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„Geschmacklose Überdramatisierung des eigenen Leids“ oder Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB? Der „Ungeimpft-Stern“ als Herausforderung für die Strafjustiz

von Dipl.-Jur. Laura Schwarz

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Abstract
Die Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ auf Demonstrationen oder als Post in den sozialen Netzwerken hat bis zuletzt zu intensiven Diskussionen über dessen Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB geführt. Impfgegner:innen verwendeten den „Ungeimpft-Stern“, um auf ihre Ausgrenzung aus dem gesellschaftlichen Miteinander aufmerksam zu machen, indem sie ihre Situation mit der Verfolgung von Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus verglichen. Diese Gleichsetzung hat in der Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst und zu einer rechtlichen Auseinandersetzung geführt. Strafgerichte stehen seit Beginn der Corona-Pandemie vor der Herausforderung, zu entscheiden, ob die Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ tatsächlich die Schwelle zur Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB überschreitet oder lediglich eine unangebrachte Überdramatisierung des eigenen Leids darstellt. Die Debatte spiegelt die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Grenzen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Erinnerungskultur wider.

The use of the ‘unvaccinated star’ at demonstrations or as a post on social networks has recently led to intense discussions about its criminal liability under Section 130 (3) of the German Criminal Code (StGB). Anti-vaccination activists used the ‘unvaccinated star’ to draw attention to their exclusion from society by comparing their situation with the persecution of Jews under National Socialism. This equation triggered widespread public outrage and led to a legal dispute. Since the beginning of the coronavirus pandemic, criminal courts have been faced with the challenge of deciding whether the use of the ‘unvaccinated star’ actually exceeds the threshold for criminal liability under Section 130 (3) of the German Criminal Code (StGB) or merely represents an inappropriate overdramatisation of one’s own suffering. The debate reflects the social debate about the limits of freedom of expression and the protection of the culture of remembrance.

I. Einleitung

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 müssen sich insbesondere Strafgerichte immer wieder mit den sogenannten „Ungeimpft-Sternen“[1] und deren Strafbarkeit befassen. Restriktionen, wie die 2G-Plus-Regel, zahlreiche Freiheitsbeschränkungen, „social distancing“ und Diskussionen über eine Impfplicht haben bei ungeimpften Menschen zu „Wut auf Politik und Mehrheitsgesellschaft“ geführt.[2] Um auf ihren Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben durch die für sie geltenden Restriktionen aufmerksam zu machen, wurde der „Ungeimpft-Stern“ unter anderem auf Demonstrationen getragen, oder in den sozialen Medien gepostet.[3] Die Message der Träger:innen war, dass Ungeimpfte in Zeiten der Corona-Pandemie genauso behandelt werden würden, wie Jüdinnen:Juden zur Zeit des Nationalsozialismus. Neben der Verwendung durch das Tragen eines solchen Sterns bediente man sich auch bildlicher Vergleiche der für Ungeimpfte geltenden Restriktionen mit der Judenverfolgung während des Nationalsozialismus, wie beispielsweise dem Zeigen von Abbildungen von Torbögen nationalsozialistischer Konzentrations- bzw. Vernichtungslager mit der gegenüber dem historischen Schriftzug „Arbeit macht frei“ abgewandelten Losung „Impfen macht frei“.[4] Obwohl die Relativierung des Holocausts im Einzelfall eine nach § 130 Abs. 3 StGB strafbare Volksverhetzung sein kann, taten sich Polizei, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte bundesweit mit der strafrechtlichen Verfolgung des adaptierten „Judensterns“ teilweise schwer.

Diesen divergierenden strafjustiziellen Umgang mit sog. „Ungeimpft-Sternen“ nimmt dieser Beitrag zum Anlass, um der Frage nach einer Strafbarkeit der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ wegen Holocaust-Verharmlosung nach § 130 Abs. 3 StGB nachzugehen. Bevor unter Heranziehung strafgerichtlicher Entscheidungen herausgestellt wird, dass das Verwenden des „Ungeimpft-Sterns“ eine Verharmlosung des Holocaust darstellt (III.), wird zunächst das im Hinblick auf Äußerungen bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB und der Meinungsfreiheit der:des Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erläutert (II). In einem weiteren Schritt wird auf die für eine Strafbarkeit der Verharmlosung des Holocaust nach § 130 Abs. 3 StGB erforderliche Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens und die mit diesem Merkmal verbundenen Schwierigkeiten für die Strafjustiz eingegangen (IV.). Zuletzt wird die Notwendigkeit der vorsätzlichen Begehung des § 130 Abs. 3 StGB und dessen Bezugspunkt kurz erläutert (V.).

II. Vorüberlegungen: Das bestehende Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Bei der Feststellung der Strafbarkeit einer antisemitischen Äußerung befindet sich die Strafjustiz grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit der:des Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG und dem Diskriminierungsschutz vulnerabler Gruppen nach § 130 StGB. Bei Meinungsäußerungen handelt es sich in Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen um Äußerungen, die Werturteile wie Ansichten, Auffassungen, Urteile und Einschätzungen, die von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.[5] Es handelt sich bei Meinungsäußerungen also um wertende Betrachtungen von Verhaltensweisen, Personen oder Verhältnissen.[6] Der grundrechtliche Schutz von Meinungsäußerungen besteht dabei unabhängig davon, ob die Äußerung begründet, grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.[7] Demgegenüber fallen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, da diese keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten können.[8]

Mit dem Verwenden des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ wollen die Verwender:innen zum Ausdruck bringen, dass Ungeimpfte in Zeiten der Corona-Pandemie durch die ihnen zuteil werdenden Restriktionen selbiges Unrecht erleiden, wie Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus. Es wird folglich ein wertender Vergleich zwischen den Lebensbedingungen, der Verfolgung und Ermordung von Jüdinnen:Juden während des Nationalsozialismus und Ungeimpften in Zeiten der Corona-Pandemie angestrebt, weshalb das Verwenden des „Ungeimpft-Sterns“ als Meinung zu qualifizieren ist, welche unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fällt. Die Meinungsfreiheit wird jedoch nicht grenzenlos garantiert. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Grenzen, wenn die Meinungsäußerung gegen allgemeine Gesetze verstößt bzw. durch diese eine strafbare Handlung vorliegt.

Allgemeine Gesetze sind Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten bzw. die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.[9] Der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt diese Anforderungen jedoch nicht, denn dieser stellt gerade „die Bewertung konkreter historischer Ereignisse unter Strafe“.[10] Das BVerfG stufte den § 130 Abs. 3 StGB als Ausnahme zu den obigen Anforderungen dennoch als geeignet ein, die Meinungsfreiheit der:des Äußernden einzuschränken. Es leitete aus der Gegebenheit, dass das Grundgesetz einen Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Herrschaft darstellt, eine Ausnahme „zur Begrenzung der Meinungsfreiheit durch Gesetze her, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen“[11]. In seiner Entscheidung vom 22.6.2018 führte das BVerfG unter Bezugnahme auf den Wunsiedel-Beschluss aus:

„§ 130 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.“[12]

Maßgeblich für die Prüfung, ob die in Rede stehende Äußerung die Voraussetzungen eines Straftatbestands erfüllt, ist die Deutung, also die Erfassung des objektiven Sinngehalts der Äußerung, nicht hingegen das subjektive Verständnis einer ggf. von einer Äußerung betroffenen Person. Der objektive Sinngehalt ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – auch dem sprachlichen und bildlichen Kontext[13] – aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums (sog. objektiver Dritter[14]) zu ermitteln.[15] Ausgangspunkt der Deutung der Äußerung ist dabei stets der Wortlaut. Dieser legt den Sinn der Äußerung jedoch nicht abschließend fest, sodass weitere Begleitumstände herangezogen werden müssen.[16] Dies gebietet allein schon die Pflicht zur Erforschung und Würdigung des Sachverhalts der Staatsanwaltschaft nach § 160 Abs. 1 StPO und des Tatrichters oder der Tatrichterin des Strafgerichts nach §§ 244 Abs. 2, 261 StPO.

Auf Grund der für eine Demokratie konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit muss diese auch bei der rechtlichen Würdigung der in Rede stehenden Äußerung durch die Strafjustiz berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass im Falle einer Mehrdeutigkeit einer Äußerung grundsätzlich derjenigen Auslegung Vorzug zu gewähren ist, die am meinungsfreundlichsten ist, so das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung.[17] Eine inkriminierende Auslegung der Äußerung darf erst verfolgt werden, wenn straflose Deutungsalternativen aus nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden können. Dieser Grundsatz darf indes nicht bedeuten, dass eine strafbare Auslegung der antisemitischen Äußerung von Anfang an ausgeschlossen wird. Vielmehr ist antisemitismuskritisch zu prüfen, ob eine solche zugrunde gelegt werden kann. Bei antisemitischen Äußerungen erfordert dies ein Wissen über die Artikulationsformen von Antisemitismus, sodass verschiedene antisemitische Codes und Chiffren erkannt werden. Dass dies eine besondere Herausforderung ist und hier Kenntnislücken bestehen, hat sich insbesondere im Kontext der Corona-Pandemie gezeigt.

III. Der „Ungeimpft-Stern“ als strafbare Holocaust-Verharmlosung nach § 130 Abs. 3 StGB?

Um als Holocaust-Verharmlosung strafbar zu sein, muss das Verwenden des „Ungeimpft-Sterns“ den Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen. Nach § 130 Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Geschützt wird durch den § 130 Abs. 3 StGB der öffentliche Friede, die Menschenwürde der betroffenen Personen[18], sowie der Überlebenden des Holocaust und der (postmortale) persönliche Achtungsanspruch[19] und die Menschenwürde der im Rahmen des NS-Gewaltunrechts Ermordeten.[20] Als friedensschützendes Element soll das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens der Tendenz entgegenwirken, nazistisches Gedankengut „durch Infrage stellen oder beschönigendes Herunterspielen der NS-Untaten als akzeptabel oder gar unter Billigung rassistischer Zielsetzung als erstrebenswert erscheinen zu lassen und damit das friedliche Zusammenleben zu stören.“[21]

 1. Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung nach § 6 Abs. 1 VStGB

Bei der strafrechtlichen Würdigung der „Ungeimpft-Sterne“ ergeben sich zwei Fragestellungen, die letztlich ineinander übergehen. Zunächst ist zu klären, ob die Verwendung des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ eine Verharmlosung des Holocaust darstellt. Dies ist der Fall, wenn erstens durch den „Ungeimpft-Stern“ ein hinreichender Bezug zu einer Völkermordhandlung nach § 6 Abs. 1 VStGB hergestellt wird und zweitens der Vergleich der eigenen Situation, insbesondere des erlittenen Unrechts Ungeimpfter in Zeiten der Corona-Pandemie mit der Situation und dem erlittenen Unrecht von Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus eine Verharmlosung von letzterem darstellt.

a) Eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung, § 6 Abs. 1 VStGB

Ob und unter welchen Voraussetzungen der dem „Judenstern“ nachgebildete „Ungeimpft-Stern“ einen Bezug zu einer in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Völkermordhandlung darstellt, wurde im strafgerichtlichen sowie rechtswissenschaftlichen Diskurs kontrovers beurteilt.[22]

Nach § 6 Abs. 1 VStGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. Ein Mitglied der Gruppe tötet,
  2. Einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zufügt,
  3. Die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

[…]

Mit dem durch das Verwenden des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ angestrebten Vergleich der Situation von Ungeimpften während der Corona-Pandemie mit der Situation von Jüdinnen:Juden in der Zeit des Nationalsozialismus kommt eine Bezugnahme auf Völkermordhandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB – das Unterstellen einer Gruppe unter Lebensbedingungen, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, in Betracht.

Unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB fallen insbesondere Handlungen, die auf die Existenzvernichtung, wie die Einweisung in Konzentrationslager, gerichtet sind.[23] Nicht ausreichend sind hingegen die Einschränkung von Freizügigkeit, die Plünderung von Eigentum, die Zerstörung kultureller Objekte sowie die Vertreibung einer (Teil-)Gruppe, sodass solche Handlungen nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB fallen.[24]

Zu klären ist daher in einem ersten Schritt, ob der gelbe „Judenstern“ als solcher als Symbol für Völkermordhandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB angesehen werden kann. Grundlage dieser Klärung ist die Deutung des Symbolcharakters des „Judensterns“. Im strafgerichtlichen Diskurs wurde der Symbolcharakter des „Judensterns“ zunächst unterschiedlich bewertet.[25] Einige Strafgerichte waren der Auffassung, dass ein Zusammenhang zwischen dem „Judenstern“ und der Deportation sowie der anschließenden Ermordung von Jüdinnen:Juden nicht besteht, weil der „Judenstern“ ausschließlich zur Kennzeichnung, Stigmatisierung und Diskriminierung von Jüdinnen:Juden verwendet wurde.[26] So führte das AG Clausthal-Zellerfeld in seiner Entscheidung vom 1.8.2022 beispielsweise aus:

„[Es] kann ein unmittelbar zeitlicher und inhaltlicher Sachzusammenhang, der eine Gleichstellung der Anordnung zum Tragen des ‚Judensterns‘ durch Stellen des nationalsozialistischen Machtapparates mit den in § 6 Abs. 1 VStGB genannten physischen Gewaltakten ohne Überdehnung des gesetzlichen Wortlauts nicht gelingen. Denn die zeitlich und räumlich der tatsächlichen Deportation und Vernichtung vorausgehende Ausgrenzung und Stigmatisierung jüdischer Bevölkerung ist bereits schlicht vom Wortlaut des in Bezug genommenen § 6 Abs. 1 VStGB nicht erfasst“.[27]

Auch im rechtswissenschaftlichen Diskurs wurde teilweise bezweifelt, dass das Verwenden eines „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ einen für die Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB erforderlichen Bezug zu einer Völkermordhandlung nach § 6 Abs. 1 VStGB darstellt.[28] So argumentieren beispielsweise Elisa Hoven und Annika Obert

„Die Verpflichtung der Juden zum Tragen eines ‚Judensterns‘ stellt für sich genommen noch keinen Völkermord im Sinne von § 6 VStGB dar. Dass die Pflicht zum Tragen des Sterns eine Vorstufe für die spätere Vernichtung der jüdischen Bevölkerung darstellte, genügt nach dem Wortlaut der Norm nicht. […] Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Bezugnahme auf eine Völkermordhandlung strafbar und nicht die Bezugnahme auf eine Vorbereitungshandlung für einen Völkermord.“[29]

Eine solche Trennung zwischen der Entrechtung von Jüdinnen:Juden während der nationalsozialistischen Herrschaft und dem anschließenden Genozid sowie die Reduzierung auf die Stigmatisierung von Jüdinnen:Juden während des Nationalsozialismus muss jedoch fehlgehen.[30] Sie blendet aus, dass Jüdinnen:Juden „Bürger waren, die brutal aus ihrem Leben gerissen wurden, auf allen gesellschaftlichen Ebenen, ohne vehementen Widerspruch der Bevölkerung oder der gebildeten Eliten. Dies geschah hochoffiziell von den Behörden, man nahm ihnen die Rechte als Staatsbürger, dann als Mensch, man raubte ihnen die Würde und dann das Leben.“[31] Denn mit der „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 1.9.1941 wurde in § 1 Abs. 2 angeordnet, dass es „Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, verboten ist, sich in der Öffentlichkeit ohne „Judenstern“ zu zeigen.“[32] Die Einführung des „Judensterns“ zur Kennzeichnung jüdischer Bürger geht konkret zurück auf den Erlass vom 24.1.1939 und den Auftrag von Reichsmarschall Göring an den Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Heydrich vom 31.7.1941 „alle erforderlichen Vorbereitungen in organisatorischer, sachlicher und materieller Hinsicht zu treffen für eine Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet und in Europa“.[33] Die Kennzeichnung von Jüdinnen:Juden durch die Verpflichtung zum Tragen der „Judensterne“ diente zwar zunächst der sozialen Isolation und Stigmatisierung, sowie der schrittweisen Entrechtung und Enteignung von Jüdinnen:Juden. Diese Kennzeichnungspflicht  war jedoch Teil der bereits kurz nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7.4.1933[34] beginnenden und später etwa mit den „Nürnberger Gesetzen“ vom 15.9.1935, insbesondere mit dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“[35], sowie dem „Reichsbürgergesetz“[36] fortgesetzten vollständigen Entrechtung jüdischer Menschen und steht überdies im unmittelbaren zeitlichen und geistigen Zusammenhang mit der 1941 grundsätzlich und auf der Wannseekonferenz am 20.1.1942 in seiner organisatorischen Ausgestaltung beschlossenen restlosen Ermordung der europäischen Jüdinnen:Juden.[37] Darüber hinaus korrespondiert die Einführung der Kennzeichnungspflicht mit dem Polizeigesetz vom 1.9.1941 mit der Inbetriebnahme von Vernichtungslagern Ende 1941 bis Mitte 1942, wie beispielsweise dem Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau.[38] Die Pflicht zum Tragen des „Judensterns“ ist folglich als Teil der Strategie der Nationalsozialisten zur Ermordung der europäischen Jüdinnen:Juden anzusehen.[39]

Es besteht mithin eine innere Konnexität zwischen der Zwangskennzeichnung von Jüdinnen:Juden durch den „Judenstern“ und dem Massenmord an diesen, welche „nicht nur psychologisch im Sinne einer Opfermarkierung, sondern auch praktisch-exekutiv in dem Sinne, dass eine Trägerin oder ein Träger dieses Zeichens im Reichsgebiet jederzeit zur Deportation ergriffen und insbesondere im Osten auch ohne Weiteres an Ort und Stelle erschossen werden konnte.“[40]

Dementsprechend ist der „Judenstern“ untrennbar mit der Deportation und Ermordung von Jüdinnen:Juden während des Nationalsozialismus verbunden.[41] Eine Interpretation des „Judensterns“, welche sich nur auf die Stigmatisierung von Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus bezieht, scheidet folglich aus.[42]  In diesem Sinne führt auch das LG Würzburg aus:

„Wie die Bf. zutreffend ausführt, wurde hierdurch nicht nur die systematische Ausgrenzung und Entrechtung der jüdischstämmigen Bevölkerung fortgesetzt, vielmehr bereitete es letztlich die staatlich betriebene Enteignung, Massendeportation und -vernichtung vor. Der Judenstern diente damit nicht „nur“ der Ausgrenzung jüdischer Mitbürger, sondern war vielmehr eine öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocausts“.[43]

Auch das LG Köln betrachtet den Judenstern als Symbol für sämtliche Gewalt- und Willkürmaßnahmen während des Nationalsozialismus, einschließlich der Massenvernichtungen, Menschenversuche im Konzentrationslager, Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden, Zwangssterilisationen, Schaffung unmenschlicher Lebensbedingungen durch Einweisung in Konzentrationslager und Verfolgung und Ächtung nebst völligem Eigentumsentzug oder Ghettoisierung.[44] Diese mit der geschichtswissenschaftlichen und gesellschaftlichen Interpretation des „Judensterns“ übereinstimmende Sichtweise[45] wird jedoch von denjenigen Strafgerichten und Rechtswissenschaftler:innen, die in dem „Judenstern“ keine Verbindung zu einer Völkermordhandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB sehen wollen, mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche Sichtweise nicht auf die „rechtswissenschaftliche Normanalyse“ übertragbar sei, weil eine symbolische Ausdehnung zugleich eine Überdehnung des Wortlauts des § 130 Abs. 3 StGB darstelle.[46] Diese Argumentation verkennt jedoch, dass die Äußerung, das Tragen oder Posten des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ an die Öffentlichkeit adressiert ist und von dieser unter Bezugnahme genau dieser Sichtweisen interpretiert wird, sodass die geschichtswissenschaftliche und gesellschaftliche Sichtweise auf den „Judenstern“ zwingend zu berücksichtigen ist.[47]

Der „Judenstern“ ist damit als Symbol für die Ermordung von sechs Millionen europäischer Jüdinnen:Juden zu verstehen,[48] welches eine Völkermordhandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB darstellt.

b) Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB

Weiter muss der mit der Verwendung des dem „Judenstern“ nachgebildeten „Ungeimpft-Stern“ angestrebte Vergleich der Situation von Ungeimpften in Zeiten der Corona-Pandemie mit der Situation von Jüdinnen:Juden während des Nationalsozialismus ein Verharmlosen der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bezeichneten Völkermordhandlung darstellen.

