Tagungsbericht: 8. Deutsch-Taiwanesisches Strafrechtsforum in Passau (3. bis 7. Juli 2023): „Das Strafrecht der Zukunft“

von Dr. Oliver Harry Gerson, Elisa Holzinger, Ulrike Koch, Yi-Chien Lin, Romina Milles und Lena Nerb

Beitrag als PDF Version

I. Das Deutsch-Taiwanesische Strafrechtsforum – eine Institution

Das mittlerweile 8. Deutsch-Taiwanesische-Strafrechtsforum[1] zur Förderung des strafrechtlichen Austausches zwischen Deutschland und Taiwan fand in diesem Jahr vom 3. bis 7. Juli 2023 erstmals an der Universität Passau statt. Das Strafrecht Taiwans weist in Dogmatik und Grundkonzeption erhebliche Parallelen zum deutschen Strafrecht auf, was als Frucht eines langjährigen und intensiv gepflegten Austausches beider Strafrechtssysteme (Rezeption) in Wissenschaft und Praxis angesehen werden kann. Das im Jahr 2011 ins Leben gerufene Forum zielt auf die Intensivierung dieses fachlichen Austauschs zwischen Deutschland und Taiwan auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts ab. Die Veranstaltung erfolgt alle zwei Jahre, jeweils abwechselnd an einer der beteiligten Universitäten in Taiwan bzw. Deutschland.

Inzwischen engagieren sich auf dieser Plattform insgesamt sieben Universitäten (drei deutsche sowie vier taiwanesische), um den regelmäßigen Dialog der beiden Länder in strafrechtlichen Fragen aufrecht zu erhalten. Ergänzend können stets auch hochrangige externe Gäste für die Tagung gewonnen werden. Neben den Organisatoren des diesjährigen Forums, Prof. Dr. Robert Esser (Universität Passau, Forschungsstelle HRCP), Prof. Dr. Prof. h.c. Arndt Sinn (Universität Osnabrück) und Prof. Dr. Mark A. Zöller (LMU München) referierten von taiwanesischer Seite sechs Vertreter der Nationaluniversität Taiwan (NTU) Taipeh, der Cheng-Kung-Nationaluniversität (NCKU) Tainan, der Chung-Hsing-Nationaluniversität (CHNU) Taichung und der Nationaluniversität Kaohsiung (NUK). Als weitere Gäste der Veranstaltung wurden der Repräsentant Taiwans in der Bundesrepublik Deutschland Prof. Dr. Jhy-Wey Shieh, der Justizminister Taiwans Ching-hsiang Tsai sowie der Generaldirektor der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland (München) Prof. Dr. Ian-Tsing Joseph Dieusowie der Generaldirektor des Deutschen Instituts Taipeh, Dr. Jörg Polster, in Passau empfangen. Darüber hinaus nahmen externe Strafrechtswissenschaftler:innen, Strafrechtspraktiker:innen sowie Nachwuchswissenschaftler:innen am Forum teil. Ermöglicht wurde dessen Durchführung durch die finanzielle Unterstützung der Fritz-Thyssen-Stiftung, des Vereins der Freunde und Förderer der Universität Passau e.V. sowie der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland.

II. Fachprogramm

Nach einer durch die Corona-Pandemie (2020-2022) bedingten vierjährigen Zwangspause wurden unter dem Oberthema „Das Strafrecht der Zukunft“ aktuelle Fragestellungen thematisiert, die Deutschland und Taiwan in den nächsten Jahren intensiv beschäftigen werden (u.a. Umweltvölkerstrafrecht/Ökozid, Deepfakes, Identitätsdiebstahl, automatisierte und autonome Systeme, Digitalisierung, Best-Practice-Guidelines für Strafgesetzgebung, Unternehmensstrafrecht, Entkriminalisierung). Dieser Chapeau bot den Referent:innen zudem die Möglichkeit über weltpolitisch aktuelle und gesellschaftlich brisante Themen, wie beispielsweise den russischen Angriffskrieg, den Klimawandel sowie den strafrechtlichen Umgang mit der rasant fortschreitenden Digitalisierung zu diskutieren. Dieser Austausch erweist sich für beide Seiten als gewinnbringend: Taiwan ist als Asiens „digital leader“ bekannt und kann in diesem Bereich als „role model“ für Deutschland dienen. Beim Umweltschutz sieht Taiwan sich mit vergleichbaren, wenn nicht aufgrund seiner geografischen Lage sogar noch erheblicheren Problemen als Deutschland konfrontiert. Da die Inselrepublik mit 23 Millionen Einwohnern inzwischen zu einer der 20 größten Volkswirtschaften der Welt mit einem hohen Lebensstandard erwachsen ist, kommt schon aus Eigenschutz ein schlichtes Ignorieren der Themen Nachhaltigkeit und Ökologie für Taiwan nicht mehr in Betracht.

1. Veranstaltungstag

Das fünftägige Forum (davon an drei Tagen mit Fachsitzungen) wurde am Dienstag, den 4.7.2023, mit dem Grußwort des Dekans der Juristischen Fakultät der Universität Passau, Prof. Dr. Jörg Fedtke, eröffnet. Dem schlossen sich die Eröffnungsworte von Prof. Dr. Ian-Tsing Joseph Dieu an, in denen er die erhebliche Bedeutung der deutschen Strafrechtswissenschaft für die Entwicklung des taiwanesischen Strafrechts betonte. Es folgten Grußworte von Prof. Dr. Robert Esser, der sich bei den sieben permanent teilnehmenden Universitäten und hochrangigen externen Gästen für ihre engagierte Teilnahme bedankte.

Eröffnet wurde die erste Fachsitzung (moderiert von Prof. Dr. Jiuan-Yih Wu) durch Prof. Dr. Ian-Tsing Joseph Dieu, dem Generaldirektor der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland (Büro München) mit einem Vortrag zur „Perspektive Taiwans im Völkerstrafrecht der Zukunft“. Dieubettete seine Ausführungen in den aktuellen Konflikt in der Ukraine ein. Er konkludierte, dass effektive Gegenmaßnahmen gegen Aggressionen nicht nur auf militärischer, sondern auch auf völkerrechtlicher Ebene ergriffen werden müssten. Aufgrund der Erfahrungen aus Anlass des russischen Angriffskrieges plane Taiwan sein Strafgesetzbuch um ein Völkerstrafgesetzbuch, vergleichbar dem deutschen VStGB von 2002, zu ergänzen. Hauptanliegen sei dabei, die Straflosigkeit von schwersten Völkerrechtsverbrechen zu verhindern. Derzeit pflege Taiwan bilaterale Beziehungen im Hinblick auf Strafsachen mit 16 Ländern, u.a. Deutschland, Polen und der Slowakei. Das taiwanesische VStGB könnte dabei wie das Römische Statut die core crimes des Völkermords, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, der Kriegsverbrechen und der Aggression enthalten. Der IStGH würde sodann eine komplementäre Rolle zur nationalen taiwanesischen Strafgerichtsbarkeit einnehmen. Durch weitere Rechtshilfeabkommen könnte Taiwan sich Joint Investigation Teams zur Aufklärung von Völkerrechtsbrechen anschließen und von deren Erfahrungen profitieren. Über all diesem schwebe allerdings das Problem der Anerkennung der Staatlichkeit Taiwans. Taiwan sei zwar einerseits als selbstständiges Zollgebiet nach Art. XII Abs. 1 des WTO-Übereinkommens in der Welthandelsorganisation vertreten und pflege quasi-diplomatische Beziehungen zu gewissen Staaten. Exemplarisch hierfür regele der Taiwan Relations Act 1979 die internationalen Beziehungen Taiwans zu den Vereinigten Staaten. Andererseits werde Taiwan von einem großen Teil der Staatengemeinschaft nicht als selbstständiger Staat anerkannt. Auch die Implementierung eines echten Weltrechtsprinzips (i.S.d. § 2 VStGB) könne eine doch eher kleine Entität wie Taiwan zudem vor nicht zu bewältigende organisatorische Herausforderungen stellen. Es sei daher wichtig, dass Taiwan mit anderen, bereits im Völkerstrafrecht etablierten Staaten den Erfahrungsaustausch suche.

