Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag zur Einschränkung des Handels mir Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus in den Bundesrat eingebracht. Laut Landesinitiative bestehe eine Regelungslücke, soweit die Gegenstände einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Opfern und deren Verfolgungsschicksal aufweisen. Nach geltendem Recht bestehen Eingriffsmöglichkeiten im Wesentlichen nur auf Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Generalklauseln, die jedoch auf Einzelfälle beschränkt und in ihrer Reichweite lückenhaft sind. Strafrechtliche Vorschriften erfassen bislang vor allem Propagandamittel, nicht jedoch opferbezogene Gegenstände wie persönliche Dokumente oder Kennzeichen der Verfolgung. Dies führe dazu, dass die Kommerzialisierung solcher Objekte rechtlich regelmäßig nicht unterbunden werden kann, obwohl sie die Würde der Opfer beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, diese Schutzlücke zu schließen und den würdebezogenen Opferschutz zu stärken. Kern der Regelung ist die Einführung eines ausdrücklichen Handelsverbots für Gegenstände mit unmittelbarem Opferbezug. Dieses Verbot wird strafrechtlich flankiert, indem ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen wird, der Verstöße gegen das Handelsverbot unter Strafe stellt. Damit wird ein bislang überwiegend ordnungsrechtlich geprägter Bereich in das materielle Strafrecht überführt und das geschützte Rechtsgut – die Würde der Opfer des Nationalsozialismus – normativ aufgewertet. Die Strafandrohung dient insbesondere generalpräventiven Zwecken und ermöglicht eine effektivere Sanktionierung rein kommerziell motivierter Handlungen. Flankierend sieht das Gesetz vor, dass Rechtsgeschäfte, die gegen das Handelsverbot verstoßen, nichtig sind, wodurch eine zivilrechtliche Absicherung des Verbots erfolgt. Zugleich enthält die Regelung tatbestandsbegrenzende Ausnahmen, die insbesondere Einrichtungen wie Museen, Archive und Bibliotheken sowie Handlungen erfassen, die berechtigten Interessen wie der wissenschaftlichen Forschung oder historischen Aufarbeitung dienen. In seiner Sitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

 

 

 

 

 

Mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

 

Mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Gesetzentwürfe: 

 

Am 25. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität auf den Weg gebracht. Der Entwurf zielt auf eine strukturelle und funktionale Stärkung der Zollverwaltung mit besonderem Fokus auf die effektivere strafrechtliche Bekämpfung von Finanz- und Wirtschaftskriminalität. Hintergrund sind insbesondere die zunehmende Komplexität grenzüberschreitender Deliktsformen wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie entsprechende internationale Verpflichtungen, namentlich die Vorgaben der FATF. Zentral ist die organisatorische Neuausrichtung innerhalb der Generalzolldirektion durch die Bündelung strafverfolgungsrelevanter Aufgaben im Fachstrang „Sicherheit und Vollzug“. Durch die Zusammenführung von Zollfahndung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Kontrolleinheiten sollen Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen konzentriert und die Effizienz bei der Verfolgung insbesondere organisierter und arbeitsteiliger Kriminalität gesteigert werden. Im Bereich der Geldwäschebekämpfung sieht das Gesetz den Ausbau spezialisierter Ermittlungsstrukturen vor, insbesondere zur Bearbeitung komplexer internationaler Fälle. Diese werden eng mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) verzahnt, um eine priorisierte und risikoorientierte Strafverfolgung sicherzustellen. Ergänzend wird ein Verfahren zur Aufklärung von Vermögenswerten unklarer Herkunft eingeführt, das präventive und strafverfolgungsunterstützende Funktionen erfüllt. Flankierend werden die Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch verbessert, um strafrechtlich relevante Erkenntnisse effizienter nutzbar zu machen. Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, die Zollverwaltung als zentralen Akteur der Strafverfolgung im Bereich der Finanzkriminalität strukturell zu stärken und ihre operative Schlagkraft nachhaltig zu erhöhen.

