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Das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung weiterer Vorschriften – Eine kritische Würdigung der Neuregelungen

von Rechtsanwalt Dr. André Bohn

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Abstract
Zum 1.7.2021 sind umfangreiche Änderungen in der StPO, aber auch in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel im BKA-Gesetz und im Gewaltschutzgesetz, in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuregelungen werden im Rahmen dieses Beitrags vorgestellt und kritisch beleuchtet. Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Änderungen in der StPO.

Once again, extensive changes to criminal procedure law but also to other laws like the BKA-Gesetz and the Gewaltschutzgesetz were made. The changes entered into force on the 1st July 2021. This gives cause to present the major changes and make some critical remarks.

I. Einleitung

Zum 1.7.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten.[1] In den insgesamt 25 Artikeln des Gesetzes sind zahlreiche Änderungen in unterschiedlichen Gesetzen enthalten. Im Rahmen dieses Beitrags sollen die wichtigsten dieser Neuregelungen vorgestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Dabei sollen zunächst die neu eingefügten Vorschriften der StPO dargestellt werden. Danach werden weitere Änderungen der StPO vorgestellt, bevor am Ende des Beitrags Änderungen in anderen Gesetzen, namentlich im BKA-Gesetz und im Gewaltschutzgesetz, erörtert werden. Der Beitrag schließt mit einer Gesamtwürdigung der Änderungen.

II. Änderungen der StPO

1. § 95a StPO n.F.

§95a StPO n.F. eröffnet nunmehr die Möglichkeit, bei der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme einer Sache, die sich nicht im Gewahrsam des Beschuldigten befindet, die Benachrichtigung des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks zurückzustellen. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks liegt analog zu den Grundsätzen bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen[2] vor, wenn die begründete Erwartung besteht, dass durch die verdeckte Ermittlungsführung weitere beweiserhebliche Erkenntnisse gewonnen werden können.[3] Davon ausgehend „ist [im Rahmen der Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten bei der Beschlagnahme] darauf abzustellen, ob […] die Klärung des gegen den Beschuldigten bestehenden Tatverdachts mittels aller zulässigen Untersuchungshandlungen […] durch die sofortige Offenlegung gefährdet ist.[4]

§ 95a Abs. 1 Nr. 1 StPO n.F. stellt als weitere Voraussetzung auf den Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung ab. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der Straftat von erheblicher Bedeutung kann auf andere Normen der StPO Bezug genommen werden:[5]

Die Anlasstat muss mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein, den Rechtsfrieden erheblich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dies soll bei Verbrechen regelmäßig der Fall sein.    

Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 StPO n.F. wird die zusätzliche Voraussetzung aufgestellt, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten ohne die Zurückstellung der Benachrichtigung wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Die Anordnung darf nach § 95a Abs. 2 StPO n.F. nur durch ein Gericht zunächst über einen Zeitraum von sechs Monaten, danach gegebenenfalls aber jeweils für weitere drei Monate, wenn die Voraussetzungen vorliegen, erfolgen.

§ 95a Abs. 5 StPO n.F. eröffnet – entsprechend § 101 Abs. 7 StPO für andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen – eine nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit.

Nach § 95a Abs. 6 StPO n. F. kann der Betroffene zum Schweigen über die Maßnahme gegenüber dem Beschuldigten und gegenüber Dritten verpflichtet werden. Dies bleibt aber einer eigenen Anordnung vorbehalten und ist keine zwingende Folge der Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten. Bei einem Verstoß drohen dem Dritten über § 95a Abs. 7 StPO n.F. i.V.m. § 95 Abs. 2 und § 70 StPO Haft und/oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Außerdem kommt im Einzelfall eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB in Betracht. Kettenbeschlagnahmen, um die strikteren Voraussetzungen von auf Dauer angelegten Ermittlungsmaßnahmen zu umgehen, sind unzulässig.[6]

Hintergrund der Neuregelung ist, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine offene Ermittlungsmaßnahme handelt und der Betroffene daher grundsätzlich nach § 35 Abs. 2 StPO davon zu unterrichten ist. Bisher war eine Zurückstellung der Bekanntgabe nur bis zum Beginn der Maßnahme zulässig,[7] danach musste eine Benachrichtigung erfolgen.[8]

Laut Gesetzesbegründung ist es aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden häufig bereits in einem frühen Verfahrensstadium sinnvoll, gewisse körperliche und/oder nicht körperliche Gegenstände zu beschlagnahmen.[9] Wenn der Beschuldigte dann aber sofort informiert werden muss, würden gegebenenfalls weitere Ermittlungen unmöglich gemacht, weil der Beschuldigte dann gewarnt sei.

