Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes

Gesetzentwürfe:

 

Am 19. Juli 2024 verbreitete das BMJ einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes. Das derzeitige Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regelt die Verpflichtung von Personen, die für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind, jedoch keine Amtsträger sind. Jüngst wurde in der Praxis das Bedürfnis geäußert, dieses Verfahren auch mittels einer Bild-Ton-Übertragung durchführen zu können. Der Gesetzentwurf sieht demnach vor, dass VerpflG dahingehend zu ändern. Gemäß Art. 1 Nr. 1 – § 1 Abs. 2 S. 2 VerpflG-E kann die förmliche Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Diese neue Alternative ist für die zuständige Stelle optional; die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensart steht im Ermessen der für die Verpflichtung zuständigen Stelle. Diese Änderung soll zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen beitragen, wonach leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen zu errichten sind.

Zudem sieht der Entwurf die Streichung des § 3 Abs. 2 EUStAG vor. Die Vorschrift regelt, dass der delegierte Europäische Staatsanwalt bei einer grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahme einen erforderlichen richterlichen Beschluss nur dann bei einem deutschen Gericht einholt, wenn eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestätigung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaaten nicht erforderlich ist. Durch die Änderung soll der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entsprochen werden.

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