Editorial

 

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Heft 5 der KriPoZ beginnt mit einem Aufsatz von Graulich mit dem Titel „Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im digitalen Rechtsraum“, in dem die Neufassung und Neugestaltung des BKAG beleuchtet wird.  Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neugestaltung des BKAG drei Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung des Datenschutzes, die Harmonisierung zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen den Polizeibehörden in Europa und die Modernisierung des BKA als Zentralstelle. 

Roggan widmet sich in seinem Beitrag der Markierung von Personen mit „künstlicher DNA“ im Strafverfahren. Der Einsatz eines kDNA-Markierungssystems kommt nach Auffassung des Autors auf der Grundlage des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO durchaus in Betracht. Problematisch sei dagegen regelmäßig die Durchführung der Maßnahme. Denn immer dann, wenn eine kDNA-Markierung nicht nur Beschuldigte und deren Kontaktpersonen betrifft, sondern auch Unbeteiligte zu betreffen droht, lasse  sie sich nicht rechtfertigen.

In die Diskussion um eine Europäische Staatsanwaltschaft ist seit Frühjahr dieses Jahres neuer Schwung gekommen. Mit dem aktuellen Verordnungsentwurf beschäftigt sich der Aufsatz von Rackow, der seiner Meinung nach zwar Verbesserungen und Entschärfungen an wesentlichen Problempunkten des ersten Kommissionsentwurfs, allerdings nicht unbedingt systematische Verbesserungen enthält. Vielmehr scheine die aktuelle Fassung nicht zuletzt das Bemühen der Mitgliedsstaaten zu spiegeln, der tatsächlichen Macht der Europäischen Staatsanwaltschaft Grenzen zu setzen.

Momsen und Savić widmen sich in ihrem Beitrag dem Daten-Outsourcing und IT-Compliance bei Berufsgeheimnisträgern. Sie besprechen die Neuregelungen im Umfeld des § 203 StGB, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.9.2017 gebilligt hat und die demnächst in Kraft treten werden.

Nachdem Dahlke und Hoffmann-Holland bereits in KriPoZ 2017, 35 einen Großteil an Neuerungen vorgestellt haben, die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr einhergehen, stellen sie nun eine Neuerung vor, die kurzfristig noch in das Gesetz mit aufgenommen wurde. Es handelt sich um die Strafbarkeit von „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, die die Autoren kritisch beleuchten. Das Gesamtpaket der Strafbarkeit illegaler Autorennen wird nach Billigung durch den Bundesrat nunmehr auch bald in Kraft treten

Kochheim bespricht die Entscheidung des 2. Strafsenats zur Zulässigkeit legendierter Kontrollen. Er befürwortet das Ergebnis und begrüßt es, dass durch die Entscheidung ein Rahmen geschaffen worden ist, mit dem die Strafverfolgungspraxis umzugehen lernen wird.

Ferner finden sich zwei Buchbesprechungen und ein Tagungsbericht zum 4. Trierer Forum zum Recht der inneren Sicherheit (TRIFORIS) im aktuellen Heft.

Während der Sommerpause und kurz vor der Wahl ist es ruhiger geworden in Sachen Gesetzesvorhaben, so dass die wenigen Aktivitäten schnell zusammengefasst sind. Bereits am 24.8.2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten. In der KriPoZ hatten wir hierzu Beiträge zum Referenten- und Regierungsentwurf. Sozusagen auf den letzten Drücker und insoweit auch in Kritik geraten ist die letzte Einfügung in der StPO-Reform, nämlich die gesetzliche Verankerung der Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ.

Am 5.9.2017 ist dann das zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts in Kraft getreten. Auch hierzu hatte die KriPoZ zwei Beiträge veröffentlicht. Am 7.9.2017 wurde das Netzwerkdurchsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 1.10.2017 in Kraft getreten.

In seiner Sitzung vom 22.9.2017 hat der Bundesrat neben den bereits erwähnten und in diesem Heft besprochenen Änderungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen und der Bekämpfung illegaler Autorennen noch das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (EMöGG) gebilligt. Die Änderungen zum möglichen Einsatz eines Gebärdendolmetschers sollen bereits einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Regelungen zur Audio- und Tonübertragung sechs Monate später.

Prof. Dr. Anja Schiemann

 

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