2. § 163g n.F. StPO

Vollkommen neu eingefügt wurde zudem die automatische Kennzeichenerfassung in § 163g StPO n.F. Örtlich und zeitlich begrenzt erlaubt § 163g Abs. 1 StPO n.F. nunmehr die heimliche automatische Erhebung von Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung im öffentlichen Verkehrsraum[10] durch den Einsatz technischer Mittel. Voraussetzung sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann. Hinsichtlich des Begriffs der Straftat von erheblicher Bedeutung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ein flächendeckender Einsatz ist unzulässig[11] und wäre auch nicht (mehr) verfassungsgemäß.[12] Außerdem dürfen nur die genannten Daten abgeglichen werden.[13] Ist auf dem Bild zum Beispiel erkennbar, wie viele Personen sich in einem Wagen befinden und gegebenenfalls sogar, wer sich in dem Wagen aufhält, so ist ein entsprechender Abgleich unzulässig. Problematisch ist in dieser Hinsicht wie bei vielen anderen Restriktionen in Ermächtigungsgrundlagen, dass in Deutschland nicht jeder Verstoß automatisch zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Erkenntnisse führt. Ausgehend von der Abwägungslehre des BGH[14] wird es auch hier bei einem Verstoß auf den Einzelfall ankommen, insbesondere darauf, worauf sich der Tatverdacht bezieht.[15]

Absatz 2 betrifft den Abgleich der erhobenen Kennzeichen mit Kennzeichen von Fahrzeugen, die von dem Beschuldigten genutzt werden oder auf ihn zugelassen sind (Nr. 1) oder mit Kennzeichen von Fahrzeugen, die von Dritten genutzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert wäre (Nr. 2).

Treffer sind nach § 163g Abs. 2 S. 2 StPO n.F. unverzüglich manuell zu überprüfen; gibt es keinen Treffer oder bestätigt sich der Treffer nicht, sind die erhobenen Daten sofort und spurenlos zu löschen (S. 3).[16] Ob eine hundertprozentig spurenlose Beseitigung überhaupt technisch möglich ist, darf bezweifelt werden.

Nach § 163g Abs. 3 StPO n.F. ist die Staatsanwaltschaft für die Anordnung zuständig.[17] Im Regelfall ist die Anordnung schriftlich zu treffen; nur bei Gefahr in Verzug kann auch eine mündliche Anordnung ergehen; dann ist die schriftliche Darlegung innerhalb von drei Tagen nachzuholen (§ 163g Abs. 3 S. 4 StPO n.F.). In der schriftlichen Anordnung müssen die Voraussetzungen, die abzugleichenden Kennzeichen und die örtlichen und zeitlichen Begrenzungen genau bezeichnet werden.

§ 163g StPO n.F. sieht – auch bei einem Treffer – keine Benachrichtigung der Betroffenen vor. Dies ist aber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur präventiven automatisierten Kennzeichenüberwachung auch nicht notwendig.[18] Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Betroffene im Rahmen von Folgemaßnahmen gegen ihn Kenntnis erlange und die Rechtmäßigkeit dann fachgerichtlich überprüfen lassen könne.

Es steht nicht zu erwarten, dass das BVerfG dies im repressiven Bereich anders sehen wird. Dies erscheint jedoch bedenklich. Grundsätzlich ist es denkbar, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung einen Treffer ergibt, die Beweislage aber keine Folgemaßnahmen rechtfertigt. Dann bleibt dieser Treffer in den Grenzen des § 101 Abs. 8 StPO[19] gespeichert; der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dauert also an, ohne dass der Betroffene davon Kenntnis erlangt. Zudem könnten etwaige Folgemaßnahmen wiederum verdeckter Natur sein, sodass sich die Benachrichtigung des Betroffenen zeitlich weiter nach hinten verschiebt.

