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Die Bekämpfung von Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen Diskurs

von Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl

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Abstract 
Clankriminalität ist eines der aktuell kriminalpolitisch brisantesten Themen. Die Aufmerksamkeit, die das Phänomen durch einzelne spektakuläre Kriminalfälle, aber auch durch Gewalt im öffentlichen Raum seit einigen Jahren erfährt, formulierte einen Auftrag an die Kriminalpolitik. Eine ebenso sichtbare Reaktion des Staates zeigen sich in Verbundkontrollen in Stadtgebieten, die als besonders belastet gelten. Als behördenübergreifende Gesamtstrategie sind die kooperativen Maßnahmen ein Instrument zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität. Wie wirkungsvoll diese sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Dabei fordert Clankriminalität nicht nur die Behörden, sondern auch Politik und Gesellschaft heraus. Dies zeigt sich nicht zuletzt in den begleitenden Diskussionen um die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der staatlichen Kontrollen.

Currently clan crime and measurements how to handle with it are becoming one of the most explosive topics in Germany. Spectacular robberies like on a jewellery store of the famous luxury department store KaDeWe but also brawls at the streets have founded the public attention. Now everyone is looking how the state is reacting. Meanwhile the police considered clan crime as organized crime. One tactic to fight the problems are corporately control measures in shisha-bars and other localities by tax authorities, customs officers, members of public order offices and the police. How effective these controls are depends on different terms. However, clan crime becomes also a problem for politics and society. This is also shown in the discussion about the control measures.

I. Eine schwierige Basis: Der „Clan“- Begriff

Schon der Begriff „Clan“ ist umstritten und kann nicht trennscharf definiert werden. Er wird im gegenwärtigen politischen, aber auch im polizeilichen Sinne in einem speziellen Herkunftskontext verwendet und assoziiert eine arabischstämmige Großfamilie, die den verwandtschaftlichen Zusammenschluss diverser Kernfamilien bezeichnet.[1] Gleichzeitig ist das Wesen der Clans von Widersprüchen gekennzeichnet: So kann beispielsweise der verwandtschaftliche Kontext aus einer rein willkürlichen Zuordnung herrühren, die von Personen im Zuge der Migration selbst vorgenommen wurde, um sich selbst einem
Clan zuzuordnen. Das bedeutet, es geht nicht zwangsläufig um eine nachvollziehbare Blutslinie.[2] Ein Clan umfasst daher häufig mehrere hunderte Mitglieder,[3] ist jedoch nicht notwendigerweise an einem Namen festzumachen. Prinzipiell tauchen solche Clan-Strukturen deutlich häufiger auf und sind längst nicht nur auf arabische Familienbündnisse begrenzt. Andererseits gehört nicht jede arabischstämmige Großfamilie zu einem Clan. Kritiker sehen in dem Begriff bereits ein rassistisches Stigma.[4] Die Definitionsschwierigkeiten beeinflussen zudem den Umgang mit dem Phänomen: Welche Personen zählen nun zu einem Clan? Welche Bedeutung haben die Namen? Bedeutet ein Name und eine Familienzugehörigkeit automatisch Kriminalität? Diese Fragen bergen politischen Sprengstoff in sich, der die Existenz von Clankriminalität, aber auch die getroffenen Maßnahmen in Frage stellen kann. Gleichwohl benötigen die Behörden einen operativen Begriff, um das Phänomen erfassen und bearbeiten zu können. Das Projekt KEEAS[5] des LKA NRW hat Kriterien für einen Clan erstellt. Dies umfassen

  • die Verwandtschaft als Bedingung der Mitgliedschaft („Familie als kriminelle Solidargemeinde“)
  • segmentäre, hierarchisch und regelmäßig patriarchale Struktur nach Abstammung
  • Ablehnung der geltenden Rechtsordnung in Deutschland, sowie der Akteure aus Exekutive und Judikative
  • ideologische Legitimation des kriminellen Handelns (Abwertung der Opfer)
  • Paralleljustiz durch eigene Autoritäten
  • strategische Eheschließungen mit Zwangscharakter
  • nach außen dokumentiertes Macht- und Gewinnstreben, durch Besetzung des öffentlichen Raumes.[6]

Die Polizei Niedersachsen orientiert sich am zweiteiligen Begriffsverständnis der Landesrahmenkonzeption (LRK), wonach der Clan eine durch verwandtschaftliche Beziehungen und eine gemeinsame ethnische Herkunft verbundene Gruppe ist. Die kriminelle Clanstruktur ist demnach ein durch ergänzende Indikatoren geprägter Clan. „Diese Indikatoren umfassen unter anderem

  • das Ausleben eines stark überhöhten familiären Ehrbegriffs und das innerfamiliäre Sanktionieren von Verstößen gegen diesen Ehrbegriff,
  • das Voranstellen von familieninternen, oft im Gewohnheitsrecht verwurzelten Normen über das Gesetz und die Verfassung,
  • ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft, welche durch ein hohes Mobilisierungspotential gestützt wird,
  • das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen Rechtsverstößen unter Ausnutzung clanimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotentiale,
  • eine mangelnde Integrationsbereitschaft, die mitunter Aspekte einer Ghettoisierung bis hin zur inneren Abschottung enthält und ein bewusstes oder generelles Ablehnen der allgemeinen Rechtsordnung erkennen lässt und
  • eine den Rechtsstaat umgehende oder unterlaufende Paralleljustiz.“[7]