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Lebenslang alleine reicht nicht? - Zur Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe - zugleich eine Besprechung von OLG Stuttgart, Urt. v. 16.9.2025 - 5 St 2 Bis 231/24
von Dr. Christopher Bona 

"Revenge Porn" als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung? zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.4.2025 - 3 StR 40/25
von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Svenja Martin 

Migration und Gewaltdelinquenz: Kriminalstatistische Daten, Befunde und Einordnungen
von Prof. Dr. Ralf Kölbel

Defizitärer Schutz menschlichen Lebens im Verkehrsstrafrecht 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Nachrichten-Dienst, Geheim-Polizei, Hilfs-Streitkraft?
Zur beabsichtigten Stärkung der "operativen Fähigkeiten" des Bundesnachrichtendienstes

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

Das E-Evidence-Gesetzespaket: Ein Meilenstein in der grenzüberschreitenden Strafverfolgung in der EU? 
von Juliane Bentler 

BUCHBESPRECHUNGEN

Maximilian Nussbaum: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke. Zugleich ein Beitrag zum Allgemeinen Teil des Medienstrafrechts 
von Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer 

Georgia Stefanopoulou: Digitale Gesellschaft und Strafrecht 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Lasse Ferdinand Quarck: Die künstliche Intelligenz in der Strafrechtsdogmatik. Zur Verantwortung beim Einsatz von intelligenten Agenten und zur (Be-)Strafbarkeit von "e-Personen"  
von Gunnar Spilgies  

Uwe Marquardt/Markus Thiel/Lars Berster/Benedict Pietsch (Hrsg.): Krieg in der Ukraine: Perspektiven 
Interdisziplinäre Tagung an der Deutschen Hochschule der Polizei, Münster 

von Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

TAGUNGSBERICHT

47. Strafverteidiger:innentag an der Universität zu Köln 
Freie Fahrt für freie Richter - Die Beschleunigung des Strafverfahrens 

von Alfredo Franzone 

 

 

 

 

 

 

 

Lebenslang allein reicht nicht? – Zur Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – zugleich eine Besprechung von OLG Stuttgart, Urteil v. 16.9.2025 – 5 St 2 Bjs 231/24

von Dr. Christopher Bona

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der Beitrag untersucht die in der Rechtsprechungspraxis anerkannte Verbindung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung anhand einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe einen eigenständigen sichernden Mehrwert entfaltet. Die Analyse zeigt, dass die Prognosemaßstäbe für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe und für die Beendigung der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen deckungsgleich sind. Der mit der Sicherungsverwahrung verfolgte, negativ spezialpräventive Zweck kann vollständig durch die (Weiter-)Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die kumulative Anordnung kriminalpolitisch entbehrlich. Auch die vom OLG Stuttgart angeführten Erwägungen zu möglichen negativen Auswirkungen einer (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung auf die Resozialisierungsbereitschaft des Verurteilten überzeugen nicht. Vielmehr können die mit ihr verbundenen erweiterten Therapie- und Betreuungsangebote im Strafvollzug (§ 66c Abs. 2 StGB) einen positiven Effekt entfalten. Die Entscheidung gibt Anlass, die Sanktionspraxis kritisch zu hinterfragen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe neu zu bewerten.

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„Revenge Porn“ als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung? Zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.4.2025 – 3 StR 40/25

von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Svenja Martin 

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Abstract
Der Beitrag analysiert die strafrechtliche Behandlung bildbasierter sexualisierter Angriffe im deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung aktueller Phänomene wie „Revenge Porn“ und sexualisierter Deepfakes. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des BGH, die das Verhältnis zwischen § 201a StGB und § 184k StGB konkretisiert. Der Fall betrifft die unbefugte Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung. Der Beitrag zeigt, dass diese Differenzierung den tatsächlichen Unrechtsgehalt vieler Fälle nicht abbildet, da Betroffene vor allem ihre sexuelle Selbstbestimmung verletzt sehen. Die aktuelle Rechtslage erscheint fragmentiert und inkonsistent.

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Migration und Gewaltdelinquenz: Kriminalstatistische Daten, Befunde und Einordnungen

von Prof. Dr. Ralf Kölbel

Beitrag als PDF Version Tabellenanhang als PDF Version 

Abstract
Vor dem Hintergrund öffentlicher Debatten über ein Problemfeld, das in aufschlussreicher Verkürzung gern als „Ausländer-“ oder „Flüchtlingskriminalität“ bezeichnet wird, stellt der Beitrag eine umfangreiche Auswertung kriminalstatistischer Daten vor und ordnet deren Ergebnisse in den übrigen Forschungsstand ein. Dieses Material verweist trotz seiner Breite sowohl auf weite Bereiche des Nichtwissens, die nicht durch meinungsgetragene Scheingewissheiten überdeckt werden dürfen, als auch auf Differenzierungserfordernisse, die gegenüber den absichtsvollen Zuspitzungen mancher Stellungnahmen zu verteidigen sind.

