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Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland haben am 8. März 2022 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 103/22). Ziel des Entwurfes ist es, die strafrechtliche Verfolgung der Verunglimpfung Verstorbener nicht mehr uneingeschränkt von einer Strafantragstellung der Angehörigen abhängig zu machen, so dass bei Bejahung eines öffentlichen Interesses auch eine Strafverfolgung von Amts wegen in Betracht kommt. Zudem soll ein Antragsrecht des letzten Dienstvorgesetzten ergänzt werden, wenn besonders verletzende Äußerungen getätigt werden, die im Zusammenhang mit der Dienstausübung des Verstorbenen in seiner Funktion als Amtsträger stehen. 

Hintergrund des Antrags ist das Tötungsdelikt vom 31. Januar 2022 zum Nachteil einer Polizeibeamtin und eines Polizeibeamten bei Kusel. Die zuständige Ermittlungsgruppe hat in dem Zusammenhang 736 Hasskommentare in den sozialen Medien gefiltert, von denen bei 509 Kommentaren eine strafrechtliche Relevanz zu bejahen ist. Auch Angehörige wurden in den Kommentaren nicht ausgenommen. Soziale Medien mit einer derart großen Reichweite und Schnelligkeit seien bei der damaligen Konzeption des § 189 StGB als absolutes Antragsdelikt noch unbekannt gewesen. Jedoch seien „(d)ie den Verlust betrauernden Angehörigen als Opfer von solchen, ihre nahen Angehörigen betreffenden Straftaten anzusehen. Sie treten quasi an deren Stelle. Durch die wiederkehrende Konfrontation mit den ehrverletzenden, herabwürdigenden Äußerungen werden deren belastende psychische Auswirkungen verstärkt und verlängert. Der Prozess der Konfrontation mit derartigen Äußerungen kann sich über Wochen hinziehen und den Angehörigen jedesmal erneut emotionale Wunden zufügen, die die Trauerbewältigung erschweren.“

Daher sieht der Gesetzentwurf die Ergänzung des § 194 Abs. 2 StGB vor, die eine strafrechtliche Verfolgung von Taten gemäß § 189 StGB auch ohne Strafantrag der Angehörigen und bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses vorsieht. Das Antragsrecht des Dienstvorgesetzten soll in § 194 Abs. 3 StGB ergänzt werden. 

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben bereits ihre Empfehlung zur Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag ausgesprochen (BR Drs. 103/1/22). Einen entsprechenden Entschluss fasste das Plenum in seiner Sitzung am 8. April 2022 und brachte den Entwurf am 27. Mai 2022 auf den Weg. 

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