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Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Gesetzentwürfe: 

 

Die Richtlinie (EU) 2023/977 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den bestehenden Rechtsrahmen für den polizeilichen Informationsaustausch grundlegend zu überarbeiten. Hintergrund ist insbesondere die zunehmende Bedeutung grenzüberschreitender Kriminalität und die Feststellung, dass die bisherige Regelung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI („Schwedische Initiative“) den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt. Die Richtlinie zielt daher darauf ab, den Informationsaustausch zu vereinheitlichen, zu beschleunigen und klaren Verfahrensstrukturen zu unterwerfen.

Zentraler Bestandteil der Richtlinie ist nach Art. 14 Abs. 1 die Verpflichtung jedes Mitgliedstaates, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten oder zu benennen, über die der Informationsaustausch im Anwendungsbereich der Richtlinie künftig grundsätzlich abgewickelt wird. Ergänzend sieht Art. 4 Abs. 1 die Möglichkeit vor, bestimmte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, die neben dieser zentralen Stelle ebenfalls unmittelbar Informationsersuchen an andere Mitgliedstaaten oder Schengen-assoziierte Staaten richten dürfen. Darüber hinaus regelt die Richtlinie in Art. 8 Abs. 2 Mindeststandards für den sogenannten Direktverkehr, also den eigenständigen Informationsaustausch anderer nationaler Strafverfolgungsbehörden mit ausländischen Stellen. Auch Vorgaben zur Spontanübermittlung – der Übermittlung von Informationen ohne vorheriges Ersuchen – sind enthalten.

Die Richtlinie musste bis zum 12. Dezember 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Da die Bundesrepublik Deutschland diese Frist ungenutzt verstreichen ließ und der EU-Kommission keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen notifizierte, leitete die Kommission am 30. Januar 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll nun die unionsrechtlichen Vorgaben umfassend in Bundesrecht überführen. Dazu soll das BKA die zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie sein. Entsprechende Anpassungen sind im BKAG vorgesehen. Darüber hinaus werden mehrere weitere Bundesgesetze angepasst, um die verschiedenen Formen des Informationsaustauschs – den Austausch über die zentrale Kontaktstelle, die Benennung befugter Behörden und den Direktverkehr – rechtlich abzubilden. Betroffen sind insbesondere das IRG, das ZfdG, das ZollVG und die AO, einschließlich der erforderlichen Folgeänderungen. Damit soll Deutschland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen vollständig nachkommen und gleichzeitig den Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schengen-assoziierten Staaten stärken. Zile ist es, die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu beschleunigen und effizienter zu gestaltet werden, um grenzüberschreitenden Straftaten wirksamer begegnen zu können.

 

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