BGH, Beschl. v. 30.11.2022 – 3 StR 230/22 – Volltext
- Schwere körperliche oder seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und des § 7 Abs. 1 Nr.8 VStGB sind solche, die einegravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit des Mitglieds der geschützten Gruppe zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen.
- Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann einen Individualgüter schützenden Tatbestand des allgemeinen Strafrechts konkurrenzrechtlich verdrängen.
- Die im Katalog des § 7 Abs. 1 VStGB angeführten Begehungsweisen sind rechtlich nicht lediglich als unselbständige Tatmodalitäten eines Tatbestandes, sondern als eigene Tatbestände zu werten. Werden sie durch eine Handlung verwirklicht, stehen sie grundsätzlich imVerhältnis ungleichartiger Tateinheit zueinander.
[…]
9 I. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen.
10 II. Die auf die Sachbeschwerde veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig des Völkermordes in Tateinheit mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Folter, Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden und Freiheitsentziehung jeweils mit Todesfolge sowie mit dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter mit Todesfolge, nicht dagegen der Beihilfezu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie der Körperverletzung mit Todesfolge. Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.
11 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB, Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 jeweils i.V.m. Abs. 3 VStGB und eines Kriegsverbrechens gegen Personen mit Todesfolge nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 VStGB hält – mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung (dazu unten 3.) – der Nachprüfung stand. Der näheren Erörterung bedürfen insoweit nur die mit der Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden begründete Strafbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und § 7 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 VStGB.
12 a) Der Angeklagte ist des Völkermordes schuldig. Zwar verwirklichte er nicht die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, da nach den vom OLG getroffenen Feststellungen Re. s Tötung nicht gemäß § 2 VStGB, § 15 StGB vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. Kreß, in: MüKo-StGB, Bd. 9, 4. Aufl. [2022], § 6 VStGB Rn. 70; Weigend/Kuhli, in: MüKo-StGB, § 2 VStGB Rn. 8), jedoch diejenige des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB. Diese Tatmodalität liegt vor, wenn der Täter einem Mitglied der nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppe, die er als solche ganz oder teilweise zu zerstören beabsichtigt, schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zufügt. Nach den Urteilsfeststellungen sind diese Voraussetzungen erfüllt.
13 aa) Der Angeklagte handelte mit der notwendigen eigenen Völkermordabsicht.
14 Die unter § 6 Abs. 1 VStGB fallenden einzelnen objektiven Tatmodalitäten erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Absicht, eine der geschützten Gruppen als solche ganz oder teilweise zu zerstören (zu § 220a StGB a.F. s. BGH, Urt. v. 30.4.1999 – 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64 [86]). Der erstrebte Erfolg muss durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfasst werden (zu § 220a StGB a.F. s. BGH, Urt. v. 21.2.2001 – 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 [295]). Dieses subjektive Unrechtsmerkmal setzt voraus, dass es dem Täter selbst im Sinne eines zielgerichteten Wollens auf die vollständige oder teilweise Zerstörung der Gruppe zumindest in ihrer sozialen Existenz ankommt (s. BGH, Urt. v. 21.5.2015 – 3 StR 575/14, BGHR, VStGB § 6 Absicht 1 Rn. 13; zu § 220a StGB a.F. BGH, Beschl. v. 21.2.2001 – 3 StR 244/00, BGHR StGB § 220a Absicht 1; ferner BGH, Beschl. v. 29.8.1996 – AK 30/96, BGHR, StGB § 220a Tatverdacht 2). Ausreichend ist, wenn der von ihm erstrebte Erfolg sein Zwischenziel bildet; die Zerstörung muss für ihn weder Endziel noch Triebfeder, Beweggrund oder Motiv sein (s. BGH, Urt. v. 21.5.2015 – 3 StR 575/14, BGHR, VStGB § 6 Absicht 1 Rn. 16).
15 Das OLG hat seiner Entscheidung diese rechtlichen Maß-stäbe zugrunde gelegt. Es hat im Einzelnen festgestellt und belegt, dass der Angeklagte bei den vom ihm gegen die Nebenklägerin und deren Tochter vorgenommenen Handlungen seinerseits im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die abgrenzbare religiöse Gruppe der Jesiden als solche – die jesidische Religion, das Jesidentum sowie seine Angehörigen – vernichten wollte und sich dieser Wille „motivational als prägend“ darstellte. Wie ausgeführt, ist unschädlich, dass es sich dabei nach den Urteilsfeststellungen nur um ein Zwischenziel des Angeklagten handelte und er im Sinne der IS-Ideologie das Endziel verfolgte, ein islamisches Kalifat zu errichten, in dem „Abtrünnigen“ – wie Jesiden – anders als „Schriftbesitzern“ – wie Juden und Christen – prinzipiell kein Existenzrecht zustehen sollte.
16 bb) Der Angeklagte fügte jeweils wissentlich und willentlich der Fünfjährigen zumindest schwere körperliche und der Nebenklägerin jedenfalls schwere seelische Schäden zu.
