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Erforderlichkeit der Kriminalisierung des Cybermobbings – Sinnvolle Schließung einer Gesetzeslücke oder bloßes Symbolstrafrecht?

von Wiss. Mit. Dr. Tamina Preuß 

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Abstract
Medienberichterstattungen über Fälle des Cybermobbings mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Betroffenen sind an der Tagesordnung. Beispiele aus jüngerer Zeit sind der Suizid einer dreizehnjährigen Schülerin aus dem Schweizer Kanton Aargau im August 2017, auf den eine Jugendliche über die Social-Media-Plattform Instagram mit der Drohung gegenüber einer Gleichaltrigen reagierte, diese werde genauso sterben wie die Suizidentin,[1] und der Fall des 15-jährigen Onur, der im niederländischen Enschede im Februar 2017, nachdem er ein ohne seine Erlaubnis veröffentlichtes Nacktfoto seiner Person auf Instagram entdeckt hatte, Suizid beging.[2] Im Internet getätigte Äußerungen, wie „mach doch Selbstmord“[3] sind unter Jugendlichen keine Seltenheit, aber auch unter Erwachsenen ist Cybermobbing ein ernst zu nehmendes Problem. Österreich hat mit Wirkung zum 1.1.2016 den Straftatbestand der „Fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ (§ 107c öStGB)[4] eingeführt, welcher das Cybermobbing explizit unter Strafe stellt. Das deutsche Recht sieht zwar für bestimmte dem Cybermobbing unterfallende Verhaltensweisen eine strafrechtliche Sanktionierung vor, kennt aber keinen eigenständigen Straftatbestand des Cybermobbings. Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, ob die Kriminalisierung des Cybermobbings als spezielles strafrechtlich sanktioniertes Delikt für den deutschen Gesetzgeber ebenfalls ein erforderlicher und zweckmäßiger Weg ist.

I. Einführung

Während Mobbing in der Vergangenheit hauptsächlich im Zusammenhang mit Vorfällen am Arbeitsplatz und in der Schule diskutiert wurde, findet es durch die zunehmende Mediatisierung nunmehr auch unter Verwendung der elektronischen Medien in Gestalt des sog. Cybermobbings statt. Cybermobbing, teilweise auch als Cyberbullying bezeichnet,[5] betrifft insbesondere Kinder und Jugendliche. So gaben im Jahr 2015 18 Prozent der Jugendlichen im Alter von 13 bis 18 Jahren in Deutschland an, bereits als Opfer Erfahrungen mit Cybermobbing gemacht zu haben.[6] Doch auch unter Erwachsenen ist Cybermobbing ein nicht zu unterschätzendes Problem, etwa im Berufs- und Wirtschaftsleben bei Angriffen auf missliebige Arbeitskollegen oder Mitbewerber oder am Rande familien- und erbrechtlicher Auseinandersetzungen.[7] Ebenso ist Cybermobbing gegen Lehrpersonal mittlerweile ein bekanntes Phänomen.[8] Im Jahr 2018 waren in der Bundesrepublik knapp 30 Prozent der Erwachsenen als Täter, Opfer oder Beobachter mit Cybermobbing konfrontiert.[9] Im selben Jahr gaben 45 Prozent der Opfer von Cybermobbing in Deutschland an, in ihrem Arbeitsumfeld von Cybermobbing betroffen gewesen zu sein.[10]

Nach einer kurzen Klärung der Begriffe des Mobbings und des Cybermobbings werden die Charakteristika und Auswirkungen des Cybermobbings dargestellt. Um beurteilen zu können, ob die Einführung eines „Cybermobbing“-Tatbestandes sinnvoll ist, ist die rechtliche Erfassung des Cybermobbings de lege lata zu untersuchen. Im Anschluss werden die bisher angestellten Überlegungen de lege ferenda sowie die strafrechtliche Sanktionierung des Cybermobbings nach österreichischem Recht vorgestellt, ehe abschließend Stellung bezogen wird, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine über das derzeitige Recht hinausgehende Kriminalisierung des Cybermobbings angezeigt ist.

II. Begriff des Mobbings

Da es sich beim Cybermobbing um einen Sonderfall des klassischen Mobbings handelt,[11] ist im Ausgangspunkt zu klären, was man unter Mobbing versteht.[12] Die Bezeichnung „Mobbing“ leitet sich vom englischen Verb „to mob“ ab, welches „jemanden anpöbeln“ oder „über ihn herfallen“ bedeutet.[13] Nach dem arbeitsrechtlichen Begriffsverständnis bezeichnet „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.[14] Mobbing ist hiernach weder ein Rechtsbegriff noch eine Anspruchsgrundlage, sondern eine rechtlich zu würdigende tatsächliche Erscheinung,[15] mit der im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Beweiserleichterungen verbunden ist.[16] Die juristische Bedeutung des Begriffs besteht darin, dass der Rechtsanwendung Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zugänglich werden, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlung die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen würden.[17] Abgegrenzt wird Mobbing von im Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhaltensweisen,[18] kurzfristigen Konfliktsituationen ohne das erforderliche systematische Vorgehen[19] sowie von gegenseitigen Auseinandersetzungen, bei denen eine eindeutige Täter-Opfer-Zuordnung nicht möglich ist.[20] Wesensmerkmal des Mobbings ist eine systematische Vorgehensweise, die zu bejahen ist, wenn ein Zusammenhang zwischen einzelnen gleichgelagerten, die Rechte des Betroffenen verletzenden Verhaltensweisen besteht.[21] Dieser ergibt sich nicht nur aus dem zeitlichen Ablauf, sondern erfordert regelmäßig auch eine identische Zielsetzung.[22]

III. Begriff des Cybermobbings

Cybermobbing bezeichnet die gezielte wiederholte und damit anhaltende Bloßstellung, Belästigung oder Ausgrenzung des Einzelnen durch mehrere andere Personen mittels Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie, welche die Lebensgestaltung des Opfers beeinträchtigt. Dem Zusammenwirken muss kein vorgefasster Plan zu Grunde liegen; das Ausnutzen der Gegebenheiten ist ausreichend.[23] Teilweise wird das Kräfteungleichgewicht zwischen Mobber und Gemobbtem als notwendiges Begriffsmerkmal des Cybermobbings eingeordnet[24] oder das Hervorrufen einer Rechtsgutverletzung beim Betroffenen zur Voraussetzung gemacht.[25] Die genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen Instant Messenger (wie WhatsApp, Skype), Chatrooms (wie Knuddels), Soziale Netzwerke (wie Facebook, Instagram), Videoportale (wie YouTube), E-Mails, Blogs, Foren, Webseiten,[26] die teilweise eigens dafür eingerichtet wurden, andere zu diffamieren,[27] aber auch Mobiltelefone,[28] Online-Gästebücher[29] und Online-Rollenspiele.[30] Unter Schülern treten Cybermobbing-Attacken am häufigsten über Instant Messaging auf.[31]

