Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Allgemein
Hessen legt Entwurf zum strafrechtlichen Schutz kritischer Infrastrukturen vor
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf Hessen: BR-Drs. 539/26
Das Land Hessen hat einen Gesetzentwurf zur Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen vorgelegt. Ziel ist es, eine Schutzlücke zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht zu schließen. Hintergrund sind nach Darstellung des Entwurfs insbesondere unbefugte Zutritte zu Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie der unerlaubte Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge über entsprechenden Anlagen, auch wenn es dabei nicht zu einer konkreten Beschädigung oder Betriebsstörung kommt. Hierzu soll mit § 123a StGB ein neuer Straftatbestand des „gemeinschaftsschädlichen Hausfriedensbruchs“ geschaffen werden. Strafbar soll danach insbesondere das unbefugte Eindringen oder Verweilen in Anlagen sein, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich sind. Erfasst werden soll zudem der unbefugte Überflug entsprechender Anlagen mit unbemannten Luftfahrzeugen. Der Anwendungsbereich soll sich an den im KRITIS-DachG genannten Sektoren orientieren. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die konkrete Anlage nach den dort vorgesehenen Schwellenwerten als kritische Anlage eingestuft ist. Die Vorschrift soll als Offizialdelikt ausgestaltet werden. Für Fälle mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist zudem eine Qualifikation vorgesehen, insbesondere wenn die Tat der Vorbereitung einer Sabotagehandlung oder eines gezielten Angriffs auf eine kritische Infrastruktur dient. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen durch die Neuregelung insbesondere Vorfeldhandlungen erfasst werden, die nach geltendem Recht nicht oder nur unzureichend strafrechtlich verfolgt werden können.
Umfassende Reform des Nachrichtendienstrechts
Gesetzentwürfe:
- Regierungsentwurf: BT-Drs. 21/7868
- Beschlussdrucksache Bundesrat
Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7868) vom 7. September sieht eine umfassende Neuregelung des Nachrichtendienstrechts des Bundes vor.
Im Zentrum stehen die Modernisierung und Erweiterung der Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND), die Neuordnung der Kontrolle der Nachrichtendienste sowie die Umsetzung der seit 2022 entwickelten verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Die Kontrollzuständigkeiten sollen beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden. Dessen Aufgaben und Befugnisse sollen künftig in einem eigenständigen Stammgesetz über die Rechtskontrolle geregelt werden. Zugleich sollen das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz neu verkündet und stärker voneinander entflechtet werden. Insbesondere sollen bisherige Verweisungen des BND-Gesetzes auf das Bundesverfassungsschutzgesetz durch eigenständige, aufgabenspezifische Regelungen ersetzt werden. Mit der Reform sind erhebliche zusätzliche Haushalts- und Erfüllungsaufwände verbunden. Für den BND werden einmalige Ausgaben von mindestens 40 Mio. Euro und jährliche Mehrausgaben von mindestens 35 Mio. Euro prognostiziert. Beim BfV werden jährliche Haushaltsausgaben von rund 269 Mio. Euro sowie ein einmaliger Mehrbedarf von rund 97 Mio. Euro veranschlagt. Für den Unabhängigen Kontrollrat werden einmalige Ausgaben von rund 1,6 Mio. Euro und jährliche Mehrausgaben von etwa 8,86 Mio. Euro erwartet. Der Entwurf betrifft damit sowohl die materiellen Befugnisse der Nachrichtendienste als auch deren gesetzliche Kontrolle und institutionelle Ausgestaltung. Zugleich sollen die gesetzlichen Grundlagen an die verfassungsgerichtlichen Anforderungen der vergangenen Jahre angepasst werden.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen.
Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen sexuelle Übergriffe
Abstract
Der Ausbau strafrechtlichen Schutzes gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung ist ein kriminalpolitisches Dauerthema. Im Mittelpunkt der aktuellen Debatte steht eine Ersetzung der „Nein heißt Nein“-Lösung des § 177 StGB durch ein „Ja heißt Ja“-Modell. Der „Kriminalpolitische Kreis“, dem der Verfasser angehört, wird auf seiner diesjährigen Jahrestagung im Oktober in Würzburg unter anderem darüber diskutieren und beraten: „Aktuelle Herausforderungen des Sexualstrafrechts“. Der vorliegende Text greift zwei spezielle Angriffsszenarien auf, denen gegenüber das geltende Strafrecht zurückhaltend ist und deren Pönalisierung eine binnenstrafrechtliche Schieflage beseitigen würde. Außerdem wird eine Erweiterung der Qualifikationstatbestände des § 177 StGB vorgeschlagen.
Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: BT-Drs. 21/8109
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 24. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung vorgelegt (BT-Drs. 21/8109). Vorgesehen sind Änderungen insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sowie in der Abgabenordnung (AO).
Ein Schwerpunkt des Entwurfs betrifft die Behandlung ersparter Steueraufwendungen im Geldwäschetatbestand des § 261 StGB. Nach der seit 2021 geltenden Fassung werden ersparte Aufwendungen, insbesondere ersparte Steuerzahlungen, grundsätzlich nicht als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche erfasst. Der Gesetzentwurf sieht vor, Vermögensbestandteile künftig auch dann in den Anwendungsbereich des § 261 StGB einzubeziehen, wenn steuerliche Pflichten durch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO verletzt wurden und dadurch Aufwendungen erspart werden. Damit sollen Steuerhinterziehungen unabhängig davon erfasst werden, ob der daraus resultierende Vermögensvorteil in einer Auszahlung oder in einer ersparten Zahlung besteht. Zudem sollen frühere Sonderregelungen für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO) sowie für Steuerhehlerei (§ 374 AO) wieder in § 261 StGB aufgenommen werden.
Eine weitere Änderung betrifft die Einziehung von Taterträgen bei Dritten nach § 73b StGB. Der Entwurf sieht eine ausdrückliche Klarstellung vor, wonach eine Einziehung auch möglich sein soll, wenn der Dritte einen Vermögensvorteil „für die Tat“ erlangt hat. Damit soll insbesondere die Einziehung von Vorteilen erleichtert werden, die über zwischengeschaltete Personen oder Gesellschaften an der Tat beteiligte Dritte erreichen. Im Zusammenhang mit der Begründung verweist der Entwurf unter anderem auf die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-/Ex-Geschäften und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Darüber hinaus soll die schwere Steuerhinterziehung künftig als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ausgestaltet werden. Nach dem Entwurf hätte dies insbesondere Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO. Für die entsprechenden Fälle wäre damit eine weitergehende strafprozessuale Verfolgung vorgesehen. Schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung. Die vorgesehenen Änderungen zur Einziehung und zur Geldwäsche sollen danach auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten Anwendung finden, soweit deren Verfolgung beziehungsweise Einziehung noch nicht verjährt ist.
Der Entwurf zielt damit auf eine stärkere Verzahnung des Steuerstrafrechts mit dem Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Erfassung ersparter Steuerzahlungen als geldwäscherechtlich relevante Vermögensvorteile, die Einziehung bei tatbezogenen Dritten sowie eine veränderte strafrechtliche Einordnung schwerer Steuerhinterziehung.
10-Punkte-Plan der Bundesregierung gegen islamistischen Terrorismus
Die Bundesregierung hat einen 10-Punkte-Plan zum besseren Schutz vor islamistischem Terrorismus beschlossen. Der von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vorgelegte Maßnahmenkatalog reagiert insbesondere auf den islamistischen Terroranschlag auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026. Vorgesehen sind Änderungen im Straf- und Jugendstrafrecht, eine intensivere Gefährderüberwachung, ein erweiterter Informationsaustausch zwischen Sicherheits- und Justizbehörden sowie Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung und Radikalisierung.
Der Maßnahmenplan enthält sowohl gesetzgeberische Vorhaben als auch Maßnahmen im Bereich der Sicherheits- und Präventionspraxis. Die angekündigten Änderungen bedürfen, soweit sie gesetzliche Neuregelungen betreffen, noch eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens.
Änderungen im Strafrecht
Der Anwendungsbereich des § 86 StGB soll erweitert werden. Künftig soll das Verbreiten von Propagandamitteln auch solcher ausländischer terroristischer Organisationen erfasst werden, die bislang nicht unter die bestehende Regelung fallen. Damit soll insbesondere die strafrechtliche Erfassung von Propagandamitteln des sogenannten Islamischen Staates erweitert werden.
