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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2121 ff. 

Hier finden Sie folgende Entwürfe: 

Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2019 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt (BT Drs. 19/10388):

  • Bündelung der Nebenklagevertretung 
    Zur nachhaltigen Wahrnehmung der Opferinteressen in der Hauptverhandlung, soll die Nebenklagevertretung gebündelt und die Kostentragung neu geregelt werden. Dies führe zu einer fiskalischen Entlastung der Länder. Insgesamt soll ein neu zu schaffender § 397b StPO – „Mehrfachvertretung“ in die Strafprozessordnung aufgenommen werden. 
  • Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände 
    Nach der Reform des Sexualstrafrechts soll es auch Opfern von Vergehen nach § 177 StGB ermöglicht werden, einen Opferanwalt nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO einzuschalten, wenn ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 6 StGB vorliegt. Hierzu ist eine Erweiterung des § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO geplant. 
  • Vereinfachung des Befangenheitsrechts 
    Eine Neufassung des § 29 StPO – Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen, soll einer Verzögerung der Hauptverhandlung durch unbegründete Befangenheitsanträge entgegenwirken. Die Bundesregierung sieht vor, den bisher geltenden Grundsatz der Wartepflicht abzuschaffen und eine Frist zur Stellung von Ablehnungsersuchen einzuführen. 
  • Vereinfachung des Beweisantragsrechts 
    Ebenso sollen die Voraussetzungen für eine Ablehnung gestellter Beweisanträge mit Verschleppungsabsicht erleichtert werden. Dazu ist die Präzisierung des Ablehnungsgrundes des § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 6 StPO geplant: in objektiver Hinsicht soll in Zukunft nicht mehr die „wesentliche“ Verzögerung eines Verfahrens notwendig sein, die bislang in der Praxis dazu geführt habe, dass der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht lediglich ein Schattendasein führe. 
  • Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen 
    Um die Besetzungsrügen der Revision zu entziehen, sollen diese nur noch vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung abschließend durch ein höheres Gericht beschieden werden. Hierfür soll eine Frist von 1 Woche ab der Zustellung der Besetzungsmitteilung eingeführt werden. Nach Ablauf der Frist  präkludiert das Rügerecht. Nur wenn das Gericht die Besetzung aus organisatorischen Gründen erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitteilen kann, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Ein Änderungsbedarf entsteht dadurch bei den §§ 222b und 338 Abs. 1 StPO.
  • Harmonisierung der Unterbrechungsfristen mit Mutterschutz und Elternzeit 
    Eine Hemmung des Laufes der Unterbrechungsfristen gem. § 229 Abs. 1 und 2 StPO für die Dauer des Mutterschutzes soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und das „Platzen“ von Prozessen verhindern. 
  • Erweiterung der DNA-Analyse
    Eine Änderung des § 81e Abs. 2 StPO soll in Zukunft eine molekulargenetische Untersuchung auch an aufgefundenem, sichergestellten und beschlagnahmten Material ermöglichen, die die Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers ermöglichen. 
  • Bekämpfung des Einbruchsdiebstahls 
    Die TKÜ-Befungnis soll auch für einen serienmäßig begangenen Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) eingeführt werden. Dazu muss der Katalog des § 100a Abs. 2 StPO erweitert werden. Die Regelung sei zunächst auf 5 Jahre zu befristen.
  • Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscher 
    Die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere die persönlichen und fachlichen Anforderungen differieren stark. Daher sollen die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, gesetzlich festgelegt werden. § 189 GVG soll dahingehend geändert und zudem ein Gerichtsdolmetschergesetz implementiert werden, in dem die Voraussetzungen für eine Beeidigung und die persönliche und fachliche Eignung festgelegt wird. 
  • Gesichtsverhüllung vor Gericht 
    In Zukunft sollen Verfahrensbeteiligte vor Gericht ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen. Ausnahmen sollen lediglich für die Fälle gelten, in denen die Identitätsfeststellung oder die Beurteilung des Aussageverhaltens nicht notwendig sind. Ebenso kann eine Ausnahme zum Schutz einzelner Personengruppen zugelassen werden. Dazu sollen § 176 GVG, §§ 68 und 110b StPO und § 10 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes geändert werden. 
  • Informationsbefugnis für Bewährungshilfe/Führungsaufsicht 
    Im Anschluss an die Änderung des § 481 StPO sollen weitere Klarstellungen nach dem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 7. Juni 2018 erfolgen: 