Ein Verharmlosen ist gegeben, wenn das „betreffende historische Geschehen in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt bagatellisiert bzw. relativiert wird“.[49] Erfasst werden sollen von § 130 Abs. 3 StGB nach Ansicht des BGHs „alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Mißachtung“, ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisierens des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat.[50] Voraussetzung dafür ist ein ausdrückliches quantitatives oder qualitatives Bagatellisieren von Art, Ausmaß, Folgen oder Wertwidrigkeit einzelner oder der Gesamtheit nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen.[51] Ein qualitatives Verharmlosen liegt vor, wenn Äußerungen zwar die in der Zeit des Nationalsozialismus vorgefallenen Völkermordhandlungen anerkennen, aber nicht in dem Umfang, in welchem sie tatsächliche erfolgt sind; beispielsweise durch Erklärungen wie, es seien allenfalls eine Millionen Jüdinnen:Juden durch Nationalsozialisten ermordet worden.[52] Ein quantitatives Verharmlosen liegt vor, wenn die Äußerung die „Tatsachenbasis der NS-Völkermordtaten“ akzeptiert, „jedoch auf eine abschwächende moralische oder rechtliche Bewertung des historischen Geschehens hinauswill“, wie beispielsweise Erklärungen, wie die „Judenvernichtung sei gerechtfertigt oder doch gar nicht so schlimm“.[53]

Während das Vorliegen einer Holocaust-Verharmlosung bei paradigmatischen Erklärungen, wie „der Holocaust sei doch gar nicht so schlimm gewesen“ weniger problematisch festzustellen ist, weil diese Erklärung eine explizite Wertung beinhaltet, welche sich unmittelbar auf nationalsozialistische Gewalt- und Willkürmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 VStGB bezieht, ist die Lage bei „Ungeimpft-Sternen“ eine andere. Denn auf Grund des mit der Verwendung des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ angestrebten Vergleichs findet eine Bezugnahme zu nationalsozialistischen Völkermordtaten über den Umweg der Parallelisierung mit anderen Geschehnissen (hier: Einschränkungen für Ungeimpfte während der Corona-Pandemie) statt.[54] Ob eine solche Äußerung, ein Bagatellisieren bzw. Relativieren und damit ein Verharmlosen des Holocaust darstellt, ist durch Auslegung, also die Ermittlung des objektiven Sinngehalts der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“, zu prüfen. Das bedeutet, dass „der inhaltliche Gesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Zuhörers unter Berücksichtigung der Begleitumstände“ zu ermitteln ist.[55] Dabei ist insbesondere der Kontext der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ zu berücksichtigen.[56]

Im strafgerichtlichen und rechtswissenschaftlichen Diskurs wird die Frage, ob der „Ungeimpft-Stern“ durch den Vergleich zwischen den Einschränkungen für Ungeimpfte während der Corona-Pandemie und den Verbrechen an Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus den Holocaust verharmlost – wenn sie denn überhaupt thematisiert wurde – unterschiedlich beantwortet. So lassen einige Entscheidungen Ausführungen zur Tathandlung des Verharmlosens nach der Feststellung einer Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 VStGB durch die Instrumentalisierung des „Judensterns“ gänzlich vermissen.[57] Teilweise wurde die Instrumentalisierung des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ auch als „Überdramatisierung des eigenen Leids“[58] von Ungeimpften oder Aufmerksammachen und Aufwerten des eigenen Leids Ungeimpfter[59] angesehen, sodass eine Relativierung und letztlich Verharmlosung des Holocaust nach dieser Interpretation ausscheiden muss, weil das Leid und Unrecht, welches Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus widerfahren ist, durch den:die Verwender:in des „Ungeimpft-Sterns“ anerkannt wird.[60] Die Zielrichtung des Vergleichs ist nach dieser Auffassung nicht die Verharmlosung des Holocaust, sondern das Aufmerksammachen auf das eigene Leid, mithin eine völlig andere.[61]

Entsprechend verneinte beispielsweise das LG Aachen das Vorliegen einer Verharmlosung, weil eine Deutung des „Judensterns“ „als allgemeines Symbol für eine staatlich veranlasste Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen aus der Sicht eines verständigen Zuhörers nicht ausgeschlossen sei. Im konkreten Fall ist daher im Hinblick auf die gesellschaftlich geführte Debatte um eine Corona-Impfpflicht, Schutzmaßnahmen und die Privilegien für geimpfte Personen aus Sicht eines objektiven, verständigen Zuhörers auch eine Deutung denkbar, die lediglich die Nachteile der ungeimpften Bevölkerung durch die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben gegenüber den Geimpften anprangert, ohne sich hierbei konkret auf den Völkermord an den Juden zu beziehen.“[62]

In ähnlicher Weise argumentierten auch einige Rechtswissenschaftler:innen[63], indem sie im Verwenden des „Judensterns“ lediglich eine Überdramatisierung der eigenen Situation Ungeimpfter sahen:

„Die Impfgegner möchten das den Juden unter der NS-Herrschaft zugefügte Unrecht gerade nicht bagatellisieren, sondern das eigene Leid aufwerten. Dies setzt voraus, dass die Verbrechen gegen die Juden anerkannt werden: Nur wer davon ausgeht, dass den Juden schwerstes Leid zugefügt wurde, kann unter Berufung auf ihre Situation die eigene Behandlung als staatliches Unrecht kritisieren. […] Die Grausamkeiten des Nationalsozialismus [werden] nicht in Abrede gestellt, sondern herangezogen, um das Ausmaß des eigenen Leids zu verdeutlichen. […] Wird der Vergleich herangezogen, um eine eigene Unrechtserfahrung anzuprangern (‚Uns wird schwerstes Unrecht angetan, so wie den Juden im Nationalsozialismus‘), so ist hierin bereits objektiv keine verharmlosende Aussage zu sehen, sondern eine überzogene Dramatisierung. Gerade im öffentlichen Meinungskampf sind aber überspitzte und polemische Äußerungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Die Übertreibung ist – nicht nur in der Satire, sondern auch in der politischen Auseinandersetzung – ein grundsätzlich legitimes Mittel, um auf die eigene Position aufmerksam zu machen. Das Tragen des „Judensterns“ ist eine geschmacklose und kaum erträgliche Anmaßung – eine strafbare Verharmlosung nach § 130 Abs. 3 StGB ist es allerdings nicht.“[64]

Diese Interpretation wird auf die Rechtsprechung zu den sog. U-Bahn-Lied-Fällen gestützt.[65] Bei dem U-Bahn Lied handelt es sich um ein Lied einer Rechtsrock-Band, das auf die Judenvernichtung in Auschwitz anspielt und durch Fußballfans am Rande eines anstehenden Fußballspiels in der U-Bahn gesungen wurde.[66] Das OLG Rostock interpretierte dieses Lied dahingehend, dass „den Gegnern eine – als solche erkannte und als historische Wahrheit akzeptierte – besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung gewünscht wird. Einer solchen – angesichts des Gesamtgeschehens sogar naheliegenden – Deutung stünde ein qualitatives oder quantitatives Bagatellisieren jedoch entschieden entgegen.“[67] Eine Vergleichbarkeit der U-Bahn-Lied-Fälle mit den „Ungeimpft-Sternen“ sei nach Ansicht der Rechtswissenschaftler:innen Hoven und Obertsowie Fahl gegeben, sodass sich die Rechtsprechung auch auf die Verwendung von „Ungeimpft-Sternen“ übertragen ließe.[68] Der Vergleich zu den U-Bahn-Lied-Fällen und deren gerichtlichen Interpretation hinkt jedoch, denn die Fußballfans haben dieses Lied gesungen, um dem rivalisierenden Fußballverein eine besonders grausame Vernichtung auf dem Feld zu wünschen, nicht jedoch um auf das eigene Leid und Unrecht aufmerksam zu machen. Wer die „feindliche Fußballmannschaft und ihre Anhänger in ein Konzentrationslager, das heißt Vernichtungslager, schicken will, verharmlost nicht diese Verbrechen, sondern wünscht sie diesen an den Hals“.[69] Die U-Bahn-Lied-Fälle und der „Ungeimpft-Stern“ sind folglich zwei verschiedene Fallkonstellationen, die nicht vergleichbar sind.[70]

Außerdem bedient sich diese Interpretation des „Ungeimpft-Sterns“ der Kategorisierung des Vergleichs in zwei Arten: Erstens, „wird ein Vergleich bemüht, um das Unrecht des Völkermordes zu relativieren („Was den Juden passiert ist, war auch nicht schlimmer als X“), so liegt hierin eine Abwertung und Verharmlosung des im Nationalsozialismus begangenen Unrechts. Zweitens, wird der Vergleich hingegen herangezogen, um eine eigene Unrechtserfahrung anzuprangern („Uns wird schwerstes Unrecht angetan, so wie den Juden im Nationalsozialismus“), so ist hierin bereits objektiv keine verharmlosende Aussage zu sehen, sondern eine überzogene Dramatisierung.“[71]

Diese Ansicht verkennt jedoch, dass „in der Gleichsetzung eines offenkundig geringeren Unrechts X mit einem höheren Unrecht Y stets auch eine Abwertung des höheren Unrechts Y zu sehen ist“.[72] Dies abstrakt veranschaulichend führt Rackow aus:

„Wer Bezugsobjekte gleichsetzt, stellt – sozusagen mathematisch gesehen – eine Gleichung auf; Gleichungen ist nun aber eigentümlich, dass man sie nach beiden Seiten hin auflösen kann, weshalb Überlegungen zu der Frage, ob durch die Äußerung 1 = 100 die Zahl 1 überbewertet oder die Zahl 100 unterbewertet wird, abwegig sind.“[73]

Darüber hinaus verkennt diese Ansicht, dass sich der „Ungeimpft-Stern“ in eine Reihe von multifunktionaler NS-Vergleiche einreiht[74], so beispielsweise ein Kind von Impfgegner:innen, das seine Isolation mit Anne Franks Situation vergleicht; eine Rednerin, die sich wie Sophie Schollfühlt; Demonstranten, die der Bundesregierung „SS- und Gestapo-Methoden“ andichten; Politiker, die als Nazigrößen beschimpft; Virologen, die als „Corona-Mengele“ diskreditiert werden. Masken mit dem Schriftzug „Lügen wie 33-45“ oder Schilder mit „Nürnberger Kodex“.[75] All diese Stilmittel verfolgen ein Ziel: Durch diese Äußerungen wollen sich Impfgegner:innen als staatlich verfolgte Minderheit darstellen und sich zum Opfer stilisieren, so auch mit der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“.[76]

NS-Vergleiche, so auch der „Ungeimpft“-Stern, basieren auf der oben beschrieben Semantik X ist wie Y, also einer Analogie bzw. Ähnlichkeitsrelation, welche absichtlich als bewusstseinsbeeinflussendes Kommunikationsmittel eingesetzt wird.[77] Sie sind „international und bewusst eingesetzte Sprachgebrauchsmuster, die das historische Bewusstsein ihrer Zuhörer sowie deren emotionale Reaktionen antizipieren und bewusst in die beabsichtigte Wirkung mit einbeziehen. In dem Moment, in dem zwei Entitäten in eine Analogie gesetzt werden, findet im menschlichen Gehirn automatisch ein Check nach Ähnlichkeit oder Äquivalenz statt.“[78]