Daneben ist eine Verschärfung bei besonders gefährlichen Körperverletzungen vorgesehen. Werden bei einer gefährlichen Körperverletzung ein Messer oder ein anderes lebensbedrohliches Werkzeug eingesetzt und wird das Opfer dadurch in besonderem Maß gefährdet, soll künftig eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten. Die entsprechenden Taten wären damit als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB ausgestaltet.
Ein weiterer neuer Straftatbestand soll das Sammeln von Spenden für terroristische Zwecke erfassen. Nach den Plänen soll die Strafbarkeit künftig bereits einsetzen können, bevor ein Kontakt zu einer terroristischen Vereinigung besteht oder Gelder an eine solche Organisation weitergeleitet werden.
Änderungen im Jugend- und Bewährungsrecht
Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren soll künftig im Urteil ausdrücklich begründet werden, wenn Jugendstrafrecht angewandt wird. Daneben sollen die Voraussetzungen der „Vorbewährung“ geändert und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich berücksichtigt werden.
Vorgesehen ist außerdem, vorläufige erzieherische Maßnahmen vor Rechtskraft eines Urteils künftig auch gegenüber Heranwachsenden zu ermöglichen. Für Staatsschutzsachen sollen spezialisierte Jugendschöffengerichte und Jugendkammern eingerichtet beziehungsweise bestehende Zuständigkeiten erweitert werden können.
Auch bei der Strafaussetzung zur Bewährung im Erwachsenenstrafrecht soll das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich berücksichtigt werden. Dies soll für Freiheitsstrafen ab sechs Monaten gelten.
Informationsaustausch zwischen Behörden
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft den Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Justizvollzugsanstalten.
Bei terroristischen und extremistischen Straftaten sollen gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse und Gefährdungseinschätzungen der Sicherheitsbehörden stärker in Strafverfahren einbezogen werden. Zudem sollen Justizvollzugsanstalten Erkenntnisse über erkennbare Radikalisierungstendenzen von Beschuldigten in Untersuchungshaft an Gericht und Staatsanwaltschaft übermitteln.
Damit sollen Informationen, die bislang bei unterschiedlichen staatlichen Stellen vorliegen, für die jeweiligen Entscheidungen verfügbar gemacht werden.
Gefährderüberwachung und Verkehrsdaten
Die Bundesregierung will außerdem die Möglichkeiten der Gefährderüberwachung ausweiten beziehungsweise bestehende Instrumente stärker nutzen. Dazu gehört insbesondere die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Bei Gefährdern soll die Fußfessel regelmäßig eingesetzt werden, sofern nicht im Einzelfall verdeckte Überwachungsmaßnahmen vorzugswürdig sind.
Für den Präventivgewahrsam strebt die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards hinsichtlich Voraussetzungen und Dauer an.
Darüber hinaus sollen auch die Polizeibehörden der Länder befugt werden, relevante Verkehrsdaten im Einzelfall sichern zu lassen, um deren späteren Verlust zu verhindern und eine spätere Erhebung zu ermöglichen.
Terrorismusfinanzierung
Zur Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Aktivitäten ist neben dem neuen Straftatbestand für Spendensammler eine Änderung des Vereinsrechts vorgesehen. Ausländervereine sollen ausländische finanzielle Zuwendungen von mehr als 10.000 Euro offenlegen müssen.
Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf verdeckte Finanzierungsformen wie Hawala-Systeme und nicht registrierte Barspenden.
Prävention und Deradikalisierung
Der Maßnahmenplan umfasst schließlich mehrere präventive Ansätze. Bestehende Programme zur Extremismusprävention sollen insbesondere im digitalen Raum erweitert werden. Vorgesehen sind unter anderem digitale Gegen- und Alternativangebote, eine Stärkung des Digital Streetwork sowie eine Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“.
Darüber hinaus soll gemeinsam mit den Ländern ein Aktionsplan zur Islamismusbekämpfung entwickelt werden. Die bestehenden Programme zur Deradikalisierung sollen evaluiert und der Wissenstransfer zwischen Sicherheitsbehörden, Kommunen, Jugendämtern, Bewährungshilfe und Trägern der Ausstiegs- und Deradikalisierungsarbeit verbessert werden.
Der 10-Punkte-Plan umfasst damit Maßnahmen aus Strafrecht, Jugendstrafrecht, Gefahrenabwehr, Behördenkooperation, Vereinsrecht sowie Prävention und Deradikalisierung. Welche der angekündigten gesetzlichen Änderungen in welcher konkreten Ausgestaltung umgesetzt werden, bleibt dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
„Tonische Immobilität“ als Argument für eine Änderung von § 177 StGB?