Der Gesetzgeber schließt mit § 163g StPO n.F. eine Lücke im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten, in denen die automatische Kennzeichenerfassung bereits seit Längerem angewendet wird, so zum Beispiel zur Durchsetzung der Mautpflicht oder zur Durchsetzung von „Dieselfahrverboten“.[20] Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bestehende Regelung des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO, der es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ohne Wissen des Betroffenen auch außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen herzustellen, keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die automatische Kennzeichenerfassung sein kann, weil § 100h StPO ursprünglich einem anderen Zweck diente und dem Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen wird.[21] Dies gilt auch in Verbindung mit § 98c StPO, der es erlaubt, dass zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Da die automatisierte Kennzeichenerfassung in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingreift,[22] bedurfte es einer spezifischen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.  

Ob diese Regelung ihren Zweck erfüllt, ist jedoch zweifelhaft.[23] Nach den Vorgaben darf das Fahrzeug des mutmaßlichen Täters nicht identifiziert werden; das Kennzeichen muss vielmehr bereits bekannt sein. Wenn zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wohin der mutmaßliche Täter geflohen ist, kann der Ort der Maßnahme nicht sinnvoll eingegrenzt werden. Ob sich trotzdem ein Anwendungsbereich für die Vorschrift ergibt, wird sich in Zukunft zeigen. Sollte sich die Regelung wirklich als wirkungslos erweisen, wird es mit großer Wahrscheinlichkeit Bestrebungen geben, die Vorschrift auszuweiten.

3. § 373b StPO n.F.

Erstmals hat der Gesetzgeber den Begriff des Verletzten jetzt in § 373b StPO n.F. legal definiert. Danach ist Verletzter, wer durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in seinen Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat (Abs. 1). In Absatz 2 werden einige Personen, insbesondere nahe Verwandte, den Verletzten gleichgestellt. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 2 Nr. 1 b) der Opferschutzrichtlinie.[24]

Die entsprechenden Regelungen in der StPO, die sich auf den Verletzten beziehen, wurden ebenfalls angepasst. Bisher wurde der Verletztenbegriff in unterschiedlichen Regelungen auch unterschiedlich ausgelegt.[25] Nach der Gesetzesbegründung soll der Begriff „Verletzter“ auch den Begriff des Opfers erfassen, wie er in Art. 2 Nr. 1 a) i) der Opferschutzrichtlinie genannt ist.[26] Nach der Regelung in der Richtlinie umfasst der Begriff des Opfers eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat. Die Regelung in § 373b StPO n.F. geht damit weit über den Begriff der Richtlinie hinaus, weil jegliche Rechtsgüter ausreichen, wenn diese beeinträchtigt werden. Der Begriff des Verletzten umfasst zudem auch juristische Personen.[27] Damit geht die deutsche Definition auch hier über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. Der Begriff des Verletzten bezieht sich nur auf das Strafprozessrecht, nicht auf das materielle Strafrecht.[28] Der Zusatz in der Legaldefinition „ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt“ ist vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung zu begrüßen, auch wenn das Wort „Verletzter“ bereits den Eindruck suggeriert, man wisse bereits, dass die Person verletzt worden ist. Dies ist indes nicht immer im Ermittlungsverfahren der Fall. So ist die Verletzteneigenschaft bei sichtbaren Körperverletzungen eindeutig feststellbar, und es geht nur noch darum, wer der Täter war. Wird aber beispielsweise eine Beleidigung zur Anzeige gebracht, muss zunächst einmal festgestellt werden, ob es überhaupt zu einer Beleidigung gekommen ist.

Die generelle Ausweitung der Verletzteneigenschaft ist aber insgesamt nicht unproblematisch. Sie stößt zum Beispiel im Hinblick auf den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 155a StPO auf Bedenken: Nach § 155a StPO sollen Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. Staatsanwaltschat und Gericht sollen nach Satz 2 der Vorschrift in geeigneten Fällen darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nach § 155a S. 3 StPO aber nicht angenommen werden. Die neue Regelung führt also dazu, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich bereits dann nicht mehr zustande kommen kann, wenn ein naher Angehöriger nicht einverstanden ist. Damit wird dieser Weg der alternativen Konfliktlösung unnötig erschwert.[29]

4. § 463e StPO n.F.

