Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. August 2021: BGBl. I 2021, S. 3420 ff.
Gesetzentwürfe:
- Regierungsentwurf
- Referentenentwurf des BMJV
- Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 19/29876
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 474/21
Der Referentenentwurf vom 14. Oktober 2020 nimmt Anpassungen an der StPO und am BZRG vor, um die Durchführung der unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden Verordnung zu gewährleisten.
Ziel der Verordnung ist die Verbesserung des Europäischen Strafregisterinformationssystems „ECRIS“. Dieses System vernetzt die verschiedenen Strafregister der Mitgliedstaaten, ohne diese inhaltlich zu verändern. Mit der Verordnung sollen nun der Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder die neben einer EU-Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen, über verurteilte Staatenlose oder Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist, verbessert werden.
Um die Durchführung der Verordnung zu ermöglichen, müssen zum einen die Grundlagen zur Aufnahme von Fingerabdrücken in der StPO geschaffen werden (§ 81b StPO-E) und zum anderen Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Datenaustausch im BZRG.
Daneben sieht das BMJV weitere Änderungen des BZRG vor. Sie dienen der durchgehenden geschlechtsneutralen Formulierung des BZRG oder sehen Klarstellungen zum datenschutzrechtlichen Umfang von Rechtsgrundlagen für automatisierte Übermittlungsverfahren vor. Außerdem soll die Bewährungshilfe in Zukunft eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten können. Weitere Anpassungen betreffen das Gewerbezentralregister und die Gewerbeordnung.
Am 27. Januar 2021 wurde der Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses unverändert angenommen. Am 25. Juni 2021 passierte er den Bundesrat, der auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete.
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. August 2021 wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 3420 ff.). Es trat überwiegend bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.