17 (1) Unter bei dem Mitglied der geschützten Gruppe eingetretenen schweren Schäden im Sinne der Tatmodalität des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB sind solche zu verstehen, die eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit dieses Menschen zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen („that results in a grave and long-term disadvantage to a person’s ability to lead a normal and constructive life“ [JStGH, Urt. v. 2.8.2001 – IT-98-33-T – Krstic, Rn. 513; v. 8.4.2015 – IT-05-88/2-A – Tolimir, Rn. 201 f., 215; v. 24. März 2016 – IT-95-5/18-T – Karadzic, Rn. 543]). Physische oder psychische Verletzungsfolgen der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Art sind nicht erforderlich; allerdings gibt die Bezugnahme auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung einen Hinweis auf das notwendige Gewicht der durch die Verletzungshandlung verursachten körperlichen oder gesundheitlichen Nachteile. Diesem Verständnis liegen folgende Erwägungen zugrunde:
18 (a) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB entspricht weitgehend der bis zum 29. Juni 2022 gültigen Vorgängerregelung des § 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Gesetzeswortlaut wurde lediglich – klarstellend (vgl. zu § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. BGH, Urt. v. 30.4.1999 – 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64 [70]; ferner Gropengießer/Kreicker, in: Eser/Kreicker, Nationale Strafverfolgung völker- rechtlicher Verbrechen, Bd. 1 [2003], S. 99, 101; Kreß, in: MüKo-StGB, Bd. 9, 4. Aufl. [2022], § 6 VStGB Rn. 49, 52) – insoweit geändert, als der Plural „Mitgliedern“ durch den Singular „einem Mitglied“ ersetzt wurde.
19 § 220a StGB war durch das Gesetz vom 9. August 1954 (BGBl. II, S. 729) über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl. II 1954, S. 730 ff.) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Dabei hatte sich der Gesetzgeber bewusst für eine grundsätzlich enge Anlehnung des Wortlauts der neu geschaffenen Regelung an Art. II der Völkermordkonvention entschieden, in dem die objektiven und subjektiven Merkmale des völkerstrafrechtlichen Verbrechens des Genozids tatbestandlich umschrieben sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1999 – 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64 [79] m.w.N.; Kreß, in: MüKoStGB, § 6 VStGB Rn. 26, 28). Diese völkerrechtliche Vertragsnorm benennt als eine der erfassten Handlungen, „die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“, – unter (b) – die „Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe“.
20 Allerdings hatte der Regierungsentwurf vom 23. Dezember 1953 zum Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Völkermordkonvention für die zweite Tatmodalität in Absatz 1 des geplanten § 220a StGB noch den Wortlaut vorgesehen: „Mitgliedern der Gruppe Körperschäden der in § 224 (StGB a.F.) bezeichneten Art zufügt“. Die Angleichung an die damalige Strafvorschrift über die schwere Körperverletzung hatte das Ziel verfolgt, den Tatbestand des Völkermordes möglichst präzise zu fassen und eine einheitliche Auslegung schwerer Verletzungsfolgen im Strafgesetzbuch zu gewährleisten (BT-Drs. II/162, S. 2, 4). Erst aufgrund der Beratung des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 3. Mai 1954 hatte die zweite Tatmodalität des § 220a Abs. 1 StGB die Fassung erhalten, die der aktuell gültigen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB entspricht. Der Grund hierfür war, dass nach Ansicht der Sitzungsteilnehmer der Tatbestand der schweren Körperverletzung (allein) die schweren seelischen Schäden nicht vollständig abdeckte. Deshalb bezogen die Ausschussmitglieder – entgegen dem Wortlaut des einstimmig gebilligten Gesetzesvorschlags – den Zusatz „insbesondere“ ausschließlich auf die psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 16. Ausschuß, Protokoll Nr. 13 [13. Sitzung am 3. Mai 1954], S. 12 f.; Kreß, in: MüKo-StGB, § 6 VStGB Rn. 50 f.).
21 Ob sich aus dieser Gesetzgebungsgeschichte Folgen für die Auslegung der schweren körperlichen und seelischen Schäden im Sinne des § 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. ergeben, kann indes dahingestellt bleiben. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob dem zu Straftaten des Völkermordes im ehemaligen Jugoslawien ergangenen Urteil des Senats vom 20. April 1999 (3 StR 215/98, BGHSt 45, 64) ein einheitliches Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift und des § 224 Abs. 1 StGB a.F. entnommen werden könnte (vgl. a.a.O., S. 84).
22 (b) Denn jedenfalls seitdem § 220a StGB a.F. durch § 6 VStGB ersetzt wurde, ist eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Interpretation nicht mehr zu rechtfertigen. Eine Auslegung, nach der schwere (körperliche) Schäden im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 nur vorliegen, wenn es sich um Verletzungsfolgen der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Art handelt, liefe dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung des Völkerstrafgesetzbuches zuwider.