Dass Bundeskriminalamt definiert Clankriminalität im Lagebild für das Berichtsjahr 2018 wie folgt: „Clan-Kriminalität kann einen oder mehrere der folgenden Indikatoren aufweisen:

  • Eine starke Ausrichtung auf die zumeist patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familienstruktur
  • Eine mangelnde Integrationsbereitschaft mit Aspekten einer räumlichen Konzentration
  • Das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen Rechtsverstößen
  • Die Ausnutzung gruppenimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotenziale.“[8]

Der Gebrauch der Begriffe „Clan“ oder auch „Clanfamilien“ ist folglich dadurch bedingt, dass die familiären Zusammenschlüsse relevant für das rechtswidrige Verhalten sind: Bereits der prozentuale Anteil an Tatverdächtigen im Hellfeld der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zeigt sich als gravierend, da die Tätergruppen familiäre bzw. (entfernt) verwandtschaftliche Bezüge aufweisen.[9] Zudem zeigen Beobachtungen im polizeilichen Alltag, aber auch vor Gericht, dass sich nicht nur Tatverdächtige, sondern auch Zeugen oder Unbeteiligte aus den in Rede stehenden Strukturen unkooperativ bis aktiv störend verhalten, um Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhindern.[10] Gleichzeitig sorgen die Begriffe dafür, dass Menschen mit einem bestimmten Nachnamen – egal, ob mit tatsächlichem verwandtschaftlichen Bezug zu kriminellen Akteuren oder nicht – ebenfalls in einem schon öffentlichen Generalverdacht stehen, kriminell zu sein. Dieses Spannungsfeld, das durch das Phänomen und die Benennung dessen als „Clankriminalität“ entstanden ist, beeinflusst auch die Kriminalitätsbekämpfung und deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.

II. Diversifizierter Kriminalitätskomplex

Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben öffentliche Lagebilder zum Phänomen Clankriminalität entwickelt. Die Lagebilder geben einen groben Einblick in die Vielfältigkeit krimineller Aktivitäten, vor allem in Hinblick auf das Streben nach Gewinnmaximierung.

1. Registrierte Kriminalität

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen registrierte im Berichtszeitraum 2016-2018 insgesamt 14.225 Delikte, bei denen Angehörige arabisch-türkischstämmiger Großfamilien als Tatverdächtige in Erscheinung getreten sind. In Niedersachsen wurde 2020 das erste öffentliche Lagebild zur Clankriminalität für das Berichtsjahr 2019 vorgestellt. Dies wies insgesamt 2.630 sog. Ereignisse im Zusammenhang mit Clankriminalität aus, davon 1.585 Ermittlungsverfahren.[11] Darunter entfielen 7 Straftaten gegen das Leben, 12 gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Den größten Anteil nahmen Rohheitsdelikte, die 569-mal Gegenstand von Ermittlungsverfahren wurden.[12] Weiter entfielen 216 Ermittlungsverfahren auf Eigentumsdelikte, 165 auf Vermögens- und Fälschungsdelikte, 89 auf Verkehrsstraftaten und insgesamt 526 Taten auf sonstige Straftatbestände, sowie Strafrechtliche Nebengesetze, wie Verstöße gegen das BtMG und eine Tat, die als politisch motivierte Kriminalität eingestuft wird.

In beiden Bundesländern fallen vor allem die sog. Rohheitsdelikte, also die unterschiedlichen Formen von Gewaltkriminalität, besonders auf. Das LKA NRW registrierte im Berichtszeitraum insgesamt 5.606 solcher Taten, davon 1.755 schwere Gewaltdelikte.[13] Besonders auffällig sind in diesem Kontext sog. Tumultlagen, also größere Auseinandersetzungen zwischen Clanmitgliedern, die häufig im öffentlichen Raum ausgetragen werden und häufig spontan stattfinden. Entsprechend ist der Verlauf einer solchen Auseinandersetzung kaum oder gar nicht zu prognostizieren, die polizeilichen Maßnahmen greifen oftmals nur kurzfristig und funktionieren ausschließlich mit starkem Kräftekontingent vor Ort, was die örtlichen Polizeidienststellen belastet.[14] Grund solcher Auseinandersetzungen liegen in verletzten Ehrgefühlen und häufig in geschäftlichen Interessenskonflikten begründet.

Ein zentrales Deliktsfeld stellt der Handel mit Betäubungsmittel dar. Im Lagebild des Landes NRW wurden für den Berichtszeitraum etwa 1.000 Drogendelikte registriert.[15] Derweil ist von einem deutlich höheren Aufkommen in der Realität auszugehen, insbesondere im Handel mit Kokain und Cannabis. Dabei sind die Angehörigen der Clans ganz unterschiedlich in der internationalen Lieferkette involviert. Im Straßenhandel registriert die Polizei, dass Clanangehörige zunehmend Personen anderer Ethnien einbeziehen. Damit verbunden sehen Ermittler u.a. Security-Dienstleistungen (sog. „Türsteher-Szene“).[16]

Auch Betrug ist ein wesentlicher Bereich der Clankriminalität: Nach Lagebild Clankriminalität des LKA Nordrhein-Westfalen entfielen jeweils ca. 2.600 registrierte Fälle zwischen 2016-2018 in den Bereich der Eigentums- und Betrugsdelikte.[17] Diese sind bereits enorm unterschiedlich in der Art und Weise ihrer Begehung. Ein Beispiel für eine Betrugsmasche stellen Anrufe falscher Polizeibeamter dar, die ältere Menschen vor einem Einbruch oder einem bevorstehenden Betrug warnen und ihnen deswegen raten, der Polizei ihre Wertsachen und ihr Geld anzuvertrauen. Dabei sitzen die Anrufer regelmäßig in Callcentern im Ausland, vorzugsweise in der Türkei. Mittels Call-ID-Spoofing werden Telefonnummern wie der Polizeinotruf 110 oder andere Nummern in Deutschland übertragen, damit die Opfer überzeugt sind, dass es sich tatsächlich um die Polizei handelt.[18] Die Abholer, die mit falschen Polizeiausweisen agieren, stammen aus Deutschland. Zum Teil handelt es sich dabei um angeworbene Personen aus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen, die aber keine verwandtschaftlichen Bezüge zu den Clans aufweisen.

