Abstract
Der Beitrag analysiert das Konsumcannabisgesetz (KCanG) als Ausdruck eines kriminalpolitischen Paradigmenwechsels von der repressiven Prohibition zur kontrollierten Teil-Entkriminalisierung. Im Fokus stehen die verfassungsrechtlichen Leitplanken evidenzbasierter Gesetzgebung – Verhältnismäßigkeit, Einschätzungs-/Prognosespielraum sowie Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht – und die gesetzlich verankerte, differenziert ausgestaltete Begleitevaluation (§ 43 KCanG; EKOCAN) als Ausnahmefall im Strafrecht. Auf Vollzugsebene werden struktureller Nachsteuerungsbedarf und die einschlägigen Befunde zur Zielerreichung „Gesundheits- und Jugendschutz“ entlang der realen Bezugsquellen der Konsumierenden ausgewertet. Das Ergebnis: Das Strafrecht entfaltet nur begrenzte verhaltenssteuernde Wirkung; vorrangig wirksam sind Prävention, Aufklärung und qualitätssichernde Regulierung. Für eine abschließende Bewertung wird auf die Vorläufigkeit der Daten und den kurzen Evaluationszeitraum verwiesen; bislang ergeben sich keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Rückkehr in das als gescheitert bewertete Prohibitionsregime.
This article analyses the Consumer Cannabis Act (KCanG) as a paradigm shift in criminal policy from repressive prohibition to controlled partial decriminalisation. It focuses on the constitutional parameters of evidence-based legislation – proportionality, the legislature’s margin of appreciation and prognosis, as well as its obligation of monitoring and adjustment – and on the legally enshrined, carefully structured accompanying evaluation (§ 43 KCanG; EKOCAN), which constitutes an exceptional case in criminal law. At the enforcement level, the article identifies structural needs for readjustment and examines relevant findings on the reform’s core objectives of ‘health and youth protection‘ with regard to the actual sources of supply for consumers. The analysis concludes that criminal law exerts only limited behavioural control; prevention, education, and quality-assuring regulation are far more effective. To date, any conclusive assessment must consider the preliminary nature of the data and the short evaluation period; so far, there are no significant indicators to merit a return to the previously failed prohibitionist regime.
I. Einleitung
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG)[1] hat die jahrzehntelang geltende strikte Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis teilweise aufgehoben. Die Reform markiert einen bedeutsamen Paradigmenwechsel: weg von der weitgehenden Repression hin zu einer kontrollierten, marktfernen Liberalisierung des Freizeitkonsums von Cannabis. Hintergrund dieser Gesetzesänderung bildet die Erkenntnis, mit der Prohibitionspolitik gescheitert zu sein.[2] Von der Reform verspricht sich der Gesetzgeber, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern.[3] An diesen Zielen soll nach Vorstellung des Gesetzgebers die veränderte Rechtslage gemessen werden. Anlässlich der bevorstehenden Ergebnisse der ersten Evaluation zum 1. Oktober 2025 untersucht der folgende Beitrag die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Evaluation kriminalpolitischer Reformen und skizziert unter Berücksichtigung erster Forschungsergebnisse einzelne Herausforderungen, die die Cannabis-Regulierung noch zu bewältigen hat.
II. Das Konsumcannabisgesetz
1. Hintergründe
Das am 23. Februar 2024 beschlossene und in wesentlichen Teilen zum 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG)[4] ist die umfassendste drogenpolitische Reform im Bereich von Cannabis in Deutschland seit der Wiedererlaubnis des landwirtschaftlichen Anbaus von Nutzhanf im Jahr 1996[5] sowie dem Cannabis-als-Medizin-Gesetz[6] aus dem Jahr 2017.[7]
Die bis 2024 geltende Rechtslage war von einer strikten Kriminalisierung des Cannabisbesitzes geprägt. Nach § 29 BtMG machte sich strafbar, wer Cannabis besaß, erwarb oder weitergab – selbst kleinste Mengen zum Eigenkonsum wurden erfasst. Zwar praktizierten alle Staatsanwaltschaften eine Opportunitätseinstellung nach § 31a BtMG – wenn auch mit regional differierenden Grenzen der Einstellungsmöglichkeit –, doch blieb das zum Konsum erforderliche Verhalten im Grundsatz kriminalisiert. Diese Praxis führte zu einer hohen Belastung der Strafjustiz bei gleichzeitig geringer präventiver Wirkung: Die (Gelegenheits-)Konsumzahlen stiegen in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich an.[8] Im internationalen Vergleich zeigte sich, dass liberalere Regelungsmodelle nicht zu einem sprunghaften Anstieg des Konsums führten und ungeachtet mancher Begleitprobleme gewisse kriminalpolitische Entlastungseffekte hatten.[9]
Auch vor diesem Hintergrund wuchs der Reformdruck in Deutschland. Die Ampel-Koalition ebnete schließlich den Weg für die Teil-Legalisierung von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken, die einen bedeutenden politischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Wandel in der Drogenpolitik markiert.
2. Rechtslage
Kernstück des verabschiedeten KCanG ist die Straffreiheit des Umgangs mit bestimmten Mengen an Cannabis zu persönlichen, aber nicht kommerziellen Zwecken. Zwar statuiert § 2 Abs. 1 KCanG ein allgemeines Umgangsverbot. Nach § 2 Abs. 3 KCanG werden hiervon aber ausgewählte Handlungen von Erwachsenen ausgenommen. Volljährige dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mitführen und in der eigenen Wohnung bis zu 50 Gramm aufbewahren. Zudem ist der private Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen erlaubt. Damit entfällt für eine Vielzahl bislang verbotener Alltagskonstellationen die strafrechtliche Sanktionierbarkeit. Was Erwachsenen erlaubt ist, bleibt für Kinder und Jugendliche hingegen (strafbewehrungslos) verboten; diese dürfen zum Schutz ihrer psychischen und physischen Entwicklung nicht eigenverantwortlich über den Konsum entscheiden. Sie dürfen weder Cannabis besitzen noch Pflanzen anbauen oder gar Mitglied in einem sog. Cannabis (Social) Club werden, §§ 3 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1 KCanG.
Die Entkriminalisierung bleibt jedoch auf einen eng umgrenzten Bereich beschränkt. Eine Überschreitung der Mengenobergrenzen bleibt strafbar, § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12 KCanG. Darüber hinaus wird die Abgabe bzw. Gebrauchsüberlassung an Kinder und Jugendliche sowie deren Einbindung in den Vertrieb mit empfindlichen Strafen belegt, § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 KCanG. In bestimmten öffentlich zugänglichen Zonen bestehen Konsumverbote, etwa im Umkreis von Schulen und Kindergärten, deren Missachtung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Der Anbau in Cannabis-Clubs unterliegt strengen Regularien, die ebenso durch Bußgeldtatbestände flankiert werden, § 36 Abs. 1 Nr. 7 ff. KCanG. Diese Regelungen zeigen, dass das Strafrecht keineswegs vollständig zurückgenommen wurde, sondern in zentralen Bereichen fortbesteht.
III. Empirisch evidenzbasierte Kriminalpolitik
Das neue Cannabisregime weist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine gesellschaftliche, politische, ökonomische und gesundheitliche Dimension auf. Inwieweit die gesetzgeberischen Ziele mit der Reform erreicht werden und wie sich das Gesetz auf weitere gesellschaftliche Bereiche auswirkt, ist nach § 43 KCanG durch eine wissenschaftlich unabhängige Evaluation ergebnisoffen zu ermitteln.[10] Nach einem allgemeinen Blick auf den rechtlichen Stellenwert sog. legislative facts und der Evaluation von kriminalpolitischen Reformen (1.) wird untersucht, ob die empirischen Befunde zur Teillegalisierung und Regulierung von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken – wenn auch gesetzlich verankert und darüber hinaus im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vorgesehen – eine kriminalpolitische Bindungswirkung entfalten (2.).
