Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 30. September 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse- und Einsatzzentrums – Suchtstoffe

Gesetzentwürfe:

 

Die Bundesregierung hat am 13. September den Gesetzentwurf über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 30. September 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse-und Einsatzzentrums – Suchtstoffe (BT Drs. 20/8297) auf den Weg gebracht. 

Das Maritime Analyse- und Einsatzzentrum – Suchtstoffe (Maritime Analysis and Operations Centre – Narcotics (kurz: MAOC (N)) wurde am 30. September 2007 in Lissabon von Frankreich, Irland, Italien, Spanien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ins Leben gerufen. Es bekämpft den illegalen Rauschgifthandel auf dem See- und Luftweg und fungiert dabei als Analyse- und Operationszentrum für Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union sowie für seine weiteren Partner. Informationen werden über Verbindungsbeamte der Vertragsparteien nach innerstaatlichem Recht ausgetauscht. Ein solcher Informationsaustausch kann mitunter in einer gemeinsamen Operation münden, wobei der ermittlungsführende Staat selbst entscheidet, wie die operative Maßnahme ausgestaltet sein soll. Auch die Sicherstellung und weitere Maßnahmen obliegen der jeweiligen Vertragspartei und werden nach innerstaatlichem Recht geführt. Im Jahr 2021 wurden durch die Zusammenarbeit Rauschgifttransporte mit einem Marktwert i.H.v. 3,9 Milliarden Euro unterbunden.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dem Maritimen Analyse- und Einsatzzentrum beizutreten, um gemeinsam mit den europäischen Partnern, die Bekämpfung des illegalen Rauschgiftschmuggels und der dahinterstehenden kriminellen Strukturen voranzutreiben.

 

 

 

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 12. September 2023 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und Neuorganisation der Zentralstelle vom 23.6.2017 (BGBl. I, S. 1822) wurde die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Zollverwaltung zugewiesen und dort in der Generalzolldirektion eingerichtet. Ihr Kernauftrag ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Bei der Bearbeitung eingehender Meldungen steht die Zentralstelle vor besonderen Herausforderungen, da sich die Anzahl der eingehenden Meldungen seit 2017 enorm gesteigert hat. Dem hohen Arbeitsaufkommen könne die Zentralstelle nur gerecht werden, „indem sie ihre Prozesse konsequent auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausrichtet und entsprechend internationalen und europäischen Empfehlungen risikobasiert ausgestaltet“, so der Regierungsentwurf. Die bisherige gesetzliche Regelung zur Analysetätigkeit bezieht auch sonstige Straftaten mit ein. Dies wecke unterschiedliche Erwartungshaltungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und stelle eine effektive Aufgabenwahrnehmung in Frage.

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Kernarbeit der Zentralstelle zu schaffen. Hierzu sind Änderungen im Geldwäschegesetz vorgesehen, die auf die Ergebnisse eines gemeinsamen Auswerteprojektes („Konzept zur effektiveren Filterung sonstiger Straftaten bei der Analyse von Meldungen durch die Zentralstelle“) zwischen der Zentralstelle und Strafverfolgungsbehörden aus 13 Ländern zurückgehen. Ziel des Projektes war es, die in Bezug auf sonstige Straftaten stattfindende automatisierte Erstsichtung der eingehenden Verdachtsmeldungen, treffsicherer zu gestalten. Auch das Projekt habe gezeigt, dass die Zentralstelle ihrem derzeitigen gesetzlichen Auftrag nur unter erheblichen Schwierigkeiten gerecht werden könne. Die risikobasierte Arbeitsweise soll noch vor der Überführung der Zentralstelle in die neue Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität gesetzlich abgesichert werden. Denn durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem risikobasierten Ansatz ergäben sich zudem erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Beschäftigten bei der Zentralstelle. Es entspreche ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, dafür zu sorgen, dass sie ihren Aufgaben gerecht werden können, ohne sich innerhalb ihrer Tätigkeit regelmäßig der Gefahr der Strafbarkeit auszusetzen.  

Im Einzelnen ist vorgesehen:  