IV. Charakteristika und Auswirkungen des Cybermobbings

Die Erscheinungsformen von Cybermobbing sind vielfältig.[32] Willard unterteilt Cybermobbing in sieben Varianten.[33] Umfasst sind demnach das „Flaming“ – dies bezeichnet, öffentliches Streiten mit Beleidigungen, vulgären Ausdrücken und gelegentlich auch unter Aussprache von Drohungen –, „Cyberthreats“ – die Androhung von Gewalt –, „Harassment“ – die wiederholte und fortlaufende öffentliche oder nichtöffentliche einseitige Anfeindung durch Nachrichten –, „Denigration“ – Verbreitung von Gerüchten über das Mobbingopfer – und „Impersonation“, bei der der Mobbende sich als sein Opfer ausgibt und sich in dessen Namen negativ verhält, indem er beispielsweise andere beleidigt. Zum Cybermobbing zählt hiernach weiter die als „Outing and Trickery“ bezeichnete Veröffentlichung intimer aus privater Kommunikation erlangter Informationen über das Opfer oder deren Weiterleitung an Dritte, „Exclusion“ – die Ausgrenzung des Opfers – und das sog. „Cyberstalking“, also Nachstellen im Internet in Form von Verfolgung und Belästigung. Daneben fällt die Veröffentlichung privater Fotos und Videos des Opfers, die gegebenenfalls manipuliert werden, indem der Betroffene beispielsweise als Teilnehmer eines Pornofilms oder als Opfer einer Hinrichtung dargestellt wird um ihn zu diffamieren, unter den Begriff des Cybermobbings.[34] Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Mobbende die Zugangsdaten des Opfers zu einem sozialen Netzwerk verschafft und im Namen des Opfers für dieses peinliche Informationen veröffentlicht.[35] Teilweise wird auch „Happy Slapping“ („fröhliches Schlagen“), bei dem sich die zumeist jugendlichen Täter – oftmals willkürlich – ein Opfer aussuchen, es körperlich angreifen, Filmaufnahmen von dem Angriff erstellen und die Aufnahmen anschließend im Internet veröffentlichen oder via Mobiltelefon versenden, dem Cybermobbing zugeordnet.[36]

Differenziert wird zwischen geschlossenem und öffentlichem Cybermobbing. Während beim geschlossenen bzw. privaten Cybermobbing, das vor allem über Messenger oder private Nachrichten in sozialen Netzwerken erfolgt, die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, erfolgt öffentliches Cybermobbing allgemein zugänglich.[37] Geschlossenes Mobbing kann öffentlich werden, wenn die vormals private Kommunikation veröffentlicht wird.[38] Weiter wird in direktes Cybermobbing, worunter Beleidigung, sozialer Ausschluss, Bedrohung und Erpressung einzuordnen sein sollen, und indirektes Cybermobbing, welches das Verbreiten von Lügen, Geheimnissen und privatem Bildmaterial sowie die Identitätsübernahme des Opfers umfassen soll, unterteilt.[39]

Sowohl das klassische Mobbing als auch das Cybermobbing sind Akte, die Aggressionen seitens der Mobbenden ausdrücken[40] und bei denen der Täter i.d.R. eine Schädigungsmotivation aufweist.[41] Beide Verhaltensweisen finden nicht nur einmalig, sondern länger andauernd bzw. wiederholt statt.[42] Fast 40 Prozent der Cybermobbingattacken dauerten nach einer 2018 in Deutschland durchgeführten Umfrage länger als ein halbes Jahr.[43] Sowohl am Offline-Mobbing als auch am Cybermobbing ist typischerweise eine Mehrzahl von Personen beteiligt; insbesondere gibt es jeweils auch Zuschauer.[44] Anders als beim traditionellen Mobbing, weiß der Gemobbte beim Cybermobbing oftmals nicht, wie viele Zuschauer über den Vorfall informiert sind.[45] Beim Cybermobbing erschöpft sich die Mitwirkung der Zuschauer häufig darin, Zustimmung zu zeigen (etwa durch „Emojis“ oder das „Liken“ in sozialen Netzwerken).[46] In beiden Fällen ergibt sich die Wirkung für das Mobbingopfer aus dem Zusammenwirken mehrerer beteiligter Personen und der Summierung mehrerer Vorfälle. Sowohl Offline-Mobbing als auch Cybermobbing treten typischerweise zwischen Personen auf, zwischen denen ein Kräfte- bzw. Machtungleichgewicht besteht.[47] Während körperliche Kraft beim traditionellen Mobbing eine große Rolle spielt, kann das ungleiche Kraftverhältnis beim Cybermobbing auch darauf beruhen, dass der Mobbende seine Identität verbirgt[48] oder den Umgang mit dem Internet besser beherrscht als sein Opfer.[49] In beiden Fällen des Mobbings kommt es selten zur Anzeige des Opfers. Die Gründe hierfür divergieren jedoch: Während beim traditionellen Mobbing Angst vor Vergeltung seitens des Täters der primäre Grund dafür ist, von einer Anzeige abzusehen, spielt beim Cybermobbing, sofern es unter Kindern und Jugendlichen geschieht, die Angst der Betroffenen, dass ihre Eltern ihren Zugang zum Internet zu ihrem Schutz sperren bzw. beschränken eine große Rolle.[50]