Ein weiteres illegales Modell stellen Betrug und Wucher durch Schüsseldienste dar: Personen, die einen Schlüsseldienst benötigen, weil sie sich beispielsweise ausgesperrt haben, bekommen völlig überhöhte Rechnungen ausgestellt, deren Bezahlung (bevorzugt in bar) mit Nachdruck eingefordert wird. Eine andere Betrugsart spricht Personen an, die die theoretische Führerscheinprüfung nicht aus eigener Kraft schaffen. Ihnen werden gegen Zahlung von bis zu 5.000 Euro für die Prüfung eine Minikamera und ein kleiner In-Ear-Kopfhörer (sog. Earpieces) übergeben. Damit können sie die Aufgaben filmen und eine fachkundige Person gibt die Antwort direkt durch. Dieses Verfahren sollen Clanmitglieder vor allem Geflüchteten angeboten haben, die trotz Sprachbarrieren einen Führerschein zur Arbeitsaufnahme benötigen.[19]

Ein weiteres und sehr gängiges Beispiel für Betrug stellt der Sozialleistungsmissbrauch dar: Clanangehörige, die augenscheinlich nicht bedürftig sind, da sie über Vermögenswerte verfügen, machen im Jobcenter falsche Angaben, um Leistungen nach dem SGB II zu erschleichen. Wie hoch das Aufkommen solcher Fälle ist, kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden. Um Gelder an staatlichen Kontrollen vorbei zu transferieren und die Herkunft zu verschleiern, nutzen Mitglieder zudem illegale Methoden des hawāla-Banking, bei der Gelder über Mittler verschoben werden.[20] Diese Methode ist nicht zwangsläufig an eine andere Straftat gebunden, denn die Methode des hawâla-Banking wird ebenfalls für die Bewegung von legal erwirtschaftetem Geld verwendet, um Transfergebühren zwischen den Ländern zu umgehen. Gleichwohl stellt sie aber eine strafbare Handlung dar.[21]

2. (Teil)legale Geschäftsfelder

Vor allem, um Gelder zu waschen, werden immer wieder neue Ladengeschäfte und Restaurants eröffnet. Ein Paradebeispiel stellen Shisha-Bars dar, die zudem als Treffpunkte für die Mitglieder genutzt werden.[22] Ferner zählen Gastro-Betriebe, Discotheken, Bars und Eventlocations (Hochzeitshallen, Escape-Rooms etc.) zu beliebten Betrieben von Mitgliedern. Doch auch andere Einrichtungen wie Friseur-Salons gehören zu Geschäftszweigen, die sehr schnell eingerichtet werden, aber genauso schnell wieder verschwinden können. Zudem sind in diesen regelmäßig keine Friseurmeister vorhanden, obwohl dies als Meisterhandwerk obligatorisch wäre. Auch Franchise-Unternehmen können Clanbezüge aufweisen: Fitnessketten sind zum einen geeignete Umschlagsplätze um Drogen zu verkaufen, zum anderen eignen sie sich, Personendaten der Kunden zu sammeln. Dies kann beispielsweise bei Polizeibeamten, die in ihrer Freizeit dort trainieren, für die Interessen krimineller Clanmitglieder besonders interessant sein.

Solche Geschäftsmodelle müssen nicht zwangsläufig einen kriminellen Hintergrund besitzen, in nachweisbarem Bezug zu anderen kriminellen Aktivitäten liegt die Annahme jedoch nahe, dass sie u.a. zu Geldwäschezwecken eingesetzt werden. Dies gilt ebenso für Aktivitäten und Investitionen in Immobilien. Dabei werden die Immobilien nicht selten über „Strohmänner“ erworben und dienen sowohl dem Investment für Mieteinnahmen, als auch zur Verschleierung der Herkunft inkriminierter Gelder.

3. Weitere Geschäftskreise und Kooperationen

Sport als Geschäftsfeld krimineller Clanstrukturen beschränkt sich nicht nur auf Fitnessstudios, sondern vor allem auch auf den Boxsport. Dies hängt nicht nur mit dem Geschäftspotential des Dopings zusammen, sondern auch, weil der Boxsport in Clankreisen beliebt und angesehen ist. Junge Clanmitglieder boxen selbst. Zudem bestehen hier Verschmelzungen mit der Türsteher- und somit auch mit der Rocker-Szene.[23] Zu diesen bestehen Konkurrenzverhältnisse um Geschäftsgebiete ebenso, wie Kooperationen und Personalunionen. Im Ruhrgebiet sind einige Clanmitglieder beispielsweise ebenfalls Mitglieder im lokalen Charter des Hells Angels MC. Über diese Verbindungen ergeben sich neben dem Boxsport, der Türsteher- und BtM-Szene und u.a. Bezüge in den Bereich der Prostitution, des (illegalen) Glücksspiels und Sportwetten in lokalen Wettbüros.[24]

Eine noch deutlichere Betätigung ist in der Rapper-Szene zu beobachten, wie u.a. der Fall Bushido eindeutig demonstriert.[25] Zudem generieren sich junge, männliche Clanmitglieder selbst als Künstler und „Musik-Stars“, selbst wenn ihr musikalisches Talent und zum Teil auch ihre Reichweite durch ein paar wenige Youtube-Videos überschaubar bleibt. In ihren Texten rechtfertigen sie dabei Gewalt, zelebrieren den Rechtsbruch und demonstrieren den gelebten Luxus. Somit werden sie zu Vorbildern für Jugendliche vor allem innerhalb, aber auch außerhalb des Clans. Insgesamt ist der Musikmarkt ein lukratives Business, der hart umkämpft und entsprechend attraktiv für kriminelle Interessen ist.[26]

Finanzierungsstrategien krimineller Clanstrukturen bedienen sich der unterschiedlichsten Methoden. Sie reichen von einem wohldurchdachten und undurchsichtigen System aus (Schein-)Firmen, Holdings etc. bis hin zu einfachster Straßenkriminalität. Das kriminelle Spektrum reicht somit vom stümperhaften Amateur über Mitwisser bis hin zum intelligenten Wirtschaftspionier. Die einzelnen Geschäftsfelder können häufig nicht alleine betrachtet werden, sondern stellen eine Verquickung legaler und illegaler Methoden dar, was die Ermittlungsarbeit für Sicherheitsbehörden erschwert. Darüber hinaus zeigen sich die Aktivitäten hochgradig schnelllebig und anpassungsfähig: Heutige Erkenntnisse können morgen schon wieder nicht mehr aktuell sein. Durch diese Geschwindigkeit geben kriminelle Clanmitglieder den Trend vor, Ermittler hinken naturgemäß hinterher. Flexibelste und diversifizierte Kriminalität steht somit immer einer Verwaltung gegenüber, egal, um welchen staatlichen Akteur es sich dabei handelt. Um vor allem die Abläufe zwischen den Behörden zu erleichtern und sich gegenseitig besser zu unterstützen, aber auch Ermittlungsansätze zu generieren, finden seit ca. zwei Jahren interbehördliche Verbundeinsätze statt.

III. Verbundeinsätze: Zwischen Erfolgsdruck und Wirksamkeit

Besonders sichtbare und in den Medien bereits vieldiskutierte Maßnahmen sind Kontrollen, Razzien und Beschlagnahmen. Solche dokumentieren öffentlichkeitswirksam die gemeinsame Arbeit von Zoll, Finanzamt, der zuständen Kommune (Ordnungsamt) und der Polizei. In Berlin und Nordrhein-Westfalen werden diese Maßnahmen bereits seit Ende 2018 verstärkt eingesetzt. Diese sog. „Taktik der Nadelstiche“ orientiert sich dabei an den Tätern, nicht an den Taten. Kleinste Vergehen sollen im Rahmen des Möglichen mit Strafen belegt werden, um die Täter durch den Verfolgungsdruck zu zermürben und dabei Kenntnisse über ihr Umfeld zu gewinnen.[27] Die Idee dahinter ist nicht neu, sondern eine eher klassische Taktik gegen organisiert-kriminelle Strukturen, die in der Vergangenheit Erfolge erzielen konnte.[28] Das Prinzip wurde auf gemeinsame und zum Teil groß angelegte Verbundkontrollen durch Polizei, Zoll, Ordnungs- und Finanzämter ausgeweitet, die seit 2018 vor allem in Berlin und Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Entsprechend aufwendig sind sie für die beteiligten Behörden. Die Resultate besitzen bislang meist nur wenig strafrechtliche Relevanz. Vielmehr liegen vor allem im Bereich von Ordnungswidrigkeiten, steuerlichen Verfahren oder auch in der Einstellung der Zahlung von Transferleistungen, wie nach dem SGB II durch die Jobcenter. Die Gesamtheit dieser Ansätze ist nicht zu unterschätzen, da beispielsweise durch Steuernachzahlungen Gelder entzogen werden können. Die Resultate der aus den Kontrollen generierten OK-Verfahren bleiben indes abzuwarten, da bei ihnen mit einer längeren Ermittlungs- als auch Verfahrensdauer zu rechnen ist.