Im zweiten Vortrag des Tages ging Prof. Dr. Robert Esser von der Universität Passau auf das Thema „Strafrecht in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages – Auch eine Zeitenwende?“ ein. Auch Esser griff als Einstieg den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine auf und bestätigte das in der Politik seither oft kolportierte Schlagwort der „Zeitenwende“. Eine eben solche wurde allerdings bereits zuvor von der Bundesregierung auch im Kontext des Strafrechts ausgelobt. Weitgehend unklar bleibe nach Esser dabei, ob damit gemeint sei, dass sich das Strafrecht (als Ganzes?) grundlegend ändern müsste, oder ob es lediglich „anders“ als in den Zeiten zuvor gehandhabt werden sollte. Gleichzeitig wurde von Seiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) angekündigt, noch in diesem Jahr den kompletten Besonderen Teil des StGB auf die „Höhe der Zeit“ zu bringen.[2] Diese Formulierung nahm Esser auf und wies anhand zahlreicher Beispiele nach, an welchen Stellen ein Reformbedürfnis des Besonderen Teils des StGB, zum Teil bereits seit Jahren, angenommen werden könne, so u.a. bei der Umformulierung der Tötungsdelikte, beim weiterhin ungleich (Art. 3 GG) ausgestalteten § 183 StGB und bei der Handhabe der sog. „Bagatelldelikte“. Ferner gäbe es große regionale Unterschiede im Rahmen der Strafverfolgung zahlreicher Delikte, deren Ausgleich auch durch Regelungen außerhalb des StGB, so zum Beispiel in den RiStBV, möglich wäre. Auch bei der geplanten Entkriminalisierung des Konsums von Cannabis zeige sich, dass der Gesetzgeber zwar eine echte Reform in Aussicht gestellt habe, durch sehr kleinteilige und zum Teil schwer überprüfbare Regelungen allerdings – zumindest bislang und auf dem Papier – mehr Bürokratie als Freiräume kreiere.[3] Ebensolche bis heute drängenden, zugleich aber weiterhin ungelösten Lebensphänomene sieht Esser in dem Containern von Lebensmitteln, im sog. Schwarzfahren (§ 265a StGB) und beim Umgang mit den Protestaktionen der „Letzten Generation“. Ein weiterer Bereich, in dem es seit langem an einem großen Wurf fehle, sei auch das Sexualstrafrecht; als eines von vielen Themen bleibe herauszugreifen, dass weiterhin kein valider Vorschlag zur Bestrafung oder Nichtbestrafung des sog. „Cat Calling“auf dem Tisch liege.[4] Die Zeitenwende, die Esser sich wünscht, wäre demnach eine, in der die sog. Bagatelldelikte weitgehend aus dem Kernstrafrecht entfernt würden, sei es, indem sie komplett gestrichen werden, eine Art Wesentlichkeitsschwelle bei der Prüfung eingefügt oder aber noch größere Flexibilität bei der prozessualen Einstellung entsprechender Taten an den Tag gelegt werden.

Den dritten Vortrag des ersten Panels hielt Prof. Dr. Heng-da Hsu von der Nationaluniversität Taiwan (NTU) Taipeh, zum Thema „Hat die Rechtsgutstheorie eine Zukunft? – Überlegungen zu den strafrechtsdogmatischen Funktionen des Rechtsgutsbegriffs“. Hsu referierte zunächst über den Ursprung der Ausgestaltung des Rechtsgutsprinzips im deutschen Strafrecht und dessen Rezeption im taiwanesischen Diskurs. Er attestierte dem Prinzip eine doppelte Funktion, nämlich zum einen eine gesetzgebungskritische, die der Bestimmung der zulässigen Grenze der Strafgesetze im Allgemeinen diene, zum anderen eine strafrechtsdogmatische, bei der es darum gehe, die Strafbarkeitsgrenze im Einzelfall zu bestimmen. Hsuhinterfragte insbesondere die kritische Potenz des gesamten Konzepts, d.h. ob das Rechtsgutskonzept überhaupt dafür geeignet sei, eine taktische Kriminalisierungsgrenze festzustellen, was insbesondere in Bezug auf lediglich moralische oder die Sittlichkeit verletzende Handlungen nicht immer attestiert werden könne. Insbesondere hinterfragte Hsu, inwieweit ein rechtsdogmatischer Topos zulässigerweise Beschränkungen für den Gesetzgeber ausbuchstabieren dürfe. In seiner eigenen Deutung unternahm es Hsu, den Rechtsgutsbegriff mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Einklang zu bringen. Der Rechtsgutsbegriff könne ihm zufolge die erforderliche Hilfestellung für die Prüfung bieten, ob ein geschütztes Gut auch als wichtiges Gemeinschaftsinteresse bei der Festlegung des legitimen Zwecks im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung angesehen werden könne.