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Defizitärer Schutz menschlichen Lebens im Verkehrsstrafrecht

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Wer lange genug kriminalpolitisches Geschehen von der Warte und aus dem Elfenbeinturm der Strafrechtswissenschaft beobachtet, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Politik zur Befriedigung von Regelungsbedürfnissen im Strafrecht weniger durch kritische Analysen der lex lata von Strafrechtswissenschaftlern als durch medial verbreitete Schilderungen persönlichen Betroffenseins von – teilweise prominenten −  Opfern  und die dadurch mobilisierte breite Unterstützung aus dem Volk anspornen lässt.  Die vor Kurzem der Öffentlichkeit mitgeteilten Pläne aus dem Bundesjustizministerium zur Ertüchtigung des Strafrechts gegen neuartige Formen „virtueller Gewalt“ vor allem zum Nachteil von Frauen und gegen sonstige missbilligenswerte Angriffe auf Ehre und sexuelle Selbstbestimmung sind das Ergebnis eines Prozesses, der gewiss schon lange begonnen hatte, bevor die bekannte Schauspielerin Collien Fernandes mit ihren Mitteilungen über bizarre Ungeheuerlichkeiten ihres Ehelebens an die Öffentlichkeit gegangen ist. Dass dadurch der gesetzgeberischen Initiative eine „Gunst der Stunde“ bereitet worden ist, dürfte eine der Wahrheit nahekommende Mutmaßung sein. Jedenfalls konnte Justizministerin Stefanie Hubig davon ausgehen, dass die Bekanntgabe des Gesetzesentwurfs zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein starkes Zustimmungs-Echo auslösen wird, was ohne den Rückenwind einer aktuell multimedial begleiteten Affäre mit großräumigen Aktionen organisierter Empörungskundgabe und Solidarisierungsgesten wohl kaum der Fall wäre. Dagegen ist nichts einzuwenden, sofern damit – was hier nicht bestritten werden soll – begründeten Forderungen nach Schließung von Lücken im Strafrecht und Erweiterung und Verschärfung bestehender Strafvorschriften Rechnung getragen wird. Mit Unverständnis und Verärgerung darf man aber wohl darauf hinweisen, dass Aufrufe aus der Strafrechtswissenschaft an die Adresse der Politik, endlich auf Änderungsbedarfe in mindestens ebenso wichtigen Bereichen des geltenden Strafrechts zu reagieren, ungehört verhallen, vielleicht weil es dazu keine realen Fälle gibt, deren mediale Verbreitung die Seele des Volkes oder eines Teils davon ähnlich zum Kochen bringt, wie der Fall Fernandes-Ulmen. Konkret gemeint sind damit Regelungsdefizite im Verkehrsstrafrecht, die es schon lange gibt, die in der Strafrechtsliteratur hinlänglich diagnostiziert und dokumentiert sind und deren Praxisrelevanz hin und wieder durch schreckliche Fälle bestätigt wird. Freilich schaffen diese es nicht auf das Cover einer Ausgabe des SPIEGEL und als Diskussionsthema in die Talkshows, obwohl an denen in der deutschen Medienlandschaft beileibe kein Mangel herrscht. In der Untätigkeit der gesetzgebenden Körperschaften manifestiert sich eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit im Straßenverkehr sowie, wenn man es scharf kritisierend kommentieren will, ein Mangel an Respekt vor menschlichem Leben. Vielleicht schwingt auch eine gewisse Hemmung mit, den Menschen ihr „liebstes Kind“, das Automobil, durch zu viel strafrechtliche Strenge madig zu machen. Der vorliegende Text wurde in der Hoffnung geschrieben, dass er nicht nur von Kollegen gelesen wird, die ohnehin nicht überzeugt werden müssen, sondern auch von politischen Akteuren, die unmittelbar an den „Schalthebeln“ sitzen und die Prozesse in Bewegung setzen können, an deren Ende ein zufriedenstellendes Ergebnis stehen sollte.

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Nachrichten-Dienst, Geheim-Polizei, Hilfs-Streitkraft? Zur beabsichtigten Stärkung der „operativen Fähigkeiten“ des Bundesnachrichtendienstes

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Im Zusammenhang mit der anstehenden Novelle des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes wird über das Vorhaben der Bundesregierung berichtet, die „operativen Fähigkeiten“ des Bundesnachrichtendienstes zu stärken und ihn zur „ersten Verteidigungslinie“ des Staates weiterzuentwickeln. Die dabei zu erwartende Schaffung operativer Befugnisse, beispielsweise zu Sabotagemaßnahmen, „Hacker“-Angriffen und Desinformationskampagnen, wäre mehr als ein bloßer Modernisierungsschritt – es handelte sich um einen grundlegenden Funktionswandel in Richtung eines „Geheimdienstes“. Wäre eine solche fundamentale Veränderung eines wesentlichen Bausteins der Sicherheitsarchitektur verfassungsrechtlich zulässig?

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