So auch durch die Verwendung des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“, denn durch die indirekte oder direkte Gleichsetzung mit Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus kreieren Impfgegner:innen ihre „irreale Opfer-Stellung und imaginieren einen totalitären Staat“.[79] Impfgegner:innen bedienen sich absichtlich unverhältnismäßiger Vergleiche und Parallelen, um ihr Leid besonders eindrucksvoll darzustellen.[80] Diese Vergleiche, so auch der mit dem „Ungeimpft-Stern“ angestrebte Vergleich lassen allerdings jegliche Tatsachengrundlage vermissen, wenn ihr Leid und ihre Situation mit dem Schicksal der Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus verglichen werden, um die Schwere ihres erlebten Leids zu betonen. Entsprechend führt auch das BayObLG in seiner Entscheidung vom 20.3.2023 aus, dass „die Übersteigerung der eigenen behaupteten Betroffenheit als Opfer staatlicher Repression im konkreten Fall mit einer Verharmlosung der in den Konzentrationslagern […] begangenen NS-Verbrechen einhergeht.“[81] Diese Ansicht vertreten auch weitere Gerichte, wie beispielsweise das LG Würzburg, welches in seiner Entscheidung vom 18.5.2022 ausführt,

 „dass die Situation ungeimpfter Personen nicht einmal ansatzweise mit der jüdischer Bürger unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vergleichbar [ist] und bagatellisiert die Qualität der damals begangenen Gräueltaten“.[82]

Oder aber das LG Köln, welches in seiner Entscheidung vom 4.4.2022 ausführt:

„Zwar seien Ungeimpften während der Corona-Pandemie im Vergleich zu Geimpften weitergehende Einschränkungen auferlegt worden, etwa durch die Regelungen zu Isolation und Quarantäne oder den Besuch von bestimmten Geschäften und Gaststätten. An denjenigen, die den sogenannten Judenstern zur Zeit des Nationalsozialismus tragen mussten, sei hingegen mit der Shoah von 1941 bis 1945 ein Völkermord verübt worden, der das Ziel gehabt habe, sämtliche Juden und Jüdinnen im deutschen Machtbereich zu töten, dem etwa sechs Millionen von ihnen zum Opfer gefallen seien und der von einer vollständigen Entrechtung vorbereitet und begleitet worden sei. Wer diese beiden Sachverhalte mittels Tragens des vorbeschriebenen Sterns gleichstelle, bagatellisiere das Ausmaß des Unrechts der Shoah und verharmlose damit den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB.“[83]

c) Folglich: „Ungeimpft-Sterne“ verharmlosen den Holocaust

Insgesamt kann festgehalten werden, dass im Falle der Verwendung des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ durch den angestrebten Vergleich zwischen der Situation von Ungeimpften in Zeiten der Corona-Pandemie und der Situation von Jüdinnen:Juden während des Nationalsozialismus auf Grund der objektiv verschiedenen Unrechtsintensitäten das Leid von Jüdinnen:Juden während des Nationalsozialismus relativiert wird.[84] Denn bei dem Vergleich wird die Ermordung von sechs Millionen Jüdinnen:Juden auf eine Stufe gestellt mit „marginalen, einem legitimen Zweck dienenden, rechtsstaatlich und demokratisch legitimierten Grundrechtsbeschränkungen im Zuge der Bekämpfung einer tödlichen Pandemie“.[85] Darüber hinaus postulieren Verwender:innen des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ eine Vergleichbarkeit eines offensichtlich objektiv banalen Schicksals mit dem der „zur Vernichtung bestimmten europäischen Jüdinnen:Juden“ während des Nationalsozialismus und verharmlosen damit deren Schicksal.[86]

Zwar sind die zu Beginn dargestellten Auslegungsgrundsätze des BVerfG auch im Rahmen der „Ungeimpft-Stern“-Problematik zu berücksichtigen, wonach eine straflose Deutung des „Ungeimpft-Sterns“ mit schlüssiger Argumentation ausgeschlossen werden muss, bevor eine strafbare Deutung verfolgt wird; dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der „Judenstern“ in seinem Symbolgehalt heruntergespielt wird und lediglich als Zeichen für die Stigmatisierung von Jüdinnen:Juden angesehen wird. Denn wie zuvor dargestellt, besteht eine innere Konnexität zwischen der Zwangskennzeichnung von Jüdinnen:Juden durch den „Judenstern“ und dem Massenmord an diesen.

Die Argumentation, dass Verwender:innen des „Ungeimpft-Sterns“ die historischen Geschehnisse, insbesondere die unter der NS-Herrschaft durchgeführten Verbrechen an sechs Millionen Jüdinnen:Juden, mit dem Vergleich anerkennen würden und es ihnen nur auf die Aufwertung des eigenen Leids ankäme, kann nicht überzeugen[87], denn das Akzeptieren dieses Leids und der Verbrechen an Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus ist gerade charakteristisch für ein qualitatives Verharmlosen.[88]

2. Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens

Auch wenn die Instrumentalisierung des „Judensterns“ als „Ungeimpft-Stern“ eine Verharmlosung des Holocaust darstellt, genügt dies allein nicht für eine Strafbarkeit des § 130 Abs. 3 StGB, denn dafür ist zusätzlich eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durch die Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ erforderlich.

a) Begriff des öffentlichen Friedens

Unter dem Begriff des öffentlichen Friedens[89] wird sowohl die allgemeine Rechtssicherheit als objektiv feststellbarer Lebenszustand, also das Zusammenleben der Gemeinschaft ohne Furcht voreinander zu haben und das Vertrauen der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden leben zu können, als dessen subjektive Seite verstanden.[90] Es soll ein friedliches Miteinander gesichert werden und zudem vor Ausgrenzung und Stigmatisierung geschützt werden. Als ein Schutzgut und Tatbestandsmerkmal des § 130 StGB beinhaltet der öffentliche Frieden die Gesamtheit individueller Rechtsgüter sowie Rechtsgüter des Staates.[91]

b) Eignung des „Ungeimpft-Sterns“ den öffentlichen Frieden zu stören?

Eine Äußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn diese die Besorgnis rechtfertigt, der Friedenszustand oder das Vertrauen in seinen Fortbestand werde zumindest in Teilen der Bevölkerung erschüttert.[92] Dies konkretisierend stellte das BVerfG in seinem Wunsiedel-Beschluss im Jahr 2009 und ergänzend in einem Kammerbeschluss im Jahr 2018 klar, dass

„der Schutz vor einer Beeinträchtigung des ‚allgemeinen Friedensgefühls‘ oder der ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte [sind]. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern.“[93]

Ob das Verwenden des „Ungeimpft-Sterns“ geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, ist durch die Strafgerichte an Hand einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall festzustellen. Eine empirische Möglichkeit der Überprüfung der Eignung zur Störung des öffentlichen Frieden, gibt es jedoch nicht, sodass das Erfordernis der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens ein „wertungsoffenes Korrektiv“[94] darstellt, welches den Gerichten einen weiten Interpretationsspielraum bei der strafrechtlichen Einordnung der in Rede stehenden Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ gibt.[95] Dieser Interpretationsspielraum bei der Feststellung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens führt dann in der Rechtsanwendung durch Strafgerichte aber auch zu Unsicherheiten und mündet in divergierenden, aus Sicht der Gesamtgesellschaft gar sich widersprechenden und nicht nachvollziehbaren Urteilen, was insbesondere der rechtswissenschaftliche sowie politische Diskurs hinsichtlich der Strafbarkeit von „Ungeimpft-Sternen“ wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB verdeutlicht.[96]

Für die Feststellung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens wurden durch die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft verschiedene Kriterien aufgestellt, die es zu berücksichtigten gilt. Diese sind insbesondere die Intensität der Handlung[97], der Inhalt der Äußerung[98], die Art der Handlung/Äußerung[99], der Ort[100], die Empfänglichkeit des Adressat:innenkreises[101], die Breitenwirkung der Äußerung bzw. Ausführung der Handlung[102] sowie die Form und das Umfeld der Äußerung, aber auch die Stimmungslage in der Bevölkerung und die politische Situation.[103]

Unter Berücksichtigung der Stimmungslage in der Bevölkerung und der „Einbettung des Posts in den zeitlichen Kontext [der] sich immer weiter radikalisierende[n] Proteste gegen ein vermeintliche[s] Ermächtigungsgesetz“ nahm beispielsweise die StA Göttingen eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens als auf der Hand liegend an.[104] Zur Begründung führte die StA Göttingen aus, dass die „Ungeimpft-Sterne“ zu jener Zeit (Ende des Jahres 2020) nicht primär auf die Ausgrenzung eines Teils der Bevölkerung aufmerksam hätten machen wollen, sondern insbesondere von „Corona-Leugnern“ und „Querdenkern“ als Ausdruck der Opposition gegen eine vermeintlich existierende Diktatur in Deutschland und zur Aufheizung der Stimmung im Zuge der Corona-Protestaktionen verwendet wurden.[105] Verfahrensgegenständlich lag diesen Ausführungen ein Facebook-Post eines „Ungeimpft-Sterns“ zu Grunde, welcher mit der Überschrift „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“ verziert wurde. Diese Überschrift unterstreiche den Appellcharakter der Verwendung des Symbols, so die StA Göttingen weiter:

„Durch die provokante emotionalisierende Präsentation solle eine Stimmung geweckt werden, in der gegen vermeintlich diktatorische Maßnahmen aufgrund vermeintlicher existentieller Bedrohung des Einzelnen (Stichwort: Jagd) auch gewaltsame Widerstandsmaßnahmen als notwendig angesehen werden“.[106]

Auch das LG Würzburg nahm eine Friedensstörungseignung des Facebook-Posts eines „Ungemipft-Sterns“ mit der Begründung an, dass dieser „im derzeitigen Diskussionsklima dazu geeignet [erscheint], den empfundenen Opferstatus und das Gefühl vermeintlicher Unterdrückung zu bestärken, die ohnehin bereits aufgeheizte politische Stimmung weiter zu verschärfen, die Hemmschwelle für gewaltsame staatsfeindliche Handlungen herabzusetzen und eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft zu entfesseln.“[107]

Sich dieser Argumentationslinie anschließend argumentierte das AG Tiergarten im Fall eines Facebook-Posts, der einen „Ungeimpft-Sterns“ beinhaltete, dass „die Geeignetheit zur Friedensstörung bei Taten wie der vorliegenden nicht den Nachweis erfordere, dass durch die Tat das Aggressionspotenzial gerade gegenüber der jüdischen Bevölkerung gesteigert werde. Ausreichend sei, dass der Tat eine allgemein auch zu Gewalttaten aufwiegelnde Tendenz innewohne. Angesichts der Gewaltbereitschaft zahlreicher „Querdenker“ sei es naheliegend, dass der ungeheuerliche Vergleich der staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung mit dem Massenmord an jüdischen Menschen die Gewaltbereitschaft der Maßnahmengegner gegenüber Vertretern des Staates oder Befürwortern strenger Corona-Maßnahmen noch anstacheln könne.“[108]

Zurecht hat das AG Tiergarten in dieser Entscheidung klargestellt, dass § 130 Abs. 3 StGB weder seinem Wortlaut nach, noch nach seinem Sinn und Zweck (Telos) die hohe Schwelle einer „Gefahrerhöhung im Hinblick auf antijüdische Progrome fordert“; sondern vielmehr nur die Erhöhung der Gefahr „unfriedlicher Ausschreitungen“, welche im unmittelbaren zeitlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontextes durchaus anzunehmen ist.[109] Denn seit Beginn der Corona-Pandemie kam es zu Ausschreiten und Gewalttaten durch Impfgegner:innen und Leuten, die sich durch Corona-Maßnahmen in ihren Grundrechten beschnitten sahen. Allein im Jahr 2021 gab es insgesamt 300 gewalttätige Angriffe im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.[110] Dass die Stimmungslage insbesondere unter Impfgegner:innen schnell in Gewalt umschlagen kann, verdeutlicht das im April 2022 gegen einen Angeklagten laufende Verfahren wegen Mordes vor dem LG Bad Kreuznach. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, er habe das Opfer (einen Tankstellenwart) im September 2021 erschossen, nachdem er von diesem auf die Pflicht zum Tragen einer Maske bei Betreten der Tankstellenräumlichkeiten hingewiesen wurde, weil die Corona-Maßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht, den Angeklagten zermürbt hätten.[111]

Waren Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen im Jahr 2020 noch zum Großteil friedlich[112], kam es im Jahr 2021 vermehrt zu Ausschreitungen im Rahmen von Demonstrationen, in denen auch Polizeibeamt:innen verletzt wurden.[113] Auslöser dafür ist insbesondere die Verbreitung von Verschwörungsmythen und die Denunzierung von Corona-Maßnahmen als „unberechenbar gefährlich“ im durch Frustration und Unzufriedenheit geprägten Publikum von Impfgegner:innen.[114] Dabei wird vielfach auf die Widerstandsklausel nach Art. 20 Abs. 4 GG verwiesen, um Konfrontation und insbesondere Gewalt als Widerstandshandlung gegen Corona-Maßnahmen zu legitimieren.[115] Impfgegner:innen demonstrierten folglich nicht nur gegen Corona-Maßnahmen, sie sahen sich teilweise auch als Widerstandskämpfer gegen die Macht des Staates und waren bereit, das Reden hinter sich zu lassen und einander hochstachelnd zur Tat zu schreiten.[116] Vor diesem Hintergrund erscheint die Verwendung des „Jundensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ im Einzelfall geeignet, reale Gefährdungen von Rechtsgütern herbeizuführen.[117] Denn durch den mit der Instrumentalisierung des „Judensterns“ angestrebten Vergleich der Situation Ungeimpfter in Zeiten der Corona-Pandemie mit der Situation von Jüdinnen:Juden während des Nationalsozialismus wird „den Ungeimpften eine Position der absoluten Entrechtung attestiert, in der [sie] auch mit Gewalt berechtigt wäre[n], sich gegen den Unterdrücker zu wehren“.[118] Dieser Vergleich verharrt indes auch nicht auf einer rein geistlichen Ebene, sondern trifft auf die zuvor beschriebene „Situation, in welcher bereits tatsächlich Menschen, die sich zu Unrecht von den Covid-19-Schutzmaßnahmen eingeschränkt sehen, eine Vielzahl von Gewalttaten gegen denjenigen, von denen sie sich unterdrückt fühlen, begehen.“[119] Dementsprechend ist ein solcher Vergleich geeignet, „Bestätigung für die selbstempfundene Situation der Entrechtung und damit Rechtfertigung für den gewaltsamen Widerstand zu liefern“[120] und mithin im Einzelfall geeignet den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Prüfung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens darf sich jedoch nicht darauf beschränken, nur auf die Intention des:der Verwenders:in des „Ungeimpft-Sterns“ abzustellen[121], vielmehr muss eine kombinierte Prüfung verschiedener Kriterien erfolgen. Die Intention der:des Verwenders:in muss dabei im Kontext der Stimmungslage der Bevölkerung bzw. des adressierten Personenkreises berücksichtigt werden. Es muss folglich eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall erfolgen.

Hingegen nur auf die Intention des:der Verwenders:in abstellend führt das AG Saarbrücken aus, dass der Post des Angeklagten „erkennbar darauf ab[zielt], eine ungerechtfertigte und vorschnelle Verurteilung Unschuldiger anzuprangern und gerade nicht darauf gerichtet [sei], zu Gewalttaten aufzustacheln.“[122] Dabei lässt das AG Saarbrücken jedoch außer Acht, dass dieser Post unter Umständen auf ein für solche Anprangerungen empfängliches Publikum stößt.

Diese subjektive Orientierung der Prüfung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens widerspricht darüber hinaus der Charakteristik des objektiven Merkmals – es kommt nicht darauf an, welche Intention der:die Verwender:in mit der Verwendung des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ verfolgt, sondern ob die Verwendung auf Realwirkungen angelegt ist und durch Appelle zum Rechtsbruch oder aggressive Emotionalisierungen unmittelbar rechtsgutsgefährdende Folgen auslösen kann.[123] Dazu sind die bereits erwähnten durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft aufgestellten Kriterien zu berücksichtigen und in einer Gesamtbetrachtung alle konkreten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

Unter Berücksichtigung der Stimmungslage in der Bevölkerung, insbesondere des adressierten Personenkreises, kann eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durch das Posten eines „Ungeimpft-Sterns“ entsprechend den Ausführungen des KG Berlin abzulehnen sein, wenn der Facebook-Post unmittelbar zu negativen Reaktionen führt und ausschließlich auf Kritik stößt, denn in einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Facebook-Post des „Ungeimpft-Sterns“ auf die Provokation unfriedlicher Reaktionen oder die Herabsetzung von Hemmschwellen gegen rechtsgutsgefährdende Handlungen angelegt ist.“[124]

Nicht ausreichend ist hingegen eine pauschalisierte Feststellung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens mit Verweis auf die vom BVerfG in seinem Wunsiedel-Beschluss im Jahr 2009 und seinem Kammerbeschluss im Jahr 2018 aufgestellten Anforderungen an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens.[125] So aber beispielsweise zu lesen in der Entscheidung des LG München II vom 18.10.2022, in welcher es heißt, dass für eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens „hinreichend ist, dass in empfänglichen Kreisen die Neigung zu Rechtsbrüchen geweckt oder verstärkt werden könnte“.[126] Eine solch pauschale Feststellung der Eignung der Störung des öffentlichen Friedens wäre indes nur ausreichend, wenn die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens auch bei der Tatbestandsalternative der Verharmlosung des Holocausts ebenso wie bei der Leugnung oder Billigung des Holocausts nach § 130 Abs. 3 StGB als durch die Tathandlung indiziert angesehen werden kann.[127] Dies ist jedoch nicht der Fall, wie das BVerfG nochmals in seinem Kammerbeschluss im Jahr 2018 klarstellt und betont, dass bei der Tatbestandsalternative der Verharmlosung anders als bei der Leugnung oder Billigung des Holocausts nach § 130 Abs. 3 StGB eine positive Feststellung der Eignung zur Friedensstörung erforderlich ist.[128] Dieses bedingt eine gewissenhafte Prüfung dieser Eignung im Einzelfall und lässt eine pauschale Feststellung dieser mit Verweis auf die vom BVerfG aufgestellten Anforderungen an eine Friedensstörung nicht ausreichen.

Die Annahme einer Indizwirkung auch bei der Tathandlung des Verharmlosens des Holocausts führt im Fall der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ zur grundsätzlichen Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB, weil jede Verwendung, wie zuvor dargestellt wurde, eine Verharmlosung des Holocausts darstellt. Dieses wird der differenzierten Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ und der dementsprechend zu differenzierenden Betrachtung seiner Strafbarkeit und darüber hinaus den strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben auf Grund des Spannungsverhältnisses zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht gerecht. Denn das Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens dient neben der Bezugnahme zu § 6 Abs. 1 VStGB der Eingrenzung der Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB, um eine Ausuferung der Strafbarkeit von Meinungsäußerungen und damit unverhältnismäßiger Beschränkung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu verhindern. [129]

c) Folglich: Eignung zur Friedensstörung? – Entscheidung im Einzelfall

Festgehalten werden kann, dass die Geeignetheit des „Ungeimpft-Sterns“ zur Störung des öffentlichen Friedens vom Einzelfall abhängt. Zur Bestimmung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Einzelfall sind die von der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft aufgestellten Kriterien heranzuziehen und in eine kontextualisierte Gesamtbetrachtung aller Umstände einzubringen. Aus der Rechtsprechungsanalyse lassen sich jedoch Maßstäbe ableiten, die im Rahmen der Bestimmung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens herangezogen werden.

Die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens hängt im Einzelfall davon ab

(1) ob der „Ungeimpft-Stern“ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – sog. Breitenwirkung, was insbesondere bei einem Post in den sozialen Netzwerken der Fall sein kann, denn dabei wird der „Ungeimpft-Stern“ einer nicht kontrollierbaren Weiterverbreitung zugänglich gemacht, was auf die Eignung zur Friedensstörung hindeutet.[130] Die Breitenwirkung allein ist jedoch nicht ausreichend, um eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens anzunehmen. Entsprechend müssen weitere Faktoren – beispielsweise die Stimmungslage des Adressat:innenkreises – hinzutreten, die eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nahe legen. Die alleinige Berücksichtigung führt nämlich dann zu Wertungswidersprüchen, wenn der Post eines „Ungeimpft-Sterns“ wie im Fall des KG Berlin ausschließlich auf Kritik stößt, jedoch auf Breitenwirkung angelegt ist. Entsprechend gilt insbesondere der gesellschaftliche Kontext zu berücksichtigen.

(2) ob nur der „Ungeimpft-Stern“ allein verwendet wurde, oder dieser mit weiteren Äußerungen in Schrift oder Bild kombiniert wurde, welchen ein zu Gewalt aufstachelnder Charakter immanent ist, so beispielsweise der Schriftzug „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“.