Im Unterschied zum Offline-Mobbing wird beim Cybermobbing ein viel größeres Publikum erreicht.[51] Der einmal veröffentlichte Angriff ist weltweit und dauerhaft abrufbar, kaum mehr löschbar[52] und kann sehr leicht weiter verbreitet werden (etwa durch die Nutzung der Funktion des „Teilens“ in den sozialen Netzwerken).[53] Zunächst Außenstehende können sich ohne Weiteres an den Mobbingattacken beteiligen.[54] Die Verletzer des Cybermobbings treten häufig anonym oder unter einem Pseudonym („Nickname“) auf.[55] Das Opfer weiß oftmals nicht, um wen es sich bei dem Mobbenden handelt.[56] Die (tatsächliche oder vermeintliche) Anonymität des Täters führt zu verstärkten Ohnmachtsgefühlen seitens der Opfer, da sie befürchten nicht beweisen zu können, wer sie mobbt, und daher keine Hilfe zu erhalten[57] und dazu, dass sie möglicherweise beginnen, hinter Personen in ihrem Umfeld denTäter zu vermuten.[58] Dem Täter des Cybermobbings wird, etwa am heimischen Computer sitzend, das Gefühl von Anonymität vermittelt, wodurch er sich sicherer als beim klassischen Mobbing fühlt.[59] Mit den Reaktionen seines Opfers ist er nicht direkt konfrontiert, sodass er weniger Empathie als in einer „Face-to-Face“-Situation empfindet.[60] Man spricht insofern von einem „Enthemmungseffekt“.[61] Oftmals fehlt den Tätern des Cybermobbings – gerade bei spontanen Reaktionen – das Unrechtsbewusstsein.[62] Das gemobbte Opfer ist nicht nur in einem begrenzten sozialen Raum (wie der Schule oder der Arbeitsstelle), sondern überall und 24 Stunden am Tag für die Mobbenden erreichbar.[63] Es kann sich dem Cybermobbing nicht durch einen Wechsel des sozialen Umfelds entziehen.[64] Selbst wenn das Opfer die negativen Informationen nicht direkt sieht, tun dies möglicherweise bereits andere.[65] Im Cyber-Umfeld ist auf einfachem Wege die Manipulation von Inhalten, Bildern und Videos möglich, sodass besonders schwerwiegende Mobbingangriffe vorgenommen werden können.[66] All diese Faktoren führen dazu, dass Cybermobbing als eine gegenüber sonstigem Mobbing erhöhte Intensität der Schikane empfunden wird.[67]

Die Täter des Cybermobbings sind regelmäßig sozial integriert[68] und oftmals daneben Mobber in der realen Welt,[69] teilweise aber auch Opfer traditionellen Mobbings.[70] Sie werden als impulsiv, dominant, leicht frustriert und eine geringe Empathiefähigkeit aufweisend beschrieben.[71] Die Opfer haben häufig ein negatives Selbstbild[72] und Probleme sich vor anderen zu behaupten[73] und werden vielfach auch außerhalb des Internets gemobbt.[74] Es handelt sich oftmals um Personen, die viel Privates im Internet preisgeben.[75] Die Motive für Cybermobbing sind vielschichtig[76] und unterscheiden sich kaum von denen des klassischen Mobbings,[77] beginnend bei persönlichem Ärger mit der betroffenen Person und der Rache für früheres Mobbing, über die Annahme, dass das Opfer es verdient habe gemobbt zu werden, Imponiergehabe und die Ablenkung von eigenen Minderwertigkeitskomplexen bis hin zu Mitläufertum („weil andere das auch machen“), zum Abreagieren schlechter Laune und zum bloßen Vertreiben von Langeweile.[78] Unter Erwachsenen können zudem berufliche Gründe, wie ein schlechtes Arbeitsklima oder Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes, relevant sein.[79] Die Auswirkungen auf die Opfer beginnen beim Rückzug aus den sozialen Netzwerken und dem Privatleben – bei Schülern häufig Schulverweigerung – und reichen bis hin zu psychosomatischen und psychischen Erkrankungen. In gravierenden Fällen kommt es zum Suizidversuch oder Suizid (sog. Bullycide).[80]

V. Die rechtliche Einordnung de lege lata

Nunmehr ist zu fragen, wie sich das gesellschaftliche Phänomen des Cybermobbings de lege lata rechtlich erfassen lässt. Hierbei liegt der Schwerpunkt der Darstellung auf der strafrechtlichen Sanktionierung.

1. Strafrechtliche Sanktionierung

In Deutschland existiert bislang, trotz entsprechender Vorschläge, kein eigenständiger Cybermobbing-Straftatbestand; viele dem Cybermobbing zugehörige Handlungen sind aber bereits nach geltendem Recht strafbar.[81]

a) Ehrverletzungsdelikte, §§ 185 ff. StGB

Die Ehrverletzungsdelikte der §§ 185 ff. StGB folgen dem Grundsatz der Technikneutralität.[82] Einen speziellen Tatbestand der „Internetbeleidigung“[83] gibt es bis dato nicht. Im Rahmen von Cybermobbing erfolgende Angriffe auf die Ehre der Betroffenen erfüllen aber oftmals die Straftatbestände der Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede.[84] Ob das „Liken“ einer ehrverletzenden Äußerung (Drücken des „gefällt mir“-Buttons) und das „Teilen“ täterschaftliche Beleidigungen[85] oder nur Beihilfe zur Beleidigung einer anderen Person darstellen,[86] ist strittig. Das „Teilen“ ist als Verbreiten i.S.d. §§ 186 f. StGB, worunter man die Weitergabe einer Tatsachenäußerung als Gegenstand fremder Überzeugung versteht,[87] zu klassifizieren.[88] Oftmals dürften die Qualifikationstatbestände der öffentlichen Verleumdung bzw. üblen Nachrede (§§ 186 Var. 2, 187 Var. 2 StGB) erfüllt sein,[89] da frei zugänglich in das Internet gestellte Äußerungen von einem nach Zahl und Zusammensetzung nicht bestimmbaren Personenkreis zur Kenntnis genommen werden können.[90] Eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB liegt i.d.R. fern. Zu beachten ist, dass die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen (z.B. durch Verbreitung einer Videoaufnahme, die den Betroffenen in einer intimen oder unangenehmen Situation zeigt) nur nach Maßgabe des § 192 StGB als Formalbeleidigung strafbar ist, wenn sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen ergibt.[91] Hierunter fällt nach h.M. jedoch auch der sog. Publikationsexzess, d.h. die Veröffentlichung der Tatsache in einer Form, die ihrer Bedeutung nicht angemessen ist.[92] Der reine Vorgang der Informationsgewinnung über das Opfer (wie Filmen, Fotografieren, Beobachten) erfüllt für sich genommen kein Ehrverletzungsdelikt,[93] kann aber nach §§ 201 f. StGB strafbar sein.

b) Schutz der Vertraulichkeit im privaten Raum

Beim Cybermobbing liegt mitunter eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB vor.[94] Umfasst sind u.a. das Anfertigen und die Weitergabe der Bildaufnahme einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet oder einer Bildaufnahme, welche die Hilfslosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, wenn hierdurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird (§ 201a Abs. 1 Nrn. 1, 2 StGB). Insbesondere ist es nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB auch strafbar wissentlich unbefugt bestimmte, befugt hergestellte Bildaufnahmen der in Nrn. 1 oder 2 bezeichneten Art einer dritten Person zugänglich zu machen, wenn dies den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Daneben stellt § 201a Abs. 2 StGB, der gerade zur Bekämpfung des Cybermobbings eingeführt wurde,[95] es unter Strafe, unbefugt eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schadeneiner anderen Person zugänglich zu machen. Teilweise wird davon ausgegangen, dass § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB Selbstaufnahmen nicht miteinbezieht, da in § 201a Abs. 1 Nrn. 1, 2 StGB von der Bildaufnahme einer anderen Person die Rede ist[96], sodass die Verwendung vom Opfer erstellter „Selfies“ nicht erfasst wäre. § 201a Abs. 2 StGB bezieht sich dagegen seinem Wortlaut nach auch auf Selbstaufnahmen. Verlangt wird weiterhin, dass die betroffene Person auf der Bildaufnahme erkennbar ist.[97] Wenn eine Videoaufnahme mit Tonspur erstellt wird, kommt auch die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB in Betracht,[98] die gegebenenfalls tateinheitlich mit § 201a StGB vorliegt.[99]