Mit dem neuen § 463e StPO öffnet der Gesetzgeber sich langsam für Verhandlungen, die über Video geführt werden. Im Rahmen der Anhörung des Verurteilten und von Sachverständigen vor Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung kann das Gericht nunmehr anordnen, dass sich die Betroffenen an einem anderen Ort aufhalten und audiovisuell zugeschaltet werden. Dies soll aber nach § 463e Abs. 1 S. 2 StPO n.F. nur erfolgen, wenn die Betroffenen sich in einem Dienstraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts befinden. Von dieser Möglichkeit soll aber wiederum nach § 463e Abs. 1 S. 3 StPO n.F. kein Gebrauch gemacht werden können, wenn der Verurteilte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Unterbringung  in  der  Sicherungsverwahrung  angeordnet wurde.  Um der audiovisuellen Vernehmung zu mehr Praxisrelevanz zu verhelfen, war die Neuregelung notwendig, da die Rechtsprechung nach bisherigem Recht davon ausging, dass dem Mündlichkeitsprinzip im Vollstreckungsverfahren nur dann Rechnung getragen werde, wenn Richter und Verurteilter zeitgleich im selben Raum anwesend waren.[30] Zudem war die Videokonferenz nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verurteilten zulässig.

Mit der neuen Vorschrift werden die Ressourcen der Justiz geschützt, da weniger Beamte eingesetzt werden müssen, und das Risiko einer möglichen Flucht wird verringert,[31] wobei eine Flucht in der Vergangenheit – auch ohne die Neuregelung – höchst selten vorkam.

5. § 99 Abs. 2 StPO n.F.[32]

Im Rahmen der Postbeschlagnahme ist es über die Beschlagnahme von Postsendungen hinaus nunmehr nach § 99 Abs. 2 StPO auch möglich, bei den entsprechenden Dienstleistern die Herausgabe von Informationen, die im Zusammenhang mit der Versendung stehen, zu verlangen. Hintergrund dürfte die obergerichtliche Rechtsprechung sein, wonach die vorherige Gesetzeslage nicht jegliche Art von Auskunftsersuchen erfasste.[33] Voraussetzung für die Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO ist, dass sich die Postsendungen oder Telegramme an den Beschuldigten richten und sie sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen. Außerdem ist die Beschlagnahme nach § 99 Abs. 1 S. 2 zulässig, wenn aus den vorhandenen Tatsachen geschlossen werden kann, dass die Postsendungen oder Telegramme von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. Die Beschlagnahme muss sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten, der aber nicht namentlich bekannt sein muss.[34]

Die Informationen, die angefragt werden können, sind abschließend enumerativ in § 99 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-6 StPO ausgeführt.[35] Über den Inhalt der Sendung darf nach § 99 Abs. 2 S. 3 StPO nur dann Auskunft verlangt werden, wenn die Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, in rechtmäßiger Weise davon Kenntnis erlangt haben. Der Inhalt der Sendung ist also besonders geschützt, was dem Postgeheimnis aus Art. 10 GG Rechnung trägt.[36] Hinsichtlich Postsendungen, die nicht der Beschlagnahme unterliegen, wie zum Beispiel Verteidigerpost, darf keine Auskunft verlangt werden.[37]

In § 100 StPO wurden die prozessualen Regelungen zur Postbeschlagnahme und dem neuen Auskunftsverlangen angepasst. Für beide Ermittlungsmaßnahmen gilt der grundsätzliche Richtervorbehalt des § 100 Abs. 1 StPO.

6. § 104 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StPO n.F.

Eine wesentliche Neuerung wurde in § 104 StPO implementiert. Durfte früher eine Wohnung zur Nachtzeit nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder zur Wiederergreifung eines entflohenen Gefangenen durchsucht werden, normiert § 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO n.F. nunmehr, dass die Durchsuchung auch zulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein solcher Verdacht liegt nicht bereits dann vor, wenn bestimmte Delikte nach kriminalistischer Erfahrung häufiger nachts begangen werden.[38] Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte. 

Ausreichend ist nach wie vor ein Anfangsverdacht.[39] Die Nachtzeit ist nunmehr in § 104 Abs. 3 StPO n.F. dahingehend legal definiert, dass unabhängig von Sommer oder Winter der Zeitraum von 21 bis 6 Uhr gemeint ist.[40] Dies dürfte in Anlehnung an eine entsprechende Entscheidung des BVerfG, in der das Gericht die Tagzeit von 6 bis 21 Uhr definiert hatte,[41] geschehen sein. Diese Änderung war dringend geboten, weil die vorherige Gesetzesfassung von einem Ende der Nacht in den Monaten von April bis zum 30. September um 4 Uhr ausging. Dies hatte letztlich nicht nur das BVerfG kritisiert.[42] 