  • „den Risikobasierten Ansatz im Rahmen der Arbeitsweise der Zentralstelle im Einzelnen gesetzliche auszugestalten. Das Ziel ist die effizientere Filterung und Auswahl der Meldungen, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Zentralstelle einer vertieften Analyse zugeführt und auf die Bedürfnisse der Adressaten der Analyseberichte abgestimmt werden können.
  • Der Kernauftrag der Zentralstelle wird innerhalb der Analysepflicht gesetzlich ausgestaltet. In Umsetzung des Kernauftrages und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Analyseauftrag der Zentralstelle dahingehend angepasst, dass die Analyse auf Zusammenhänge zu Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung ausgerichtet werden kann.
  • Die hinreichende Unterstützung der Prozesse der Zentralstelle durch automatisierte Verfahren wird gesetzlich konkretisiert. Es werden die erforderlichen informationstechnologischen Rechtsgrundlagen für automatisierte Verfahren geschaffen, die der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle und ihrer Ausrichtung an ihrem Kernauftrag Rechnung tragen und die Zentralstelle in ihren Arbeitsprozessen zukunftssicher aufstellen. Dadurch soll die Zentralstelle insbesondere dem erhöhten Meldeaufkommen gerecht werden können.
  • Die Modalitäten der Zusammenarbeit der Zentralstelle mit anderen Behörden werden vereinfacht, insbesondere bei der Bearbeitung der sogenannten Fristfälle und zur Unterstützung der Verpflichteten bei der Erkennung meldepflichtiger Sachverhalte. Damit soll die Zusammenarbeit verbessert und sollen die Bedürfnisse der Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden stärker berücksichtigt werden.“

 

KriPoZ-RR, Beitrag 47/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor einer Gewaltanwendung stellt keine Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben dar. Erforderlich ist, dass diese (konkludent) in Aussicht gestellt wird.

Sachverhalt:

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des LG gegenüber den Zeugen H und T erklärt, dass sie die von ihnen geschuldeten 3.500 Euro für seinen Onkel auftreiben sollen. Währenddessen hielt er ihnen ein acht bis zehn Zentimeter langes Küchenmesser entgegen. Aus Angst überwies H einem Familienangehörigen des Angeklagten 2.500 Euro und gab dem Angeklagten, noch unter dem Einfluss der Drohung stehend, 500 Euro in bar. Ca. einen Monat später suchte der Angeklagte H erneut auf und verlangte einen – ihm angeblich geschuldeten – Betrag von 13.000 Euro. Dabei wollte er den Eindruck erwecken, H zu verletzen, sollte er die Forderung nicht begleichen. Aus Furcht übergab H dem Angeklagten 10.000 Euro in bar. In Bezug auf beide Forderungen war dem Angeklagten bewusst, dass er keine Ansprüche hinsichtlich der Geldbeträge hatte.

Entscheidung des BGH:

Eine Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung hielt einer rechtlichen Nachprüfung des BGH nicht stand. Im Hinblick auf die erste Forderung beanstandet der BGH, dass sich aus der Forderung des Geldes für seinen Onkel nicht automatisch ergebe, dass der Angeklagte diesen oder sich selbst zu Unrecht bereichern wolle.

In Bezug auf die zweite Forderung genügten die Feststellungen des LG nicht den Anforderungen an eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Der BGH führt aus, dass es sich bei einer Drohung um das Inaussichtstellen eines Übels handle. Diese könne konkludent oder durch das Fortwirken einer zuvor erfolgten Drohung zum Ausdruck gebracht werden. Hingegen reiche es nicht aus, dass eine Gewaltanwendung vom Opfer lediglich erwartet wird. Das bloße Ausnutzen dieser Angst stelle keine Drohung dar. Insofern fehle es an einer schlüssig erklärten Drohung des Angeklagten, so der BGH.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 47/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Die Intention des Täters den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“ ist stets festzustellen. Enge räumliche Verhältnisse schließen nicht aus, dass der Täter ein kollisionsfreies Vorbeifahren für möglich hielt und beabsichtigte.  

Sachverhalt:

Das LG Stade stellte unter anderem fest, dass sich der Angeklagte dem Zugriff der Polizei entziehen wollte. Infolgedessen bog er mit dem von ihm geführten Kfz auf einen einspurigen Waldweg ab. Er erkannte sodann, dass ihm ein ziviles Polizeifahrzeug entgegenkam, das beleuchtet in einer Entfernung von ca. 250 Metern inmitten des Weges anhielt. Da der Angeklagte seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h fortführte, befürchtete der Beamte eine Kollision. Aufgrund dessen verließ er das Polizeiauto und versuchte sich über dieses hinweg zu retten. Während er sich am Polizeiauto hochdrückte, kollidierte das Kraftfahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von nicht unter 38 km/h mit der geöffneten Tür des Polizeifahrzeugs. Diese schlug zu und klemmte den Oberschenkel des Beamten ein. Dabei war dem Angeklagten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten bewusst, dass der Beamte erheblich hätte verletzt werden können und nahm dies billigend in Kauf, um erfolgreich zu fliehen.  

Entscheidung des BGH:

Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen des LG Stade nicht ausreichend für die Annahme eines gefährlichen Angriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB seien. Er führt aus, dass ein Verhalten nach § 315b StGB nur erfasst werde, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug bewusst in verkehrsfeindlicher Einstellung zweckentfremdet. Erforderlich sei die Intention des Täters, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“. Durch diesen müsse es zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert kommen. Im fließenden Verkehr müsse diesbezüglich zumindest bedingter Schädigungsvorsatz vorliegen.