Ein weiterer Zweck besteht in der Demonstration staatlicher Souveränität. Die Gebiete, in denen die Familienstrukturen aus ihrer Sicht die Straße beherrschen, werden von den Bürgern als sog. No Go Areas (NGA) wahrgenommen. In der Deutung des Begriffs herrscht eine Diskrepanz zwischen dem allgemeinen und dem kriminalpolitischen Verständnis: Der Bürger begreift NGA als Bereiche in einer Stadt, in die er nicht mehr geht, weil er sich dort nicht sicher fühlt. Dies sehen viele Menschen durch Medienberichte bestätigt, die dokumentieren, dass beispielsweise Rettungskräfte nur noch in polizeilicher Begleitung in bestimmte Straßen gehen. NGA bezeichnen in der ursprünglichen Bedeutung jedoch Orte, die von staatlichen Kräften gemieden werden. Es ist sehr wichtig, diese unterschiedlichen Interpretationen zu berücksichtigen und zu kommunizieren, wenn die Polizei korrekt darauf hinweist, dass es keine NGA gäbe. In diesem Kontext wird immer wieder über aggressives Verhalten gegenüber Sicherheitsbehörden, aber auch Rettungskräften berichtet. Das Spektrum reicht von Beleidigungen über Bedrohungen bis hin zu tätlichen Angriffen. Von besonderer Bedeutung ist dieses Verhalten nicht nur, weil dadurch offen die Ablehnung des geltenden Rechtssystems dokumentiert wird. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist vielmehr, dass vergleichsweise wehrhafte Autoritätspersonen aus einem Gefühl der Überlegenheit angegriffen werden. Dies macht ein verstärktes Auftreten der Behörden entsprechend notwendig. Dies ist zudem bei Kontrollmaßnahmen mittlerweile unerlässlich. Angehörige der unterschiedlichen Behörden, aber auch der Rettungsdienste haben regelmäßig ihre Erfahrungen mit sehr rasch organisierten Personenmehrheiten gemacht, die durch offensive Störmanöver ihre Maßnahmen torpedieren. Dennoch stehen die „Nadelstiche“ im Verruf einer teuren Symbolpolitik. Die Verbundeinsätze müssen zudem zur Ermittlung der Familien- und Bündnisstrukturen genutzt werden, um nicht lediglich temporäre Effekte zu erzielen, sondern um u.a. verstärkt mit den Möglichkeiten des 2017 novellierten Gesetzes zur Vermögensabschöpfung[29] zu arbeiten. Nach § 76a StGB in Verbindung mit § 437 StPO kann nun, bei eklatantem Missverhältnis zwischen dem Wert eines Gegenstandes und den Einkünften des Besitzers, eben dieser Gegenstand eingezogen werden. Diese gesetzliche Neuerung ist ein erster Schritt zur vollständigen Beweislastumkehr, die im Bereich der Clankriminalität immer wieder und vermehrt gefordert wird. Entsprechende Verfahren werden aktuell geführt. Nach wie vor bleiben solche jedoch kompliziert: Mitglieder etwaiger Familienclans präsentieren – bevorzugt vertreten durch ihre Anwälte – ebenso abenteuerliche und schwer überprüfbare Erklärungen hinsichtlich der Herkunft von Geldern und Sachwerten.[30]

IV. Eindämmung der Paralleljustiz

Die Wahrnehmung sog. No-Go-Areas hängt maßgeblich mit einem eigenen Werte- und Rechtssystem zusammen, den Clanstrukturen etabliert leben. Die verwobenen Strukturen innerhalb der familiären Zusammenschlüsse stellen den größten Schutzfaktor krimineller Mitglieder der Clans dar. Die Unübersichtlichkeit für Außenstehende nutzt ihnen bei der Verschleierung der Finanzströme inkriminierter Gelder und schützt sie vor dem Zugriff von Sicherheitsbehörden. Deswegen wird häufig von „abgeschotteten Subkulturen“ gesprochen: Die Familien haben sich innerhalb ihrer Community ein eigenes System aufgebaut, in dem eigene Regeln herrschen und Recht durch eigene Autoritäten gesprochen wird. Diese Autoritäten können angesehene Familienälteste oder Stammesoberhäupter sein. Häufig werden sie in ihrer Funktion als „Schlichter“ betrachtet und damit als gewaltreduzierende Instanz verharmlost, allerdings sanktionieren sie auch. Ein solcher „Schlichter“ oder „Friedensrichter“ tritt in Erscheinung, wenn ein Konfliktfall besteht, der sich zuspitzt, z.B. wenn ein Familienmitglied gegen ein anderes Mitglied einer Familie Drohungen ausspricht, Gewalt anwendet oder es foltert, um Schulden einzutreiben o.Ä.[31] Weitere typische Tätigkeitsfelder sind die Vermittlung bei gewalttätigen Ehestreitigkeiten und Scheidungen, einem drohenden Ehrenmord und vor allem Differenzen zwischen bzw. innerhalb von Clanfamilien. Dies vor allem dann, wenn die Ehen nicht standesamtlich, sondern nur als „Imam-Ehe“ geschlossen sind. Damit sind sie vor dem deutschen Recht nicht existent, besitzen aber innerhalb der Community absolute Geltung.[32] In der Praxis interveniert und verhandelt der „Schlichter“/„Friedensrichter“ mit beiden Parteien, und legt dann ein Verfahren fest, z.B. Auferlegung der Schadensregulierung durch eine Seite o.Ä. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, einen Weg zu finden, in dem beide Seiten ihr Gesicht wahren können. Erkennen sein Vorgehen beide Seiten an, gilt der Streit als beigelegt, andernfalls drohen Vergeltung und Blutrache. Doch ebenso kann auch er den Auftrag zur Vergeltung einer Ehrverletzung und damit den Auftrag zur Tötung eines Menschen geben.[33] Solche Schiedssprüche finden somit nicht nur im privatrechtlichen Rahmen statt, wo sie größtenteils zumindest rechtlich unproblematisch wären, sondern ebenfalls im strafrechtlichen Bereich. Denn die Legitimation des „Friedensrichters“ hängt maßgeblich von der Maxime ab, sämtliche Konflikte untereinander zu klären. Der Staat ist rauszuhalten, selbst wenn es um das Tötungsdelikt eines Angehörigen geht. Wenn dies gar nicht geht, dann versucht man zumindest, in den Justizprozess einzugreifen, um die Familieninteressen durchzusetzen.[34] Dieses Phänomen gewinnt auch angesichts der Zuwanderung im Zuge der Flüchtlingskrise seit 2015 an zunehmende Bedeutung, da für viele Menschen derartige parallelrechtliche Statuten die bislang gelebte Rechtswirklichkeit darstellen,[35] aber auch, weil Mitglieder von Familienclans versuchen, geflüchtete Menschen in ihre kriminellen Geschäfte einzubinden versuchen.[36]