1. Allgemeine Evidenzbasierung kriminalpolitischer Entscheidungen
Das Heranziehen empirischer Erkenntnisse durch den Gesetzgeber ist in der Rechtsetzungsrealität im Strafrecht keine Selbstverständlichkeit.[11] Gleiches gilt für die nachträgliche Evaluation kriminalpolitischer Reformen.[12] Dies mag seinen Grund vereinzelt darin haben, dass die Entscheidung über die Strafwürdigkeit menschlicher Verhaltensformen oder der Schutz von unbestimmten, entmaterialisierten Schutzgütern sich einer empirischen Messbarkeit von vornherein entziehen.[13] Allzu leicht werden kriminalpolitische Entscheidungsprozesse aber von politischen Opportunitäten und medial aufgeladenen Stimmungen der öffentlichen Meinung beeinflusst.[14] Fehlende empirische Fundierung erleichtert auch die Verbreitung und Durchsetzung populistischer Diskussionsbeiträge, welche die Gefahr einer irrationalen Gesetzgebung steigern.[15] Dabei verlangt die Legitimation staatlicher Eingriffe in Grundrechte eine rationale und überprüfbare Grundlage. Dies gilt in besonderem Maße für das Strafrecht, das als besonders eingriffsinvasives Instrument der Rechtsordnung nur als ultima ratio eingesetzt werden darf.[16]
a) Herstellungsperspektive (ex ante actu)
Bereits im Stadium der Rechtsetzung ist der Gesetzgeber über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, seine Entscheidungen nicht allein auf politische Opportunität, sondern auf eine empirisch gesicherte Tatsachengrundlage zu stützen.[17] Je weniger der Gesetzgeber die Fakten kennt oder zur Kenntnis nimmt, desto größer ist die Gefahr, dass bei rechtspolitischen Entscheidungen Vermutungen, absolut-generalisierte Wertungen oder moralische Zuschreibungen an deren Stelle treten. Damit eine nur alltagstheoretisch informierte Kriminalpolitik überwunden werden kann, hat der Gesetzgeber die tatsächlichen Grundlagen, die er zu regulieren beabsichtigt, so weit wie möglich zu ermitteln und in seine Entscheidung einzubeziehen.[18] Dies gilt auch dann, wenn sich das generierte Wissensmaterial inhaltlich nicht mit den „politischen Relevanzkriterien (Brauchbarkeit für die jeweiligen Regelungsziele, Eignung zu Politikmarketing und ‑legitimierung) verträgt“.[19] Dabei stehen dem Gesetzgeber im Rechtssetzungsprozess diverse Möglichkeiten zur Verfügung, interdisziplinäres Fachwissen in die Normgenese zu integrieren.[20]
Die Kriminologie liefert in Bezug auf die legislatorische Kriminalpolitik empirische Forschungsergebnisse, die der Gesetzgeber – im Sinne einer Holschuld – aktiv in seine Entscheidungsprozesse einzubeziehen hat.[21] Das bedeutet nicht, dass Kriminalpolitik sich ausschließlich an empirisch-wissenschaftlichen Argumenten orientieren muss; Wertentscheidungen bleiben unvermeidlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf eine regelmäßig durch die empirische Forschung vermittelte Folgenunsicherheit und Vorläufigkeit ihrer Befunde, die typischerweise aus einer bestimmten Wissenschaftsperspektive die Implikationen und Konsequenzen von bestehenden oder geplanten Reformen nur ausschnittsweise beleuchten können. Die Abwägung und Entscheidung über die rechtspolitische Vorgehensweise ist – gerade bei sich potenziell widersprechenden Forschungsergebnissen sowie konträren Handlungsempfehlungen – zwangsläufig ein politischer (Priorisierungs-)Akt.[22] In einer freiheitlichen Demokratie muss die Definitionsmacht über den Inhalt der Gesetze beim parlamentarischen Gesetzgeber verbleiben und dürfen die Gesetzgebungsprodukte nicht von Wissenschaftsinstitutionen bestimmt werden.[23]
Die Grenzen zwischen zulässigem Empirieselektionismus, der (kriminal-)politische Wertentscheidungen erlaubt, und einer verfassungsrechtlich unvereinbaren – gewollten wie ungewollten – Empirieblindheit sind dabei fließend.
Zwar folgt die Evidenzbasierung der Gesetzgebung aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlangt, dass Eingriffe in Freiheitsrechte nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind. Geeignet ist ein Strafgesetz, wenn es die Erreichung des ausgegebenen Zwecks faktisch fördern kann, mithin der Rechtsgüterschutz durch den Einsatz der Strafrechtsnorm erreicht wird.[24] Die Erforderlichkeit wird bei einem Strafgesetz bejaht, wenn zur Förderung des Rechtsguts nicht auf ein milderes, mithin die betroffenen Grundrechte schonenderes, aber gleich wirksames oder sogar wirksameres Mittel zurückgegriffen werden kann.[25] Beide Teilanforderungen weisen einen tatsächlich-empirischen Gehalt auf.[26] Darüber hinaus sollte zur Gewährleistung einer empirischen Überprüfbarkeit der Wirksamkeit des Strafgesetzes auch eine klare Bezeichnung des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzguts stehen.[27]
Zu beachten ist jedoch, dass das BVerfG die verfassungsrechtlichen Kautelen schwächt, indem es den Legislativakteuren hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit des Gesetzes einen Beurteilungsspielraum zuspricht.[28] Zwar wird angemahnt, dass der Gesetzgeber „die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben [muss], um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können“.[29] Verfassungsrechtliche Konsequenzen hieraus wurden bislang aber nicht gezogen und sich regelmäßig auf die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative zurückgezogen.[30] Daher kann der Gesetzgeber vergleichsweise frei darüber entscheiden, wie gründlich er Tatsachen erheben will (mit welchem methodischen Verlässlichkeitsgrad, zu welchen Fragestellungen usw.).[31] In der Folge bleibt auch offen, ob und inwieweit der Gesetzgeber auf externes Wissen zurückgreifen muss. Aber die bewusste Ignoranz gegenüber anerkannten empirischen Befunden widerspricht den Anforderungen rationaler Gesetzgebung und dürfte auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht mehr gerecht werden.[32] Das Erfordernis einer empirisch abgesicherten Evidenzbasis ist damit nicht nur Ausdruck guter Gesetzgebungskultur, sondern eine rechtsstaatliche Verpflichtung.
b) Evaluierungsperspektive (ex post actu)
Auch nach Inkrafttreten muss der parlamentarische Gesetzgeber die Auswirkungen seiner Normen fortlaufend beobachten und überprüfen, da sich Veränderungen in der Wirklichkeit oder Erkenntnisfortschritte ergeben haben können, welche die Prämissen der gesetzgeberischen Entscheidung als überholt erscheinen lassen.[33] Diese Pflicht kann sich je nach Stoßrichtung der kriminalpolitischen Maßnahme aus dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip fließenden Über- oder Untermaßverbot ergeben.[34]
Dabei ist zu berücksichtigen, dass kriminalpolitische Entscheidungen stets einen „experimentellen Charakter haben. Selbst wenn prognostische Techniken besser entwickelt wären […], würden dauernd neue Kausalfaktoren einfließen, deren künftiges Zusammenspiel nie auf Dauer absehbar ist.“[35] Das beständige Aufkommen neuartiger – gesellschaftlicher, politischer, medizinischer, wirtschaftlicher etc. – Entwicklungen zählt zu den normalen rechtsevolutiven Einflussfaktoren für Gesetzgebungsprozesse.[36]
Aus kriminologischer Warte hat sich ein spezifischer Typ der Sozialforschung herausgebildet, deren Schwerpunkt in der „Erfolgsmessung“ kriminalpräventiver Eingriffe liegt (Evaluationsforschung).[37] Im Angesicht eines weit verbreiten Strafrechtsaffirmatismus und einer zunehmend expansiven und punitiven Kriminalpolitik,[38] erscheint es notwendig zu erinnern, dass die Kriminalpolitik keine Einbahnstraße darstellt. Vielmehr muss der parlamentarische Gesetzgeber nach Erlass der Strafvorschrift die kriminologischen Erkenntnisse über dessen Wirkung berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass bei erwiesener Untauglichkeit zum Schutz des entsprechenden Rechtsguts auch eine Entkriminalisierung der entsprechenden Verhaltensweisen erfolgt.[39] Wenngleich eine solche Überprüfung durch eine fehlende formale Begründungspflicht des Gesetzgebers erschwert wird,[40] ist das Grundanliegen eine Konsequenz der weitreichenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. So korrespondiert dem Prognosespielraum des Gesetzgebers bei Erlass der strafbewehrten Verhaltensnorm eine „Pflicht zur Lageüberwachung“, mithin eine Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht.[41]
Vor diesem Hintergrund ist die Evaluation kriminalpolitischer Reformen nicht lediglich ein politisches Instrument zur (De-)Legitimierung eines Rechtsrahmens, sondern ein verfassungsrechtlich gebotener Bestandteil rationaler Gesetzgebung. Sie dient dazu, Fehlsteuerungen zu vermeiden und den Eingriffscharakter strafrechtlicher Normen kontinuierlich zu überprüfen, um den Rationalitätsanforderungen des Rechtsstaates gerecht zu werden – oder eben wie im Fall der Cannabisgesetzgebung festzustellen, dass die geänderte Rechtslage eine dem Untermaßverbot hinreichenden Schutz der Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, wahrt.