Im letzten Vortrag der ersten Fachsitzung referierte Prof. Dr. Mark A. Zöller von der LMU München zur „Qualitätskontrolle für die Strafgesetzgebung – Zukunftsmodell oder Illusion?“. Zöller eröffnete seine Ausführungen mit dem Hinweis, dass die Diskussion über gute bzw. schlechte Strafgesetze meist abseits der Gesellschaft und außerhalb der Fachliteratur, d.h. hinter vorgehaltener Hand oder lediglich auf Fachtagungen erfolge – eine der wenigen Ausnahmen sei § 217 StGB gewesen.[5] Dies bewirke, dass sich der Einfluss von Vertretern außerhalb der Politik auf die Strafgesetzgebung eher gering halte. Abseits des Umstands, dass „schlechte“ Gesetze (was als Bezeichnung zumeist einer subjektiven Bewertung entspringe) durchaus existieren, sei die weitaus intrikatere Frage, wie es überhaupt zu entsprechenden Missgriffen kommen könne. Zöller führte beispielhaft an § 127 StGB aus, dass diese Vorschrift sachlich nicht erforderlich sei und die realen Probleme schlicht unzutreffend adressiere, u.a. weil sie schlecht formuliert („Handelsplattform“ für Tauschbörsen) oder aber technisch unsauber konzipiert sei (u.a. die unklare Subsidiaritätsklausel in § 127 Abs. 1 S. 1 a.E. StGB). Obwohl sich in der Entstehungsgeschichte der Norm sechs Sachverständige in den Anhörungen gegen die Vorschrift ausgesprochen hätten, seien die vorgebrachten Bedenken ignoriert bzw. in den Wind geschlagen worden. Als Ursachen schlechter Gesetze arbeitete Zöller die zum Teil irrationalen Rahmenbedingungen in den Gesetzgebungsprozessen, insbesondere in der Sicherheitsgesetzgebung, heraus: Sehr oft sei dort „wenig Rechtsgutslehre, dafür aber viel Handlungszwang“ bzw. die Angst vor Verantwortlichkeit zu erkennen. Zudem würden Fragen der Einsatztaktik der Sicherheitsbehörden und rechtliche Rahmenbedingungen miteinander vermengt. Entkriminalisierung habe in der Sicherheitsgesetzgebung schlicht keine Lobby. Werden zudem als Sachverständige Personen beauftragt, die politisch in eindeutig abgrenzbaren politischen Lagern stünden und kombiniere man dies mit erheblichem Zeitdruck und fehlender Sachkenntnis seitens der verantwortlichen Politiker, sei es weitaus weniger verwunderlich, wenn Qualitätsmängel sich immer mehr häuften. Die Strafrechtswissenschaft müsse allerdings anerkennen, dass nicht jedes Gesetz, das einem selbst unbillig sei, automatisch als schlecht oder verfassungswidrig abgetan werden könne. Positiv sei zu bewerten, dass im aktuellen Koalitionsvertrag die Evaluation der Sicherheitsgesetzgebung, die Etablierung einer Freiheitskommission, die Gründung eines Zentrums für Legistik wie auch die Durchführung einer Überwachungsgesamtrechnung auf die Agenda gesetzt wurden.[6] Dies stelle einen Schritt in die richtige Richtung dar.

Der Nachmittag stand im Lichte des „Umweltstrafrechts“ mit sowohl rechtsvergleichenden Ansätzen zwischen dem taiwanesischen und dem deutschen Recht als auch unter Einbeziehung völkerrechtlicher Bezüge. Die Moderation übernahm Prof. Dr. Mark A. Zöller.

Eröffnet wurde die nachmittägliche 2. Sitzung von Prof. Dr. Chih-Jen Hsueh von der Nationaluniversität Taiwan (NTU) Taipeh, der zum Thema „Aktuelle Probleme des Umweltstrafrechts in Taiwan“ vortrug. Hsueh stellte die aktuellen Entwicklungen des Umweltstrafrechts anhand einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Argumenten zur Reform des § 190a taiwStGB dar, welcher Verschmutzungen von Umweltmedien unter Strafe stellt. Dessen Auslegung hatte in den zurückliegenden Jahren der Verfolgung Schwierigkeiten bereitet. Ein entscheidender Faktor sei die fehlende Verwaltungs(rechts)akzessorietät, d.h. der Umstand, dass der Straftatbestand nicht damit gekoppelt sei, ob eine behördliche Genehmigung für die in Frage stehende umweltschädigende Handlung vorliege oder nicht. So fand § 190a taiwStGB in der früheren Ausgestaltung als konkretes Gefährdungsdelikt in der Praxis nur auf insgesamt 48 Fälle Anwendung: Die Strafverfolgung scheiterte stets an der Nachweisbarkeit der Kausalität der Tathandlung für den Eintritt der konkreten Gefahr, wie es u.a. beim spektakulären Fall der Schwermetall-Verschmutzung des Houjin-Flusses der Fall war. Seit der Reform des Gesetzes im Jahr 2018 wurde diese anthropozentrische Rechtsgutsbetrachtung aufgegeben und der Straftatbestand in ein abstraktes Gefährdungsdelikt umgewandelt. Zudem wurden eine Bagatellklausel eingefügt sowie der Anwendungsbereich auf Arbeitnehmer erweitert. Dies stellt eine konkrete Reaktion auf zurückliegende Ereignisse dar, da in der alten Fassung des Tatbestands nur Geschäftsführer, Planer und Kontrolleure im Qualifikationstatbestand mit der erhöhten Strafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht waren, im Falle des Houjin-Flusses allerdings Mitarbeiter des verantwortlichen Unternehmens die Umweltverschmutzung eingeleitet hatten. Laut Hsueh bleibe jedoch weiterhin die Frage offen, ob die Wirksamkeit der Norm verbessert werden konnte, da nunmehr das Strafbarkeitsrisiko für den normalen Bürger verschärft worden sei. Zudem bestehe Unsicherheit hinsichtlich der Bagatellklausel sowie hinsichtlich der Rechtsnatur und des Anwendungsbereichs der Norm. In seinen abschließenden Reformüberlegungen sprach er sich daher für eine Strafbarkeit der hinter den Tathandlungen stehenden juristischen Personen und einen eigenen Abschnitt für Umweltstraftaten aus, da aktuell die Straftatbestände weiterhin sehr unspezifisch und im gesamten taiwStGB verstreut seien. Darüber hinaus werde die Implementierung einer weitgehenden Verwaltungsakzessorietät das Strafrecht widerspruchsfreier gestalten.

Als zweiter Referent des Nachmittags schloss sich Prof. Dr. Prof. h.c. Arndt Sinn von der Universität Osnabrück an, der der Frage „Ökozid als Völkerrechtsverbrechen?“ nachging. Sinn eröffnete seinen Vortrag mit einem Rekurs über den Angriff der russischen Streitkräfte auf den Kachowka-Staudamm in der Ukraine. Diese bewusste Zerstörung des Bauwerks sei nicht nur eine Kriegseinwirkung, sondern aufgrund der langfristigen und noch weit in die Zukunft reichenden Folgen für die Bevölkerung auch eine systematische Vernichtung der Lebensgrundlage für Generationen. Diese Problematik stellte den Ankerpunkt für die Frage dar, ob die dadurch vorliegende „Zerstörung der Lebensgrundlagen“ mit dem völkerrechtswidrigen Verbrechen des Genozids (vgl.§ 6 VStGB) assoziiert werden könnte. Sinn sieht das Ausweiten der Strafbarkeit des Ökozides von der von den Staaten national zu verfolgenden Umweltkriminalität zu einer Strafbarkeit auf Makroebene deshalb als geboten an, weil bei entsprechenden Taten häufig auch Regierungen beteiligt seien. Meist stünden überdies wirtschaftliche Interessen hinter systematischen Umweltzerstörungen – die Umweltkriminalität sei nach Betäubungsmittelverstößen und dem Handel mit gefälschten Waren sogar auf Platz drei der weltweiten Kriminalitätsphänomene angesiedelt. Sinn diskutierte, inwieweit der Ökozid im Rahmen der Makrokriminalität der core crimes eingeordnet werden könnte oder ob es an der Erforderlichkeit einer völkerrechtlichen Strafbarkeit fehle, da Staaten aus eigenem Antrieb Umweltkriminalität verfolgen sollten. Nach Sinn überwiege hierbei der Gedanke, dass die Lebensgrundlagen für so viele Generationen auf dem Spiel stünden und zumindest diejenigen, die sich systematisch an ihrer Zerstörung beteiligten, um sich daran zu bereichern, anders nicht verfolgt werden könnten. Die Vorteile der Ausgestaltung als Völkerrechtsverbrechen lägen in der gleichzeitigen Zentralisierung und Ausweitung der Strafverfolgung durch das Weltrechtsprinzip. Zuletzt legte Sinn die Kriterien der ELI-Musterrichtlinie zu Mindeststandards für den Straftatbestand des Ökozids[7] dar.