23 Mit diesem weitgehend eigenständigen Regelungswerk sollten die Strafvorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs(IStGH-Statut) umgesetzt werden. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen. In der Orientierung an den Strafvorschriften des IStGH-Statuts einschließlich der dazu formulierten sog. Verbrechenselemente („elements of crimes“) sah der Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt zur Umsetzung gesicherten Völkergewohnheitsrechts in nationales Recht; denn er betrachtete den gewohnheitsrechtlich verfestigten Bestand des Völkerstrafrechts im Wesentlichen als im IStGH-Statut festgeschrieben. Deshalb wollte er einen Gleichlauf der deutschen Rechtslage mit dem IStGH-Statut, seinen Verbrechenselementen und seiner Auslegung durch den IStGH unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer internationaler Strafgerichte herbeiführen (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 12 f.; BGH, Urt. v. 27.7.2017 – 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 19; Werle/Epik, JZ 2018, 261 [262]; a.A. Berster, ZIS 2017, 264 [265]).
24 Für die mit Art. 6 Buchst. b IStGH-Statut inhaltsgleiche Regelung des Art. 4 Nr. 2 Buchst. b des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (JStGH-Statut) ist anerkannt, dass körperliche und seelische Schäden als schwer einzustufen sind, wenn sie eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit der geschädigten Person zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen („that results in a grave and long-term disadvantage to a person’s ability to lead a normal and constructive life“ [JStGH, Urt. v. 2.8.2001 – IT-98-33-T – Krstic, Rn. 513; v. 8.4.2015 – IT-05-88/2-A – Tolimir, Rn. 201 f., 215; v. 24.3.2016 – IT-95-5/18-T – Karadzic, Rn. 543]). Ähnlich ist dies für den ebenfalls gleichlautenden Art. 2 Nr. 2 Buchst. b des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (RStGH-Statut) entschieden (vgl. RStGH, Urt. v. 12.9.2006 – ICTR-00-55A-T – Muvunyi, Rn. 487). Ein bloß vorübergehender gesundheitlicher Nachteil genügt danach nicht, wenngleich er nicht dauerhaft oder irreversibel sein muss (so RStGH, Urt. v. 2.9.1998 – ICTR-96-4-T – Akayesu, Rn. 502; v. 21.5.1999 – ICTR-95-1-T – Kayishema et al., Rn. 110; v. 12.3.2008 – ICTR-01-66-A – Seromba, Rn. 46; zum Ganzen Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl. [2020], Rn. 897 m.w.N.).
25 Die Übernahme dieser Definition aus dem internationalen Völkerstrafrecht für die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB erweist sich nach der mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs verbundenen gesetzgeberischen Intention als sachgerecht (ebenso Kreß, in: MüKo-StGB, § 6 VStGB Rn. 50). Für ein solches gegenüber § 226 Abs. 1 StGB weiteres Verständnis dieser Tat-modalität spricht zudem, dass die Tatbestandsvariante des Art. 6 Buchst. b IStGH-Statut in einer Fußnote der Verbrechenselemente dahin erläutert wird, dass das Zufügen schwerer körperlicher und seelischer Schäden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung („inhuman or degrading treatment“) einschließen kann. Die Verbrechenselemente sind zwar nicht rechtsverbindlich, dienen aber nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 IStGH-Statut zur Auslegung der in Art. 6, 7, 8 und 8bis IStGH-Statut normierten Straftaten (vgl. dazu Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, Rn. 235 ff.). Sie können auch im deutschen Recht als Anwendungshilfen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.9.2016 – StB 27/16, BGHR, VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 9 Zu schützende Person 1 Rn. 2; Werle/Epik, JZ 2018, 261, [262]; kritisch Ambos, NJW 2017, 3672).
26 (2) Das OLG hat seiner rechtlichen Würdigung das dargelegte Verständnis der Merkmale des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB zugrunde gelegt und zutreffend angenommen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelnd schwere körperliche Schäden bei Re. und schwere seelische Schäden bei der Nebenklägerin verursachte.
27 Die physischen Beeinträchtigungen der fünfjährigen Tochter der Nebenklägerin waren Folge fortgesetzter Züchtigungen über mehrere Wochen hinweg, indem der Angeklagte ihr unter anderem täglich Schläge versetzte. Die Tätlichkeiten waren mitunter derart massiv, dass das Mädchen einige Tage das Bett hüten musste. Zuletzt setzte der Angeklagte die Fünfjährige in der Mittagshitze gefesselt mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe direkter Sonneneinstrahlung aus, was – ungeachtet des nicht vorsätzlich verursachten Todes – sehr ernste Folgen für ihre Gesundheit hatte. Hinzu kam, dass er dem in der körperlichen Entwicklung begriffenen Kind zu wenig Nahrung zuteilte und es somit fortwährend hungern ließ. Die Beeinträchtigungen waren nicht bloß vorübergehender Natur, vielmehr auf unbestimmte Dauer angelegt und hielten bereits eine ganz erhebliche Zeitspanne an.
28 Die psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin selbst wurden nicht nur durch ihre eigenen vom Angeklagten über mehrere Wochen hinweg diktierten – von Gewalt, Freiheitsentzug, Arbeits-, Gebetszwang, Mangel und Angst gekennzeichneten – Lebensbedingungen verursacht, sondern insbesondere dadurch, dass sie das Leiden ihrer Tochter ertragen musste, ohne dem Einhalt gebieten zu können. So nässte die Nebenklägerin bei einer Gelegenheit nach gegen das Mädchen und sie gerichteten Schlägen ein. Bei einer anderen Gelegenheit drohte der Angeklagte mit dem Tod des Kindes. Nachdem es den Hitzschlag erlitten hatte, versagte er der Mutter, es in das Krankenhaus zu begleiten. Über den Verbleib des Leichnams ließ er sie im Ungewissen. Die Nebenklägerin bedarf noch heute psychologischer Betreuung.