Der BGH betont, dass die Annahme des bedingten Körperverletzungsvorsatzes oder die Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fluchtfahrzeug, die Ausführungen zur Absicht den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren nicht entbehrlich machen. Auch die engen räumlichen Verhältnisse schließen nicht aus, dass der Angeklagte ein kollisionsfreies Vorbeifahren für möglich hielt und beabsichtigte.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 46/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit von Kleinkindern ist auf einen schutzbereiten Dritten abzustellen. Dieser muss den Schutz tatsächlich leisten können, sich also in räumlicher Nähe zum Tatort befinden. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Dritte aufgrund der Entfernung den Angriff nicht wahrnehmen kann und eine Gegenwehr zu spät käme.

Sachverhalt:

Die Angeklagte wurde vom LG Schweinfurt wegen Mordes verurteilt. Ihr wird vorgeworfen, in dem von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Zimmer einer Asylunterkunft, ihr drei Monate altes Kind getötet zu haben. Der Ehemann der Angeklagten befand sich währenddessen im Außenbereich der Unterkunft, ca. 360 Meter vom Gebäude entfernt.

Entscheidung des BGH:

Auf die Revision der Angeklagten hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er führt aus, dass es im Rahmen der Heimtücke bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit von Kleinkindern auf einen schutzbereiten Dritten ankomme. Dieser müsse den Schutz auch tatsächlich leisten können, was eine räumliche Nähe zum Tatort voraussetze. Eine räumliche Nähe sei jedenfalls nicht gegeben, wenn der Dritte den Angriff nicht wahrnehmen könne und aufgrund der Distanz seine Gegenwehr zu spät käme. Anhand der Feststellungen des LG sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann im Außenbereich der Unterkunft die Möglichkeit hatte den Angriff wahrzunehmen, sodass das Merkmal der Heimtücke nicht erfüllt sei.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 45/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Ein Versuch ist dann fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat objektiv nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden kann, ohne dabei einen neuen Handlungs- oder Kausalverlaufs in Gang zu setzen und er die Vollendung subjektiv für unmöglich hält.  Die bloße außertatbestandliche Zielerreichung führt nicht zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs oder einem unfreiwilligen Handeln des Täters.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wollte mit unbezahlter Ware in seinem Rucksack einen Supermarkt verlassen. Als ihn im Kassenbereich der Ladendetektiv ansprach, griff er diesen mit einem Messer an, um sein Gewahrsam an den Waren zu erhalten und sich einer Festnahme zu entziehen. Der Ladendetektiv konnte dem Angriff ausweichen. Im Folgenden blieb er auf Distanz, sodass dem Angeklagten die Flucht mit der Ware gelang. Das LG Oldenburg verurteile den Angeklagten daraufhin wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung.

Entscheidung des BGH:

Die Annahme des LG, dass der Versuch der gefährlichen Körperverletzung bereits fehlgeschlagen, beendet und der Rücktritt jedenfalls nicht freiwillig sei, hielt der rechtlichen Prüfung des BGH nicht stand. Der BGH führt aus, dass ein Versuch dann fehlgeschlagen sei, wenn der Täter die Tat objektiv nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden könne, ohne dabei einen neuen Handlungs- oder Kausalverlauf in Gang zu setzen und er die Vollendung subjektiv für unmöglich hält. Aufgrund der fortbestehenden Nähe des Ladendetektivs zum Angeklagten und der damit fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeit, sah der BGH den Versuch im zuvor geschilderten Fall als nicht fehlgeschlagen und unbeendet an. Diesen Versuch habe der Angeklagte freiwillig aufgegeben, indem er die Flucht ergriff. Der Freiwilligkeit stehe nicht entgegen, dass er hiermit das anfänglich verfolgte Ziel – nämlich das Entkommen mit der Beute – erreichte. Die außertatbestandliche Zielerreichung führe nicht zur Annahme, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorliege oder die Freiwilligkeit ausgeschlossen sei.