(3) in welchem gesellschaftlichen Kontext der „Ungeimpft-Stern“ verwendet wurde. So ist beispielsweise eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens abzulehnen, wenn das adressierte Publikum ausschließlich Kritik an der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ übt und diese kritisch würdigt.[131] Wenn der „Ungeimpft-Stern“ jedoch im Rahmen einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen oder in einer Facebook-Gruppe von Impfgegner:innen gepostet wird, kann eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Einzelfall gegeben sein, weil Ungeimpfte sich in einem solchen Rahmen als legitime Widerstandskämpfer gegen vermeintliches Unrecht ansehen und sich durch die Verwendung von Vergleichen mit Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus gegenseitig zu Gewalttaten anstacheln – der „Ungeimpft-Stern“ fungiert folglich als „geistiger Brandbeschleuniger“.[132]

3. Vorsätzliche Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“

Ein weiterer zentraler Aspekt, der nicht in Vergessenheit geraten darf, ist, dass die Verwendung des „Ungeimpft-Sterns vorsätzlich erfolgt sein muss, um als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar zu sein. Für ein vorsätzliches Handeln des:der Verwenders:in muss ihm:ihr zum einen die historische Bedeutung des „Judensterns“ bekannt sein, sodass der Bezug des „Judensterns“ zum Völkermord an sechs Millionen Jüdinnen:Juden im Nationalsozialismus durch den:die Verwender:in des „Ungeimpft-Sterns“ zumindest billigend in Kauf genommen wird. Zum anderen muss sich der Vorsatz auf die Unwahrheit der mit der Verharmlosung verbundenen Tatsachenbehauptung und auf die grundsätzliche Unangemessenheit der geäußerten Wertung erstrecken.[133] Es kommt folglich darauf an, dass dem:der Verwender:in des „Ungeimpft-Sterns“ bewusst ist, dass das als Vergleich gewähltes Beispiel nicht annähernd so schwer wiegt, wie der Völkermord an den europäischen Jüdinnen:Juden. Entsprechend ist es hier unbeachtlich, ob sich der:die Verwender:in nur selbst zum Opfer stilisieren wollte.

Für eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB muss der subjektive Tatvorsatz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn die Verurteilung in der Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses wahrscheinlich ist.[134] Diese Wahrscheinlichkeit muss über die bloße Möglichkeit der vorsätzlichen Tatbegehung hinausgehen. Entsprechend führt das LG Aachen aus:

„Ein subjektiver Tatvorsatz der Angeschuldigten [sei] anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es sei insbesondere nicht sicher festzustellen, dass die offensichtlich unreflektiert handelnde Angeschuldigte den oben genannten Facebook Eintrag wissentlich und willentlich platziert habe, um in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art zu verharmlosen.“

Konkret bezogen auf das Verhalten der Angeklagten heißt es in der Entscheidung des LG Aachen weiter:

„Die Angeschuldigte habe anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung auf den Vorwurf der Volksverhetzung mit Entsetzen reagiert und tränenreich versichert, sie habe mit dem Eintrag im Dezember 2021 lediglich ihre Meinung zum Ausdruck bringen wollen, dass die Ungeimpften nicht am gesellschaftlichen Leben hätten teilnehmen dürfen. Es habe aus ihrer Sicht eine Ausgrenzung der Ungeimpften stattgefunden. Zum damaligen Zeitpunkt habe es viele Gruppen gegeben, die diesen benutzt hätten. Sie habe sich bei dem Eintrag nichts dabei gedacht. Diese Einlassung sei zur Überzeugung des Gerichts bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht zu widerlegen. Eine in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 3 StGB unreflektierte, gegebenenfalls fahrlässige Verwendung des Judenstern-Symbols sei nicht strafbar.“

IV. Fazit: Keine grundsätzliche Strafbar- oder Straflosigkeit der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“

Die eingangs aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ um eine strafbare Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB handelt, kann mit der unter Jurist:innen beliebten Aussage „Es kommt drauf an“ beantwortet werden. Denn, so nachvollziehbar die gesellschaftlichen und medialen Reaktionen auf einzelne gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Strafbarkeit der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ und so groß das Verlangen nach der einen Antwort auf die Frage der Strafbarkeit des „Ungeimpft-Sterns“ auch sein mögen, hängt die Strafbarkeit der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ auf Grund des im Strafrecht vorherrschenden Schuldprinzips nach § 46 Abs. 1 S. 1 StGB („nulla poena sine culpa“ oder „keine Strafe ohne Schuld“) von den Umständen im Einzelfall, insbesondere der Schuld als individuelle Vorwerfbarkeit des:der Täters:in ab.

Für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB muss die Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“ im Einzelfall eine vorsätzliche Verharmlosung einer Völkermordhandlung nach § 6 Abs. 1 VStGB darstellen, welche geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieser Beitrag hat aufgezeigt, dass eine Verharmlosung einer in § 6 Abs. 1 VStGB beschriebenen Völkermordhandlung durch die Instrumentalisierung des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ in jedem Fall gegeben ist. Ob diese Verharmlosung darüber hinaus geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, hängt vom Einzelfall ab und ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist insbesondere der Kontext, die Art und Weise der Verwendung des „Ungeimpft-Sterns“, die Stimmungslage der Bevölkerung sowie die Reaktionen des konkreten Adressat:innenkreises zu berücksichtigen.

 