Nach der Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen das Verbot der Durchsuchung zur Nachtzeit allerdings nicht zur Unverwertbarkeit der Beweismittel, sodass Ermittlungsbehörden gerade in großen länderübergreifenden Ermittlungsverfahren, in denen ein zeitgleiches Vorgehen von Nöten ist, auch schon nach alter Rechtslage faktisch durchsuchen konnten, da die Beweise ja ohnehin verwertbar waren. Im Rahmen der Neuregelung erscheint fraglich, ob durch Durchsuchungen in der Nachtzeit wirklich auf Speichermedien zugegriffen werden kann, die ansonsten verschlüsselt wären. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte quasi auf frischer Tat gestellt wird. Je nach Wohnsituation wird es der Polizei aber nicht möglich sein, unentdeckt in die Räumlichkeiten zu gelangen, sodass in der Regel genug Zeit bleiben dürfte, die entsprechende Elektronik auszuschalten und damit wieder zu verschlüsseln. Zudem darf bezweifelt werden, ob die dargestellte Änderung wirklich notwendig war. Dies würde voraussetzen, dass in der Vergangenheit Beweismittel verloren gingen, weil zur Nachtzeit nicht durchsucht werden durfte. Sollte die Polizei in der Vergangenheit von einer entsprechenden Gefahr ausgegangen sein, hätte sie zumindest, ohne ernsthafte Konsequenzen in Bezug auf die Unverwertbarkeit befürchten zu müssen, trotzdem durchsuchen können.

7. § 114b Abs. 2 Nr. 4 und 4a StPO n.F.

Auch der Inhalt der Beschuldigtenbelehrung nach Verhaftung in § 114b StPO wurde geändert. Bereits vorher war der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger kontaktieren könne. Nunmehr sind ihm dazu auch Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger erleichtern, und er ist auf den anwaltlichen Notdienst hinzuweisen. Diese Änderung ist zu begrüßen, auch wenn die Gefahr besteht, dass ein gerichtsbekannter Anwalt, der mit dem Gericht gerne zusammenarbeitet, ausgewählt wird.

Ein Stück weit wird die Neuerung aber dadurch wieder relativiert, dass in Fällen der Pflichtverteidigung zwar nach wie vor darauf hinzuweisen ist, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt werden kann (§ 114b Abs. 2 Nr. 4 a StPO); allerdings muss jetzt auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung nach § 465 StPO die Kosten des Pflichtverteidigers trägt. Dies wird in der Praxis wahrscheinlich häufig dazu führen, dass aus Angst vor den Kosten keine Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt wird. Dabei wird in Fällen notwendiger Verteidigung ohnehin – auch ohne Zutun des Beschuldigten – ein Pflichtverteidiger bestellt, und die Kostenlast trifft den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat oder nicht.[43] Eine entsprechende Regelung findet sich für den nicht verhafteten Beschuldigten im Rahmen der Vernehmung bereits in § 136 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 StPO. Durch die Neuregelung sollten beide Vorschriften einander angepasst werden.[44]

8. § 136 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 5 StPO n.F. und § 163a StPO n.F.

In § 136 Abs. 1 S. 1 StPO wird nunmehr durch die Streichung des Wortes „ersten“ klargestellt, dass die Belehrungspflichten und andere in § 136 StPO normierte Formerfordernisse bei allen Vernehmungen und nicht nur bei der ersten Vernehmung gelten. Über § 163a Abs. 4 S. 2 StPO gilt § 136 StPO nicht nur für richterliche Vernehmungen. Der Verweis auf § 58b StPO stellt klar, dass auch Videovernehmungen nunmehr möglich sind.[45]

Beide Änderungen sind zu begrüßen. Hinsichtlich der Belehrung kommt es zwar in der Praxis häufig auf die Art und Weise der Belehrung an, aber grundsätzlich sind weitere Belehrungen vor jeder Vernehmung in der Lage, Beschuldigtenrechte besser zu wahren. Da die audiovisuelle Vernehmung in § 58b StPO als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, kann nachträglich zumindest ansatzweise überprüft werden, ob die Fallkonstellation für die audiovisuelle Vernehmung geeignet war oder nicht. In § 163a StPO, der die Vernehmung des Beschuldigten betrifft, wird nunmehr klargestellt, dass die Vorgaben – spiegelbildlich zu den Änderungen in § 136 StPO – nicht nur die erste Vernehmung, sondern jegliche Vernehmungen betreffen. Der eingefügte Verweis auf § 186 GVG betrifft die Vernehmung von Menschen mit Hör- und/oder Sprachbehinderungen.

