sind Änderungen insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sowie in der Abgabenordnung (AO).

Ein Schwerpunkt des Entwurfs betrifft die Behandlung ersparter Steueraufwendungen im Geldwäschetatbestand des § 261 StGB. Nach der seit 2021 geltenden Fassung werden ersparte Aufwendungen, insbesondere ersparte Steuerzahlungen, grundsätzlich nicht als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche erfasst. Der Gesetzentwurf sieht vor, Vermögensbestandteile künftig auch dann in den Anwendungsbereich des § 261 StGB einzubeziehen, wenn steuerliche Pflichten durch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO verletzt wurden und dadurch Aufwendungen erspart werden. Damit sollen Steuerhinterziehungen unabhängig davon erfasst werden, ob der daraus resultierende Vermögensvorteil in einer Auszahlung oder in einer ersparten Zahlung besteht. Zudem sollen frühere Sonderregelungen für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO) sowie für Steuerhehlerei (§ 374 AO) wieder in § 261 StGB aufgenommen werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Einziehung von Taterträgen bei Dritten nach § 73b StGB. Der Entwurf sieht eine ausdrückliche Klarstellung vor, wonach eine Einziehung auch möglich sein soll, wenn der Dritte einen Vermögensvorteil „für die Tat“ erlangt hat. Damit soll insbesondere die Einziehung von Vorteilen erleichtert werden, die über zwischengeschaltete Personen oder Gesellschaften an der Tat beteiligte Dritte erreichen. Im Zusammenhang mit der Begründung verweist der Entwurf unter anderem auf die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-/Ex-Geschäften und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Darüber hinaus soll die schwere Steuerhinterziehung künftig als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ausgestaltet werden. Nach dem Entwurf hätte dies insbesondere Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO. Für die entsprechenden Fälle wäre damit eine weitergehende strafprozessuale Verfolgung vorgesehen. Schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung. Die vorgesehenen Änderungen zur Einziehung und zur Geldwäsche sollen danach auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten Anwendung finden, soweit deren Verfolgung beziehungsweise Einziehung noch nicht verjährt ist.

Der Entwurf zielt damit auf eine stärkere Verzahnung des Steuerstrafrechts mit dem Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Erfassung ersparter Steuerzahlungen als geldwäscherechtlich relevante Vermögensvorteile, die Einziehung bei tatbezogenen Dritten sowie eine veränderte strafrechtliche Einordnung schwerer Steuerhinterziehung.

 

10-Punkte-Plan der Bundesregierung gegen islamistischen Terrorismus

 

Die Bundesregierung hat einen 10-Punkte-Plan zum besseren Schutz vor islamistischem Terrorismus beschlossen. Der von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vorgelegte Maßnahmenkatalog reagiert insbesondere auf den islamistischen Terroranschlag auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026. Vorgesehen sind Änderungen im Straf- und Jugendstrafrecht, eine intensivere Gefährderüberwachung, ein erweiterter Informationsaustausch zwischen Sicherheits- und Justizbehörden sowie Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung und Radikalisierung. 

Der Maßnahmenplan enthält sowohl gesetzgeberische Vorhaben als auch Maßnahmen im Bereich der Sicherheits- und Präventionspraxis. Die angekündigten Änderungen bedürfen, soweit sie gesetzliche Neuregelungen betreffen, noch eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens.   

Änderungen im Strafrecht 

Der Anwendungsbereich des § 86 StGB soll erweitert werden. Künftig soll das Verbreiten von Propagandamitteln auch solcher ausländischer terroristischer Organisationen erfasst werden, die bislang nicht unter die bestehende Regelung fallen. Damit soll insbesondere die strafrechtliche Erfassung von Propagandamitteln des sogenannten Islamischen Staates erweitert werden.

Daneben ist eine Verschärfung bei besonders gefährlichen Körperverletzungen vorgesehen. Werden bei einer gefährlichen Körperverletzung ein Messer oder ein anderes lebensbedrohliches Werkzeug eingesetzt und wird das Opfer dadurch in besonderem Maß gefährdet, soll künftig eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten. Die entsprechenden Taten wären damit als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB ausgestaltet. 

Ein weiterer neuer Straftatbestand soll das Sammeln von Spenden für terroristische Zwecke erfassen. Nach den Plänen soll die Strafbarkeit künftig bereits einsetzen können, bevor ein Kontakt zu einer terroristischen Vereinigung besteht oder Gelder an eine solche Organisation weitergeleitet werden.   

Änderungen im Jugend- und Bewährungsrecht 

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren soll künftig im Urteil ausdrücklich begründet werden, wenn Jugendstrafrecht angewandt wird. Daneben sollen die Voraussetzungen der „Vorbewährung“ geändert und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich berücksichtigt werden. 

Vorgesehen ist außerdem, vorläufige erzieherische Maßnahmen vor Rechtskraft eines Urteils künftig auch gegenüber Heranwachsenden zu ermöglichen. Für Staatsschutzsachen sollen spezialisierte Jugendschöffengerichte und Jugendkammern eingerichtet beziehungsweise bestehende Zuständigkeiten erweitert werden können.   

Auch bei der Strafaussetzung zur Bewährung im Erwachsenenstrafrecht soll das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich berücksichtigt werden. Dies soll für Freiheitsstrafen ab sechs Monaten gelten.   