29 Nach alledem sind die vom Vorsatz des Angeklagten umfassten bei Re. hervorgerufenen körperlichen und bei der Nebenklägerin entstandenen seelischen Schäden als schwer einzustufen, weil sie, wie er wusste, beider Fähigkeit, ein normales und konstruktives Leben zu führen, gravierend und langanhaltend beeinträchtigten. In Übereinstimmung mit dem OLG ist der Schweregrad zudem als mit den Auswirkungen von Verletzungsfolgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbar zu werten.
30 cc) Es spricht vieles dafür, dass die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB neben der Völkermordabsicht ein Element der objektiven Eignung zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolgs enthält. Ein derartiges ungeschriebenes Merkmal wäre dahin zu definieren, dass das schadensverursachende Handeln des Täters entweder geeignet ist, die vollständige oder teilweise Zerstörung der Gruppe als solche zu bewirken, oder im Zusammenhang mit einem deutlich erkennbaren Muster ähnlicher gegen die Gruppe gerichteter Handlungen anderer steht und sich das Gesamtvorgehen zu dieser Zerstörung eignet. Ob es dieser einschränkenden Interpretation des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB bedarf, kann hier letztlich dahinstehen. Denn zum einen werden diese Voraussetzungen in der zweiten Alternative durch die Urteilsfeststellungen belegt; zum anderen sind an ein solches objektives Element jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Im Einzelnen:
31 (1) Das Erfordernis der tatsächlichen Eignung zur Erfolgsherbeiführung kann den Verbrechenselementen zu Art. 6 IStGH-Statut entnommen werden, zumal die Begründung des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches hinsichtlich des Tatbestands des § 6 VStGB ausdrücklich auf diese Regelungen Bezug nimmt (s. BT-Drs. 14/8524, S. 19).
32 Nach Ziffer 4 der Verbrechenselemente zu Art. 6 Buchst. b IStGH-Statut ist Bestandteil des Völkermordes durch Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden, dass das zu beurteilende Verhalten im Zusammenhang mit einem deutlich erkennbaren Muster ähnlicher gegen die Gruppe gerichteter Verhaltensweisen stand oder seinerseits ihre – an anderer Stelle näher bestimmte – Zerstörung bewirken konnte („took place in the context of a manifest pattern of similar conduct directed against that group or … could itself effect such destruction“). Dies legt es nahe, dass die internationale Strafvorschrift nicht zur Anwendung kommen soll, wenn das Handeln des Täters sowohl für sich gesehen als auch in Verbindung mit gleichgelagerten Handlungen anderer von vorneherein ungeeignet ist, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.
33 (2) Dass das Verbrechen des Genozids ein ungeschriebenes Merkmal betreffend das objektive Verhältnis der Zufügung schwerer Schäden zur beabsichtigten (Teil-)Zerstörung der Gruppe umfasst, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (JStGH), des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (RStGH) und des Internationalen Gerichtshofs (IGH).
34 Der JStGH und der RStGH haben ein derartiges Erfordernis grundsätzlich anerkannt. In den einzelnen Judikaten ist es allerdings nicht einheitlich definiert. So wird einerseits die notwendige Qualität der verursachten Schäden – ähnlich einem Urteil des IGH vom 3.2.2015 (Kroatien v. Serbien, I.C.J. Reports 2015, S. 3 Rn. 157) – dahin beschrieben, dass sie zur Zerstörung der Gruppe oder eines Teils von ihr beitragen oder beizutragen vermögen („to contribute or tend to contribute to the destruction of the group or part thereof“ [JStGH, Urt. v. 27.9.2006 – IT-00-39-T – Krajsnik, Rn. 862; v. 12.12.2012 – IT-05-88/2-T – Tolimir, Rn. 738; vgl. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, Rn. 897]). Andererseits findet sich die – auf Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zurückgehende (Yearbook of the International Law Commission 1996, Volume II, Part 2 [YILC 1996 II-2], S. 46 Nr. 14) – Formulierung, die den Mitgliedern zugefügten Schäden müssten so schwerwiegend sein, dass die Zerstörung der Gruppe als ganze oder in einem Teil droht („of such a serious nature as to threaten its destruction in whole or in part“, RStGH, Urt. v. 12.3.2008 – ICTR-01-66-A – Seromba, Rn. 46; v. 20.12.2012 ICTR-99-54-T – Ngirabatware, Rn. 1326; nahezu identisch JStGH, Urt. v. 8.4.2015 – IT-05-88/2-A – Tolimir, Rn. 212; vgl. Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl. [2018], § 7 Rn. 132 m.w.N.; ablehnend Ambos, Treatise on International Criminal Law, Volume II, 2014, S. 12).