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b 184c StGB) und § 30 StGB
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Verkehrsdelikte mit Todesfolge - Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB
von Prof. Dr. Elisa Hoven und Yannis Nehrig

Diskussion um § 129 StGB: Braucht Deutschland einen eigenen Tatbestand für schwerkriminelle Vereinigungen? 
von Prof. Dr. Martin Heger und Dr. Lukas Huthmann 

Über die Notwendigkeit einer Reform des Mordtatbestands aus rechtsgeschichtlicher Sicht 
von Philipp Preschany

Der überarbeitete Regierungsentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz: "Radio Killed the Video Star"
von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt 

Hinweisgeberschutz reloaded
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Whistleblowing: Legal Provisions, Theory and Empirical Evidence
von Prof. Dr. Jochen Bigus und Prof. Dr. Carsten Momsen 

Weckruf aus Karlsruhe: Verfassungswidrigkeit der Gefangenenvergütung
von Dr. Mario Bachmann

ENTSCHEIDUNGEN

Regelung zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 - 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17

BUCHBESPRECHUNGEN

Theodor Lammich: Fake News als Herausforderung des deutschen Strafrechts 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Markus Schreiber: Strafbarkeit politischer Fake News. Zugleich eine Untersuchung zum materiell-rechtlichen Umgang mit der Informationswahrheit in Zeiten demokratiegefährdender Postfaktizität 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Alexander Ilsner: Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Vom Anliegen zum Rechtsanspruch
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

Alles Krise? - Zustände, Umwege, Auswege der Kriminologie 
Tagungsbericht zur 4. Tagung des Netzwerks "Kriminologie NRW"
von Jule Fischer, M.A.

 

 

 

 

 

Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) und § 30 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Dass unser geltendes Strafrecht eine „Verschlankung“ vertragen könnte, ist nun auch im Bundesjustizministerium bemerkt worden. Aus dem Besonderen Teil sollen Vorschriften entfernt werden, die aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) benötigt werden. Als weitere Maßnahme der Entkriminalisierung steht möglicherweise die punktuelle Senkung von Strafrahmen auf der Agenda. Dies hat nicht nur eine Reduzierung des Sanktionsniveaus zur Folge, sondern kann dort, wo infolge der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze aus Verbrechen Vergehen werden, Straflosigkeit bewirken. Das betrifft § 30 StGB, eine Vorschrift, die Anlass für die Überlegungen sein kann, nicht nur im Besonderen Teil, sondern auch im Allgemeinen Teil des StGB nach entbehrlichen Normen zu suchen. § 30 StGB ist aktuell anwendbar in Kombination mit den Tatbestandsvarianten des § 184b StGB, die Verbrechenscharakter haben. Welche strafrechtlichen Ergebnisse daraus resultieren können, ist in der Debatte um die Strafbarkeit von Kinderpornographie bislang nicht erörtert worden. Dasselbe gilt für den praktisch selten zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 2 StGB, der neuerdings in Verbindung mit § 184b StGB und § 184c StGB in Erscheinung getreten ist. Aus der Betrachtung der Zusammenhänge dieser Vorschriften lassen sich einige Empfehlungen an die Gesetzgebung ableiten.

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Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Auf Grundlage der Eckpunkte zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts hat das BMJ am 17. Juli 2023 einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und einen weitgehenden Gleichlauf zwischen dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und dem VStGB herzustellen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile zu verbessern. Der Entwurf wurde am gleichen Tag an die Länder und Verbände verschickt. Sie haben nun bis zum 25. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Folgende Änderungen des VStGB sind vorgesehen:

  • Aufnahme der Tatbestandsalternative der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, und der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen in § 12 VStGB. Die Tat kann damit künftig als Kriegsverbrechen geahndet werden.
  • Aufnahme der Tatbestandsalternativen des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Sklaverei sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs in die §§ 7 und 8 VStGB.
  • Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens einer unter Anwendung von Zwang geschwängerten Frau wird in § 8 VStGB eine Absichtsalternative eingefügt.
  • Im Tatbestand des zwangsweisen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) soll das Nachfrageerfordernis gestrichen werden.
  • Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB werden zur Stärkung der Opfer in den Straftatenkatalog des § 395 Abs. 1 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) aufgenommen.
  • Ebenso werden die Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB in den Katalog des § 397a Abs. 1 StPO überführt. Opfer dieser Straftaten werden damit berechtigt, einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
  • § 406g StPO wird dahingehend geändert, dass die zur Nebenklage berechtigten Verletzten von Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.
  • § 397b Abs. 1 StPO (Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung) wird um ein zusätzliches Regelbeispiel erweitert.
  • Abschließend wird in § 169 Abs. 2 GVG die Möglichkeit von Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken eingefügt, sofern das Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung ist und § 185 GVG um die Zuziehung von Dolmetschern ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Medienvertreter in Gerichtsverfahren Verdolmetschungen nutzen können, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind und aus erster Hand berichten wollen.

Dr. Marco Buschmann zum Referentenentwurf:
„Das zentrale Versprechen des Völkerstrafrechts ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses große Versprechen des Völkerrechts mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Ich setze mich daher für eine Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts ein. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden wir im deutschen Recht Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte von Betroffenen von Völkerstraftaten stärken.“

 

 

 

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