    • Klarstellung der Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten der Führungsaufsichtsstellen an die Polizeibehörden, wenn eine rechtzeitige Übermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann. Bislang werden nur die Bewährungshelfer explizit genannt.
    • Erlaubnis zur Übermittlung zur Abwehr jeder Gefahr, nicht nur einer „dringenden“ Gefahr.
    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen „runder Tische“.
  • Bild-Ton-Aufzeichnungen einer richterlichen Vernehmung 
    Die Möglichkeit der Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung soll auch auf zur Tatzeit erwachsene Opfer von Sexualstraftaten ausgeweitet werden. Die Möglichkeit des Einsatzes einer Aufzeichnung soll durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt werden, die an eine doppelte Einverständnislösung des betroffenen Verletzten gekoppelt ist. Das besondere Schutzbedürfnis von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor belastenden Mehrfachvernehmungen wurde bereits in der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 22. Juni 2017 festgestellt. Die Neuregelung erfordert eine Änderung der §§ 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 255a Abs. 2 StPO. 

 

Hieraus ergab sich nun der Referentenentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens, den das BMJV am 8. August 2019 veröffentlichte. Der Entwurf soll den sich wandelnden Rahmenbedingungen der Strafrechtspflege gerecht werden. Zuletzt wurden einzelne strafprozessuale Regelungen durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 geändert. Der Referentenentwurf knüpft daran an und enthält Vorschläge, die der weiteren Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit dienen sollen. Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, das gerichtliche Strafverfahren zu beschleunigen,

  • indem missbräuchlich gestellte Befangenheit- und Beweisanträge unter einfacheren Voraussetzungen abgelehnt werden können,
  • ein Vorabentscheidungsverfahren für den Besetzungseinwand eingeführt wird,
  • die Möglichkeit geschaffen wird, die Nebenklagevertretung durch Bestellung oder Beiordnung eines gemeinsamen Nebenklagevertreters zu bündeln
  • und die Fristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Mutterschutz und Elternzeit zu hemmen,
  • ferner ein Verbot der Gesichtsverhüllung in der Gerichtsverhandlung einzuführen. 

Des Weiteren sind folgende Aspekte berücksichtigt worden:

  • Erweiterung der TKÜ im Rahmen der Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls
  • Erweiterung der DNA-Analyse im Strafverfahren 
  • Einführung einer Eilkompetenz für Führungsaufsichtsstellen zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizeibehörden
  • Informationsweitergabe im Rahmen der Führungsaufsicht in Form von „Runden Tischen“
  • Einführung einer Verpflichtung zur audiovisuellen Aufzeichnung richterlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren von Opfern von Sexualstraftaten 
  • Ausdehnung des Anspruchs auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes für Nebenkläger (insbes. bei Vergewaltigung)
  • Einführung eines bundesweiten Gerichtsdolmetschergesetzes 

Am 23. Oktober 2019 beschloss das Bundeskabinett den vom BMJV vorgelegten Regierungsentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens. Damit sollte sich der diesbezügliche Antrag der FDP (BT Drs. 19/14244), der am 23. Oktober 2019 in den Bundestag eingebracht wurde, erledigt haben. 

Am 5. November 2019 brachten die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/14747). Die im Entwurf berücksichtigten Themenkomplexe entsprechen denen des Referententwurfs. 

Am 7. November 2019 waren das Eckpunktepapier der Bundesregierung (BT Drs. 19/10388), der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 19/14747) sowie der Antrag der FDP (BT Drs. 19/14244) Thema einer ersten Beratung im Bundestag. Alle Vorlagen wurden zwecks weiterer Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Insbesondere die FDP sieht bei dem Gesetzentwurf Änderungsbedarf. Zwar äußerte sich die Fraktion zu den geplanten Änderungen bzgl. der Opferrechte und der Bündelung der Nebenklage positiv, Effizienz und Schnelligkeit könnten aber nicht die einzigen Kriterien des Strafprozesses sein, denn oberstes Gebot bleibe die Wahrheitsfindung. Darum gebe es keinen Änderungsbedarf bei den Befangenheits- und Beweisanträgen. 

Am 11. November 2019 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahme finden Sie hier. Die Ansichten der Experten zu dem Regierungsentwurf waren gespalten. Während die Vertreter der Justiz die geplanten Maßnahmen mit Dringlichkeit begrüßten, lehnten die Verteidiger diese weitestgehend ab. 

So betonte Jens Gnisa vom DRB, dass die Praxis bereits seit Jahren auf eine Modernisierung des Strafverfahrens warte. Die zentralen Regelungen zu Befangenheitsanträgen, Besetzungsrügen, sowie zum Beweisantragsrecht und zur Bündelung der Nebenklage seien sinnvolle Ergänzungen, durch die die Beschuldigtenrechte nicht im Übermaß gekappt werden. Stefan Caspari sprach sich in seiner Stellungnahme ebenfalls weitestgehend für den Entwurf aus. Er hob jedoch hervor, dass im Rahmen der audiovisuellen Aufzeichnung von Zeugenaussagen und deren Vorführung in der Hauptverhandlung eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich sei. Richter am OLG Stuttgart Stefan Maier ging diesbezüglich noch weiter und äußerte sich kritisch bzgl. der zwingenden Aufzeichnung von richterlichen Vernehmungen der zur Tatzeit erwachsenen Opfer von Sexualstraftaten und der vernehmungsersetzenden Vorführung der Aufzeichnung vor Gericht. Dadurch sei mit einer Entbehrlichkeit der Vernehmung der Opferzeugen vor Gericht regelmäßig nicht zu rechnen. Prof. Dr. Andreas Mosbacher beschäftigte sich insbesondere mit den erstinstanzliche Strafverfahren vor den Landgerichten, die seiner Meinung nach trotz überschaubarer Tatvorwürfe und unkomplizierter Beweislage unverständlich lange dauerten. Daher seien die geplanten Änderungen noch nicht ausreichend, um diesen Missstand zu beheben. Dazu seien u.a. Fortbildungen der Richter an den Landgerichten zum Thema effektive Verhandlungsführung notwendig. Für die Erweiterung der DNA-Analyse sprach sich insbesondere OStA Ken Heidenreich von der Staatsanwaltschaft München aus. Die diesbezüglich erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar. So werde weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt noch liege ein Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes vor. 

Prof. Dr. Matthias Jahn betonte in seiner Stellungnahme, dass der Entwurf durchaus problematische Änderungen vorsehe, die einen rechtspolitischen Zweck vermissen ließen. Insbesondere mit Blick auf die Beschuldigtenrechte seien die Regelungen zu den Befangenheitsanträgen, Besetzungsrügen, sowie zum Beweisantragsrecht bedenklich, da von ihnen keine Beschleunigung der Verfahren zu erwarten sei. Als kritisch befand er auch die Erweiterung der DNA-Analyse sowie der TKÜ. Stefan Conen von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger sah in der Möglichkeit schnellerer Verfahrensabschlüsse eine erhöhte Gefahr von Fehlurteilen. Dr. Ali B. Norouzi vom Deutschen Anwaltverein teilte diese Ansichten und sprach von der Notwendigkeit empirischer Erkenntnisse zu den bereits  erfolgten Änderungen der StPO, bevor weitere Neuerungen ins Auge gefasst werden könnten. Seiner Meinung nach hätten die Neuregelungen keinen Mehrwert für die Praxis sondern böten eher Konfliktstoff für die Hauptverhandlung. 

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss über die vorliegenden Gesetzentwürfe ab. Die Oppositionsfraktionen lehnten die vorliegenden Entwürfe mit Hinweis auf die Kürze des Gesetzgebungsverfahrens und die kritischen Ausführungen der Sachverständigen ab. Der Koalitionsentwurf wurde dennoch gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke, FDP und Bündnis 90/Die Grünen und mit Enthaltung der AfD angenommen. Die Anträge der FDP (BT Drs. 19/14244) und der Grünen: (BT Drs. 19/13515) wurden abgelehnt. 

In der Gegenäußerung (BT Drs. 19/15082) zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Neufassung des § 25 StPO äußert sich die Bundesregierung kritisch. Eine Änderung sei nicht geboten. Ebenfalls seien die Ausnahmen vom Verbot der Gesichtsverhüllung ausreichend. 

Am 15. November 2019 stand der Regierungsentwurf und der wortgleiche Entwurf der Koalitionsfraktionen auf der Tagesordnung des Bundestages. Letzterer wurde in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15161) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der FDP, der Linken und der Grünen bei Enthaltung der AFD angenommen. Der Regierungsentwurf wurde einstimmig für erledigt erklärt. 

Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der FDP zur Nutzung audiovisueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT Drs. 19/11090) und der Antrag „Strafprozesse effektiver, schneller, moderner und praxistauglicher gestalten“ (BT Drs. 19/14244) abgelehnt. 

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Strafverfahren durch „digitale Dokumentation der Hauptverhandlung“ zu modernisieren (BT Drs. 19/13515) wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/15161) ebenfalls abgelehnt. 

Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) wurde am 12. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am 13. Dezember 2019 in Kraft. Art. 2 und Art. 4 treten am 12. Dezember 2024 und Art. 6 (Gerichtsdolmetschergesetz) am 1. Juli 2021 in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

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