35 Die Definition in den erstgenannten Entscheidungen kommt dem hier zugrunde gelegten Element der objektiven Eignung zur Erfolgsherbeiführung jedenfalls nahe. Dabei weist der Wortlaut („to contribute or tend to contribute“) darauf hin, dass das Täterverhalten nicht allein maßgebend, vielmehr nach den Umständen des Falls im Kontext mit gleichgerichteten Handlungen anderer zu bewerten ist.
36 Die letztgenannten Entscheidungen können zwar dahin verstanden werden, dass sie auf die Gefahr des Erfolgseintritts („to threaten“) abstellen (so Ambos, Internationales Strafrecht, § 7 Rn. 132). Ein solches Kriterium stimmte indes im Wesentlichen mit dem Element der Eignung überein. Denn ist ein Geschehen zur Erfolgsherbeiführung geeignet, wird, wenn es tatsächlich stattgefunden hat, regelmäßig auch ein entsprechendes Risiko bestehen. Dahinstehen kann, ob der betreffenden von den internationalen Strafgerichten gewählten Formulierung ein Verständnis zugrunde liegt, wonach es im Rahmen der Beurteilung einer solchen Zerstörungsgefahr lediglich auf das isoliert zu betrachtende Verhalten des Täters ankommen soll. Aus ihnen ergibt sich eine derartige Auslegung des JStGH- und des RStGH-Statuts nicht ohne Weiteres. Jedenfalls wäre sie für die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB nicht maßgebend (ebenso Kreß, in: MüKo-StGB, § 6 VStGB Rn. 50).
37 (3) Das der Nebenklägerin und Re. schwere Schäden zufügende Handeln des Angeklagten war in Verbindung mit gleichgelagerten Handlungen anderer IS-Mitglieder geeignet, die religiöse Gruppe der Kurden jesidischen Glaubens zu vernichten.
38 Nach den Urteilsfeststellungen fügte sich die Tat des Angeklagten in das zentral geplante Vorgehen gegen die in der Sindschar-Region lebenden Jesiden ein. Denn auch die Nebenklägerin und deren Tochter waren bei dem militärischen Angriff gefangengenommen und in der Folgezeit als Sklavinnen verkauft worden. Ihre Versklavung durch den Angeklagten war Grundlage der von ihm vorgenommenen physischen wie psychischen Misshandlungen und Teil des Gesamtgechehens, das durch die Masse der von einem unbedingten Vernichtungswillen getragenen ähnlichen Verhaltensweisen geprägt war. Gerade die organisierte, zumal mit religiöser Umerziehung verbundene, Versklavung von Frauen und Mädchen diente der Vernichtung der religiösen Minderheit der Jesiden zur Er-richtung eines islamischen Kalifats. Insgesamt war das Vorgehen zur Herbeiführung des Erfolgs – der (Teil-)Zerstörung dieser Gruppe als solcher – geeignet.
39 b) Der Angeklagte ist eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden mit Todesfolge (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 VStGB) schuldig.
40 Da der Angeklagte auf der Grundlage der vom OLG getroffenen Feststellungen vorsätzlich der Tochter der Nebenklägerin zumindest schwere körperliche und dieser selbst jedenfalls schwere seelische Schäden zufügte, verwirklichte er aus dem Katalog der Einzeltaten in § 7 Abs. 1 VStGB den Tatbestand der Nummer 8. Der Gesetzgeber griff insoweit bewusst die Fassung der Tatmodalität des Völkermordes nach § 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB auf (s. BT-Drs. 14/8524, S. 22; Gropengießer/Kreicker, in: Eser/Kreicker, Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 137 f.). Somit ist für dieses Menschlichkeitsverbrechen ebenfalls ausreichend, aber auch erforderlich, dass die beim Verletzten verursachten Schäden eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen (vgl. Werle/Jeßberger, in: MüKo-StGB, § 7 VStGB Rn. 99 [Verweis auf § 226 StGB nur beispielhaft], 102).
41 Keiner näheren Darlegung bedarf, dass der IS gegen die in der Sindschar-Region lebende jesidische Zivilbevölkerung einen ausgedehnten und systematischen Angriff führte (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2010 – AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 24 ff.; v. 9.2.2021 – AK 5/21, juris Rn. 32 f. m.w.N.), das Handeln des Angeklagten funktional in diese Gesamttat eingebunden war (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2021 – AK 43/21, juris Rn. 24 m.w.N.) und für ihn vorhersehbar Re. s Tod zur Folge hatte.
42 2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB, § 27 Abs. 1, § 52 StGB) und wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB) hat hingegen zu entfallen.
43 a) Der Angeklagte leistete keine – sukzessive – Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB, das IS-Mitglieder zum Nachteil der Nebenklägerin und deren Tochter oder zum Nachteil der Jesiden im Allgemeinen begingen.
44 aa) Zwar verwirklichten Angehörige der terroristischen Vereinigung rechtswidrig den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB. Hiernach macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 8 Abs. 6 VStGB), die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt.