Den Abschluss des Dienstags bildete Prof. Dr. Chen-Chung Ku von der Cheng-Kung-Nationaluniversität (NCKU) Tainan mit einem Vortrag über das„Sonderdelikt im taiwanesischen Abfallstrafrecht.“ Ku zeigte den gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu § 46 GfEA (Gesetz für Entledigung des Abfalls) auf. Die Problematik sieht Ku vor allem darin, dass es sich bei der Abfallbeseitigung eigentlich um ein Sonderdelikt handelt, das jedoch in gewissen Teilen nach einer Anordnung der Großen Kammer des höchsten taiwanesischen Gerichtshofs faktisch als Jedermann-Delikt ausgestaltet sei. Durch eine detaillierte Darstellung aller Tatbestandsalternativen für unterschiedlichste Tätergruppen im Handlungskatalog werde dies besonders deutlich: Aufgrund der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen werde die Strafbarkeit bestimmter Abfallentledigungen von einer Genehmigung abhängig gemacht. Insoweit beinhalte § 46 GfEA nach der ausdrücklichen Verweisung auf § 41 GfEA zufolge eine Pflicht zur Beantragung einer Anlagenbetriebsgenehmigung. Zudem sei die aufgelistete Bandbreite möglicher Täter ein erheblicher Kritikpunkt. Ku schlug im Rahmen der anschließenden Diskussion die Brücke zum § 190a taiwStGB und zu möglichen Integrationsversuchen der beiden Vorschriften. Während § 190a taiwStGB kaum angewendet werde, würde gegen § 46 GfEA oft verstoßen, da hier die bloße Handlung für eine Strafbarkeit genüge. Ku verwies zudem auf die geplante Reform des § 46 GfEA, welche sich seiner Meinung nach am § 326 des deutschen StGB als Vorbild orientieren solle. Besondere Aufmerksamkeit wurde der Widersprüchlichkeit des Tatbestandes und dabei dem Umstand gezollt, dass in Taiwan kein Äquivalent zur deutschen Zurechnungsnorm des § 14 StGB existiert. Derartige Fälle würden vielmehr durch eine Regelung zum sog. fiktiven Mittäter (§ 31 Abs. 1 taiwStGB) gelöst, wobei nur natürliche Personen als Gewerbetreibende erfasst würden.

2. Veranstaltungstag

Der zweite Tag des Fachprogramms stand unter dem Generalthema „Digitalisierung und KI im Strafrecht – Wieviel Autonomie verträgt das Strafrecht?“ und umfasste insgesamt vier Vorträge. Moderiert wurde die Arbeitssitzung von Prof. Dr. Prof. h.c. Arndt Sinn.

Der erste Referent, Prof. Dr. Hsiao-Wen Wang von der Cheng-Kung-Nationaluniversität (NCKU) Tainan, befasste sich mit dem Thema „Digitalisierung und Datenschutz aus der Sicht des taiwanesischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts“. Wang legte dar, dass die durch den technologischen Fortschritt hervorgebrachte Digitalisierung das menschliche Leben zwar immer komfortabler gestalte. Gleichzeitig würden allerdings außerordentlich große Datenfluten produziert, die auch missbraucht werden könnten. Man müsse daher versuchen, die umfassende Digitalisierung und den effektiven Datenschutz durch ein vernünftiges Datenschutzrecht in Balance zu bringen. Er stellte dazu die §§ 41 ff. des taiwanesischen Datenschutzgesetzes vor und legte dazu den Bedeutungsgehalt der Begriffe „Erhebung“, „Verarbeitung“ und „Nutzung“ von Daten in zahlreichen Beispielen dar. Er wies dabei auf die erheblichen Parallelen zum deutschen BDSG von 2018 hin. Bis auf wenige Ausnahmen seien die genannten Tatbestände Allgemeindelikte und zugleich abstrakte Gefährdungsdelikte. Im Anschluss daran stellte Wang Tatbestände aus dem Kernstrafrecht vor, die entsprechend den deutschen §§ 202a, 303a StGB ausgestaltet seien. Zusammenfassend schloss er, dass das taiwanesische Datenschutzstrafrecht eine Vielzahl von Vorschriften aufweise, deren Binnenverhältnis noch nicht abschließend geklärt sei. Es bedürfe daher weitergehender Harmonisierung.