[1]      Dieser Beitrag bezieht sich ausschließlich auf Formen, Gestaltungen und Artikulationen von „Judensternen“ mit Inschriften wie „ungeimpft“, oder „nicht geimpft“.
[2]      Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 m.w.N.
[3]      Vgl. insbesondere OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.3.2021 – Ss 72/2020 (2/21); AG Tiergarten, Urt. v. 29.9.2021 – 234 Cs 203/21, unveröffentlicht; LG Würzburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 Qs 80/22; LG Aachen, Beschl. v. 18.8.2022 – 60 Qs 16/22; BayObLG, Beschl. v. 20.3.2023 – 206 StRR 1/23; AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, unveröffentlicht; für einen Rechtsprechungsüberblick aus jüngster Zeit siehe Roth, GSZ 2022, 123, grundlegend zur Problematik des Tragens des „Judensterns“ mit der Inschrift „ungeimpft“ siehe Hoven/Obert, NStZ 2022, 331.
[4]           Verurteilungen wegen Volksverhetzung sind auch bei ähnlicher Sach-und Rechtslage wegen des Zeigens von Abbildungen von Torbögen nationalsozialistischer Konzentrations- bzw. Vernichtungslager mit der (gegenüber dem historischen Schriftzug „Arbeit macht frei“ abgewandelten) Losung „Impfen macht frei“ zu verzeichnen, vgl. etwa AG Baden-Baden, Strafbefehl vom 29.4.2021 – 17 Cs 550 Js 1126/21, unveröffentlicht; AG Freiburg, Strafbefehl vom 26.5.2021 – 15 Cs 510 Js 748/21, unveröffentlicht.
[5]      BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51 = BVerfGE 7, 198, 210; BVerfG, Beschl. v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79 = BVerfGE 61, 1, 9; BVerfG, Beschl. v. 23.3.1971 – 1 BvL 25/61, 1 BvL 3/62 =          BVerfGE 30, 336, 352; BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 = BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 = BVerfGE 93, 266, 289; Paulus in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. (2024), Art. 5, Rn. 73 m.w.N.; Wendt, in: Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. (2021), Art. 5, Rn. 24.
[6]      BVerfG, Beschl. v. 14.3.1972 – 2 BvR 41/71 = BVerfGE 33, 1, 14.
[7]      BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 = BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = BVerfGE 124, 300, 320 f.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.2018 – 1 BvR 673/18 = NJW 2018, 2858 Rn. 19.
[8]      BVerfG, Beschl. v. 22.6.2018 – 1 BvR 673/18 = NJW 2018, 2858, 2861.; Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. (2020), § 130 Rn. 2.
[9]      Seit dem Lüth-Urteil des BVerfG vom 15.1.1958 – 1 BvR 400/51 = BVerfGE 7, 198, 209, 210 ständige Rechtsprechung; vgl. auch Wendt, in: Münch/Kunig, GG, Art. 5 Rn. 114; Starck/Paulus, in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. (2018), Art. 5 Rn. 282.
[10]    Huster, NJW 1996, 487 (489); Stegbauer, NStZ 2000, 281 (284); Lagodinsky, Kontexte des Antisemitismus, 2013, S. 298 ff.; Stein, in: SK-StGB, Bd. 3, 9. Aufl. (2019), § 130 Rn. 9.
[11]    Zitiert nach Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (332).
[12]    BVerfG, Beschl. v. 22.6.2018 – 1 BvR 673/18 = NJW 2018, 2858 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = BVerfGE 124, 300 (Wunsiedel).
[13]    BVerfG, Urt. v. 12.3.2008 – 2 BvF 4/03 = NJW 2008, 2907 (2908).
[14]    Zur Kritik an der Rechtsfigur des objektiven Dritten siehe Kocher, KJ 2020, 268 ff.
[15]    BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 = BVerfGE 93, 266; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1696/98 = BVerfGE 114, 339 (348); BVerfG, Beschl. v. 4.2.2010 – 1 BvR 369/04 = NJW 2010, 2193 (2194).
[16]    Vgl nur BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 = NJW 2022, 680, Rn. 28 m.w.N. (zu § 185 StGB); vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 15.11.2022 – 206 StRR 289/22, Rn. 16 m.w.N.
[17]    Vgl. statt vieler BVerfG, NJW 2010, 2193 (2194); BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 103/92 und 1 BvR 221/92 = NJW 1995, 3303 (3305).
[18]        BVerwG, Urt. v. 25.6.2008 – 6 C 21.07 = BVerwGE 131, 216 (221); BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 – 6 A 3/08 = BVerwGE 134, 275 (282); BGH, Urt. v. 15.12.1994 – 1 StR 656/94 = NJW 1995, 340 (341); Krauß, in: LK-StGB, Bd. 8, 13. Aufl. (2021), § 130 Rn. 2, 9, 11, 13.
[19]    Krauß, in: LK-StGB, § 130 Rn. 11; Schäfer/Anstötz, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 130 Rn. 5, 6; Lohse, in: SSW-StGB, 5. Aufl. (2021), § 130 Rn. 2; Rackow, in: BeckOK-StGB, 58. Ed. (Stand: 1.8.2023), § 130 Rn. 12.
[20]    Schäfer/Anstötz, in: MüKo-StGB, § 130 Rn. 5; Krauß, in: LK-StGB, § 130, Rn. 10, 11; Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (332).
[21] Krauß, in: LK-StGB, § 130, Rn. 102; Schäfer/Anstötz, in: MüKo-StGB, § 130 Rn. 5; vgl. auch BT-Drs. 12/8588, S. 8; BT-Drs. 12/6853, S. 23; BGH, Urt. v. 12. 12. 2000 – 1 StR 184/00 = NJW 2001, 624 (627).
[22]OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.3.2021 – Ss 72/2020 (2/21);AG Tiergarten, Urt. v. 29.9.2021 – 234 Cs 203/21, unveröffentlicht; LG Hamburg, Beschl. v. 2.3.2022 – 624 Qs 8/22, unveröffentlicht;  LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22; LG Würzburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 Qs 80/22; AG Clausthal-Zellerfeld, Urt. v. 1.8.2022 – 3 Cs 801 Js 35154/21, Rn. 11; LG Aachen, Beschl. v. 18.8.2022 – 60 Qs 16/22; BayObLG, Beschl. v. 20.3.2023 – 206 StRR 1/23; AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, unveröffentlicht; OLG Braunschweig, Urt. v. 7.9.2023 – 1 ORs 10/23; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 1 ORs 46/23; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2023 – 7ORs27/23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 17.4.2024 – 1 ORs 23/23, Rn. 15; OLG Bremen, Urteil v. 30.5.2024 – 1 ORs 6/24 (2 SRs 9/24 GenStA); Roth, GSZ 2022, 123 ff.; Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 ff.; Fahl, JR 2022, 310 ff.
[23]    Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (333).
[24]    Kreß in: MüKo-StGB, VStGB, Bd. 9, 4. Aufl. (2022); § 6 Rn. 56.
[25]    Siehe beispielsweise OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.3.2021 – Ss 72/2020 (2/21); LG Aachen, Beschl. v. 18.8.2022 – 60 Qs 16/22; AG Clausthal-Zellerfeld, Urt. v. 1.8.2022 – 3 Cs 801 Js 35154/21, Rn. 11; LG Hamburg, Beschl. v. 2.3.2022 – 624 Qs 8/22, unveröffentlicht.
[26]    So beispielsweise AG Clausthal-Zellerfeld, Urt. v. 1.8.2022 – 3 Cs 801 Js 35154/21, Rn. 13; OLG Bremen, Urteil v. 30.5.2024 – 1 ORs 6/24 (2 SRs 9/24 GenStA).
[27]    AG Clausthal-Zellerfeld, Urt. v. 1.8.2022 – 3 Cs 801 Js 35154/21, Rn. 13.
[28]    Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (333); Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 130 Rn. 27.
[29]    Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (333).
[30]    So auch AG Saarbrücken, Urt. v. 30.7.2020 – 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20) = BeckRS 2020, 43494; LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 1 ORs 46/23.
[31]    Schwarz-Friesel, Toxische Sprache und geistige Gewalt (2022), S. 179.
[32]    So auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 17.4.2024 – 1 ORs 23/23, Rn. 15.
[33]    Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 17.4.2024 – 1 ORs 23/23, Rn. 16.
[34]    RGBl. I, S. 175.
[35]    RGBl. I, S. 1146.
[36]    RGBl. I, S. 1146.
[37]    OLG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 1 ORs 46/23, Rn. 19; AG Saarbrücken, Urt. v. 30.7.2020 – 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20) = BeckRS 2020, 43494; so auch Kubiciel zitiertin: Kaufmann, Ist das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen strafbar?, LTO, 2.3.2022, online abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ungeimpft-judenstern-strafbar-volksverhetzung-verharmlosung-holocaust-olg-entscheidungen/ (zuletzt abgerufen am 18.9.2024).
[38]    AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, S. 7 – unveröffentlicht.
[39]    So auch StA Göttingen in OLG Braunschweig, Urt. v. 7.9.2023 – 1 ORs 10/23, Rn. 11; LG Würzburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 Qs 80/22 = NStZ-RR 2022, 242; AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, S. 7 – unveröffentlicht.
[40]    OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2023 – 7ORs 27/23, Rn. 7, 12; Roth, GSZ 2022, 123 (127); Longerich, „Davon haben wir nichts gewusst!“ – Die Deutschen und die Judenverfolgung 1933-1945, 2006, S. 163 f., 393.
[41]    So auch OLG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 1 ORs 46/23, Rn. 11.
[42]    Roth, GSZ 2022, 123 (127); Lichtenthäler, FD-StafR 2022, 452224.
[43]    LG Würzburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 Qs 80/22 = NStZ-RR 2022, 242; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 17.4.2024 – 1 ORs 23/23, Rn. 17.
[44]    LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 14.
[45]    Georgiev, ZfG 2018, 623.
[46]    LG Aachen, Beschl. v. 18.8.2022 – 60 Qs 16/22, Rn. 33; OLG Braunschweig, Urt. v. 7.9.2023, Rn.17; Hoven/Obert, NStZ 2022, 331.
[47]    AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, S. 8 – unveröffentlicht.
[48]    AG Augsburg, Urt. v. 23.8.2019 – 06 Cs 101 Js 134200/18 = BeckRS 2019, 57849; Georgiev, ZfG 2018, 623 ff.; so auch Kubiciel und Heger, zitiert in: Kaufmann, Ist das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen strafbar?, LTO, 2.3.2022.
[49]    BGH, Urt. v. 6.4.2000 – 1 StR 502/99 = BGHSt 46, 36, 40; BGH, Urt. v. 10.4.2002 – 5 StR 485/01 = BGHSt 47, 278, 280; BGH, Urt. v. 4.11.2004 – 2-31 O 53/02 = BGH, NJW 2005, 689 (690); Schäfer/Anstötz in: MüKo-StGB, § 130 Rn. 82; vgl. auch; Krauß in: LK-StGB, § 130 Rn 107; Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 130 Rn. 21.
[50]    BGH, Urt. v. 6.4.2000 – 1 StR 502/99 = BGHSt 46, 36 (40); BGH, Urt. v. 30.3.2000 – 7 O 3625/98 = NJW 2000, 2217 (2218); BGH, Urt. v. 4.11.2004 – 2-31 O 53/02 = NJW 2005, 689 (691); BayObLG, Urt. v. 25.6.2020 – 205 StRR 240/20; OLG Celle, Urt. v. 16.8.2019 – 2 Ss 55/19 = BeckRS 2019, 21220, Rn. 26.
[51]    Schäfer/Anstötz in: MüKo-StGB, § 130 Rn. 82; König/Seitz, NStZ 1995, 1 (3); Stegbauer, NStZ 2000, 281 (285); BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 – 6 A 3/08 = BVerwGE 134, 275 (282f); BGH, Urt. v. 4.11.2004 – 2-31 O 53/02 = BGH NJW 2005, 689 (690); Einschränkend für Fälle der Relativierung der Anzahl der Opfer Beisel, NJW 1995, 997 (999 f.).
[52]    Krauß, in: LK-StGB, § 130 Rn 107; Lohse, in: SSW-StGB, § 130 Rn. 33 m.w.N.
[53]    Rackow, ZIS 2010, 366 (369); BGH, Urt. v. 6.4.2000 – 1 StR 502/99 = BGHSt 46, 36 (40); Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. (2023), § 130 Rn. 8; Stegbauer,NStZ 2000, 281 (285); Wandres, Die Strafbarkeit des Ausschwitz-Leugnens, 2000, S. 230; Fischer, StGB, § 130 Rn. 31.
[54]    Vgl. im Hinblick auf U-Bahn-Lied-Fälle und verallgemeinernd Rackow, ZIS 2010, 366.
[55]    BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 = BVerfGE 93, 266; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 = BVerfGE 114, 339 (348); BVerfG, Beschl. v. 4.2.2010 – 1 BvR 369/04 = BVerfG, NJW 2010, 2193 (2194); BGH, Urt. v. 6.4.2000 – 1 StR 509/99 = BGH, NJW 2000, 2217 (2218) m.w.N.
[56]    So auch OLG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 1 ORs 46/23, Rn. 26.
[57]    So beispielsweise bei AG Saarbrücken, Urt. v. 30.7.2020 – 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20) = BeckRS 2020, 43494; OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.3.2021 – Ss 72/2020 (2/21); AG Augsburg, Urt. v. 23.8.2019 – 06 Cs 101 Js 134200/18 = BeckRS 2019, 57849.
[58]    LG Aachen, Beschl. v. 18.8.2022 – 60 Qs 16/22, Rn. 38.
[59]    Hoven/Obert, NStZ 2022, 331.
[60]    So beispielsweise Hoven/Obert, NStZ 2022, 331.
[61]    Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (334); ausführlicher dazu Rackow, ZIS 2010, 366 (371).
[62]    LG Aachen, Beschl. v. 18.8.2022 – 60 Qs 16/22, Rn. 33, 35.
[63]    So beispielsweise Hoven/Obert, NStZ 2022, 331; so wohl auch Jahn, zitiert in: Kaufmann, Ist das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen strafbar?, LTO, 2.3.2022.