45 (1) Die Strafvorschrift beruht auf den Regelungen des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a (vii) IStGH-Statut für den internationalen Konflikt und des Art. 8 Abs. 2 Buchst. e (viii) IStGH-Statut für den nichtinternationalen Konflikt, die der Gesetzgeber unter Beibehaltung ihres sachlichen Gehalts zusammenfasste (s. BT-Drs. 14/8524, S. 27). Letztgenannte Rechtsnorm ist aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (BGBl. II 1990, S. 1637; nachfolgend: ZP II) abgeleitet. Hiernach darf die Verlegung der Zivilbevölkerung nicht aus Gründen im Zusammenhang mit einem solchen Konflikt angeordnet werden, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Bevölkerung oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist. Die Regelung ist an den Rechtsgedanken des – für den internationalen bewaffneten Konflikt geltenden – Art. 49 Abs. 1 und 2 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. II 1954, S. 917; fortan: GK IV) angelehnt (s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, Rn. 1343). § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB stellt allerdings nicht die Anordnung der Verlegung, sondern diese selbst unter Strafe; dabei genügt es, wenn sie auch nur eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person betrifft (s. BT-Drs. 14/8524, S. 27; Geiß/Zimmermann, in: MüKo-StGB, § 8 VStGB Rn. 170, 172; zur Beschränkung des Tatbestands auf Zivilisten in Übereinstimmung mit Art. 147 GK IV vgl. Gropengießer/Kreicker, in: Eser/Kreicker, Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 172).
46 Als Tathandlung erfasst § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB mit dem Vertreiben und dem zwangsweisen Überführen jede Form des gegen den freien Willen erzwungenen tatsächlichen Verbringens von dem rechtmäßigen Aufenthaltsort an einen anderen (s. BT-Drs. 14/8524, S. 20, 27; Geiß/Zimmermann, in: MüKo-StGB, § 8 VStGB Rn. 173 f.), im Fall des Vertreibens außerhalb des Staatsgebiets, im Fall des Überführens innerhalb desselben (zum internationalen Recht s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, Rn. 1343). Beide Alternativen erfordern ein Handeln unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG (vgl. Geiß/Zimmermann, in: MüKo-StGB, a.a.O., Rn. 26, 177).
47 (2) Das Verhalten der IS-Mitglieder bei dem Angriff gegen die in der Sindschar-Region ansässigen Jesiden erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB.
48 Nach den Urteilsfeststellungen verschleppte der IS planmäßig jesidische Frauen und Kinder. Unter Androhung von Waffengewalt verbrachte er sie zunächst über Sammelstellen in nicht weit entfernte Gruppenunterkünfte. Sodann verteilte er sie unter Anwendung von Zwang in die von ihm besetzten Gebiete, vorzugsweise nach M. und R. Dabei wurden Frauen und ältere Mädchen bereits direkt von diesen Unterkünften aus als Haushalts- und Sexsklavinnen“ vermarktet“; daneben wurden sie über zentrale Sklavenmärkte und Online-Auktionen vermittelt, später überdies privat „gehandelt“. Auch die Nebenklägerin und ihre Tochter Re. waren am 3. August 2014 von IS-Kämpfern in der Sindschar-Region nahe ihrer Heimatstadt gefangengenommen worden. Sie waren von Vereinigungsmitgliedern über verschiedene Aufenthaltsstationen im Irak zwangsweise nach R. verbracht worden. Dort wurden sie mehrfach als Sklavinnen ver- und gekauft, bevor sie schließlich zum Angeklagten kamen.
49 Bei den jesidischen Zivilisten handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urt. v. 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 78 ff., 84 ff.; Beschl. v. 4.4.2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 [231]). Das zwangsweise Verbringen dieser Menschen in andere Gebiete stand im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem damals im Irak herrschenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2017 – 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 m.w.N.; Beschl. v. 17.10.2019 – AK 56/19, juris Rn. 38). Dabei verstieß das Handeln der tatausführenden IS-Mitglieder, für das kein legitimer sachlicher Grund bestand, gegen eine in den Vorschriften des GK IV und des ZP II zum Ausdruck kommende allgemeine Regel des Völkerrechts (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 21, 27; Geiß/Zimmermann, in: MüKo-StGB, § 8 VStGB Rn. 179 m.w.N.).
50 bb) Das OLG hat jedoch keine Feststellungen getroffen, welche seine Wertung tragen, dass der Angeklagte zu diesem Haupttatgeschehen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe leistete.
51 (1) Indem der Angeklagte die Nebenklägerin und Re. aus Syrien in den Irak nach F. verbrachte, nahm er keinen tauglichen Gehilfenbeitrag durch ein Vertiefen deren Vertreibung vor.
52 Eine sukzessive Beihilfe durch Förderung der Haupttat nach deren Vollendung, aber vor ihrer materiellen Beendigung (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1952 – 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40 [43 f.]; Beschl. v. 5.5.2021 – 3 StR 465/20, NStZ-RR 2021, 374 m.w.N.) liegt hier nicht vor. Die Vertreibung der Nebenklägerin und deren Tochter war abgeschlossen, nachdem die IS-Mitglieder sie aus der Sindschar-Region im Irak über die Staatsgrenze hinweg nach Syrien verschleppt hatten. Dass der Angeklagte sie von dort auf irakisches Staatsgebiet zurückführte, vermag die Tathandlung oder den Taterfolg nicht zu vertiefen. Das gilt umso mehr, als F. vom Ort der Gefangennahme nicht erheblich weiter als R. entfernt liegt und nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass sich die zwei Jesidinnen rechtmäßig auf syrischem Staatsgebiet aufhielten.