9. § 222 StPO n.F.

Durch Änderungen des § 222 StPO sollen Zeugen im Strafverfahren noch besser geschützt werden, weil es seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft nicht mehr erforderlich ist, dem Angeklagten Wohn- und Aufenthaltsort der Zeugen und Sachverständigen mitzuteilen (§ 222 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO n.F.). Die Änderung ist vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte kein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Wohn- und Aufenthaltsort von Zeugen und/oder Sachverständigen zu erfahren, nachvollziehbar. Der WEISSE RING kritisiert aber mit Recht, dass diese Regelung nicht ausreiche, da der Angeklagte regelmäßig über das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung in der Lage sein wird, Wohn- und Aufenthaltsort und gegebenenfalls sogar die komplette Anschrift zu erfahren.[46] Diesbezüglich bedarf es de lege ferenda womöglich eines noch weiter reichenden Schutzes, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es eher die Ausnahme darstellt und allenfalls in bestimmten Deliktsbereichen häufiger vorkommt, dass Angeklagte Zeugen und/oder Sachverständige drangsalieren.

10. § 268 Abs. 3 S. 2 StPO n.F. und § 345 Abs. 1 S. 2 StPO n.F.

Zunächst wurde für das Gericht die Frist bis zur Urteilsverkündung nach dem Schluss der Verhandlung von 11 Tagen auf zwei Wochen ausgeweitet (§ 268 Abs. 3 S. 2 StPO n.F.). Damit soll es den Gerichten ermöglicht werden, Urteile an den regulären Sitzungstagen zu verkünden.[47] Dies ist nachvollziehbar; eine noch größere Zeitspanne sollte aber vor dem Hintergrund, dass das Gericht das Urteil zu einem Zeitpunkt fällen soll, in dem es noch unter dem Eindruck der Schlussvorträge und des letzten Wortes des Angeklagten steht,[48] nicht festgelegt werden. Außerdem stellt es insbesondere für inhaftierte Angeklagte eine enorme Belastung dar, länger auf das Urteil zu warten.

Viel weitreichender erscheint aber die Neuregelung des § 345 StPO. In § 345 StPO wurden wesentliche Erleichterungen für die Revisionsbegründung bei umfangreichen Hauptverhandlungen eingeführt. Die starre Monatsfrist für die Revisionsbegründung wurde in der Vergangenheit bereits häufig kritisiert.[49] Dieser Kritik ist der Gesetzgeber nunmehr dahingehend gefolgt, dass sich die Revisionsbegründungsfrist um einen Monat verlängert, wenn das Urteil später als 21 Wochen nach Verkündung (§ 345 Abs. 1 S. 2 Var. 1 StPO n.F.) – und um einen weiteren Monat, wenn es später als 35 Wochen nach Urteilsverkündung – zu den Akten gebracht worden ist (§ 345 Abs. 1 S. 2 Var. 2 StPO). In diesen Fällen beginnt die Frist dann aber „schon“ mit der Mitteilung des Zeitpunkts, in dem das Urteil zu den Akten gelangt ist, und nicht erst mit Zustellung (§ 345 Abs. 1 S. 3 StPO n.F.). Wird die Urteilsabsetzungsfrist komplett ausgeschöpft, liegen den Neuregelungen Verfahren mit mehr als 70 oder mit mehr als 140 Hauptverhandlungstagen zugrunde. Gegebenenfalls hätte der Gesetzgeber auch bereits bei weniger als 21 Wochen zwischen Verkündung und dem Verbringen zu den Akten die Revisionsbegründungsfrist ausdehnen können, aber die jetzige Regelung stellt jedenfalls einen Schritt in die richtige Richtung dar.

III. Änderungen in anderen Gesetzen

Es finden sich auch noch Änderungen in anderen Gesetzen, die teilweise weitreichende Folgen haben.

1. § 50 Abs. 2 BKAG n.F.