c) Schutz des Rechts der Selbstdarstellung

Die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen entgegen §§ 23, 23 KunstUrhG, und damit insbesondere ohne Einwilligung des Betroffenen, ist in § 33 KunstUrhG unter Strafe gestellt. Unter den Begriff des Bildnisses fallen alle Abbildungen, welche die äußere Erscheinung einer Person erkennbar wiedergeben.[100] Dies kann durch Erkennbarkeit der Gesichtszüge oder aber auch einen Namenszusatz der Fall sein; ausreichend ist, dass der Betroffene begründeten Anlass hat, zu befürchten, er könne auf der Abbildung im (auch weiteren) Bekanntenkreis identifiziert werden.[101] Auf die Art der Darstellung und das Darstellungsmedium kommt es nicht an, sodass auch Karikaturen des Betroffenen umfasst sind.[102] Werden derartige Bildnisse im Rahmen elektronischer Kommunikation an Dritte übersendet, wodurch diese die Verfügungsgewalt erlangen, liegt eine den Tatbestand des § 33 KunstUrhG erfüllende Verbreitung vor; bei einer Verbreitung im Internet ist eine ebenfalls tatbestandsmäßige öffentliche Zurschaustellung anzunehmen.[103] Erfüllt die Erstellung der Bild- oder Videoaufnahme bereits § 201a StGB, steht dieser Tatbestand in Tatmehrheit zu § 33 KunstUrhG.[104]

d) Nachstellung, § 238 StGB

Cybermobbing kann auch Elemente der Nachstellung nach § 238 StGB, des sog. Stalking, beinhalten.[105] So umfasst § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerade den Versuch der beharrlichen Kontaktaufnahme zum Opfer u.a. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln.[106] Auch weisen Cybermobbing und (Cyber-)Stalking gewisse Parallelen auf. Beide Verhaltensweisen werden durch beharrliches Verhalten verwirklicht,[107] sind nicht auf den Privat- bzw. Arbeitsbereich begrenzt,[108] setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelhandlungen zusammen, die für sich genommen sogar sozial hinzunehmen sein können, in der Summe das Opfer aber erheblich belasten,[109] betreffen das Opfer gleichermaßen permanent[110] und können – vorwiegend durch Einwirkungen psychischer und mittelbarer Art[111]– zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führen. Anders als am Stalking ist am Cybermobbing aber regelmäßig eine Vielzahl von Personen beteiligt.[112] Auch geht es dem Täter des Stalkings im Regelfall darum, Kontakt zum Opfer herzustellen, während dies beim Cybermobbing nicht der Fall ist.[113]

e) Sonstige in Betracht kommende Straftatbestände

Je nach Einzelfall kommen weitere Straftatbestände, wie Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Erpressung und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht.[114] Beim „Happy Slapping“ ist an eine nach § 131 StGB strafbare Gewaltdarstellung zu denken.[115] In besonders drastischen Fällen des Cybermobbings kann im Einzelfall auch der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB verwirklicht sein. Wird die Zugangssicherung des Opfers zu einem sozialen Netzwerk überwunden, ist an das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB zu denken.

f) Rechtliche und praktische der Strafverfolgung entgegenstehende Hindernisse

Die Strafverfolgung setzt in jedem Fall voraus, dass eine konkrete Person wegen einer konkreten Tat belangt werden kann. Insofern besteht die Schwierigkeit, den unter einem Pseudonym agierenden Täter zu ermitteln und ihm die Tat nachzuweisen.[116] Handelt es sich bei den Mobbenden um Kinder unter 14 Jahren, ist zu berücksichtigen, dass diese nach § 19 StGB noch nicht strafmündig sind. Auch ist zu beachten, dass viele Delikte, die typischerweise im Zusammenhang mit Mobbing verwirklicht werden, Antragsdelikte sind (vgl. §§ 194 Abs. 1 S. 1, 230 Abs. 1 StGB, § 33 Abs. 2 KunstUrhG).[117] Wird nicht innerhalb der Antragsfrist (vgl. § 77b StGB) Strafantrag gestellt und ist im Fall der relativen Antragsdelikte kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben, liegt ein Strafverfolgungshindernis vor.[118] Weiter sind einige mobbingtypische Straftatbestände Privatklagedelikte, sodass die öffentliche Klage nach § 376 StPO von der Staatsanwaltschaft nur erhoben wird, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.[119] Dies gilt für die Ehrverletzungsdelikte, Straftaten nach § 201a Abs. 1, 2 StGB und nach § 33 KunstUrhG (§ 374 Abs. 1 Nrn. 2, 2a, 8 StPO). Das Privatklageverfahren wird nur in einem Bruchteil der in Betracht kommenden Fälle beschritten und führt in den wenigsten Fällen zu einer Verurteilung des Angeklagten.[120]

g) Zusammenfassung

Cybermobbing wird in weiten Teilbereichen bereits de lege lata strafrechtlich sanktioniert. Vorhandene (bewusste und unbewusste) Gesetzeslücken – wie die Einschränkungen der Strafbarkeit der Äußerung von wahren ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen – bestehen generell und stellen sich daher nicht als spezielle Probleme des Cybermobbings dar. Die nach derzeitiger Rechtslage einschlägigen Tatbestände berücksichtigen aber die fortdauernde Bloßstellung, Belästigung und Beleidigung des Opfers sowie die Tatsache, dass sich die Folgen für das Opfer aus dem dynamischen Zusammenwirken mehrerer Personen und der Summierung mehrerer Verhaltensweisen ergeben, nicht speziell.[121] Zudem bestehen praktische Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung. Klärungsbedürftig bleibt, ob auf diese Einschränkungen des geltenden Rechts und seiner Durchsetzbarkeit seitens des Gesetzgebers reagiert werden sollte.