Kathrin Zitzelsberger, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Robert Esser, schloss sich in ihrem Vortrag zu „Autonomen Systemen im Strafrecht“[8] als zweite Referentin des Vormittags an. Sie eröffnete ihren Vortrag mit einem Zukunftsszenario, in dem fast alle täglichen Geschäfte, von der Fahrt in die Arbeit, über Einkäufe bis hin zur Haus- und Pflegearbeit von autonomen Maschinen übernommen würden. Im Anschluss daran zeigte sie die Formen und Voraussetzungen von Smarten Systemen, u.a. deren „Kontextsensitivität“, die Vernetzung mit anderen Systemen bzw. dem Internet, die weitgehende Unvorhersehbarkeit von Aktionen sowie die verschiedenen, unterscheidbaren Stufen autonomen bzw. „automatisierten“ Verhaltens auf. Als Bedrohungen durch entsprechende Systeme identifizierte Zitzelsberger zum einen die Gefahren von „innen“ durch Produktfehler, die vorrangig über das Produktstrafrecht gelöst würden, sowie etwaige Bedrohungen von „außen“ durch Cyberangriffe, die dem Regelungsregime des Computer- bzw. Datenschutzstrafrechts unterfallen. Im Produktstrafrecht drehe es sich maßgeblich um die Fahrlässigkeitstatbestände der §§ 222, 229 StGB. Typische Probleme ergäben sich bei der Frage nach der Verwirklichung einer Tathandlung durch aktives Tun und Unterlassen (z.B. Inverkehrbringen von Produkten, fehlerhafte Programmierung, unzureichendes Training von KI-Systemen, mangelnde Instruktionen oder Produktbeobachtung, Unterlassen eines Rückrufs) und beim Kreis der Verantwortlichen (Führungsebene beim Hersteller, Leitungspersonal aus dem Bereich der Softwareentwicklung bzw. Programmierung). Ganz grundsätzlich sei in jedem Fall genauer zu hinterfragen, ob eingetretene Verletzungserfolge auch kausal und objektiv zurechenbar seien. Nach der Rechtsprechung genüge es, wenn alle anderen außerhalb des Produktfehlers liegenden, potentiellen Ursachen ausgeschlossen werden können. Der Grad der erforderlichen Sorgfalt steige jedenfalls mit der Höhe des Risikos an, wobei regelmäßig eine Einschränkung mithilfe der Rechtsfigur des erlaubten Risikos erfolgen müsse, um Hersteller von KI und Smarten Systemen nicht unverhältnismäßig stark zu belasten und einzuschränken. Beim Eingreifen von Hackern in das System könne auch die Lehre vom Dazwischen-Treten eines Dritten, die zurechnungsdurchbrechend wirke, fruchtbar gemacht werden. Abschließend ging Zitzelsberger kurz auf die Frage ein, ob auch eine Strafbarkeit des KI-Systems selbst in Frage käme; dies verneinte sie unter Bezugnahme auf den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz.

Im dritten Vortrag des Tages ging es um „Deepfakes in Taiwan“, vorgetragen von Prof. Dr. Chun-Wei Chen von der Chung-Hsing-Nationaluniversität (NCHU) Taichung. Chen legte dar, dass sich der taiwanesische Gesetzgeber im Februar 2023 für die Schaffung zweier Strafnormen zur Bekämpfung von sog. Deepfakes entschieden habe. § 319d taiwStGB verbiete Deepfakes als solches, § 339d taiwStGB verbiete sie speziell als Mittel zum Betrug. Hintergrund für die Einführung des neuen § 319d in das taiwStGB war ein Youtuber-Fall im Jahr 2021. Einem in Taiwan sehr bekannten Youtuber wurde vorgeworfen, seit Juli 2020 im Internet die sog. Face-Swap-Technologie genutzt zu haben, um Gesichter bekannter Personen (meist weiblicher Prominenter) in pornografische Videos zu montieren. Er verdiente mit der Bereitstellung dieser Fakes umgerechnet 400.000 Euro. Im Juli 2022 verurteilte das Amtsgericht Neu-Taipeh den Angeklagten wegen Missbrauchs personenbezogener Daten, Beschaffung pornografischer Bilder und Verleumdung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Nach der Urteilsverkündung wurden Stimmen laut, die eine eigenständige strafrechtliche Vorschrift für den Missbrauch der Deepfake-Technologie forderten. Daraufhin legte das taiwanesische Justizministerium einen Gesetzesentwurf vor, der im Januar 2023 verabschiedet wurde. Die neue Vorschrift des § 319d taiwStGB umfasst nunmehr die Tathandlungen des Herstellens, des Verbreitens sowie des Übertragens der manipulierten sexuellen Bildaufnahme(n). Zudem existiert eine Qualifikation der zuvor genannten Handlungen bei Vorliegen von Gewerbe- oder Verkaufsabsicht. Die neue, als Eignungsdelikt ausgestaltete Vorschrift des § 319d taiwStGB liegt im ebenfalls neu eingefügten Abschnitt 28a „Straftaten gegen die sexuelle Privatsphäre und manipulierte sexuelle Bilder“. Dass die neue Vorschrift nur Bilder mit sexuellem Bezug umfasse und nicht zugleich auch andere Bereiche wie z.B. die Politik, sei eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers, der auf die früheren Deepfake-Fälle möglichst schnell reagieren wollte. Chen kritisierte insoweit, dass in Fällen, in denen das Opfer von Deepfakes nur die Person ist, deren Bildnis missbraucht wird, die neue Strafvorschrift gerade nicht die Intimsphäre des Opfers und damit auch nicht dessen Privatsphäre schützen könne. Er schließt daraus, dass die Privatsphäre kein Rechtsgut dieser Vorschrift sei, sondern allein die Persönlichkeit. Wegen der schwierigen Abgrenzung zwischen Persönlichkeit und Ehre sei weiterhin zu kritisieren, dass die Ehrverletzungsdelikte trotz des geringeren Strafmaßes die gleiche Drohwirkung entfalten könnten wie § 319d taiwStGB. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich die Persönlichkeit schützen wollte, bliebe außerdem fraglich, wieso nur die sexuelle Seite der Persönlichkeit durch die neue Vorschrift geschützt werden solle. Chen bezweifelt insgesamt die kriminalpolitische Wirksamkeit dieser Vorschrift im Kampf gegen den Missbrauch von Deepfakes und sieht darin vor allem symbolisches Strafrecht.

Im letzten Vortrag des zweiten Sitzungstages trug Dr. Oliver Harry Gerson, Habilitand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Robert Esser, zum Thema „Identitätsdiebstahl: Regelungslücke oder Strafrecht im Übermaß?“ vor. Im Einstieg zeichnete er in Form einer Dystopie nach, wie weit die Schädigung von Privatpersonen reichen kann, wenn sie aufgrund von Datenmissbrauch und der Erstellung von Fake-Accounts nach und nach die Kontrolle über ihr tägliches Leben verlieren. Im weiteren Verlauf unterschied er unter dem Begriff des „Identitätsdiebstahls“ (der offenkundig laienhaft gewählt ist) zwischen dem sog. Phishing (d.h. dem Erlangen von Bank- und Kontodaten mittels manipulierter E-Mails) als Identitätsmissbrauch und dem relativ neuen Phänomen des Erstellens von Fake-Accounts als Identitätsübernahme, bei denen die Täter vorgeben, von einer real existenten Person zur Erstellung der digitalen Identität autorisiert worden zu sein. Das Phishing von Kontodaten ist eine seit dem Jahr 2003 weltweit angelegte Täuschungsmasche, bei der weitverzweigte Tätergruppen über eine Vielzahl von Handelsrouten mittels der zu Unrecht erlangten Kontodaten Gelder oder Gegenstände für den Erwerb und die Weiterveräußerung erlangen. Die Strafbarkeit des Phishings hängt jeweils von der Art und Weise der Erlangung der Daten, dem Stadium der Datennutzung sowie der Position der involvierten Personen im Gefüge ab. Infrage kommen §§ 263, 263a, 269/270, § 202a StGB sowie im weiteren Verlauf auch Anschlussdelikte wie die Hehlerei (§§ 259 f. StGB) oder die Geldwäsche (§ 261 StGB). Gerson konkludierte insoweit, dass kein eigener neuer Straftatbestand für das Phänomen des Phishings erforderlich sei, da schon jetzt jede Tathandlung des Phänomens bereits isoliert einer Strafbarkeit nach dem StGB unterfalle. Schwierigkeiten ergäben sich letztlich weniger auf der Ebene des materiellen Rechts als vielmehr bei der Aufdeckung der Machenschaften und bei der prozessualen Verfolgung der Täter. Anders könne die Bewertung für das noch recht neue Phänomen der Erstellung von Fake-Accounts ausfallen. Die Beweggründe für die Erstellung solcher falschen Social-Media-Profile dürften dabei vielgestaltig sein: So seien zwar auch beleidigende oder verleumderische sowie nachstellerische Motive denkbar (und damit auch nach den §§ 185 ff., 238 StGB zu ahnden). Da sich mit Fake-Accounts und deren Inhalten (generierte „Klicks“ und „Likes“ sowie Abonnements) beträchtlicher Umsatz generieren lasse, seien immer häufiger jedoch auch wirtschaftliche Interessen ausschlaggebend. Hier erscheine es deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Strafnorm, die die Erstellung von Fake-Accounts zur Vornahme von ehrverletzenden Handlungen oder aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesondert unter Strafe stellt, erforderlich sein könnte. Probleme ergäben sich insbesondere in Bezug auf das geschützte Rechtsgut, das nicht die Persönlichkeit als Ganze, sondern allenfalls die „digitale Identität“ erfasst werden solle. Gerson stellte dazu einen Gesetzesvorschlag vor, der entsprechende Verhaltensweisen (sprich: die Erstellung einer nicht autorisierten digitale Identität) umfassen könnte.[9]