Zwar ist eine aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG fließende Schutzpflicht des Staates nur dann verletzt, wenn „Schutzvorkehrungen entweder überhauptnicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.“[42] Ist eine Strafvorschrift oder ein Regelungsbündel erlassen und stellt sich nun ex post in der Rechtsanwendungspraxis heraus, dass die vom parlamentarischen Gesetzgeber – aus der ex ante Sicht – formulierten Ziele wider Erwarten nicht erfüllt werden, muss daher nachgebessert werden.[43]
Gleichwohl sind Evaluationsklauseln im Strafrecht die Ausnahme. In den klassischen, seit Jahrzehnten etablierten Kernbereichen des StGB – etwa bei Tötungs- oder Eigentumsdelikten – finden sie sich nicht. Ihr Einsatz beschränkt sich vielmehr auf politisch besonders sensible oder experimentelle Regelungsfelder, bei denen der Gesetzgeber selbst Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkungen seiner Reformen anerkennt. Zu den wenigen Ausnahmen zählt die Reform des Einziehungsrechts[44] sowie im Jugendstrafrecht die Einführung des sog. „Warnschussarrests“ (§ 16a JGG)[45], die explizit von einer Evaluationsklausel flankiert wurden. Allenfalls finden sich Evaluationsklauseln noch in Gesetzesbegründungen oder in Koalitionsverträgen, wie z. B. hinsichtlich der Reform zur Kronzeugenregelung (§ 46b StGB), die ebenso unter Evaluationsvorbehalt gestellt wurde.[46] Schließlich bleibt noch auf Evaluationsaufträge von Seiten der Justiz zu verweisen. So forderte das BVerfG etwa im Fall der Regelung zur Verständigung im Strafverfahren begleitende empirische Untersuchungen und eine Pflicht zur fortlaufenden Evaluierung.[47]
2. Evidenzbasierung der Cannabisregulierung
Aus kriminologischer Sicht stellt der politisch-legislatorische Umgang mit der Cannabisgesetzgebung ein grundsätzlich positives Beispiel evidenzorientierter Kriminalpolitik dar. Die Reform wurde durch empirische Befunde angestoßen, die aus einer intensiven medizinischen und sozialwissenschaftlichen Forschung hervorgingen.[48] Zudem ist ihre Umsetzung durch eine ungewöhnlich klare Evaluationsarchitektur flankiert. § 43 KCanG verpflichtet zu einer Evaluierung der kontrollierten Weitergabe von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken an Erwachsene innerhalb von vier Jahren (inklusive Zwischenbericht nach zwei Jahren). Ergänzend sieht das Gesetz spezifische Einzeluntersuchungen vor. So soll bis spätestens zum 1. Oktober 2025 eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 KCanG im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt und darüber hinaus eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 KCanG und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Abs. 3 KCanG erfolgen. Für die Evaluation werden Daten aus vielfältigenBereichen erfasst bzw. mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen (u. a. qualitativ und quantitativ) erhoben und mit einem multidisziplinärenAnsatz zusammengeführt.[49] Auch im aktuellen Koalitionsvertrag ist eine ergebnisoffene Evaluierung im Herbst 2025 vorgesehen,[50] die im laufenden, vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten, Evaluierungsprojekt im Juni 2025 bereits um weitere Kriterien – u. a. Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz – ergänzt wurde.[51]
Mit der Durchführung dieser Begleitforschung wurde das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung) beauftragt, das in einem Forschungsverbund mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Centre for Health and Society) und der Eberhard Karls Universität Tübingen (Institut für Kriminologie) unter der Projektbezeichnung EKOCAN ein umfassendes multidisziplinäres Evaluationsdesign entwickelt hat.[52] Dieses sieht etwa die Auswertung bereits existierender Routinedaten, die Durchführung repräsentativer Befragungen sowie qualitative Untersuchungen vor.[53] Begleitet wird EKOCAN durch einen interdisziplinären Fachbeirat, in dem Vertreter:innen aus Wissenschaft, medizinischer und psychosozialer Versorgung, Justiz, Verwaltung und zivilgesellschaftlichen Organisationen vertreten sind.[54]
Eine derart detaillierte normative Absicherung von Evaluationspflichten und empirischer Rückkopplung ist im Strafrecht bislang die Ausnahme und markiert einen neuen Standard für umstrittene kriminalpolitische Reformen.
Gleichzeitig bleibt die Cannabisgesetzgebung aus historischen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Gründen durch eine verzerrte Evidenzwahrnehmung belastet.[55] Während die – nach chemisch-toxikologischen Erkenntnissen zur Wirkweise unverändert –[56] bestehenden Gefahren von Cannabis lange Zeit überzeichnet wurden, genießt Alkohol trotz eindeutig belegter gesundheitlicher Risiken gesellschaftlich wie rechtspolitisch hohe Akzeptanz.[57] Diese Asymmetrie verdeutlicht, dass empirische Befunde in der politischen Entscheidungsfindung selektiv rezipiert werden und dass auch ein evaluativ abgesichertes Reformmodell gegen politische Vorprägungen anarbeiten muss.
Vor diesem Hintergrund kommt EKOCAN eine besondere Stellung zu. Anders als die Vielzahl unabhängig initiierter Einzelstudien ist sie gesetzlich verankert und vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragt. Ihre Ergebnisse besitzen damit nicht nur wissenschaftliche, sondern auch eine verstärkte kriminalpolitische Durchschlagskraft. Sie bilden zugleich die Grundlage, auf der der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich anerkannten[58] Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Ausgestaltung staatlicher Schutzpflichten künftig sachgerecht ausfüllen kann.
Gerade weil der Evaluationsprozess damit nicht im luftleeren Raum stattfindet, sondern in den gesetzlich eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers hineinwirkt, stellt sich die Frage, an welchen Maßstäben eine kriminalpolitische Neubewertung künftig orientiert sein soll. Hierbei ist nicht nur die chemisch-toxikologische Gefährlichkeit des Wirkstoffs maßgeblich, sondern ebenso die empirische Evidenz zur begrenzten Wirksamkeit der bisherigen Prohibitionspolitik sowie zu den erheblichen Folgelasten der Kriminalisierung etwa für Polizei, Gerichte und den Schwarzmarkt.[59] Insbesondere die in der Vergangenheit festgestellte, zunehmende Verbreitung des gelegentlichen (nicht: dauerhaften!) Cannabiskonsums in einigen Bevölkerungsgruppen (insbes. Kinder und Jugendliche)[60] stellt einen berechtigten Faktor der parlamentarischen Entscheidung dar.[61]
Verfassungsrechtlich ist zu beachten, dass die Teillegalisierung des Umgangs mit Cannabis die Intensität grundrechtlicher Eingriffe erheblich reduziert. Der eigenverantwortliche Konsum ist Ausdruck der persönlichen Lebensgestaltung und fällt damit in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), sodass die früheren strafrechtlichen Sanktionen stets einen gewichtigen Eingriff darstellten.[62] Die neue Rechtslage trägt diesem Freiheitsanspruch Rechnung, indem sie den Konsum im privaten Bereich weitgehend entkriminalisiert.