[64]    Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (334 f.); Fischer, StGB, § 130 Rn. 27.
[65]    Beispielsweise OLG Rostock, Urt. v. 23.7.2007 – 1 Ss 80/06, 42/06 = StraFo 2007, 426; OLG Dresden, Beschl. v. 23.1.2020 – 3 StR 332/19 = BeckRS 2020, 2841; Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (334).
[66]    Songtext: „Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von (wahlweise entsprechend des Fußballvereins: St. Pauli, Braunschweig, Cottbus usw.) bis nach Ausschwitz“.
[67]    OLG Rostock, Urt. v. 23.07.2007 – 1 Ss 80/06, 42/06 = StraFo 2007, 426.
[68]    Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (334); Fahl, JR 2023, 310 (311).
[69]    Ostendorf/Kuhli, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 130, Rn. 28.
[70]    Ostendorf/Kuhli, in: NK-StGB, § 130 Rn. 28; Linke, JR 2019, 17 (22).
[71]    Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 (334 f.).
[72]        Rackow, ZIS 2010, 366 (374).
[73]    Rackow, ZIS 2010, 366 (374); Rackow, in: BeckOK-StGB, § 130 Rn. 34.3.
[74]    Siehe zur langen Geschichte multifunktionaler NS-Vergleiche: Schwarz-Friesel, Toxische Sprache und geistige Gewalt, 2022, S. 168.
[75]    Schwarz-Friesel, Toxische Sprache und geistige Gewalt, S. 167.
[76]    Ebd.; Suermann, in: Pilger/Richterich, Umkämpft, verhandelt, ausgegrenzt: Dissonantes Erinnern an den Nationalsozialismus und seine Folgen, 2023, S. 98.
[77]    Schwarz-Friesel, Toxische Sprache und geistige Gewalt, S. 168f.
[78]    Ebd., S. 177.
[79]    Ebd., S. 167.
[80]    Ebd., S. 167.
[81]    BayObLG, Beschl. v. 20.3.2023 – 206 StRR 1/23.
[82]    LG Würzburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 Qs 80/22 = NStZ-RR 2022, 242 (242 f.).
[83]    LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 14f.
[84]    So im Allgemeinen auch Rackow, ZIS 2010, 366 (374).[85]    OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2023 – 7ORs27/23, Rn. 7; AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, S. 9 – unveröffentlicht; Roth, GSZ 2022, 123 (127).
[86]    Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 130 Rn. 8; BayOblG, Urt. v. 25.6.2020 – 205 StRR 240/20; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 21.9.2021 – 1 BvR 1787/20; AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, S. 9 – unveröffentlicht.
[87]    So auch KG Berlin, Urt. v. 13.2.2023, (2) 121 Ss 140/22 (44/22), S. 6.
[88]    BGH, Urt. v. 6.4.2000 – 1 StR 502/99 = BGHSt 46, 36 (40); Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 130 Rn. 8; Lohse, in: SSW-StGB, § 130 Rn. 33; Schäfer/Anstötz, in: MüKo-StGB, § 130 Rn. 70; Stegbauer, NStZ 2000, 281 (285); Wandres, Die Strafbarkeit des Ausschwitz-Leugnens, S. 230.
[89]    Siehe zur Entwicklung des Begriffs des öffentlichen Friedens Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung, 1986, S. 110 ff., 169 ff.
[90]    RG, Urt. v. 22.12.1886 – 3085/96 = RGSt 15, 116 (117); RG, Urt. v. 17.12.1888 – 2802/88 = RGSt 18, 314 (316); RG, Urt. v. 1.6.1937 – 1 D 174/36 = RGSt 71, 248 (249); BGH, Urt. v. 21.4.1961 – 3 StR 55/60 = BGHSt 16, 49 (56); BGH, Urt. v. 20.6.1979 – 3 StR 131/79 = BGHSt 29, 26f.; BGH, Urt. v. 10.4.2002 – 5 StR 485/01 = BGHSt 47, 278 (280f.); BGH, Urt. v. 8.8.2006 – 5 StR 405/05 = NStZ 2007, 216 (217); BGH, Beschl. v. 19.5.2010 – 1 StR 148/10 = NStZ 2010, 570; Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 130 Rn. 1a; Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 130 Rn. 12; Feilcke, in: MüKo-StGB, § 126 Rn. 1, Wandres, Die Strafbarkeit des Ausschwitz-Leugnens, S. 213ff; Wehinger, Kollektivbeleidigung – Volksverhetzung, 1994, S. 74 ff; krit. BGH, Urt. v. 2.4.1987 – 4 StR 55/87 = BGHSt 34, 329 (331); BGH, Beschl. v. 30.11.2010 – 3 StR 428/10 = NStZ-RR 2011, 109; Schäfer/Anstötz, in: MüKo-StGB, § 130 Rn. 1; Bock/Harrendorf, ZStW 126 (2014), 337 (356).
[91]        Vgl. nur Stegbauer, Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts, 2000, S. 163 ff; ders., NStZ 2000, 28 (286); befürwortend: Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 130 Rn. 1; Krauß, in: LK-StGB, § 130 Rn. 2; Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 130 Rn. 2; krit: Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 130 Rn. 3; Junge, das Schutzgut des § 130 StGB, 2000, S. 26.
[92]    Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 130 Rn. 12.
[93]    BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08, Rn. 77 f. = BVerfGE 124, 300; BVerfG, Beschl. v. 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15, Rn. 26 f.
[94]    Hoven/Witting, Antisemitische Volksverhetzung – für eine Reform der Strafbarkeit von § 130 Abs. 1 und 2 StGB, S. 2, online abrufbar unter: https://www.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/Fakultät_Juristen/Professuren/Hoven/News/Paper_Volksverhetzung_Reform_Final_01.pdf (zuletzt abgerufen am 18.9.2024); Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung, S. 633 f.
[95]    Kritisch dazu siehe bereits Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung, S. 631 ff.
[96]        Ablehnend OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.3.2021 – Ss 72/2020 (2/21); LG Aachen, Beschl. v. 18.8.2022 – 60 Qs 16/22; befürwortend AG Tiergarten, Urt. v. 29.9.2021 – 234 Cs 203/21, unveröffentlicht; BayObLG, Beschl. v. 20.3.2023 – 206 StRR 1/23= BeckRS 2023, 4591; AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, unveröffentlicht.
[97]    Altenhain in: Matt/Renzikowski, StGB, § 130 Rn. 13.
[98]    Vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2001 – 1 Ss 52/02 = NJW 2002, 1440 (1441).
[99]    Vgl. KG Berlin, Urt. v. 5.6.2002 – (5) 1 Ss 247/98 (66/98) = NJW 2003, 685.
[100]   Vgl. AG Linz am Rhein, Urt. v. 26.8.1996 – 2101 Js 17375/95 3 Ds = NStZ-RR 1996, 358 (359).
[101]   OLG Köln, Urt. v. 28.10.1980 – 1 Ss 650 – 651/80 = NJW 1981, 1280 (1281); OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.6.1994 – 1 Ss 80/94 = NStZ 1994, 490 (491).
[102]   BGH, Urt. v. 20.6.1979 – 3 StR 131/79 = BGHSt 29, 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.1986 – 5 Ss 43/86 – 40/86 I = NJW 1986, 2518 (2519); OLG Köln, Urt. v. 28.10.1980 – 1 Ss 650 – 651/80 = NJW 1981, 1280 (1281).
[103]   Fischer, StGB, § 130 Rn. 13a; Krauß, in: LK-StGB, § 130 Rn. 138 m.w.N; OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.3.2021, Ss 72/2020 (2/21) Rn. 23; BayObLG, Beschl. v. 20.3.2023 – 206 StRR 1/23, Rn. 37; KG Berlin, Urt. v. 11.5.2023 – (4) 121 Ss 124 /22 (164/22), Rn. 17.
[104]   OLG Braunschweig, Urt. v. 7.9.2023 – 1 ORs 10/23, Rn. 11.
[105]   OLG Braunschweig, Urt. v. 7.9.2023 – 1 ORs 10/23, Rn. 11.
[106]   OLG Braunschweig, Urt. v. 7.9.2023 – 1 ORs 10/23, Rn. 11.
[107]   LG Würzburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 Qs 80/22; so auch BayObLG, Urt. v. 25.6.2020 – 205 StRR 240/20, Rn. 44; ebenso LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22.
[108]   AG Tiergarten, Urt. v. 29.9.2021 – 234 Cs 203/21, unveröffentlicht; sich dieser Argumentation anschließend AG Backnang, Urt. v. 27.4.2023 – 2 Cs 4 Js 30456/22, S. 12, unveröffentlicht.
[109]   Roth, GSZ 2022, 123 (128).
[110]   LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 23 mit Verweis auf Bangel et al., Die Pandemie der Gewalt, Zeit, 10.02.2022, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-02/corona-angriffe-deutschland-coronaleugner-gewalt (zuletzt abgerufen am 18.9.2024).
[111]   LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 23 mit Verweis auf  Ferstl, „Ich war wie in einem Film, aus dem ich keinen Ausweg fand“, Süddeutsche Zeitung, 25.3.2022, online abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/panorama/bad-kreuznach-idar-oberstein-prozess-tankstelle-gestaendnis-1.5554878 (zuletzt abgerufen am 18.9.2024).
[112]   Vgl. Virchow, Querdenken und Verschwörungserzählungen in Zeiten der Pandemie, BPB, 1.3.2022, online abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/508468/querdenken-und-verschwoerungserzaehlungen-in-zeiten-der-pandemie/ (zuletzt abgerufen am 18.9.2024).
[113]   Vgl. Jansen, Angriffe auf Polizisten, Landfriedensbruch, Brandstiftung, Tagesspiegel, 10.1.2022, online abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/berlin/angriffe-auf-polizisten-landfriedensbruch-brandstiftung-mehr-als-2000-straftaten-bei-corona-demos-in-berlin-355372.html ((zuletzt abgerufen am 18.9.2024).
[114]   Vgl. Virchow, Querdenken und Verschwörungserzählungen in Zeiten der Pandemie, BPB, 1.3.2022; siehe dazu auch die CeMAS-Studie von Lamberty/Holnburger/Goedeke Tort, Das Protestpotential während der COVID-19-Pandemie, 2022, online abrufbar unter: https://cemas.io/blog/protestpotential/ (zuletzt abgerufen am 18.9.2024).
[115]   Vgl. Virchow, Querdenken und Verschwörungserzählungen in Zeiten der Pandemie, BPB, 1.3.2022,
[116]   Vgl. LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 23; Virchow, Querdenken und Verschwörungserzählungen in Zeiten der Pandemie, BPB, 1.3.2022; siehe dazu auch die CeMAS-Studie von Lamberty/Holnburger/Goedeke Tort, Das Protestpotential während der COVID-19-Pandemie, 2022.
[117]   So auch LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 24.
[118]   LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 24.
[119]   LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 24; siehe dazu auch die CeMAS-Studie von Lamberty/Holnburger/Goedeke Tort, Das Protestpotential während der COVID-19-Pandemie, 2022.
[120]   LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 24.
[121]   So aber AG Saarbrücken, Urt. v. 30.7.2020 – 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20) = BeckRS 2020, 43494.
[122]   AG Saarbrücken, Urt. v. 30.7.2020 – 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20), Rn. 32f. = BeckRS 2020, 43494.
[123]   BVerfG, Beschl. v. 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15, Rn. 27.
[124]   KG Berlin, Urt. v. 11.5.2023 – (4) 121 Ss 124 /22 (164/22), Rn. 18.
[125]   So beispielsweise LG München II, Urt. v. 18.10.2022 – 6 Ns 12 Js 5385/21 = BeckRS 2022, 43841.
[126]   LG München II, Urt. v. 18.10.2022 – 6 Ns 12 Js 5385/21, Rn. 42 = BeckRS 2022, 43841 mit Verweis auf Rackow, in: BeckOK-StGB, § 130 Rn. 22.
[127]   So beispielsweise LG Aachen, Beschl. v. 18.8.2022 – 60 Qs 16/22; Roth, GSZ 2022, 123 (128), welcher das Erfordernis eines weiteren „safeguards“ neben der Bezugnahme zu § 6 Abs. 1 VStGB ablehnt und daher eine Indizwirkung auch beim Verharmlosen des Holocausts genügen lässt.
[128]   BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = BVerfGE 124, 300 f.; so auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.3.2021 – Ss 72/2020 (2/21), Rn. 16; LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22, Rn. 20; a.A. BayObLG, Beschl. v. 25.6.2020 – 205 StRR 240/20, Rn. 5; Roth, GSZ 2022, 123 (128), welche eine Indizwirkung auch bei der Tatbestandsalternative der Verharmlosung als indiziert ansehen.
[129]   Rohrßen, Von der „Anreizung zum Klassenkampf“ zur „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB), 2009, S. 240.
[130]   BayObLG, Beschl. v. 25.6.2020 – 205 StRR 240/20, Rn. 5; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 1 ORs 46/23, Rn. 25: Reichweite in sozialen Netzwerken ist viel höher – mehrere hundert bis tausend Personen. Zustimmend: Bode, NStZ-RR 2022, 244.
[131]   KG Berlin, Urt. v. 11.5.2023 – (4) 121 Ss 124 /22 (164/22), Rn. 18.
[132]   Roth, GSZ 2022, 123 (128).
[133]   Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 130 Rn. 10.
[134]   Allgemein bezogen auf den hinreichenden Tatverdacht BGH, Urt. v. 18.6.1970 – III ZR 95/68 = NJW 1970, 1543; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.12.2011 – 2 Ws 157/11 m.w.N. = BeckRS 2011, 29344, OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.7.2008 – 1 Ws 131/08 m.w.N. = NStZ-RR 2009, 88; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.7.2007 – III- 1 Ws 203/07 m.w.N. = NStZ-RR 2008, 348.

 

 

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