So wurde beispielsweise in § 50 Abs. 2 BKAG n.F. nunmehr ebenfalls die Befugnis des BKA festgelegt, bestimmte Auskünfte von Postdienstleistern unter den Voraussetzungen der Postbeschlagnahme zu erlangen. Dabei muss Auskunft erteilt werden über Namen und Anschrift des Absenders, des Empfängers und, sofern abweichend, der Person, die die Postsendung entgegengenommen hat (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 BKAG n.F.), Art des Postdienstes (Nr. 2), Maße und Gewicht der Postsendung (Nr. 3), Sendungsnummer und, sofern vorhanden, persönliche Postnummer (Nr. 4), Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Versendungsverlauf und gegebenenfalls vorhandene Bildaufnahmen der Postsendung (Nr. 5). Die Auskünfte dürfen aber nur verlangt werden, wenn die Informationen rechtmäßig erlangt wurden (§ 50 Abs. 2 S. 3 BKAG n.F.). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu § 99 Abs. 2 StPO n.F. verwiesen werden.

2. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG n.F.

Zuletzt soll eine Änderung im Gewaltschutzgesetz dargestellt werden: Es wurde dahingehend geändert, dass nunmehr auch bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung entsprechende Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt werden können.[50] Dies war vorher nur bei Straftaten in Bezug auf den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit möglich. Dies ist auf der einen Seite zu begrüßen, da sexuelle Übergriffe auch ohne körperliche Gewalt begangen werden können, die Betroffenen aber trotzdem schutzwürdig sind und daher die Möglichkeit haben sollten, nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Täter vorzugehen. Wenn die Gesetzesbegründung aber anführt, dass nunmehr beispielsweise bei einer sexuellen Belästigung nach § 184i StGB im Falle der Wiederholungsgefahr eine Gewaltschutzanordnung beantragt werden kann,[51] erscheint dies als zu weitgehend, da § 184i StGB körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise für eine Strafbarkeit ausreichen lässt.

IV. Fazit

Die Neuregelungen können insgesamt als durchwachsen bezeichnet werden. Einige Änderungen sind nachvollziehbar und teilweise überfällig, wie zum Beispiel die Ausweitung der Revisionsbegründungsfrist. Bei anderen Regelungen muss sich erst zeigen, ob sie den gewünschten Effekt haben, so bei der neu eingeführten Kennzeichenerfassung. Wiederum andere Regelungen sind inakzeptabel, weil irreführend. Hierbei ist der Hinweis des Beschuldigten auf die Kostentragungspflicht bei Beantragung eines Pflichtverteidigers zu nennen.

 