Umgekehrt gilt: Sollten zukünftige Evaluationen Anlass für eine erneute Strafverschärfung geben, wäre eine solche „Rolle rückwärts“ zu einer umfassenden strafbewehrten Prohibitionspolitik wegen der damit verbundenen Grundrechtsbelastungen nur auf besonders tragfähiger empirischer Grundlage zu rechtfertigen. Denn die Anforderungen an die Tatsachenermittlung und an die Auseinandersetzung mit empirischen Erkenntnissen steigt proportional zur Eingriffsintensität staatlicher Maßnahmen.[63] Unsichere empirische Grundlagen können also eher hingenommen werden, wenn sie nicht zur Legitimation von Grundrechtseingriffen führen, sondern zur Begrenzung solcher Eingriffe.[64] Dabei dürfen stets auch die aus dem Untermaßverbot potenziell folgenden Schutzpflichten nicht aus dem Blick geraten. Daher ist eine dem Schutz der Gesundheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen dienende sorgfältige Evaluierung der Auswirkungen der Teillegalisierung zu begrüßen.
IV. Herausforderungen unter der neuen Rechtslage
Die Teillegalisierung von Cannabis schafft nicht nur neue empirische Erkenntniserfordernisse, sondern bringt zugleich eine Vielzahl rechtlicher, praktischer und gesellschaftlicher Folgefragen mit sich. Diese betreffen einerseits allgemeine Problemlagen, die jede tiefgreifende Reform begleiten (1.), andererseits spezifische Wirkungsbereiche: zum einen die Frage, ob die Reform tatsächlich zu einem verbesserten Gesundheits- und Jugendschutz führt (2.), zum anderen, ob das Strafrecht nach der Teil-Entkriminalisierung in seiner Steuerungsfunktion vermisst wird (3.).
1. Allgemeine Probleme
a) Normativer Nachjustierungsbedarf
Zunächst erscheint es in der implementatorischen Anfangsphase einer kriminalpolitischen Kursänderung völlig normal, dass das KCanG an diversen Stellen einen gesetzgeberischen oder auch justiziellen Nachsteuerungs- bzw. Präzisierungsbedarf offenbart.
Hierfür kann allen voran auf die zahlreichen systematischen Ungereimtheiten verwiesen werden, die von der Wissenschaft vereinzelt schon im Gesetzgebungsverfahren vorgetragen wurden. Namentlich betrifft dies insbesondere das Verständnis der in § 34 Abs. 1 KCanG enumerierten Grundtatbestände, deren Auslegungsschwierigkeiten für eine Grauzone sorgen (z. B. „Gewicht nach dem Trocknen“; „Herstellen“; Eigenanbau im Mehrpersonenhaushalt)[65] oder teils zur Initiierung von Anfrageverfahren[66] teils zu Vorlagefragen[67] an den Großen Senat für Strafsachen sorgten.
Notwendig erscheint es auch, eine kohärente Mengenlehre zu entwickeln, die der gesetzlichen Systematik gerecht wird und das an der Kriminalitätswirklichkeit zu orientierende Abstufungsgebot beachtet. Hierfür sind die erlaubte, straffreie, geringe (§ 35a KCanG), „normale“ sowie nicht geringe Menge (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG) in ein relational konsistentes und die tatsächlichen Verhältnisse abbildendes Mengenkonzept zu bringen.[68]
Weiterhin muss auf die veränderte Rechtslage der nach § 7 KCanG neu geregelten Frühintervention bei Kindern und Jugendlichen reagiert werden. Kinder und Jugendliche, die gegen das Umgangsverbot mit Cannabis verstoßen, können nicht mehr (bzw. nur noch eingeschränkt) verpflichtet werden, an Frühinterventionsprogrammen teilzunehmen, sodass die Jugendämter gemeinsam mit der Suchthilfe neue Suchtpräventions- und -interventionsstrukturen entwickeln müssen.[69] Infolge der Herausnahme aus dem strafrechtlichen Bereich sind diebisherigen Möglichkeiten des Jugendstrafrechts, beispielsweise die Verhängung von Ungehorsamsarrest sowie eine Steigerung der Reaktionen im Wiederholungsfall, nicht anwendbar.[70]
Schließlich hat die Reform auch nicht unerhebliche Konsequenzen im Bereich des Strafprozessrechts.[71] Die Justiz sieht die Gefahr, dass die mit der Reform eingeführten niedrigen Strafrahmen sowie der Wegfall zahlreicher heimlicher Ermittlungsbefugnisse (z. B. §§ 100a, 100b, 100g StPO) den Einstieg organisierter Banden in den Cannabismarkt begünstigen könnten.[72]
Diese – freilich selektiv und nicht abschließenden – Aspekte verdeutlichen, dass der Reformprozess keineswegs mit dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen ist, sondern einer fortlaufenden rechtlichen und vollzugspraktischen Nachsteuerung bedarf.
b) Kriminalpolitisches Umdenken der staatlichen Akteure
Weiter ist darauf zu achten, dass Kriminalpolitik im Bereich des Strafrechts nicht nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber, sondern auch durch die Exekutive sowie die Judikative gemacht wird.[73] Dies macht sich auch im rechtsstaatlichen Umgang mit Drogenkonsum bemerkbar, der von der Praxis eine erhebliche Anpassungsleistung abverlangt.[74]
Für den Bereich der Exekutive kann auf das aus § 31a BtMG bekannte und nun im Zusammenhang mit § 35a KCanG auftretende Phänomen eines „Nord-Süd-Gefälles“ verwiesen werden, wonach infolge einer uneinheitlichen Anwendung der Norm das Strafbarkeitsrisiko von örtlichen Zufälligkeiten bzw. dem Verfolgungseifer der jeweiligen Staatsanwaltschaft (und Polizei) abhängt.[75] Allgemein muss darauf geachtet werden, dass die gesetzgeberische Neuausrichtung der Cannabisgesetzgebung auch in der Strafverfolgungspraxis mit Leben gefüllt wird. Für die Annahme eines Anfangsverdachts müssen daher auch die Schwellenwerte für die zureichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine verfolgbare Straftat überdacht und die kriminalistische Erfahrung jedenfalls nicht auf legale Umgangsformen gestützt werden.
Weiterhin kann im Bereich der Anbauvereinigungen eine – wohl auch parteipolitisch geprägte – Divergenz im Landesvollzug festgestellt werden. Während einige Bundesländer die Genehmigungsverfahren zügig und pragmatisch ausgestalten, verfolgt Bayern mit der Einrichtung einer speziellen Kontrolleinheit eine besonders restriktive Linie.[76] Dass dort bislang nur acht Anbauvereinigungen eine Genehmigung erhalten haben, überrascht daher wenig.[77] Noch deutlicher wird die Diskrepanz im Ländervergleich, wenn man die Einwohnerzahl berücksichtigt: Orientiert am bundesweiten Durchschnitt von rund 8,8 Anträgen pro eine Million Einwohner wären im Freistaat rechnerisch etwa 118 Anträge zu erwarten gewesen – tatsächlich wurden jedoch lediglich 44 gestellt.[78] Dieses deutliche Auseinanderfallen weist auf politisch-strukturelle Ursachen hin und bestätigt den Eindruck einer unterschiedlichen Vollzugspraxis, die die bundesweite Gleichheit und Akzeptanz der Reform schwächt.
Der Judikative eröffnet sich ein kriminalpolitisches Einfallstor über die Handhabung der diversen Auslegungsfragen. Hierbei wird bislang eine Auslegung des Gesetzeswortlauts favorisiert, die in weiten Teilen dem alten Betäubungsmittelregime entspricht und das gesetzgeberische Postulat der „geänderten Risikobewertung“ unberücksichtigt lässt. Angesichts der systematischen und terminologischen Orientierung des Cannabisrechts am BtMG,[79] mögen hierfür nachvollziehbare Rechtssicherheitsgründe sprechen. Ein starres Festhalten an alten Denkmustern unter Zurückweisung der normativen Wertungsänderung durch den Gesetzgeber[80] lässt das KCanG aber lediglich zur „kleinen Schwester des BtMG“[81] verkommen und ist nur begrenzt umsetzbar.[82] Ein Beispiel für den Transfer tradierter Dogmatik bildet die im Betäubungsmittelrecht entwickelte Wirkstoffschwelle von 7,5 g THC für die Annahme eines besonders schweren Falles, die für die Beurteilung der „nicht geringe Menge“ nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG unter dem neuen Cannabisregime systematisch nicht überzeugend ist und auch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.[83] Sie trägt dem Paradigmenwechsel des KCanG – der Abkehr von einer strikt repressiven Prohibitionspolitik hin zu einer kontrollierten Teillegalisierung – nicht hinreichend Rechnung. Eine derart niedrige Grenze bewirkt, dass alltägliche Besitz- und Anbaukonstellationen weiterhin als „besonders schwer“ eingestuft werden, obwohl der Gesetzgeber erklärtermaßen eine Konzentration auf gravierende Unrechtsgehalte bezweckte. Dies führt nicht nur zu dogmatischen Friktionen, sondern erschwert auch die Verwirklichung der mit der Neuausrichtung der Cannabisgesetzgebung avisierten Ziele.
2. Verbesserung des Gesundheits- und Jugendschutzes?
Als maßgebliches Ziel der Reformen steht für den Gesetzgeber der Schutz von Leben und Gesundheit im Allgemeinen sowie im Besonderen der Schutz von Kindern und Jugendlichen an oberster Stelle. Die mit dem Konsum von Cannabis verbundenen Risiken insbesondere für Heranwachsende sind unstreitig und immer wieder bestätigt worden.[84] Gegner der Cannabislegalisierung tragen vor, dass die Reform zu einem Konsumanstieg beiträgt, der nicht nur Erwachsende, sondern auch Jugendliche in ihrer Entwicklungsphase betrifft und so negative gesundheitliche Auswirkungen bedingt.
Die Ziele der Cannabisgesetzgebung werden zunächst nicht über eine marktorientierte Freigabe (z. B. über lizenzierte Fachgeschäfte), sondern im Wege eines marktfernen Regulierungsansatz verfolgt. Eine gewerbliche Produktion und ein gewerblicher Vertrieb zu nichtmedizinischen Zwecken sollen einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben und im Rahmen regional begrenzter und zeitlich befristeter Modellvorhaben zunächst wissenschaftlich erprobt werden.[85] Hintergrund bildeten die völker- und europarechtlichen Bedenken bezüglich der Legalisierung mit einer kommerziellen Lieferkette.[86]
Inwieweit die Teillegalisierung des Cannabis zu einer Ausweitung oder Neuausrichtung des Schwarzmarktes führen wird, lässt sich noch nicht absehen. Eine relevante Sorge hierzu liegt darin begründet, durch die Reform den Schwarzmarkt insofern zu beeinflussen, als dieser sich auf härtere Drogen (z. B. Kokain, Heroin, synthetische Opioide) fokussiert.[87] Gleichzeitig führt ein Austrocknen des Schwarzmarktes für Cannabis dazu, dass Konsumenten beim Cannabiserwerb nicht mehr mit illegalen Märkten in Kontakt kommen und so weniger Gefahr laufen, mit anderen Substanzen in Berührung zu geraten.[88]
Im Zentrum der Kritik steht jedoch die Vermutung, die Gesetzesänderung könnte allgemein zu einem stärken Absatz von Cannabis über illegale Quellen Vorschub leisten. Um der Austrocknung des Schwarzmarktes näher zu kommen, muss den Konsumenten ein Surrogat für illegale Cannabisprodukte und alternative Bezugsquellen eröffnet werden.[89] Für Erwachsene existieren neben dem Schwarzmarkt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, um an Cannabis für den persönlichen Gebrauch zu gelangen: im Wege des Heimanbaus (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 KCanG), durch den Eintritt in eine Anbauvereinigung (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 KCanG) sowie – vom Gesetzgeber wohl nicht intendiert – über den medizinischen Markt.
a) Nicht-gewinnorientierter Eigenanbau
Blickt man auf die Bezugsquellen und das Ziel, den Schwarzmarkt auszutrocknen, entfällt nach einer Online-Studie des Instituts für Suchtforschung (ISFF) der Frankfurt University of Applied Sciences in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Hochschule Freiburg der Löwenanteil auf den Eigenanbau.[90] Demnach gaben in den vergangenen sechs Monaten 62,3 % der Befragten an, Cannabis aus Eigenanbau bezogen zu haben.[91] Unklar bleibt jedoch, ob dieser hohe Anteil eine direkte und nachhaltige Folge der Legalisierung ist. Möglich ist, dass viele aus einmaliger Neugier selbst den Anbau ausprobieren. Schließlich ist dieser mit erheblichem Aufwand – angefangen beim Kauf der Samen über die richtige Bewässerung und Beleuchtung bis hin zur Ernte und Trocknung der Blüten – sowie mit Erfolgsrisiken – gärtnerische bzw. technische Fehler, Schädlinge etc. – verbunden. Dieser zeitintensive Prozess könnte für viele eher ein einmaliges Experiment darstellen als eine dauerhafte Bezugsquelle.
b) Anbauvereinigungen
Dem Bezug von Cannabis über Anbauvereinigungen scheint bei der Förderung der Reformziele bislang eine untergeordnete Rolle zuzukommen. In der besagten Online-Studie gaben lediglich 2,5 % der Befragten an, in den vergangenen sechs Monaten ihr Cannabis aus einer solchen Vereinigung bezogen zu haben.[92]
Zum einen gelten für Anbauvereinigungen hohe Auflagen (§§ 11-30 KCanG). Diese auch als sog. Cannabis Clubs oder Cannabis Social Clubs bezeichneten gemeinnützigen Vereine benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde, um anbauen zu dürfen; u. a. muss dafür durch Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet sein, dass keine Unbefugten auf das Cannabis zugreifen können, es muss ein (Sucht-)Präventionsbeauftragter benannt werden, die Gebäude dürfen sich nicht in der Nähe von Schulen und Spielplätzen etc. befinden und die Vorstandsmitglieder müssen juristisch als zuverlässig gelten, also z. B. nicht in jüngster Zeit wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sein. Zum anderen können diese erst seit dem 1. Juli 2024 Lizenzen beantragen und der Lizenzierungsprozess, der Aufbau der Produktionsstätten sowie die Mitgliederakquise nimmt erhebliche Zeit in Anspruch.
Von 743 deutschlandweit eingereichten Anträgen erhielten inzwischen 323 Anbauvereinigungen eine behördliche Erlaubnis, 33 Anträge wurden abgelehnt, 58 Anträge wurden zurückgezogen und in 329 Fällen ist die Entscheidung noch ausstehend.[93] Zum Vergleich: In Deutschland haben 2022 in den letzten zwölf Monaten etwa 8,8 % der 18- bis 64-Jährigen (4,5 Millionen Menschen) mindestens einmal Cannabis konsumiert.[94] Da ein Anbauverein maximal 500 Mitglieder aufnehmen darf, könnten rechnerisch aktuell nur rund 161.500 Personen über solche Vereine versorgt werden. Dies allein erklärt zum großen Teil, warum der Bezug von Cannabis über Anbauvereinigungen bislang nur eine untergeordnete Rolle spielt und deren Bedeutung zur Eindämmung des Schwarzmarktes bislang noch gering ist.