Informationsaustausch zwischen Behörden 

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft den Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Justizvollzugsanstalten. 

Bei terroristischen und extremistischen Straftaten sollen gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse und Gefährdungseinschätzungen der Sicherheitsbehörden stärker in Strafverfahren einbezogen werden. Zudem sollen Justizvollzugsanstalten Erkenntnisse über erkennbare Radikalisierungstendenzen von Beschuldigten in Untersuchungshaft an Gericht und Staatsanwaltschaft übermitteln. 

Damit sollen Informationen, die bislang bei unterschiedlichen staatlichen Stellen vorliegen, für die jeweiligen Entscheidungen verfügbar gemacht werden.   

Gefährderüberwachung und Verkehrsdaten 

Die Bundesregierung will außerdem die Möglichkeiten der Gefährderüberwachung ausweiten beziehungsweise bestehende Instrumente stärker nutzen. Dazu gehört insbesondere die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Bei Gefährdern soll die Fußfessel regelmäßig eingesetzt werden, sofern nicht im Einzelfall verdeckte Überwachungsmaßnahmen vorzugswürdig sind. 

Für den Präventivgewahrsam strebt die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards hinsichtlich Voraussetzungen und Dauer an. 

Darüber hinaus sollen auch die Polizeibehörden der Länder befugt werden, relevante Verkehrsdaten im Einzelfall sichern zu lassen, um deren späteren Verlust zu verhindern und eine spätere Erhebung zu ermöglichen.   

Terrorismusfinanzierung 

Zur Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Aktivitäten ist neben dem neuen Straftatbestand für Spendensammler eine Änderung des Vereinsrechts vorgesehen. Ausländervereine sollen ausländische finanzielle Zuwendungen von mehr als 10.000 Euro offenlegen müssen. 

Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf verdeckte Finanzierungsformen wie Hawala-Systeme und nicht registrierte Barspenden.   

Prävention und Deradikalisierung 

Der Maßnahmenplan umfasst schließlich mehrere präventive Ansätze. Bestehende Programme zur Extremismusprävention sollen insbesondere im digitalen Raum erweitert werden. Vorgesehen sind unter anderem digitale Gegen- und Alternativangebote, eine Stärkung des Digital Streetwork sowie eine Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“. 

Darüber hinaus soll gemeinsam mit den Ländern ein Aktionsplan zur Islamismusbekämpfung entwickelt werden. Die bestehenden Programme zur Deradikalisierung sollen evaluiert und der Wissenstransfer zwischen Sicherheitsbehörden, Kommunen, Jugendämtern, Bewährungshilfe und Trägern der Ausstiegs- und Deradikalisierungsarbeit verbessert werden.   

Der 10-Punkte-Plan umfasst damit Maßnahmen aus Strafrecht, Jugendstrafrecht, Gefahrenabwehr, Behördenkooperation, Vereinsrecht sowie Prävention und Deradikalisierung. Welche der angekündigten gesetzlichen Änderungen in welcher konkreten Ausgestaltung umgesetzt werden, bleibt dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. 

 

 

Digitale Ermittlungsmaßnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Innenausschuss vom 21. September 2026: 

Zum Regierungsentwurf

 

 

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Gezerre um Vermögensabschöpfung

von Folker Bittmann

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Abstract
Strafrecht ist ein unvermeidlich mit Emotionen besetztes Minenfeld. Die Erregung steigt zusätzlich, trifft Strafrecht mit finanziellen Folgen zusammen. Zum 1.7.2017 wurde die Vermögensabschöpfung zur 3. Säule des Strafverfahrens neben Strafe und Maßregel ausgebaut und unter das Motto gestellt: „Straftaten dürfen sich nicht lohnen!“. Dieser weniger justitiable als moralisierende Leitspruch sollte die schon zuvor bestehenden Vorschriften in neuem Gewande aus ihrem Dornröschenschlaf erwecken. Das ist in wohl einmaliger Weise gelungen. Schon Ende 2017 setzte die seitdem nicht abebbende Flut an Entscheidungen ein, sich quantitativ sogar steigernd und qualitativ zuweilen als Sturmflut scheinbar unüberwindliche Grenzmauern schleifend. Wie das halt so ist: Altes muss weichen, ohne dass das Neue bereits durchstrukturiert ist. Dass manches fehlen und anderes übertrieben werden könnte, war den „Eltern“ der Reform 2017 durchaus bewusst. Dass es sich tatsächlich so entwickelt hat, ist daher weder überraschend noch Basis für Kritik am seinerzeitigen Ergebnis. Die Nachjustierung ist daher unvermeidlich. Nur wo und wie?

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§ 140 StGB im Spiegel obergerichtlicher Rechtsprechung: Schutz oder Gefährdung des öffentlichen Friedens?

von Dr. Erik Weiss und Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski

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Abstract
Der Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB erlebt seit seiner Reform im Jahr 2021 und u.a. wegen prorussischer Äußerungen im Kontext des Ukraine-Kriegs eine Renaissance. Der Beitrag nimmt zwei obergerichtliche Entscheidungen, die mit unterschiedlichen Begründungen eine Strafbarkeit entsprechender Äußerungen nach § 140 StGB bejaht haben, zum Anlass, die Legitimation dieser Vorschrift und ihrer praktischen Anwendung einer Revision zu unterziehen.

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