[1]      BGBl. I 2021, S. 2099 ff.
[2]      Vgl. § 101 Abs. 5 S. 1 StPO.
[3]      Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. (2021), § 101 Rn. 19.
[4]      BT-Drs. 19/27654, S. 63.
[5]      BT-Drs. 19/27654, S. 63 f., hier auch zum Folgenden.
[6]      BT-Drs. 19/27654, S. 64.
[7]      Hauschild, in: MüKo-StPO, Bd. 1, 1. Aufl. (2014), § 98 Rn. 21.
[8]      Dies war zwar umstritten, der BGH auf dessen Ansicht es in der Praxis maßgeblich ankommt, hat diese Sichtwiese aber in BGH, NStZ 2015, 704 (705), bestätigt, auch wenn er kein Beweisverwertungsverbot wegen dieses Verstoßes annahm.
[9]      BT-Drs. 19/27654, S. 61, hier auch zum Folgenden.
[10]    BT-Drs. 19/27654, S. 87.
[11]    BT-Drs. 19/27654, S. 87.
[12]    Vgl.: BVerfGE 150, 244 ff. Rn. 93. Nach der Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung, S. 5, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/111520_Stellungnahme_NRV_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F892389796F423B1CB9560
D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021), öffnet der Gesetzeswortlaut einer verfassungswidrigen örtlichen Ausweitung der automatisierten Kennzeichenerfassung aber Tür und Tor.
[13]    BT-Drs. 19/27654, S. 87, hier auch zum Folgenden.
[14]    Umfassend dazu: Neuber, NStZ 2019, 113 ff.
[15]    Nach Burhoff, StraFO 2021, 398 ff., zitiert nach: https://burhoff.de/veroeff/aufsatz/2021/StraFo_2021_398.htm#_ftnref87 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021), unter VIII. 6., kann auf die Beweisverwertungsverbote der §§ 98a und 100f StPO abgestellt werden, da die Maßnahmen vergleichbar seien.
[16]    Sogenanntes hit/no hit-Verfahren, siehe: BT-Drs. 19/27654, S. 88.
[17]    Die Neue Richtervereinigung fordert in ihrer Stellungnahme, S. 5, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/111520_Stellungnahme_NRV_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F893996F423B1CB9560D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021), jedoch einen Richtervorbehalt, weil regelmäßig eine Vielzahl von Unverdächtigen erfasst würden.
[18]    BVerfGE 150, 244 ff. Rn. 154, hier auch zum Folgenden.
[19]    Wenn die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen.
[20]    Siehe zu den bereits bestehenden Regelungen ausdrücklich: BT-Drs. 19/27654, S. 84.
[21]    Vgl.: BT-Drs. 19/27654, S. 84, hier auch zum Folgenden.
[22]    BVerfGE 150, 244.
[23]    Zur folgenden Kritik siehe: Stellungnahme Neue Richtervereinigung, S. 3, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/111520_Stellungnahme_NRV_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F892389796F423B1CB9560D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021).
[24]    Die Richtlinie ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0057:0073:DE:PDF (zuletzt aufgerufen am 7.11.2021).
[25]    Siehe die Übersicht bei der Stellungnahme des DAV, S. 8 f., abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/112520_Stellungnahme_DAV_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F892389796F423B1CB9560D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021).
[26]    BT-Drs. 19/27654, S. 99.
[27]    BT-Drs. 19/27654, S. 99
[28]    BT-Drs. 19/27654, S. 100.
[29]    So auch: Stellungnahme des DAV, S. 11 f.
[30]    Siehe nur: BT-Drs. 19/27654, S. 114 m.N. aus der Rechtsprechung
[31]    BT-Drs. 19/27654, S. 114.
[32]    Ausführlich dazu: Weisser, NZWiSt 2021, 372 ff.
[33]    Vgl. BGH, NJW 2017, 680 ff.; siehe auch: Weisser, NZWiSt 2021, 372 f
[34]    Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. (2021), § 99 Rn. 6.
[35]    Namentlich: Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben (Nr. 1), Art des in Anspruch genommenen Postdienstes (Nr. 2), Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung (Nr. 3), die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungsschließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer (Nr. 4), Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf (Nr. 5) sowie Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
[36]    Vgl.: BT-Drs. 19/27654, S. 68.
[37]    Weisser, NZWiSt 2021, 372 (375).
[38]    BT-Drs. 19/30517, S. 18.
[39] Vgl.: Burhoff, StraFO 2021, 398 ff., zitiert nach: https://burhoff.de/veroeff/aufsatz/2021/StraFo_2021_398.htm#_ftnref87 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021), unter V.3.b.
[40]    Ausführlich dazu: Hütwohl, NJW 2021, 3298 ff.
[41]    BVerfGE 151, 67.
[42]    BVerfGE 151, 67. Sie zu der Kritik auch: BT-Drs. 19/27654, S. 73 m.w.N. aus der Literatur. Die Deutsche Polizeigewerkschaft kann die Erwägungen zwar nachvollziehen, weist aber darauf hin, dass „den Ermittlungsbehörden strategische Spielräume in ihrem Vorgehen gegen Kriminelle [genommen werden].“, siehe: Stellungnahme Deutsche Polizeigewerkschaft, S. 3, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/111220_Stellungnahme_GdP_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F892389796F423B1CB9560D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021).
[43]    Kritisch daher auch: Stellungnahme DAV, S. 4 f., abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/112520_Stellungnahme_DAV_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F892389796F423B1CB9560D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021); Stellungnahme BRAK, S. 8, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/111220_Stellungnahme_brak_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F892389796F423B1CB9560D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021).
[44]    BT-Drs. 19/27654, S. 78.
[45]    Kritisch dazu: Stellungnahme DAV, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/112520_Stellungnahme_DAV_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F892389796F423B1CB9560D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021).
[46]    Stellungnahme WEISSER RING, S. 2 f., abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/110420_Stellungnahme_WR_RefE_Fortentwicklung_StPO.pdf;jsessionid=556C2F892389796F423B1CB9560D2B97.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 7.11.2021).
[47]    BT-Drs. 19/27654, S. 44.
[48]    BT-Drs. 19/27654, S. 44, hier auch zum Folgenden.
[49]    Siehe statt aller nur: Grabenwarter, NJW 2002, 109 ff; Valerius, NJW 2018, 3429 ff.
[50]    § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG n.F.
[51]    BT-Drs. 19/27654, S. 128.

 

 

 

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