53 (2) Weder mit diesen oder weiteren gegen die Nebenklägerin und Re. gerichteten Handlungen noch darüber hinaus erbrachte der Angeklagte einen Förderungsbeitrag zu der vom IS im Allgemeinen geübten Vertreibungs- und Überführungspraxis, insbesondere nicht im Wege psychischer Beihilfe (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11.1.2022 – 3 StR 452/20, juris Rn. 33 m.w.N.).
54 Zwar ist in den Blick zu nehmen, dass bei organisierten Massenverbrechen Adressaten psychisch vermittelter Einwirkung Führungskräfte sein können, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren (s. BGH, Urt. v. 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 107). Dies kommt namentlich in Betracht, wenn die Führungspersonen in der Lage sind, für ein von ihnen erwogenes verbrecherisches Unternehmen auf eine feste Struktur aus willigen, gehorsamen und zuverlässigen Befehlsempfängern zurückzugreifen. Deren erkennbare Bereitschaft zu einem bestimmten deliktischen Handeln kann die Entscheidungsträger im Willen zur Anordnung der entsprechenden Straftaten bestärken (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 23 ff.; v. 6.6.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 78). Dass der Angeklagte auf eine solche Art und Weise in die Vertreibungs- und Überführungspraxis, mithin ein System zur praktischen Umsetzung der zentral angeordneten zwangsweisen Verbringung jesidischer Zivilisten, eingebunden gewesen wäre, ist jedoch nicht festgestellt.
55 b) Die Körperverletzung mit Todesfolge tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 8, Abs. 3 VStGB sowie das Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 VStGB zurück (zur Anwendung der §§ 7 und 8 VStGB neben § 6 VStGB s. Kreß, in: MüKoStGB, § 6 Rn. 110; Werle/Jeßberger, in: MüKoStGB, § 7 VStGB Rn. 142 f.; Ambos, in: MüKo-StGB, Vorb. § 8 VStGB Rn. 47). Ob dies auch für den Völkermord gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB gilt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zu § 220a StGB a.F. BGH, Urt. v. 30.4.1999 – 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64 [85, 91]; ferner Kreß, in: MüKoStG, a.a.O., Rn. 107).
56 Nicht nur ein Kriegsverbrechen gegen Personen (s. BGH, Urt. v. 28.1.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 82), sondern auch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann einen Individualgüter schützenden Tatbestand des allgemeinen Strafrechts konkurrenzrechtlich verdrängen. Denn unabhängig von der Schutzrichtung des § 6 VStGB (vgl. einerseits BGH, Urt. v. 30.4.1999 – 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64 [81 f.] zu § 220a StGB a.F.; Beschl. v. 3.2.2021 – AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48; Gropengießer/Kreicker, in: Eser/Kreicker, Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, S. 96 ff.; andererseits Ambos, Internationales Strafrecht, § 7 Rn. 125; Kreß, in: MüKo-StGB, § 6 Rn. 1 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, Rn. 870, jeweils m.w.N.) bezweckt § 7 VStGB zumindest auch den Schutz der höchstpersönlichen Rechtsgüter der von den objektiven Tathandlungen betroffenen einzelnen Personen (s. BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – AK 50/20, a.a.O., Rn. 45).
57 Gesetzeseinheit ist gegeben, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber die Anwendung bereits einer von ihnen ausreicht, hinter der die übrigen in der Folge zurücktreten (vgl. allgemein BGH, Beschl.v. 29.4.2020 – 3 StR 532/19, NStZ-RR 2020, 243 m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 11.6.2020 – 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36 Rn. 19 ff.; Urt. v. 28.1.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 82 [zu § 8 VStGB]). So liegt es bei § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB im Verhältnis zu § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 8, Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 VStGB. Die todesverursachende Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden sowie erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden (Folter) im Rahmen des Angriffs auf die Zivilbevölkerung bzw. im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stellt sich zumindest regelmäßig und typischerweise auch als Körperverletzung mit Todesfolge dar. Ein Ausnahmefall, in dem allein seelische Schäden oder Leiden, die den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB nicht erfüllen, den Tod des Verletzten zurechenbar zur Folge haben, scheint kaum denkbar und ist für die konkurrenzrechtliche Bewertung zu vernachlässigen.
58 Für das Recht der Nebenklage ist das Zurücktreten eines Nebenklagedelikts im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht von Belang, weil der Wirksamkeit der Anschlusserklärung nicht entgegensteht, wenn zwischen dem Offizialdelikt und ihm Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. Allgayer, in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 395 Rn. 19 m.w.N.).
59 3. Im Übrigen sind die Konkurrenzen als Grundlage für die Neufassung des Schuldspruchs wie folgt zu bewerten:
60 a) Im Hinblick auf die Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9, Abs. 3 VStGB stehen die vier vom Angeklagten aus dem Katalog verwirklichten Tatbestände untereinander in ungleichartiger Idealkonkurrenz. Diese Einzeltaten sind daher in die Urteilsformel aufzunehmen; dabei empfiehlt es sich (vgl. § 260 Abs. 4 S. 5 StPO), die in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches angeführten Kurzbezeichnungen zu verwenden: Versklavung, Folter, Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden sowie Freiheitsentziehung (s. BT-Drs. 14/8524, S. 20 ff.).
61 aa) Dass die Katalogtaten des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich miteinander idealkonkurrieren, ergibt sich insbesondere aus seiner Schutzrichtung und Deliktsstruktur. Insoweit unterscheidet sich das Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Völkermord, bei dem die umschriebenen Begehungsweisen keine selbständigen Tatbestände, sondern Tatmodalitäten desselben von der Völkermordabsicht des Täters geprägten Delikts darstellen (s. BGH, Urt. v. 30.4.1999 – 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64 [81 f.] zu § 220a StGB a.F.; Beschl. v. 3.2.2021 – AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48).
62 Von den Einzeltaten, die in Abs. 1 des, wie dargelegt, zumindest auch dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter dienenden § 7 VStGB geregelt sind, werden ganz unterschiedliche Individualinteressen erfasst, namentlich Leben, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung (vgl. Werle/Jeßberger, in: MüKo-StGB, § 7 VStGB Rn. 1). Danach liegt es, wenngleich beim Menschlichkeitsverbrechen – anders als beim Kriegsverbrechen gegen Personen (s. BGH, Urt. v. 28.1.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 80) – die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nicht uneingeschränkt Anwendung finden (s. BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 49), nahe, die Katalogtaten des § 7 Abs. 1 VStGB wie bei § 8 Abs. 1 VStGB (s. etwa BGH, Beschl. v. 21.9.2020 – lStB 28/20, juris Rn. 24) – rechtlich nicht als Tatmodalitäten, sondern als eigene Tatbestände zu werten (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschl. v. 4. Mai 2022 – AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227 [228]; v. 12.12022 – AK 32/22, juris Rn. 8; ferner Werle/Jeßberger, in: MüKo-StGB, a.a.O., Rn. 144). Hierfür spricht außerdem der nach der gesetzlichen Wertung abgestufte Unrechtsgehalt, der dadurch zum Ausdruck kommt, dass für die Einzeltaten drei verschiedene Strafrahmen vorgesehen sind.
63 Hinzu kommt, dass die Annahme von Tateinheit der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte entspricht, wonach die einzelnen Tatvarianten des Menschlichkeitsverbrechens prinzipiell nebeneinander verwirklicht werden können (etwa JStGH, Urt. v. 12.6.2002 – IT-96-23 u. IT-96-23/1-A – Kunarac et al., Rn. 179, 186; s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, Rn. 1121 m.w.N.).
64 bb) Von diesem Grundsatz ist für die hier erfüllten Tatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 VStGB keine Ausnahme zu machen, weil keiner von ihnen durch einen der anderen verdrängt wird. Das gilt auch für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden: Soweit Art. 7 Abs. 1 Buchst. k IStGH-Statut („andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art“), auf den § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB zurückgeht (s. BT-Drs. 14/8524, S. 22; Werle/Jeßberger, in: MüKo-StGB, § 7 VStGB Rn. 98), als subsidiäre Auffangnorm konzipiert wurde (s. Ambos, Internationales Strafrecht, § 7 Rn. 219; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, Rn. 1115, 1122), lässt sich dies nicht auf jene nationale Strafvorschrift übertragen. Denn deren Tatbestand wurde wegen des Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 Abs. 2 GG bewusst enger als sein internationales Vorbild gefasst (s. BT-Drs. 14/8524, S. 22); auch er verkörpert infolgedessen einen spezifischen Unwert.
65 b) Soweit die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter anwendbar sind (s. soeben a] aa]), kommt zwar entgegen der Ansicht des OLG im Fall einer (Teil-)Identität der Ausführungshandlungen zum Nachteil verschiedener Opfer gleichartige Tateinheit auf der Grundlage nur einer materiellrechtlichen Tat in Betracht (vgl. allgemein BGH, Beschl. v. 4.4.2019 – AK 12/19, juris Rn. 60; ferner BGH, Urt. v. 28.1.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 80). Mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs sieht der Senat aber davon ab, dieses Konkurrenzverhältnis in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2016 – 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274 [275]; Urt. v. 28.1.2021 – 3 StR 564/19, a.a.O., Rn. 84).
66 c) Der Schuldspruch ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 StPO hindert die teilweise Verschärfung des Schuldspruchs nicht (s. BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – 3 StR 165/22, juris Rn. 30).
67 4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass das OLG von der nach § 6 Abs. 1 VStGB als Regelstrafe vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen und einen minder schweren Fall nach § 6 Abs. 2 VStGB angenommen hätte, wenn es eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verneint und die Konkurrenzen zutreffend beurteilt hätte. Die Beihilfetat ist für die Strafrahmenwahl gemessen an der Vielzahl weiterer täterschaftlich verwirklichter schwererer Delikte ersichtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Das Konkurrenzverhältnis berührt den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig – wie auch hier – nicht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 25.6.2019 – 3 StR 130/19, juris Rn. 9 m.w.N.; v. 3.11.2021 – 3 StR 231/21, juris Rn. 18).
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