3. Veranstaltungstag

 Unter der Leitung von Prof. Dr. Hsiao-Wen Wang von der Cheng-Kung-Nationaluniversität (NCKU) Tainan wurde die vierte Sitzung zum Thema „Sanktionenrecht, Strafvollzug“ eröffnet.

Den ersten Vortrag lieferte Prof. Dr. Anne Schneider von der Universität Düsseldorf zum Thema „Aktuelles zur Einziehung von Vermögenswerten / Unternehmensstrafrecht“. Zu Beginn des Panels bot Schneider einen Überblick über das aktuelle Unternehmensstrafrecht sowie die Regelungen zur Einziehung (§§ 73 ff. StGB) in Deutschland. Bislang existiere im deutschen Strafrechtssystem keine echte Kriminalstrafe für Unternehmen. Grund dafür sei die Ablehnung der Konstruktion der Schuldfähigkeit von Unternehmen, die weiterhin unabdingbare Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dem deutschen Strafgesetz sei. Dennoch erlaube § 30 OWiG bereits jetzt eine Sanktionierung von Verbänden, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ der juristischen Person eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen und dadurch entweder Pflichten der juristischen Person verletzt oder diese sich bereichert hat. Die unternehmerische Haftung werde zudem durch § 130 OWiG erweitert, wonach eine ahndbare Ordnungswidrigkeit auch dann vorliege, wenn der Inhaber des Unternehmens seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch eine Straftat eines Mitarbeiters nicht verhindert wird. Dabei ist es irrelevant, ob die Aufsichtspflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Schneider ging im Folgenden darauf ein, aus welchen Gründen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland dennoch erforderlich sei. Zum einen fordere das EU-Recht ausdrücklich eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für Unternehmen. Auf der anderen Seite stehe die bisherige Handhabe im OWiG einer differenzierteren Strafzumessung im Wege; zugleich werde das Unternehmen im Strafverfahren nicht ausreichend repräsentiert. Neben den sog. „Kölner“[10] und „Münchner“[11] Entwürfen eines Verbandssanktionengesetzes sowie dem in der 19. Legislaturperiode eingebrachten Regierungsentwurf eines VerSanG[12] beleuchtete Schneider die aktuell parlamentarisch beratenen Konkretisierungen unternehmerischer Pflichten durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz[13] zum Schutz von Mensch und Umwelt, der Produktsicherheitsverordnung,[14] die gewisse Standards für Produkte normiert, sowie des Hinweisgeberschutzgesetzes,[15] das Pflichten zur Einführung eines Whistleblowing-Systems festlege. Diese Kodifikationen wiesen bereits in die Richtung einer ersten Materialisierung eines zukünftigen Unternehmensstrafrechts, sei es auch nur insoweit, als dass sie Sorgfaltspflichten näher konkretisieren. Anschließend zeichnete Schneider die Leitlinien der großen Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung in Deutschland im Jahr 2017 nach, deren Regelungen weitgehend auf das EU-Recht zurückführbar seien. Die Einziehungsanordnung sei nunmehr obligatorisch (§ 73 Abs. 1 StGB) und werde sogar bei Dritten für zulässig erachtet (u.a. §§ 73c, 74a StGB). Unter den Voraussetzungen des § 76a StGB sei sogar die selbstständige Einziehung, d.h. unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Verurteilung, möglich. Zuletzt ging Schneider mit deutlicher Kritik an der Linie der Rechtsprechung auf das Folgeproblem einer etwaig rückwirkenden Anwendung der Neureglungen ein. Das BVerfG halte die Rückwirkung für verfassungskonform (Art. 103 Abs. 2 GG), da die Einziehung keine Strafe im Sinne des StGB sei, sondern lediglich der Abschöpfung vorhandener Bereicherungen diene und das Vertrauen auf den Erhalt des Gewinnes aus einer rechtswidrigen Handlung überdies nicht schützenswert sei.[16] Der Vortrag schloss mit dem Appell, dass in beiden Teilbereichen weiterhin Handlungs- und Reformbedarf bestehe.