2. Zivilrechtlicher Schutz

Aus zivilrechtlicher Sicht bestehen beim Cybermobbing Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Ehre und/oder der Gesundheit. Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB (analog).[122] Auch bei Cybermobbing über soziale Netzwerke (und sonstige Internetseiten) gilt der Grundsatz, dass aufgrund der Erstbegehung Wiederholungsgefahr indiziert ist, wenn der Verletzer diese nicht durch Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder in sonstiger Weise widerlegt.[123] Auch wird die Wiederholungsgefahr nicht allein durch die Löschung der entsprechenden Fotos oder Nachrichten ausgeräumt, wenn die Inhalte weiterhin im Internet verfügbar sind und jederzeit wieder weiterverbreitet werden können.[124] Der Anspruch richtet sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung für ehrverletzende Äußerungen auch gegen den Diensteanbieter.[125] Schadensersatzansprüche, welche auch Schmerzensgeld umfassen,ergeben sich u.a. aus § 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff., 201, 201a, 238, 240 f. StGB; §§ 824, 826 BGB.[126] Probleme bereitet aber die Geltendmachung dieser Ansprüche, wenn sich die Urheberschaft einer diffamierenden Äußerung nicht nachweisen lässt.[127] Die detaillierte arbeitsrechtliche Rechtsprechung zum Mobbing im Arbeitsverhältnis lässt sich auch auf Cybermobbing in diesem Kontext übertragen. So ist der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, den Arbeitnehmer nicht über elektronische Kommunikationsmittel zu mobben und ihn vor Cybermobbing durch Kollegen und Vorgesetzte zu schützen.[128] Kommt er dieser Pflicht nicht nach, macht er sich nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.[129] Dem Arbeitnehmer steht gegebenenfallsein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB[130] und ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB zu.[131] Abmahnung und Kündigung eines Arbeitnehmers können keinen Bestand haben, wenn sie Teil eines gegen den Arbeitnehmer gerichteten (Cyber-)Mobbings sind.[132] Macht Cybermobbing den Verbleib am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer unerträglich, kann es einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.[133] Auch ist Cybermobbing durch einen Arbeitnehmer grundsätzlich zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung des Mobbingtäters geeignet.[134] Insgesamt stehen dem Gemobbten beim Cybermobbing die gleichen Ansprüche wie bei klassischen Mobbing zu, wenn auch die Nachweisschwierigkeiten gesteigert sind. Der zivilrechtliche Ausgleich dient jedoch nicht der Sanktionierung und bedeutet kein strafrechtliches Unwerturteil über das Verhalten des Mobbenden.

VI. Überlegungen zur strafrechtlichen Sanktionierung de lege ferenda

Um das Cybermobbing weitergehend strafrechtlich zu erfassen, sind zwei Wege denkbar: Zum einen die Modifikation des bestehenden Rechts, zum anderen die Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes, der das Cybermobbing unter Strafe stellt.[135] Im Folgenden sollen die bisher de lege ferenda angestellten Überlegungen kurz vorgestellt werden.

1. Erweiterung der Ehrverletzungsdelikte und der Straftaten zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

Teilweise wird vorgeschlagen, die Ehrverletzungsdelikte und § 201 StGB um eine qualifizierende Regelung zur Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu ergänzen.[136] Von anderer Seite wird angeregt, einen Tatbestand des unbefugten Annehmens der Identität im Abschnitt der Ehrverletzungsdelikte einzuführen, der nur im Internet begangene Taten, bei denen erweislich unwahre Tatsachen vermittelt werden, umfassen solle.[137]

2. Einführung eines „Cybermobbing“-Straftatbestandes

Insbesondere Cornelius plädiert für die Einführung eines Straftatbestands des Cybermobbings, der im Abschnitt der Straftaten gegen die persönliche Freiheit platziert und am Taterfolg des § 238 Abs. 1 StGB a.F.,[138] namentlich der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers, orientiert sein sollte.[139] Als Tathandlung biete sich das Bloßstellen an, welches nicht zwingend ehrverletzend sein müsse. Eine Ausgestaltung als Antragsdelikt sei ratsam. Die Anpassung des Strafrahmens für Fälle der Verursachung des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers solle durch Regelbeispiele ermöglicht werden, um flexibel auf die jeweiligen Einzelbeiträge des Täters reagieren zu können. Von anderer Seite wird ein „Cybermobbing“-Tatbestand aufgrund des fragmentarischen Charakters des Strafrechts für nicht erforderlich gehalten und angenommen, dass er in erster Linie symbolischer Natur wäre.[140]

VII. Die Strafbarkeit des Cybermobbings nach österreichischem Recht

Der österreichische Gesetzgeber hat das Cybermobbing mit Wirkung zum 1.1.2016 in § 107c öStGB, dem Tatbestand der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems[141], unter Strafe gestellt.[142] Nach § 107c Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt (Nr. 1) oder Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht (Nr. 2). Die vorgesehene Strafandrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Nach der Erfolgsqualifikation[143] des § 107c Abs. 2 öStGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinne des § 107c öStGB verletzten Person zu Folge hat.

§ 107c Abs. 1 StGB verlangt, vergleichbar mit § 238 Abs. 1 StGB, die Eignung zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung, nicht die tatsächliche Beeinträchtigung. Hierdurch wird verhindert, dass der Täter straffrei ausgeht, wenn das Opfer so „hartgesotten“ ist, dass es sich durch sein Verhalten nicht beeindrucken lässt. Die Eignung zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung richtet sich danach, ob ein Durchschnittsmensch in der konkreten Situation aufgrund der Handlungsweise des Täters möglicherweise seine Lebensführung geändert hätte; bei der Bekanntgabe oder Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs wird verlangt, dass diese geeignet sind, das Opfer bloßzustellen.[144] Eine größere Zahl von Menschen i.S.d. § 107c Abs. 1 Nr. 1 öStGB umfasst mindestens zehn Personen, jedoch sollen auch fünf „Facebook-Freunde“ ausreichend sein, welche die Aussage durch „Teilen“ weiterverbreiten können.[145] Letzteres ist m.E. nicht unproblematisch, da vor dem Teilvorgang die Wahrnehmbarkeit für eine größere Zahl von Menschen gerade noch nicht gegeben ist.[146]

Die praktische Relevanz von § 107c öStGB lässt sich derzeit noch nicht abschätzen; angezeigt worden sein sollen 2016 413 Vorfälle von Cybermobbing,[147] im Jahre 2016 gab es fünf Verurteilungen auf Grundlage von § 107c öStGB.[148]