Diese Autoritäten sind die Stabilisatoren ihrer Parallelgesellschaft, die von einem Höchstmaß an Dynamik, besonders in Hinblick auf ihr Freund-Feind-Erleben, geprägt ist und die besonderen Einfluss auf das Gewaltverhalten nimmt. Entsprechend wichtig ist es, solche Strukturen dezidiert aufzuklären und die gewonnenen Erkenntnisse ständig zu überprüfen und zu aktualisieren. Dies ist ein sehr aufwendiges, aber lohnendes Unterfangen, um das Phänomen zu verstehen und Tatverdächtige hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Tatbeitrages besser einschätzen zu können. Auch und besonders vor diesem Hintergrund sollten die Verbundeinsätze genutzt werden, um systematische Erkenntnisse über die parallelrechtlichen Strukturen und die gelebte Rechtswirklichkeit zu generieren. Denn diese Prinzipien sind es, die die Kriminalität fördern und es den einzelnen Mitgliedern erschweren, ein Leben außerhalb der Subkultur zu führen.

V. Die Kontrollen in der politischen Diskussion

Kontrollen und Razzien als Maßnahmen müssen immer im Hinblick auf Wirkung und Verwirklichung des Ziels überprüft werden, schließlich finden sie unter enormen personellem Aufwand statt. Dies führt zunächst zu zwei Fragen, nämlich einmal, ob die strafprozessualen Resultate diesen Aufwand rechtfertigen und ob er überhaupt notwendig ist. Im Fall der Bekämpfung von Clankriminalität kann die gewünschte Reaktion in einer Anpassung an gesellschaftliche Normen durch Kontrolldruck liegen. Neben einer möglichen Reaktion verfolgt sie weitere Ziele:

  • Verstetigung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit: Die Kontrollen funktionieren behördenübergreifend, das bedeutet, es sind keine rein polizei-taktischen Maßnahmen, sondern gemeinsam mit dem Zoll und kommunalen Ordnungsbehörden durchgeführte. Jeder Einsatz führt zu einer verbesserten Kooperation der Behörden untereinander, was im Kampf gegen Organisierte Kriminalität immanent wichtig ist.
  • Ansätze für die Ermittlungsarbeit: Aus den Kontrollen folgen Ermittlungen. Mit diesen werden neue Erkenntnisse über Strukturen und Geschäftsstrategien krimineller Clan-Mitglieder gesammelt.
  • Erkenntnisse der unübersichtlichen Strukturen: Die Maßnahmen der Behörden führen zu Reaktionen in den Clans, die aufgrund der engmaschigen Kontrolle schneller registriert und behandelt werden können. Die ermittelnden Behörden können so unterschiedliche Strategien der Clans kennenlernen und stellen zudem schnell fest, welche Maßnahmen wirkungsvoller sind und welche weniger.

Inwiefern Ermittlungsansätze gewonnen werden können und welche Erfolge der Zoll und die Finanzämter verbuchten, muss von den jeweiligen Behörden dargestellt werden können, um die Kontrollen in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen.

Doch neben der Frage des „Ertrages“ entzündet sich eine Kritik auch an der Gruppe der Kontrollierten und basiert auf der eingangs dargestellten Problematik des Clanbegriffes. Die Diskussionen um den Begriff der Clankriminalität als rassistisches Stigma beziehen sich besonders auf die Kontrollmaßnahmen, die mit Racial Profiling in Verbindung gebracht werden.[37] Vor allem die Kritik eines angenommenen Generalverdachtes der Polizei gegen ganze ethnische Gruppen ist vor dem Hintergrund der Diskussion um strukturellen Rassismus in der Polizei von besonderer Aktualität. Entsprechend notwendig ist es, diesen Kontext zu klären und rechtlich einzuordnen. Racial Profiling bedeutet die Ungleichbehandlung aufgrund phänotypischer Merkmale. Maßnahmen, die also aufgrund von Herkunft, Hautfarbe etc. getroffen werden, sind damit rechtswidrig. Die Polizei darf also keinerlei Kontrollen alleine aufgrund diese äußeren Erscheinungsmerkmale durchführen. Gleichwohl existiert keine Legaldefinition von Racial Profiling. Das Verbot ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (nationales Recht) und aus Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Alt. 1 EMRK, Art. 26 Satz 2 IPbpR und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a UN-Anti-Rassismus-Konvention (internationales Recht). Vor allem Angehörige der in Rede stehenden Familien mit entsprechendem Hintergrund beschweren sich über den Generalverdacht, dem sie sich ausgesetzt fühlen. Dabei stellt sich prinzipiell immer die Frage, welche Erkenntnisse und Erfahrungswerte zu einer polizeilichen Maßnahme führen.

Aktuell lässt sich eine Veränderung der Ebene zwischen Tatverdächtigen und Polizei hin zu einer viel allgemeineren Kritik des Generalverdachtes gegen ganze ethnische Gruppen beobachten. Angehörige von Familienclans, aber auch andere polizeibekannte Personen werten polizeiliche Kontrollmaßnahmen als „rassistische Polizeikontrollen“ und bezeichnen sich bevorzugt in der Presse und auf Social Media als „die neuen Juden“.[38] Unterstützt werden sie dabei von linken Aktionsbündnissen („Essen stellt sich quer“, Antifa-Gruppen), (Lokal-)Politikern, aber auch vereinzelt aus der wissenschaftlichen Landschaft. Es ist ein taktisches Ziel, Polizeibeamte so zu provozieren, dass per Handy eine Sequenz festgehalten werden kann, in der seitens der Polizei verbale und/oder physische Aggression gezeigt wird. Diese wird dann in den eigenen Opfer-Mythos eingebaut und via Social Media geteilt. In diesem Kontext kann der Einsatz von Bodycams diskutiert werden. Allerdings kann die Polizei zum einen auch auf diesem Weg festgehaltenes Dokumentationsmaterial nicht einfach in Presse und Social Media zeigen, wie dies Tatverdächtige tun können. Zum anderen ist die Bodycam nicht vordergründig als standardisiertes Beweismittel zu verstehen, sondern zeichnet sich durch gefahrenabwehrende Aspekte aus.[39] Der Umgang mit Handyvideos zeigt ein Gefälle zulasten der Polizei, wenn nur ausschnittsweise Situationen wiedergegeben oder die Videodokumente sachverhaltsentstellen zusammengeschnitten werden. Ein rechtliches Gefälle hat die Berliner Senatsverwaltung geschaffen und nun eine empfundene „Beweislastumkehr“, zumindest aber eine Beweiserleichterung eingeführt: Danach müssen Polizeibeamte ihre Unschuld beweisen, wenn eine Person sie der Gewalt bezichtigt und die Schilderung glaubwürdig erscheint. Und auch wissenschaftliche Studien stellen Rassismus und Polizeigewalt zuweilen als gravierende Probleme heraus, wenngleich diese sich regelmäßig auf die Perspektive der Betroffenen von Polizeikontrollen beschränken und daher lediglich deren subjektive Sicht aufgreifen.[40] Hier ist es nicht nur an den Behörden, sondern auch an der Kriminologie, begleitende und multiperspektivische Forschungsansätze zu generieren, um die Diskussion zu versachlichen.

VI. Fazit: Eine kriminal- und gesellschaftspolitische Herausforderung

Die Bekämpfung der Clankriminalität ist von Beginn an ein Politikum. Die begleitenden Diskussionen spiegeln die gegenwärtige gesellschaftliche Zerrissenheit wieder: Debatten zu Berichten auf medialen Online-Präsenzen, aber auch in sozialen Netzwerken offenbaren vor allem extreme Haltungen zwischen einem Generalverdacht gegen Menschen mit Migrationshintergrund und einem Generalverdacht gegen die Polizei. Dieser Umstand formuliert Anforderungen an die Kriminologie als praxisorientierte Wissenschaft: Es bedarf nach wie vor der Grundlagen- und begleitenden Forschung zu dem Themenkomplex, die verständlich aufbereitet und breit kommuniziert wird und deren Ergebnisse Anwendung in der Praxis finden. Ferner bedarf es einer fokussierten und fördernden Kriminalpolitik, die die Flexibilität in der Verbrechensbekämpfung verbessert, den Mut zu einer guten Fehlerkultur in den Behörden etabliert und Planungssicherheit für die nächsten Jahre bietet. Und auch der politische Rückhalt gegenüber den Behördenangehörigen wird entscheidend für den Erfolg der Bekämpfung von Clankriminalität sein. Dies betrifft dabei längst nicht nur die Polizei, sondern alle eingebundenen Kräfte.

Clankriminalität hat sich über Jahrzehnte hin entwickelt. Die Lösung der zugrundeliegenden Probleme wird ihre Dauer benötigen, zudem liegt sie nicht alleine bei der Polizei. Alle beteiligten Behörden werden nicht nur Erfolge erzielen, sondern in einzelnen Verfahren scheitern und ihre Taktiken anpassen müssen.

Angesichts der Protestwelle gegen “Rassismus und Polizeigewalt”, die in Deutschland die Menschen gegenwärtig bewegt, bedarf es der politischen Sensitivität. Denn natürlich versuchen kriminelle Akteure und so auch kriminelle Clanmitglieder Kapital aus der polizeikritischen Stimmung zu schlagen. Entsprechend notwendig ist es, genau solche Situationen gezielter Provokationen und das damit verbundene Ziel, sämtliche Maßnahmen als Akt der Fremdenfeindlichkeit zu diffamieren, in den Behörden zu thematisieren und die Öffentlichkeitsarbeit darauf anzupassen. Der kriminalpolitische Dialog mit dem Bürger wird entscheidend für den gesellschaftlichen Rückhalt und somit auch für den Erfolg der Verbrechensbekämpfung sein.

 

[1]           Rohde/Dienstbühl/Labryga, Kriminalpolizei 3/2019, 31.
[2]      Vgl. Haverkamp, in: BKA (Hrsg.), Research Conferences on Organised Crime Vol. IV, Preventing Organised Crime – European Approaches in Practice and Policy 2017 in London, 2018, S. 117.
[3]      Vgl. Dienstbühl, Homeland Security 3/2018, 7.
[4]      Vgl. Amjahid, in: Zeit v. 26.5.2020, abrufbar unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-05/diskriminierung-clan-kriminalitaet-razzien-polizeirassismus (zuletzt abgerufen am 10.7.2020).
[5]      KEEAS = Kriminalitäts- und Einsatzbrennpunkte geprägt durch ethnisch abgeschottete Subkulturen.
[6]      Vgl. LKA NRW, Clankriminalität – Lagebild NRW 2018, abrufbar unter: https://polizei.nrw/sites/default/files/201905/190515_Lagebild%20Clan%202018.pdf (zuletzt abgerufen am 19.7.2020), S. 7.
[7]      LKA Niedersachsen, Lagebild Clankriminalität – Kriminelle Clanstrukturen in Niedersachsen 2019, abrufbar unter: https://www.mi.niedersachsen.de/download/156118 (zuletzt abgerufen am 17.7.2020), S. 7.
[8]      Vgl. BKA, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2018, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBundeslagebild2018.html;jsessionid=B92EC5E24438AC3B89251058D1BEBBD8.live2302?nn=27988 (zuletzt abgerufen am 19.7.2020), S. 10.
[9]      Vgl. LKA NRW, Clankriminalität – Lagebild NRW 2016-2018, S. 8, abrufbar unter: https://polizei.nrw/sites/default/files/201905/190515_Lagebild%20Clan%202018.pdf (zuletzt abgerufen am 17.7.2020).
[10]    Vgl. Dienstbühl, Kriminalistik 5/2020, 323.
[11]    LKA Niedersachsen, Lagebild Clankriminalität 2019, S. 5.
[12]    Vgl. LKA Niedersachsen, Lagebild Clankriminalität 2019, S. 8.
[13]    Vgl. LKA NRW, Clankriminalität – Lagebild NRW 2016-2018, S. 11.
[14]    Vgl. LKA Niedersachsen, Lagebild Clankriminalität 2019, S. 15.
[15]    Vgl. LKA NRW, Clankriminalität – Lagebild NRW 2016-2018, S. 17.
[16]    Vgl. LKA NRW, Clankriminalität – Lagebild NRW 2016-2018, S. 18.
[17]    Vgl. LKA NRW, Clankriminalität – Lagebild NRW 2016-2018, S. 19.
[18]    A.a.O.
[19]    Vgl. Welt, v. 19.9.2018, abrufbar unter: https://www.welt.de/vermischtes/article181583030/Familien-Clans-verdienen-mit-Betrug-bei-Fuehrerscheinpruefung.html (zuletzt abgerufen am 13.7.2020).
[20]    Praktisch funktioniert hawâla folgendermaßen: Eine Person wendet sich in Land A an einen sog. hawâla-Händler, der (oft lediglich zur Tarnung) ein Unternehmen führt, gibt ihm eine bestimmte Geldsumme und erhält dafür einen Code (z.B. Zahlen oder ein Koranvers). Diesen Code nennt dann eine andere Person einem „hawâla-Dealer“ (hawâladar) in Land B, der als Mittler fungiert und daraufhin die Summe an den Zahlungsempfänger ausbezahlt. Auf diese Weise existiert keine Dokumentation über die Geldtransfers.
[21]    Vgl. Dienstbühl, Erscheinungsformen und Auswirkungen des transnationalen symbiotischen Terrorismus in Deutschland, 2014, S. 234
[22]    Vgl. LKA NRW, Clankriminalität – Lagebild NRW 2016-2018, S. 17.
[23]    Vgl. Dienstbühl, in: Sicherheitsmelder v. 19.10.2019, abrufbar unter: http://www.sicherheitsmelder.de/xhtml/articleview.jsf?id=1572421430_34 (zuletzt abgerufen am 10.7.2020).
[24]    Vgl. LKA NRW, Clankriminalität – Lagebild NRW 2016-2018, S. 17.
[25]    Vgl. Huber, in: Süddeutsche v. 27.9.2018, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/panorama/rapper-bushido-und-die-berliner-clans-1.4147268 (zuletzt abgerufen am 12.7.2020).
[26]          Vgl. Schmidt/Bannenberg, Kriminalistik 6/2019, 341.
[27]    Vgl. Dienstbühl, in: Sicherheitsmelder v. 27.3.2019, abrufbar unter: http://www.sicherheitsmelder.de/xhtml/articleview.jsf?id=1553605710_34 (zuletzt abgerufen am 10.7.2020).
[28]    A.a.O.
[29]    Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG), welches zum 1.7.2017 in Kraft trat, vgl. BGBl. I 2017 Nr. 22, S. 872.
[30]          Rohde/Dienstbühl/Labryga, Kriminalpolizei 4/2019, 17.
[31]    Vgl. Dienstbühl, Ehrgewalt. Ein fremdes Phänomen zwischen Generalverdacht und Verharmlosung, 2015, S. 61.
[32]    Vgl. Dienstbühl, Kriminalistik 5/2020, 324 f.
[33]    Vgl. Duran, Kriminalistik 10/2019, 575.
[34]    Vgl. Özkaraca, ZJJ 1/2013, 37.
[35]    Vgl. Rohe/Jaraba, Paralleljustiz, Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, 2017, abrufbar unter:https://digital.zlb.de/viewer/rest/image/15965865/zusammenfassung-paralleljustiz.pdf/full/max/0/zusammenfassung-paralleljustiz.pdf, S. 19, 41 f. (zuletzt abgerufen am 15.7.2020).
[36]    Vgl. Duran, Kriminalistik 2/2020, 87 f.
[37]    Rohde/Dienstbühl/Labryga, Kriminalistik 5/2019, 278.
[38]    Z.B. H. Anwar zitiert von Hermann, in: NZZ v. 7.8.2019, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/wie-essen-gegen-kriminelle-clans-kaempft-ld.1498014 (zuletzt abgerufen am 10.6.2020).
[39]    Vgl. Kersting/Naplava/Reutemann/Heil/Scheer-Vesper, Die deeskalierende Wirkung von Bodycams im Wachdienst der Polizei Nordrhein-Westfalen: Abschlussbericht, 2019.
[40]    Ley, Polizei Info Report 2/2020, 30.

 

 

 

 

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