Der zweite Referent des Vormittags war Prof. Dr. Jiuan-Yih Wu von der Nationaluniversität Kaohsiung (NUK). Er referierte zum Thema „Digitale Beweismittel im taiwanesischen Strafprozess“. Wu legte dar, dass Informationen im Zuge der Digitalisierung zunehmend rein digital erzeugt und verarbeitet würden. Daher steigen zugleich auch das Bedürfnis und das Erfordernis, Daten als Beweismittel in das Strafverfahren einführen zu können, um dadurch der Wahrheitsfindung als oberstes Ziel des Strafprozesses gerecht zu werden. Besonders bei „Cybercrime“, das sich nur schwerlich anhand der herkömmlichen, d.h. analogen Beweismittel nachweisen lasse, nehme die Bedeutung digitaler Beweismittel zu. Die Besonderheit digitaler Beweismittel liege zum einen darin, dass die zugrundeliegenden Daten leicht veränderbar seien und infolgedessen eine erhöhte Unsicherheit bezüglich der Echtheit und Richtigkeit des Beweismittels bestehe. Um deren Authentizität sicherstellen zu können, werde in Taiwan über die Nutzung des „Hashwertes“ diskutiert. Digitale Daten müssten zwingend diverse Zwischenschritte durchlaufen, um für das Strafverfahren nutzbar zu sein. Ihr Vorteil bestünde allerdings darin, dass nachträgliche Veränderungen nicht spurlos erfolgen und daher aufgedeckt werden können. Zum anderen könne auch die Zuordnung der ermittelten Informationen zu einer bestimmten Person erschwert sein, wenn beispielsweise ein öffentlich zugänglicher Computer genutzt wurde. Die Anwendung digitaler Beweismittel ist in §§ 122 ff. taiwStPO geregelt. Die digitalen Beweismittel bzw. deren Datenträger würden zunächst als Augenscheinbeweis eingebracht und mit Hilfe eines Sachverständigen auf Integrität und Authentizität hin geprüft. Grundsätzlich gelte auch in Taiwan der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 155 taiwStPO), weshalb der Beweiswert digitaler Beweismittel mit dem von analogen Beweismitteln weitgehend vergleichbar sei. Voraussetzung für die Verwertbarkeit digitaler Beweismittel sei allerdings der nachweisliche Ausschluss ihrer Veränderung im und durch das Ermittlungsverfahren. Abschließend ging Wu auf die anhaltende Debatte über den Mangel an einer präzisen Definition „digitaler Beweismittel“ ein. Der Schwerpunkt der Diskussionen liege aber nach Wu bei der Wahrung der Authentizität des Beweismittels und der Verhinderung etwaigen Missbrauchs. Er konkludierte, dass digitalen Beweismitteln kein erhöhter Beweiswert im Vergleich zu herkömmlichen Beweismitteln zukomme und dies aufgrund der fortbestehenden Unsicherheiten bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit auch nicht angestrebt werden sollte.

In der letzten Fachsitzung des Forums referierte Prof. Dr. Brian Valerius von der Universität Passau zur „Audio-visuellen Dokumentation in der Hauptverhandlung“. Valerius stellte zunächst die aktuelle Gesetzeslage dar und ging dabei vor allem auf die Problematik der lückenhaften Dokumentation der Hauptverhandlung, insbesondere des Inhalts der Beweisaufnahme, ein. Hierzu nahm er auch auf das Begleitpapier zum Regierungsentwurf des Gesetzesvorhabens (RegE DokHVG) Bezug.[17] Protokolle von Elternabenden dokumentierten die Redebeiträge zu einer Klassenfahrt besser als es das Protokoll i.S.d. §§ 271 ff. StPO für das Strafverfahren tue, was angesichts der gravierenden Folgen für den Beschuldigten offenkundig widersprüchlich sei. Valerius unternahm sodann einen historischen Streifzug bis ins Jahr 1963 und zeigte die bisherigen Reformentwürfe auf, die die lückenlose Dokumentation der Hauptverhandlung erwogen hatten. Dazu spannte er den Bogen von den Beratungen zum StPÄG, über die Darstellung der Prüfempfehlungen der Expertenkommission aus dem Jahr 2015[18] bis hin zum aktuellen Regierungsentwurf.[19] Im Anschluss diskutierte er die Vorteile und Risiken der digitalen Dokumentation, wobei u.a. die Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Akteure des Verfahrens besprochen wurden. Positiv sieht Valerius die Entwicklung hin zu einer objektiveren und transparenteren Dokumentation der Hauptverhandlung, weil auf diese Weise eine Verbesserung der Nachverfolgung des Verfahrensablaufs ermöglicht und eine Überprüfung der Entscheidungsgrundlage des Tatgerichts eröffnet würden. Seiner Einschätzung zufolge könnte das dem Entstehen von Diskrepanzen zwischen divergierenden Wahrnehmungen und Erinnerungen der einzelnen Prozessbeteiligten entgegenwirken und dadurch Meinungsverschiedenheiten auflösen. Vor diesem Hintergrund wurden sodann die wesentlichen Gesichtspunkte des RegE DokHVG besprochen. Vornehmlich soll in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landes- und Oberlandesgerichten eine Tonaufnahme im Grundsatz verpflichtend bestehen, die automatisch transkribiert werden soll. Die zusätzliche Bildaufzeichnung bleibe hingegen optional und den einzelnen Bundesländern vorbehalten. Innerhalb der Tatsacheninstanz soll hierdurch dem Vorsitzenden die Möglichkeit eröffnet werden, auf die Aufzeichnungen zurückzugreifen und diese gegebenenfalls auf Anregung der Verfahrensbeteiligten als Vorhalt gegenüber weiteren zu vernehmenden Personen zu nutzen. Eine „Beweisaufnahme über die Beweisaufnahme“ solle es hingegen nach wie vor nicht geben. In der Revisionsinstanz diene die vorgesehene Dokumentation nur der besseren Nachvollziehbarkeit einzelner Verfahrensschritte und könne zudem Verfahrensmängel besser illustrieren als das Hauptverhandlungsprotokoll. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass grundsätzlich keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung erfolgen solle. Valerius war der Auffassung, dass die geplante Transkription das Hauptverhandlungsprotokoll auf keinen Fall ersetzen, sondern dieses vielmehr ergänzen sollte. Als problematisch werden aus den Reihen der Praktiker vor allem die Regelungen der Ausnahmetatbestände wie § 273 Abs. 2 RegE DokHVG gesehen, der auf § 172 Nr. 1 und 1a GVG verweist. Dadurch bestünde die Gefahr des Missbrauchs etwaiger Rügemöglichkeiten der richterlichen Entscheidungen mittels (Konflikt-)Verteidigung, was Gerichtsverfahren noch weiter verlangsamen könnte. Auch Valerius sieht den RegE DokHVG teilweise als zu vage an, insbesondere in Bezug auf Zugriffsmöglichkeiten der am Verfahren Beteiligten im Rechtsmittelverfahren und in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren Beteiligten, insbesondere zum Schutz der Zeugen.

III. Rahmenprogramm

Die Teilnehmer und Gäste der Tagung wurden am Abend vor dem ersten offiziellen Sitzungstag bei angenehmen Sommertemperaturen feierlich am historischen Rathausplatz in Passau begrüßt. Im Rahmen des anschließenden Sektempfangs ergriff der Justizminister Taiwans, Ching-hsiang Tsai, das Wort und bedankte sich für die gelebte deutsch-taiwanesische Freundschaft, die für Taiwan eine sehr große Bedeutung habe und durch Veranstaltungen wie die Tagung in Passau gestärkt werde. Der Generaldirektor des Deutschen Instituts Taipeh, Dr. Jörg Polster, schloss sich mit Grußworten an und führte aus, dass derartige Zusammentreffen in persona – nach der Corona-Abstinenz – enorm wichtig seien und nunmehr endlich wieder stattfinden könnten. Im Ratskeller klang der Abend sodann beim Genuss typisch bayerischer Spezialitäten aus.