Abstract
Der Beitrag untersucht, ob das Phänomen der tonischen Immobilität (Schockstarre) eine erneute grundlegende Reform des § 177 StGB und den Übergang zu einem zustimmungsbasierten („Nur Ja heißt Ja“-)Modell rechtfertigt. Ausgehend von aktuellen Reformvorschlägen analysiert die Autorin psychologische und neurowissenschaftliche Forschung zur tonischen Immobilität sowie deren Aussagekraft für die Rechtspolitik. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Studien zwar belegen, dass tonische Immobilität in hochbedrohlichen Situationen auftreten kann, ihre methodischen Grenzen und der spezifische Untersuchungskontext jedoch häufig unzureichend berücksichtigt werden. Insbesondere seien die Ergebnisse nicht auf sämtliche Konstellationen sexueller Übergriffe übertragbar. Zudem erfasse das geltende deutsche Sexualstrafrecht bereits jene Fälle, in denen Schockstarre typischerweise auftritt. Die Forderung nach einer Zustimmungslösung beruhe daher weniger auf empirischen Erkenntnissen als auf kriminalpolitischen und moralischen Wertentscheidungen. Der Beitrag plädiert dafür, diese normativen Fragen offen zu diskutieren, anstatt sie mit einem vermeintlich eindeutigen wissenschaftlichen Befund zur tonischen Immobilität zu begründen.
Das COM-Netzwerk
von Dr. Robert Philippsberg und Dr. Rita Vavra
Abstract
Mit dem Fall „White Tiger“ rückte das bis dahin weitgehend unbekannte COM-Netzwerk erstmals in den Fokus der medialen Öffentlichkeit. Die Anklage gegen einen Heranwachsenden aus Hamburg, der unter dem Alias „White Tiger“ der Online-Gruppierung „764“ angehört haben soll und dem unter anderem Mord in mittelbarer Täterschaft vorgeworfen wird, verdeutlicht die Gefährlichkeit des transnationalen und online agierenden COM-Netzwerks. Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Beitrag das Phänomen des COM-Netzwerks, wobei mit den Gruppen „764“, „No Lives Matter“ (NLM) und dem „Maniac Murder Cult“ (M.K.Y.) drei zentrale Gruppierungen näher betrachtet werden. Die zentralen „Säulen“ bzw. Kriminalitätsbereiche des COM-Netzwerks werden dargestellt und mögliche Straftatbestände benannt. Auf dieser Grundlage wird schließlich dargelegt, dass die Zielsetzungen und Handlungsmuster des COM-Netzwerks die Einordnung als neuartiges Extremismusphänomen in Form des nihilistisch gewaltbereiten Extremismus rechtfertigen. Abschließend werden die besonderen Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit dem COM-Netzwerk herausgearbeitet sowie Anhaltspunkte auf Sachverhaltsbezüge zum COM-Netzwerk benannt.
Recht als voluntas oder ratio? Privatsphäre und Demokratie in der jüngsten Sexpuppen-Entscheidung des BVerfG
von Matias Falcone
Abstract
Die BVerfG-Entscheidung vom 21.5.2026 zu Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bestätigt zwei Tendenzen des BVerfG, nämlich die Relativierung des sog. Kernbereichs privater Lebensgestaltung als absolute Kriminalisierungsschranke und die Stärkung gesetzgeberischer Entscheidungsmacht durch das sog. Demokratieargument. Es wird hier argumentiert, dass der absolute Schutz des Kernbereichs endet, sobald ihm ein Sozialbezug zugeschrieben wird, denn, sobald ein solcher Bezug zur Sphäre Dritter oder zur Allgemeinheit hergestellt werde, verliere der Kernbereich seinen Charakter als unantastbare Grenze und werde stattdessen der für das Demokratieargument typischen Abwägung unterworfen. Damit stellt sich die Frage, ob in einer Demokratie noch von absoluten deontologischen Schranken die Rede sein kann, oder ob nicht gerade das demokratische Prinzip selbst dazu neigt, jede vermeintlich unverfügbare Grenze in eine Frage legitimer gesetzgeberischer Abwägung zu verwandeln.
