Gesetz zur Änderung des IfSG

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften: BGBl I 2022, S. 466 ff.

Gesetzesentwurf:

  • Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP: BT Drs. 20/958

Die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben am 10. März 2022 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften eingebracht. Anlass des Entwurfes war das Ende der Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen, insbesondere die Regelungen in § 28a Absatz 7 bis 9 und § 28b des IfSG zum 19. März 2022. Der Gesetzesentwurf der Fraktionen sieht vor, dass nach dem 19. März 2022 nur noch die Länder befugt sein sollen bestimmte Maßnahmen zur Maskenpflicht und zur Testpflicht treffen zu dürfen.

Der Entwurf sieht auf Bundesebene außerdem vor:

  • die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bleibt bestehen
  • Möglichkeit erweiterter Schutzmaßnahmen in sog. „Hot Spots“
  • Befristung dieser Maßnahmen bis spätestens 23. September 2022

Am 14. März 2022 fand eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses über den Gesetzesentwurf statt. Eine Liste der Sachverständigen und der Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 18. März 2022 wurde vom Bundestag mit 364 Stimmen (277 Gegenstimmen, 2 Enthaltungen) das Gesetz beschlossen. Der Bundesrat hat trotz erheblicher Kritik auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und am selben Tag den Gesetzesentwurf angenommen.

Am 18. März 2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 20. März 2022 in Kraft getreten.

 

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