Am Mittwochnachmittag folgte eine zweistündige Bootsfahrt mit dem „Kristallschiff“ auf der Donau. Begleitet von Informationen über Passau und die Geschichte der Stadt konnten die Gäste zunächst die Passauer Altstadt mit ihrem italienischen Flair, den Dom St. Stephan, das Dreiflüsse-Eck und die Burganlage Veste Oberhaus bestaunen. Während der Fahrt nach Kasten, Obernzell und wieder zurück nach Passau gab es zum Ausklang des Nachmittags einzigartige Ausblicke auf die malerischen Donaulandschaften.

Am Freitag schloss das Rahmenprogramm mit einer Stadtführung inklusive eines Besuchs des LG Passau. Der Vizepräsident des Landgerichts und Vorsitzende der dortigen Schwurgerichtskammer Wolfgang Hainzlmayr präsentierte die historischen Räumlichkeiten des Gerichts; danach schloss sich eine Diskussion über aktuelle Entwicklungen in der deutschen Strafjustiz an.

IV. Abschluss

Der Zustand des Strafrechts ist stets ein aussagekräftiger Indikator für den Modernisierungsgrad einer Gesellschaft. Tiefenströmungen des Wandels werden früher oder später auch in materielles Strafrecht „übersetzt“, technologische Entwicklungen verändern sowohl die Formen und Möglichkeiten von Kriminalität, aber auch deren Bekämpfung und Aburteilung. Zukunftsfähiges Recht setzt daher zwangsläufig eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen dem Gesetzgeber, der Wissenschaft und der Justizpraxis voraus. Dabei muss bei allen Beteiligten ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, welche Reformen politisch in Planung sind, an welcher Stelle Nachbesserungsbedarf besteht und wo sich neue Herausforderungen ergeben können. Das Forum schafft daher auch in Zukunft eine Plattform für den praktischen und vertrauensvollen Austausch erfahrungsbasierten Expertenwissens zur Bewältigung drängender Fragen des Strafrechts. Die Veranstalter lobten im Zuge einer Schlussbetrachtung den regen Austausch und die angenehme und kollegiale Atmosphäre des Forums, das aufgrund der exzellenten Sprachkenntnisse der Teilnehmer aus Taiwan ausschließlich in deutscher Sprache veranstaltet wurde. Die Beiträge werden in einem Tagungsband veröffentlicht.

 

[1]      Zu den vorangegangenen Tagungen die im Anschluss erfolgten Publikationen: Zöller/Sinn (Hrsg.), Neujustierung des Strafrechts durch Terrorismus und Organisierte Kriminalität, 2. Deutsch-Taiwanesisches Strafrechtsforum Trier/Osnabrück 2012 (2013); Sinn Wang/Wu/Zöller (Hrsg.), Strafrecht ohne Grenzen, 3. Deutsch-Taiwanesisches Strafrechtsforum Kaohsiung/Tainan/Taipeh 2013 (2015); Zöller/Sinn/Esser (Hrsg.), Lebensschutz im Strafrecht, 4. Deutsch-Taiwanesisches Strafrechtsforum Berlin 2014 (2017); Sinn/Zöller/Esser (Hrsg.), Reform der Vermögensabschöpfung, 6. Deutsch-Taiwanesisches Strafrechtsforum Berlin 2017 (2019); Wu/Esser/Sinn/Zöller (Hrsg.), Digitalisierung und Strafrecht, 7. Deutsch-Taiwanesisches Strafrechtsforum Taipeh 2019 (2023; im Druck).
[2]      Vgl. hierzu https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/geplante-reform-des-strafgesetzbuchs-marco-buschmann-will-alte-tatbestaende-streichen/ (zuletzt abgerufen am 30.7.2023).
[3]      Vgl. hierzu https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-cannabisgesetz-fdp-warnt-lauterbach-vor-buerokratiemonster-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230721-99-478072 (zuletzt abgerufen am 30.7.2023).
[4]      Zur Petition „Es ist 2020. Catcalling sollte strafbar sein“ vgl. https://www.openpetition.de/petition/argumente/es-ist-2020-catcalling-sollte-strafbar-sein#petition-main (zuletzt abgerufen am 23.7.2023); eine Regelung im StGB oder OWiG fordert der DJB (Hrsg.), Policy Paper: „Catcalling“ – abrufbar unter https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf (zuletzt abgerufen am 30.7.2023); Dechering, KriPoZ 2021, 122 (130 ff.) plädiert die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes; gegen die Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes sprechen sich Steiner, ZRP 2021, 241 (242) und Windsberger, NK 2022, 342 (350 ff.) aus.
[5]      BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., BVerfGE 153, 182 ff.
[6]      Hierzu auch Esser/Zöller et al., KriPoZ 2022, 326 ff. sowie Gerson, KriPoZ 2022, 404 ff.
[7]      European Law Institute, ELI Report on Ecocide, 2023, abrufbar unter: ELI_Report_on_Ecocide.pdf (europeanlawinstitute.eu).
[8]      Vgl. vertiefend zum Thema des Vortrags: Zitzelsberger, Smart Strafrecht – Strafrechtlicher Schutz privater Nutzer smarter Systeme des Internets der Dinge. Eine Untersuchung des Produkt- sowie des Computer- und des Datenschutzstrafrechts, Dissertation (2023).
[9]      „Wer durch die Verwendung eindeutig zuordbarer echter Personendaten eine nicht autorisierte digitale Identität in der Absicht erstellt, den berechtigten Dateninhaber in seinem Ansehen oder seinem Ruf zu schädigen oder sich aufgrund der Datennutzung zu bereichern, wird mit …. bestraft.“
[10]    Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes, 2017, https://jpstrafrecht.jura.uni-koeln.de/sites/iss_juniorprof/Projekte/Koelner_Entwurf_eines_Verbandssanktionengesetzes__2017.pdf (zuletzt abgerufen am 30.7.2023).
[11]    Saliger/Tsambikakis/Mückenberger/Huber (Hrsg.), Münchner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes, 2019; abrufbar unter https://www.familienunternehmer.eu/fileadmin/familienunternehmer/positionen/unternehmernahe_politik/dateien/famu_muenchner_entwurf_eines_versang_inkl_begruend_11.09.2019_final.pdf (zuletzt abgerufen am 30.7.2023).
[12]    Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vom 21.10.2020, BT-Drs. 19/23568.
[13]    Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, BGBl. I 2021, S. 2959 ff.
[14]    Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 10.5.2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates.
[15]    Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, BGBl. 2023 I v. 2.6.2023.
[16]    BVerfG, Beschl. v. 10.22.2021 – 2 BvL 8/19 = BeckRS 2021, 3384 Rn. 106 ff., 130 ff.

[17]    Begleitpapier: Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG), abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2022_DokHVG_Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz.html?nn=110490 (zuletzt abgerufen am 30.7.2023).
[18]    Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, Oktober 2015, abrufbar unter: https://krimpub.krimz.de/frontdoor/deliver/index/docId/188/file/Anlage_1_StPO_Kommission.pdf. (zuletzt abgerufen am 30.7.2023).
[19]    Regierungsentwurf des BMJ, Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG), abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/ RegE/RegE_DokHVG_Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 30.7.2023).

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen