Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: BT-Drs. 21/4949
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 25. März 2026 einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt in den Bundestag eingebracht. Unbefugte Bildaufnahmen von Personen in sexualisierten oder besonders verletzlichen Situationen sei ein zunehmendes strafrechtliches Problem, das durch technische Entwicklungen – insbesondere digital manipulierte Darstellungen wie Deepfakes – zusätzlich verschärft werde. Die derzeitige Rechtslage wird als unzureichend bewertet, da die einschlägigen Strafnormen fragmentarisch ausgestaltet sind und keinen einheitlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrechte gewährleisten. Die bestehenden Tatbestände knüpfen jeweils nur an eng begrenzte Voraussetzungen an, wie etwa gewaltpornographische Darstellungen. Dadurch bleiben zahlreiche Konstellationen straflos, insbesondere wenn Aufnahmen außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs erfolgen, keine explizit normierten Darstellungsformen vorliegen oder lediglich die Herstellung – nicht aber die Verbreitung – betroffen ist. Zudem wird der Schutz teilweise von der Identifizierbarkeit der betroffenen Person abhängig gemacht, sodass auch erhebliche Eingriffe nicht erfasst werden. Insgesamt fehle es der bestehenden Rechtslage an einem konsistenten, auf die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ausgerichteten Schutzkonzept. Vor diesem Hintergrund wird ein erheblicher Reformbedarf konstatiert. Der Entwurf sieht daher die Schaffung einer einheitlichen, systematisch im Sexualstrafrecht verankerten Regelung vor. Diese soll sämtliche Formen des unbefugten Herstellens, Verwendens, Manipulierens und Verbreitens sexualbezogener Bildaufnahmen erfassen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium soll dabei nicht mehr die Einordnung als pornographischer Inhalt oder die Erkennbarkeit der Person sein, sondern der objektiv sexualbezogene Charakter der Darstellung in Verbindung mit der fehlenden Einwilligung der betroffenen Person. Die Regelung soll ausdrücklich auch künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte einbeziehen, um einen umfassenden und zeitgemäßen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt sicherzustellen.
§ 184k StGB soll durch einen neuen Wortlaut ersetzt werden:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet, absichtlich oder wissentlich unbefugt herstellt oder überträgt,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme, der in der Nummer 1 bezeichneten Art, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt mit technischen Mitteln derart verändert, dass die Person sexualbezogen abgebildet wird, und das veränderte Bild einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(6) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger ausnutzt,
2. zwischen dem Täter und dem Opfer ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung besteht oder
3. ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, in dem das Opfer untergeordnet ist.“