VIII. Fazit und Stellungnahme

Das geltende deutsche Strafrecht erfasst Cybermobbing in weiten Teilbereichen bereits. Die Tatbestände beziehen sich zwar nicht speziell auf die fortdauernde Bloßstellung, Belästigung und Beleidigung des Gemobbten sowie die Tatsache, dass sich die Folgen für das Opfer aus dem dynamischen Zusammenwirken mehrerer Personen und der Summierung mehrerer Verhaltensweisen ergeben, jedoch können diese Faktoren auf Strafzumessungsebene und über die Täterschafts- und Teilnahmeformen Berücksichtigung finden. Die Einführung eines neuen Straftatbestandes ist kein geeignetes Mittel, bestehende Strafverfolgungsdefizite zu beheben. Auch kann das Interesse an einer öffentlichen Sensibilisierung für das Thema „Cybermobbing“ dessen Kriminalisierung in einem eigenständigen Straftatbestand nicht legitimieren. Richtiges Mittel hierfür ist nicht das Strafrecht als „schärfstes Schwert des Staates“, vielmehr sind Aufklärungsmaßnahmen – insbesondere an Schulen – und Beratungsangebote angezeigt. Problematisch wäre es, nur das Cybermobbing unter Strafe zu stellen, vergleichbar schwerwiegende Fälle des klassischen Mobbings dagegen außen vor zu lassen. Bei einer an § 107c Abs. 2 öStGB orientierten Erfolgsqualifikation würde sich weiter die Frage stellen, in welchem Fall der Einzelne für die Mitverursachung der schweren Folge belangt werden könnte und ob es etwa ausreichen würde, wenn er an einer von diversen sich – möglicherweise über Monate oder Jahre hinweg – summierenden Cybermobbingattacken mitgewirkt hätte. Insgesamt kann die Kriminalisierung des Cybermobbings allenfalls Ergänzung zu präventiven Maßnahmen, wie Aufklärungskampagnen, sein.

 

 

[1]     Diese Drohung führte wiederum zu heftigen Reaktionen weiterer Nutzer des Netzwerks, sodass die „Mobberin […] zur Gemobbten“ wurde, Maurer, Aargauer Zeitung v. 9.10.2017, https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/du-wirst-genauso-sterben-wie-sabrina-jetzt-ermittelt-die-jugendanwaltschaft-131785314?cx_navSource=recommendationsTop (zuletzt abgerufen am 8.1.2019). Die Urheberin der Drohung wurde mittlerweile durch Strafbefehl wegen versuchter Drohung und Beschimpfung zu einer persönlichen Leistung verurteilt, Badener Tagblatt v. 30.9.2018, https://www.badenertagblatt.ch/aargau/baden/du-wirst-genauso-sterben-wie-sabrina-jugendliche-nach-cyber-mobbing-verurteilt-133524021 (zuletzt abgerufen am 8.1.2019).
[2]   Hetzel, Berliner Morgenpost v. 21.2.2017,https://www.morgenpost.de/vermischtes/article209684043/Nacktfoto-im-Internet-15-ja
ehriger-Junge-begeht-Selbstmord.html (zuletzt abgerufen am 8.1.2019).
[3]     Vgl. Kroker, WirtschaftsWoche v. 19.6.2018, https://www.wiwo.de
/my/technologie/digitale-welt/cybermobbing-bei-tellonym-mach-doch-selbstmord/22684200.html (zuletzt abgerufen am 9.1.2019).
[4]     BGBl I 2015, S. 112.
[5]     Statt vieler Voskamp/Kipker, DuD 2013, 787 (787). Der Begriff wird teilweise synonym für Cybermobbing verwendet, insbesondere im anglikanischen Sprachraum aber auch nur für Cybermobbing unter Kindern und Jugendlichen, Fawzi, Cyber-Mobbing. Ursachen und Auswirkungen von Mobbing im Internet, 2009, S. 48 f.
[6]     Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/638941/umfrage/erfahrungen-von-jugendlichen-mit-cybermobbing-in-deutschlan
d/ (zuletzt abgerufen am 9.1.2019).
[7]     Fawzi, S. 49; Giebel, NJW 2017, 977 (977); Katzer, Cybermobbing, Wenn das Internet zur W@ffe wird, 2014, S. 12, 58.
[8]     S. Beck, MMR 2009, 736; S. M. Beck, MMR 2008, 77. Dies betrifft beispielsweise Äußerungen über Bewertungsportale, Ernst, NJW 2009, 1320 (1321).
[9]     Bündnis gegen Cybermobbing, Mobbing und Cybermobbing bei Erwachsenen – die allgegenwärtige Gefahr, 2018, https://www.buendnis-gegen-cybermobbing.de/fileadmin/pdf/studien/mobbingstudie_erwachsene_2018.pdf, S. 21 (zuletzt abgerufen am 10.1.2019).
[10] Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/917454/umfrage/umfeld-von-cybermobbingvorfaellen-in-deutschland/(zuletzt abgerufen am 9.1.2019).
[11]   Palfrey/Gasser, Generation Internet, Die Digital Natives: Was sie leben │ Was sie denken │ Wie sie arbeiten, 2008, S. 115.
[12]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (164).
[13]   Benecke, NZA-RR 2003, 225 (226); Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382 (3382); Grunewald, NZA 1993, 1071 (1071); Haller/Koch, NZA 1995, 356 (356); Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 369 (370).
[14]   LAG Thüringen, BeckRS 2005, 42697; LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2005, 15 (16); LAG Berlin, BeckRS 2004, 40204; LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234 (235); LAG Hamm, NZA-RR 2003, 8 (9); LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2002, 121 (122); LAG Thüringen, NZA-RR 2001, 577 (579 f.). Die Instanzgerichte haben damit die Definition des BAG (NZA 1997, 781 [781]) weiterentwickelt.
[15]   BAG, NZA 2008, 223 (225); NZA 2007, 1154 (1159); LAG Berlin, BeckRS 2004, 40204; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 369 (370).
[16]   BAG, NZA 2007, 1154 (1162); Benecke, NZA-RR 2003, 225 (229); Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 369 (380). A.A. LAG Thüringen, NZA-RR 2001, 347 (358); kritisch hierzu BAG, NZA 2007, 1154 (1162); ArbG München, NZA-RR 2002, 123 (124).
[17]   LAG Thüringen, NZA-RR 2001, 347 (357); Wickler, DB 2002, 477 (480).
[18]   LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2005, 15 (16); LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234 (235); LAG Hamm, NZA-RR 2003, 8 (9); LAG Thüringen, NZA-RR 2001, 577 (579); Wickler, DB 2002, 477 (482).
[19]   LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234 (235 f.); LAG Hamm, NZA-RR 2003, 8 (9).
[20]   LAG Thüringen, BeckRS 2005, 42697; Benecke, NZA-RR 2003, 225 (226 f.); Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. (2017), § 36 Rn. 54.
[21]   LAG Thüringen, NZA-RR 2001, 577 (580); NZA-RR 2001, 347 (358).
[22]   LAG Thüringen, NZA-RR 2001, 347 (358).
[23]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (164); Voskamp/Kipker, DuD 2013, 787 (788). Ähnlich Katzer, S. 2, 60.
[24]   Reum, Cybermobbing, 2014, S. 64; Willard, Cyberbullying and cyberthreats, 2007, S, 27.
[25]   Reum, S. 64.
[26]   Katzer, S. 65.
[27]   Vgl. Katzer, S. 65 f. zum Beispiel „Isharegossip“.
[28]   Hey, BB 2013, 2805 (2805); Palfrey/Gasser, S. 112.
[29]   Voskamp/Kipker, DuD 2013, 787 (788).
[30]   Katzer, S. 65.
[31]   Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/718715/umfrage/genutzte-medien-fuer-cybermobbing-unter-schuelern-in-deutschland/ (zuletzt abgerufen am 10.1.2019).
[32]   Vgl. Reum, S. 52.
[33]   Zum Ganzen Willard, S. 5 ff. Vgl. auch Fawzi, S. 53 f.; Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, The Wiley Handbook of Psychology, Technology and Society, 2015, S. 142 (145).
[34]   S. Beck, MMR 2009, 736 (737); Reum, S. 51.
[35]   Katzer, S. 63.
[36]   Fawzi, S. 54. Vgl. auch Reum, S. 51 f. – umfasst, sofern der Betroffene über das Ereignis hinaus weiteren schikanierenden Handlungen durch die Mobbingtäter ausgesetzt ist
[37]   Reum, S. 52 f.
[38]   Reum, S. 56. Vgl. auch Fawzi, S. 51 f. mit der weiteren Kategorie des halb-öffentlichen Cybermobbings, welches Anwendungen betrifft, für deren Nutzung eine Registrierung erforderlich ist.
[39]   Willard, S. 30. Zur Unterteilung in verbales und psychisches Mobbing Katzer, S. 62.
[40]   Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, S. 142, 145.
[41]   Katzer, S. 60.
[42]   Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, S. 142, 145.
[43]   Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/917137/umfrage/zeitliche-dauer-von-cybermobbingvorfaellen-in-deutschland/ (zuletzt abgerufen am 10.1.2019).
[44]   Katzer, S. 58, 60. Zum klassischen Mobbing Scheithauer/Hayer, in: Gollwitzer/Pfetsch u.a., Gewaltprävention bei Kindern und Jugendlichen (2007), S. 15, 27.
[45]   Fawzi, S. 63.
[46]   Giebel, NJW 2017, 977 (978).
[47]   Katzer, S. 58, 60; Langos, ‚Cyberbullying: The Challenge to Define‘, Cyberpsychol Behav, 15[6], 285 (286 f.); Whittaker/Kowalski (2005) Cyberbullying Via Social Media, Journal of School Violence, 14[1], 11-29.
[48]   Reum, S. 63.
[49]   Whittaker/Kowalski (2005) Cyberbullying Via Social Media, Journal of School Violence, 14[1], 11-29.
[50]   Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, S. 142 (146).
[51]   A.a.O.
[52]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (164); Hilgendorf, ZIS 2010, 208 (213); Katzer, S. 10, 16, 61; Voskamp/Kipker, DuD 2013, 787 (788). Zur Internetbeleidigung Krischker, JA 2013, 488 (489). Selbst wenn eine Löschung aus dem Internet erfolgt ist, hat das Opfer keine Gewissheit, dass die in Rede stehenden Informationen bzw. Bilder nicht bereits von anderen Nutzern auf ihren Endgeräten abgespeichert wurden.
[53]   Hilgendorf, ZIS 2010, 208 (212); Voskamp/Kipker, DuD 2013, 787 (788).
[54]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (164 f.).
[55]   Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, S. 142 (145).
[56]   Fawzi, S. 49; Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, S. 142 (145).
[57]   Katzer, S. 61 m.w.N.
[58]   Fawzi, S. 60 f.Ä
[59]   A.a.O., S. 58.
[60]   Katzer, S. 5 f.; Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, S. 142, 145; Palfrey/Gasser, S. 112 f.
[61]   Palfrey/Gasser, S. 113.
[62]   Vgl. zur Internetbeleidigung Krischker, JA 2013, 488 (493).
[63]   Katzer, S. 61; Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, S. 142 (145 f.).
[64]   Fawzi, S. 49; Katzer, S. 104.
[65]   Kowalski/Whittaker, in: Rosen/Cheever/Carrier, S. 142 (146).
[66]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (165).
[67]   Reum, S. 60 f.
[68]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (167).
[69]   Katzer, S. 76 f. Für Mobbing unter Jugendlichen Katzer/Fetchenhauer, in: Gollwitzer/Pfetsch u.a., Gewaltprävention bei Kindern und Jugendlichen (2007), S. 123 (128 f.).
[70]   Fawzi, S. 57 m.w.N.
[71]   Willard, S. 33.
[72]   Für Mobbing unter JugendlichenKatzer, S. 93 ff.
[73]   Willard, S. 33.
[74]   Für Mobbing unter Jugendlichen Katzer/Fetchenhauer, in: Gollwitzer/Pfetsch u.a., S. 123 (131).
[75]   Katzer, S. 98 f.
[76]   A.a.O., S. 77.
[77]   Willard, S. 33.
[78]   Fawzi, S. 58; Katzer, S. 83 f.; Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/917464/umfrage/motive-von-cybermobbing-taetern-in-deutschland/; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/718720/umfrage/motive-der-taeter-von-cybermobbing-unter-schuelern-in-deutschland/ (zuletzt abgerufen am 10.1.2019).
[79]   Katzer, S. 12.
[80]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (165); Katzer, S. 75, 101 ff.
[81]   Katzer, S. 71.
[82]   Reum, S. 103.
[83]   Vgl. Krischker, JA 2013, 488.
[84]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (165). Weiterführend zur Strafbarkeit des Diensteanbieters wegen Beleidigung durch Unterlassen Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 185 Rn. 19.
[85]   So Zaczyk, in: NK-StGB, Vorb. zu §§ 185 ff. Rn. 22a.
[86]   So Krischker, JA 2013, 488 (490 ff.).
[87]   Statt vieler Valerius, in: BeckOK-StGB, 40. Aufl. (2018), § 186 Rn. 13.
[88]   Reum, S. 104 f.
[89]   S. Beck, MMR 2009, 736 (738). Zur Frage, ob dies auch bei Veröffentlichungen in Plattformen, die erst nach Registrierung genutzt werden können, und bei Äußerungen gegenüber „Freunden“ in den sozialen Netzwerken gilt, Reum, S. 110. ff.
[90]   Vgl. Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 186 Rn. 34 m.w.N.
[91]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (165); Reum, S. 108.
[92]   Zaczyk, in: NK-StGB, § 192 Rn. 4.
[93]   S. M.Beck, MMR 2008, 77 (79).
[94]   Vgl. Cornelius, ZRP 2014, 164 (165).
[95]   BT-Drs. 18/2610, S. 36 f.
[96]   Bosch, in: SSW-StGB, 4. Aufl. (2019), § 201a Rn. 5. A.A. Valerius, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2009), § 201a Rn. 12.
[97]   Graf, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 201a Rn. 29. A.A. S. M. Beck, MMR 2008, 77 (79, 82); Koch, GA 2005, 589 (595).
[98]   Cornelius, ZRP 2014, 164 (165).
[99]   Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 112.
[100]  S. M. Beck, MMR 2008, 77 (79); Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 220. EL (Juli 2018), § 33 KunstUrhG Rn. 5.
[101]  Cornelius, ZRP 2014, 164 (166) m.w.N.
[102]  S. M. Beck, MMR 2008, 77 (80); Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas, § 33 KunstUrhG Rn. 6.
[103]  Cornelius, ZRP 2014, 164 (166 mit Fn. 35) auch zur Frage, inwieweit die Verbreitung im virtuellen Freundeskreis für eine öffentliche Zurschaustellung ausreicht.
[104]  Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 111.
[105]  Katzer, S. 72; Reum, S. 102.
[106]  Cornelius, ZRP 2014, 164 (166).
[107]  Beim Stalking muss aber das Verhalten des Täters beharrlich sein, beim Cybermobbing die Gesamtaktion, Cornelius, ZRP 2014, 164 (165 f.).
[108]  Reum, S. 100. A.A. Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382 (3386) – Stalking auf Privatbereich beschränkt, Mobbing hauptsächlich im Berufsleben.
[109]  Reum, S. 95 f. Für Stalking Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382 (3384).
[110]  Reum, S. 96 f.
[111]  A.a.O., S. 96.
[112]  Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382 (3386); Cornelius, ZRP 2014, 164 (166).
[113]  Cornelius, ZRP 2014, 164 (166); Göpfert/Siegrist, NZA 2007, 473 (473).
[114]  Vgl. Cornelius, ZRP 2014, 164 (165); Katzer, S. 73.
[115]  Katzer, S. 73.
[116]  S. M. Beck, MMR 2008, 77 (81).
[117]  Allgemein zum Mobbing Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz, Strafbarkeitsrisiko oder Strafrechtslücke?, 2006, S. 271.
[118]  Statt vieler Böhme/Lahmann, JuS 2016, 234 (234).
[119]  Allgemein zum Mobbing Mühe, S. 268 ff.
[120]  Bartsch, ZJS 2017, 167 (167 f.).
[121]  Ähnlich Cornelius, ZRP 2014, 164 (166).
[122]  Vgl. LG Saarbrücken, ZUM-RD 2018, 115; LG Memmingen, BeckRS 2016, 2120; Giebel, NJW 2017, 977 (979).
[123]  LG Frankfurt a.M., BeckRS 2016, 1143; LG Hamburg, BeckRS 2010, 02847; Giebel, NJW 2017, 977 (979).
[124]  LG Frankfurt a.M., BeckRS 2016, 1143; Giebel, NJW 2017, 977 (979).
[125]  Weiterführend Voskamp/Kipker, DuD 2013, 787 (787 f.).
[126]  Vgl. Giebel, NJW 2017, 977 (979).
[127]  A.a.O., 977 (978). Zur Verneinung eines Auskunftsanspruchs gegen den Provider BGH, NJW 2014, 2651.
[128]  Vgl. zum klassischen Mobbing BAG, NZA 2007, 1154 (1161); Grunewald, NZA 1993, 1071 (1072).
[129]  Vgl. zum klassischen MobbingBenecke, NZA-RR 2003, 225 (227). Zur Haftung für den Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen BAG, NZA 2008, 223 (227); Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382 (3383).
[130]  Vgl. zum klassischen Mobbing Benecke, NZA-RR 2003, 225 (232); Linck, in: Schaub, § 36 Rn. 58; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 369 (380).
[131]  Vgl. zum klassischen Mobbing BAG, NZA 2016, 417 (420 Rn. 38) – im konkreten Fall aber verneint; Benecke, NZA-RR 2003, 225 (231 f.).
[132]  Vgl. zum klassischen Mobbing LAG Thüringen, BeckRS 2005, 42697.
[133]  Vgl. zum klassischen Mobbing Benecke, NZA-RR 2003, 225 (231); Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382 (3383). Zum Schadensersatzanspruch des gemobbten, kündigenden Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB Benecke, NZA-RR 2003, 225 (231); Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382 (3383).
[134]  Vgl. zum klassischen Mobbing LAG Thüringen, NZA-RR 2001, 577 (579, 582).
[135]  Vgl. Reum, S. 219.
[136]  Cornelius, ZRP 2014, 164 (167). Zustimmend Glaser, NVwZ 2012, 1432 (1438). § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst dies aber teilweise bereits. Hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte auch S. Beck, MMR 2009, 736 (740) und Krischker, JA 2013, 488 (493), der die Normierung der Internetbeleidigung als besonders schweren Fall befürwortet.
[137]  Ausführlich Reum, S. 248 ff.
[138]  BGBl I 2017, S. 354.
[139]  Zum Ganzen Cornelius, ZRP 2014, 164 (167). Für einen Cybermobbing-Straftatbestand auch Katzer, S. 75.
[140]  Reum, S. 230 ff.
[141]  BGBl I 2015, S. 112.
[142]  Der Tatbestand war ursprünglich unter dem Begriff des „Cybermobbings“ konzipiert, Birklbauer, in: Birklbauer/Hilf/Konopatsch u.a., StGB, Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2018, § 107c Rn. 1.
[143]  Hinsichtlich der schweren Folge genügt damit – wie in § 18 StGB – Fahrlässigkeit, § 7 Abs. 2 öStGB, vgl. Birklbauer, in: Birklbauer/Hilf/Konopatsch u.a., § 107c Rn. 14.
[144]  A.a.O., § 107c Rn. 8.
[145]  A.a.O., § 107c Rn. 9.
[146]  Nur fünf „Facebook-Freunde“ dürften jedoch heutzutage ohnehin eine Seltenheit darstellen. Nach einer Studie in den USA aus dem Jahre 2014 liegt die durchschnittliche Anzahl bei 350 Freunden, Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/325772/umfrage/durchschnittliche-anzahl-von-facebook-freunden-in-den-usa-nach-altersgruppe/ (zuletzt abgerufen am 10.1.2019).
[147]  Lindorfer, kurier.at v. 15.1.2017, https://kurier.at/chronik/oesterreich/justizminister-brandstetter-ueber-hasspostings-da-ist-die-rote-linie/241.020.454 (zuletzt abgerufen am 10.1.2019).
[148]  Birklbauer, in: Birklbauer/Hilf/Konopatsch u.a., § 107c Rn. 4.

 

 

 

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