Gleichwohl können erste Erfahrungen mit den Anbauvereinigungen wertvolle Erkenntnisse für die weitere Ausgestaltung der Drogenpolitik bieten, insbesondere im Hinblick auf Verwaltung, Kontrolle und praktische Umsetzung der privaten Anbau- und Konsumregelungen.[95]
c) Medizinischer Markt
Neben dem KCanG wurde mit dem neuen „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz)“ der Umgang mit Medizinalcannabis reformiert.[96] Medizinische Cannabisprodukte sind bereits seit 2017 unter strengen Regeln verschreibungsfähig.[97] Hiermit bezweckt war die Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen bei entsprechender medizinischer Indikation, ohne dabei die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zu gefährden.[98] Das MedCanG hält an der Verschreibungs- und der Apothekenpflicht fest und orientiert sich weiterhin an den Grundsätzen des Betäubungsmittelgesetzes.[99] Gleichwohl gilt nach der Herausnahme des pflanzlichen Cannabis aus dem BtMG das Ultima-Ratio-Gebot des § 13 Abs. 1 BtMG nicht mehr, wodurch Cannabis in Form von getrockneten Blüten wie „Ibuprofen 600 mg“ wesentlich einfacher verschrieben[100] und somit am medizinischen Markt beschafft werden kann.[101] Mangels Bindungspflicht an bestimmte Diagnosen entscheidet allein der behandelnde Arzt im Rahmen seiner Therapiefreiheit, ob eine Therapie indiziert ist (§ 3 Abs. 1 MedCanG).[102]
Wenngleich dafür Patienten weiter überwiegend privat bezahlen müssen,[103] ist die Menge des aus dem Ausland nach Deutschland importierten Cannabis zu medizinischen Zwecken seit der Reform kontinuierlich gestiegen. Laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stieg die Importmenge im zweiten Halbjahr 2024 gegenüber dem ersten Halbjahr um 170 %[104] und liegt bereits in der ersten Jahreshälfte von 2025 über der Vorjahresmenge mit weiter steigender Tendenz.[105]
Hierzu leistet auch die Möglichkeit der telemedizinischen Verschreibung[106] sowie der Versandhandel mit Cannabis durch Apotheken einen wesentlichen Beitrag.[107]
Allerdings könnte die jüngst von der Bundesministerin für Gesundheit anberaumte Änderung des MedCanG, welche den Bezug von medizinischem Cannabis wieder einschränken möchte, zu einer Veränderung der Bezugsquellen und für eine höhere Bedeutung von Anbauvereinigungen sorgen.[108] Danach soll insbesondere § 3 MedCanG nachjustiert werden, indem die Verschreibung von Cannabis-Blüten nur noch nach persönlichem Arzt-Patient-Kontakt möglich und der Versand von Cannabisblüten nicht mehr zulässig wäre.[109] Ein Verstoß gegen diese Regelungen soll nach § 25 MedCanG auch mit Strafe bewehrt sein.[110]
Es bleibt abzuwarten, inwieweit durch eine solche Änderung dem erklärten Ziel der Bekämpfung des Schwarzmarktes wieder entgegengewirkt wird, indem der Import von Cannabis in kontrollierbaren Strukturen gedrosselt werden soll.[111] Erste Erhebungen scheinen auf Grundlage der derzeitigen Bezugswege auf einen Rückgang des Cannabisbezugs über den Schwarzmarkt hinzuweisen.[112] Gleichzeitig weisen Untersuchungen zu Konsumabsichten unter Studierenden auf den Umstand hin, dass eine leichtere Verfügbarkeit von Cannabis zu einem Anstieg des Anteils an Neukonsumierenden führen könnte.[113] Mit Blick auf das Spannungsfeld der Zielkonflikte (insbes. Zurückdrängung des Schwarzmarktes, Patientenschutz, Qualitätssicherung und Verhinderung einer Zunahme der Konsumprävalenzen) sollten die Folgen einer erneuten Kurskorrektur interdisziplinär anhand empirischer Untersuchungen ausgewertet werden. Ob der Referentenentwurf sich politisch durchsetzen lassen wird, steht auf einem anderen Blatt.
d) Kinder- und Jugendschutz
In Bezug auf die Gefahr, dass Jugendliche Cannabis mit immer höherem THC-Gehalt[114] oder verunreinigtes[115] Cannabis konsumieren, könnte der veränderte Markt der Bezugsquellen bei Erwachsenen (vermehrt Eigenanbau, in Zukunft auch Anbauvereinigung) durch das Inkrafttreten des KCanG aus Harm-Reduction-Perspektive mittelbar mit positiven Effekten einhergehen. Denn Jugendliche könnten statt auf den Schwarzmarkt auf andere (weiterhin illegale) Quellen für ihr Konsumverhalten zurückgreifen, die zumindest eine Mindestqualität der Produkte gewährleisten (insbesondere keine Streckmittel enthalten). Dies wird auch durch gesammelte Erkenntnisse aus der Schweiz bestätigt. Nach einer aktuellen Studie im Kanton Basel-Stadt konnte festgestellt werden, dass im Wege der Möglichkeit des legalen Kaufs ein Drittel der Teilnehmenden Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von unter 13 Prozent erwarb – ein Wert unter dem üblichen Niveau von Produkten auf dem Schwarzmarkt.[116] Wenngleich sich daraus nicht schließen lässt, dass eine Legalisierung zu einem geringeren Konsum führt, deuten die Ergebnisse jedoch darauf hin, dass vermehrt Cannabis mit niedrigeren THC-Gehalten gewählt wird.
3. Vermisstes Strafrecht
a) Ausgangspunkt: Entlastung der Justiz
Neben den medizinisch-ökonomischen Folgen des Cannabiskonsum sind auch fiskalische Erwägungen wegen der mit der Legalisierung verbundenen Schonung justizieller Ressourcen bei den kriminalpolitischen Überlegungen zu berücksichtigen.
Mit der Kriminalisierung des Umgangs mit Cannabis werden erhebliche Kosten im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verursacht. Diese umfassen neben den staatlichen Maßnahmen der Deliktsprävention einschließlich des sozialpädagogischen Bereichs insbesondere jene Mittel, die repressiv für die Bereiche der Polizei, Verteidigung und Justiz sowie der ambulanten und stationären Vollstreckung bereitgestellt werden müssen. Eine Studie unter dem zuvor geltenden Betäubungsmittelregime ermittelte Polizeikosten in Höhe von 1,1 Milliarden Euro für die Verfolgung von Cannabisdelikten, die durch die Legalisierung eingespart werden könnten („konservative Untergrenze“).[117]
Eine empirisch belastbare Erkenntnis zu den Folgen der Cannabisgesetzgebung ist der bereits in den ersten neun Monaten nach Inkrafttreten der Teillegalisierung feststellbare Rückgang der Ermittlungsverfahren im Umgang mit Cannabis um 114.520 Fälle und damit um 53,1% gegenüber dem Vorjahr.[118]
Wenngleich diese Zahlen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Cannabiskriminalität ermöglichen, da sie sich lediglich auf das Hellfeld beziehen, ist mit der Teillegalisierung eine Entlastung der Strafverfolgungsressourcen verbunden.
Diese frei gewordenen Strafverfolgungsressourcen können auf gewichtigere Straftaten konzentriert werden. Zugleich sind mit der Reform auch neue Kontrollaufgaben entstanden. Die Feststellung, ob Mengenobergrenzen überschritten wurden, erfordert polizeiliche Messungen und Laboranalysen – ein erheblicher Aufwand. Auch die Genehmigung und Überwachung von Cannabis-Clubs sowie der Konsumverbotszonen stellt Behörden vor neue Aufgaben. Es bleibt abzuwarten, ob und wie groß die Kosteneinsparungen tatsächlich ausfallen werden.[119]
b) Kriminalpolitik vs. Gesundheitspolitik
Aus kriminalpolitischer Warte ist die drängendste Frage, ob das Strafrecht bei den drogenpolitischen Reformen überhaupt einen nennenswerten Beitrag leisten kann. Angesprochen ist damit die verhaltenssteuernde Wirkung des Strafrechts.
Kritiker der Reformen befürchten, dass die Reduzierung oder Aufhebung strafrechtlicher Sanktionen den Konsumenten das Signal vermittele, der Cannabiskonsum sei ungefährlicher und gesellschaftlich akzeptabler, was einen Anstieg der Prävalenzen begünstigen könne. Umgekehrt wird argumentiert, strengere Strafen würden den Konsum senken und abschreckend wirken. Dieser Annahme liegt die Hypothese zugrunde, dass eine direkte Korrelation zwischen Höhe der Strafandrohung und Häufigkeit des Konsums bestehe.[120]
Empirische Befunde stützen diese Hypothese jedoch nicht. Eine vergleichende Betrachtung der europäischen Cannabispolitiken und die Auswertung der EU-Drogenstrategie zeigen, dass liberale Regelungen nicht mit überdurchschnittlich hohen Konsumprävalenzen einhergehen.[121] Eine Untersuchung zu jungen Erwachsenen in acht europäischen Ländern, in denen die Cannabispolitik innerhalb von zehn Jahren entweder gelockert oder verschärft wurde, fand keinen signifikanten Zusammenhang zwischen den gesetzlichen Änderungen und den Prävalenzraten des Cannabiskonsums.[122] Vielmehr weisen längerfristige Studien für den Zeitraum 1995–2021 auf einen nicht-linearen positiven Trend in der 12-Monats-Prävalenz hin, der unabhängig von konkreten Strafrechtsänderungen verläuft.[123] Nach derselben Studie deuten die Ergebnisse einer Hochrechnung auf eine 12-Monats-Prävalenz für den Konsum von Cannabis im Jahr 2024 auf 12,7 % hin.[124]
Damit lässt sich festhalten: In Ländern mit hohen Strafen ist der Cannabiskonsum nicht zwangsläufig geringer[125] und eine (Teil-)Entkriminalisierung zeigt keinen eigenständigen, messbaren Einfluss auf die Konsumprävalenzen.[126] Die verhaltenssteuernde Wirkung des Strafrechts im Bereich des Drogenkonsums erscheint mithin begrenzt.
Die wirksame Steuerung des Cannabiskonsums kann daher nicht in einer Rückkehr zur strafrechtlich dominierten Prohibitionspolitik liegen, sondern erfordert den konsequenten Ausbau von Aufklärungs- und Präventionsarbeit.[127] Zielgruppenspezifische Beratungs- und Behandlungsangebote sowie evidenzbasierte Jugendschutzprogramme, die sowohl über Risiken als auch über Formen eines risikoarmen Konsums informieren, bleiben unverzichtbar. Eine Re-Kriminalisierung würde nicht nur erhebliche zusätzliche Kosten der Strafverfolgung verursachen, sondern zugleich Mittel binden, die im Bereich der Suchtprävention und Beratung deutlich wirksamer eingesetzt wären.
Die historische Erfahrung wie auch epidemiologische Befunde zeigen, dass Drogenkonsum in keiner Gesellschaft vollständig unterbunden werden kann. Der Hebel einer rationalen, tatsachenbasierten Drogenpolitik liegt daher in einer verstärkten Aufklärung und Prävention, welche die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen fördert – sei es mit Blick auf Abstinenz oder zumindest auf einen maßvollen Konsum.[128]
Empirische Erhebungen weisen darauf hin, dass nicht die Strafandrohung, sondern vor allem die gesellschaftliche Einstellung zur Substanz das Konsumverhalten prägt.[129] Eine repräsentative Querschnittsstudie hat kürzlich ergeben, dass 71,1 % derjenigen, die niemals Cannabis konsumiert haben, ihr Verhalten mit mangelndem Interesse an Drogen begründeten; 37 % nannten gesundheitliche Bedenken, während lediglich 8,2 % die Angst vor rechtlichen Konsequenzen als ausschlaggebend bezeichneten.[130] Damit wird deutlich: Konsumentscheidungen werden in erster Linie durch persönliche Präferenzen und gesundheitliche Erwägungen bestimmt – und gerade nicht durch die strafrechtliche Drohkulisse.
V. Fazit
Das KCanG markiert einen bedeutsamen kriminalpolitischen Schritt, bleibt jedoch erkennbar nur ein Auftakt. Mit ihm wird die strafverfassungsrechtlich fragwürdige Kriminalisierung des Eigenkonsums überwunden und die Strafverfolgung auf gravierende Fälle fokussiert. Damit rückt das Strafrecht ein gutes Stück von seiner ‚dunklen Seite‘ ab und gewinnt an Legitimität. Mit Blick auf die abträglichen Nebenwirkungen einer undifferenzierten Cannabisprohibition, ist auch nach 18 Monaten der Reform allen Anfangsschwierigkeiten zum Trotz die Hoffnung berechtigt, die Gefahren des Drogenkonsums besser als vorher bewältigen zu können. Hierfür ist die Neuausrichtung der Cannabisgesetzgebung ins Leben gerufen worden, mag dies auch im Eifer der politisch-ideologischen Grabenkämpfe teilweise untergehen. Das Strafrecht – das hat die Drogenpolitik der Vergangenheit eindrücklich vor Augen geführt – ist nicht das Allheilmittel für den Gesundheitsschutz, sondern kann allenfalls kluge gesundheitspolitische Maßnahmen flankieren.
Ob das Gesetz seine konkret formulierten Ziele erreicht, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen. Selbst wenn die verfügbaren Studienergebnisse in ihren Erhebungen in eine Richtung weisen würden, sollten zum jetzigen Zeitpunkt keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden. Hierauf eine kriminalpolitische Kehrtwende zu stützen, wäre unabhängig von den Limitationen, denen solche empirischen Untersuchungen unterliegen, schon allein aufgrund des relativ kurzen Zeitraums seit der Gesetzesänderung und den teilweise noch nicht greifenden Maßnahmen (z.B. Anbauvereinigungen, zweite Säule) nicht nachvollziehbar. Welche mittel- und langfristigen Effekte im Zusammenhang mit der (Teil-)Entkriminalisierung des Umgangs mit Cannabis zu erwarten sind, ist jedenfalls kaum absehbar. Eine fortlaufende Sammlung empirischer Daten ist daher essenziell, um der Politik eine tragfähige Entscheidungsgrundlage bieten zu können. Hierfür wäre auch die Einrichtung eines unabhängigen Expertengremiums zielführend, das die Ergebnisse der Evaluationsprozesse prüft und Empfehlungen für die Politik ausspricht.[131]
Unabhängig davon, wie (positiv oder negativ) die erste Evaluierung ausfallen wird, bleibt schließlich zu hoffen, dass der Kulturkampf um die (Teil-)Entkriminalisierung des Umgangs mit Cannabis zugunsten einer differenzierten, interdisziplinären Auseinandersetzung um die Chancen und Risiken der derzeitigen Gesetzeslage weichen wird. Parteipolitischer Opportunismus gefährdet nicht nur das Vertrauen in unsere Demokratie, sondern legt auch Stolpersteine für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik, die der Staat seinen Bürgern von Verfassungs wegen schuldet.[132] Möge der vom Bundeskanzler ausgerufene „Herbst der Reformen“[133] nicht nur medial-politischen (Schein-)Debatten hinterherhecheln, sondern empirisch-wissenschaftlich fundierte und sachgerechte kriminalpolitische Entscheidungen prägen.
[1] BGBl. I 2024, Nr. 109, S. 2.
[2] BT-Drs. 20/8704, S. 1.
[3] BT-Drs. 20/8704, S. 1.
[4] BGBl. I 2024, Nr. 109.
[5] Zweites Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes v. 4.4.1996, BGBl. I 1996, Nr. 21, S. 582.
[6] Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 6.3.2017, BGBl. 2017 I Nr. 11, S. 403.
[7] Zu den politischen Entwicklungsschritten vgl. Manthey/Rehm/Verthein, The Lancet Regional Health – Europe 2024, 1 f.
[8] Die Jahres-Prävalenz hat sich zwischen 2009 und 2021 bei den 18- bis 59-jährigen unter der Wohnbevölkerung in Deutschland von 5,1 % auf 10 % fast verdoppelt, vgl. Hoch/Bergmann/de Matos et al., Cannabis – Zahlen und Fakten, in: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (Hrsg.), DHS Jahrbuch Sucht 2025, S. 122, online abrufbar unter: http://bit.ly/4neZJYp (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[9] Hierzu Eisenberg/Kölbel, Kriminologie, 8. Aufl. (2024), § 42 Rn. 33 f. m.w.N.
[10] BT-Drs. 20/8704, S. 137.
[11] Vgl. nur Kinzig, KriPoZ 2020, 8 (10) „absolute Ausnahme“; allgemein zum desolaten Verhältnis der Gesetzgebungswirklichkeit zur Kriminologie, vgl. Eisenberg/Kölbel(Fn. 9), § 3 Rn. 17
[12] Kaspar, KriPoZ 2020, 15 (20).
[13] Zu empirischen Herausforderungen vgl. Kaspar (Fn. 12), 14 (15 ff.).
[14] Kölbel, NK 31 (2019), 249 (256), sieht in deren Berücksichtigung einen Bestandteil der politischen Eigenlogik.
[15] Heinz, NK 32 (2020), 3 (4).
[16] BVerfGE 120, 224 (239).
[17] Grundlegend zu einer rationalen Gesetzgebung Noll, Gesetzgebungslehre, 1973, S. 63 ff.
[18] Noll (Fn. 17), S. 86 ff.
[19] Hierzu Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 3 Rn. 17.
[20] Überblick bei Rossi, Legislation as an interdisciplinary Challenge, in: Hellwege/Soniewicka (Hrsg.), Law and Interdisciplinarity, S. 55, 61 ff.
[21] Meier, KriPoZ 2020, 1 (3).
[22] Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 3 Rn. 16.
[23] Rossi (Fn. 20), 55 (65 f.).
[24] BVerfGE 120, 224 (249).
[25] BVerfGE 120, 224 (240).
[26] Goeckenjan, Überprüfung von Straftatbeständen anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: überfällige Inventur oder Irrweg?, in: Jestaedt et al. (Hrsg.), Verhältnismäßigkeit, 2015, S. 184
205.
[27] Kaspar, Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht, 2014, S. 129, 212 f.
[28] Vgl. nur BVerfGE 90, 145 (173); vertiefend Kaspar (Fn. 27), S. 126 ff.
[29] BVerfGE 50, 290 (334).
[30] Zu den Anforderungen an die Tatsachenermittlung Stächelin, Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, S. 171 ff.
[31] Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 3 Rn. 14.
[32] Vgl. auch Rossi (Fn. 20), S. 55, 70.
[33] Eingehend zum Bereich der Kriminalpolitik Stächelin (Fn. 30), S. 200 ff.
[34] Zum Untermaßverbot bei staatlichen Schutzpflichten vgl. BVerfGE 88, 203 (309); im Übrigen vgl. nur BVerfGE 90, 145 (194).
[35] Noll (Fn. 17), S. 96.
[36] Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 21 Rn. 40.
[37] Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 17 Rn. 1.
[38] Statt vieler Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 21 Rn. 39 f.
[39] Vgl. Günther, JuS 1978, 8 (11).
[40] Hierzu Schwarz/Bravidor, JZ 2011, 653 (657).
[41] Instruktiv Hillenkamp, Zur Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers, in: FS Eisenberg, 2009, S. 301 ff.
[42] St. Rspr. vgl. nur BVerfGE 157, 30 (114).
[43] Vgl. bereits BVerfGE 45, 187.
[44] BT-Drs. 18/9525, S. 60.
[45] BT-Drs. 17/9389, S. 7.
[46] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, S. 146, online abrufbar unter: http://bit.ly/4px0gXe (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[47] BVerfGE 133, 168 (228 f.).
[48] BT-Drs. 20/8704, S. 69; Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 42 Rn. 31.
[49] BT-Drs. 20/8704, S. 137.
[50] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, S. 89, Zeile 2858 f., online abrufbar unter: http://bit.ly/3Icf1hv (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[51] BT-Drs. 21/1125, S. 2, die z. B. „die Ermittlung und Untersuchung möglicher Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes auf Prävalenzen psychischer Erkrankungen und akuter Krankheitsbilder“ nennt.
[52] Bundesministerium für Gesundheit, online abrufbar unter: http://bit.ly/4nB8bku (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[53] https://www.uke.de/landingpage/ekocan/index.html (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[54] https://www.uke.de/landingpage/ekocan/projektbeschreibung/inde x.html (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[55] Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 42 Rn. 31.
[56] Vgl. Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 42 Rn. 31 m.w.N.
[57] Maubach, Die Sanktionierung des Umgangs mit Alkohol und Cannabis, 2023, S. 56.
[58] BVerfGE 90, 145 (173, 183); BVerfG, NJW 2023, 3072 Rn. 91.
[59] BT-Drs. 20/8704, S. 68, 74.
[60] Vgl. Kalke/Rosenkranz, Cannabiskonsum von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Berlin: Ergebnisse einer Bevölkerungsumfrage, 2023, S. 7, online abrufbar unter: http://bit.ly/46y4hlB (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[61] BT-Drs. 20/8704, S. 68, 74.
[62] BVerfGE 90, 145 (171); grundlegend hierzu Haffke, ZStW 107 (1995), 761 (765 ff).
[63] BVerfGE 50, 290 (331, 340 ff.).
[64] Vgl. Kaspar (Fn. 27), S. 272.
[65] Hierzu Oğlakcıoğlu/Welke, KriPoZ 2024, 198 (199 f.).
[66] BGH, JR 2025, 337 m. Anm. Sobota.
[67] BGH, NStZ 2025, 48 m. Anm. Möllinger.
[68] Hierzu Giannini, ZRP 2024, 246 ff.
[69] Swoboda, ZJJ 2025, 124 (129 f.).
[70] Oğlakcıoğlu/Welke (Fn. 65), 203 f.
[71] Swoboda, ZJJ 2025, 124 (125 ff.).
[72] Hierzu van der Grinten, DRiZ 2024, 278 (279 f.).
[73] Höffler, „Evidenced based“ Kriminalpolitik?, in: Zabel (Hrsg.), Strafrechtspolitik, 2018, S. 225, 229.
[74] Ebenso Sobota, NJW 2024, 1217 (1221).
[75] Vgl. Oğlakcıoğlu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2022), BtMG Vorb. § 29 Rn. 38.
[76] Vgl. http://bit.ly/47ZTgMp (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[77] Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis Anbauvereinigungen, http://bit.ly/4nE4VVt (zuletzt abgerufen am 25.9.2025).
[78] Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis Anbauvereinigungen, http://bit.ly/4nE4VVt (zuletzt abgerufen am 25.9.2025).
[79] BT-Drs. 20/8704, S. 69.
[80] BT-Drs. 20/8704, S. 132 („geänderte Risikobewertung“).
[81] Sobota, StV 2024, Editorial zu Heft 7.
[82] Gärditz, StV 2025, 63 (66).
[83] Zum Ganzen Giannini/Mewes, NStZ 2024, 718 ff.
[84] Vgl. zuletzt die Beiträge in Marusak (Hrsg.), Cannabis and the Developing Brain, 2025; siehe auch Eisenberg/Kölbel (Fn. 9), § 42 Rn. 31 Fn. 31 m.w.N.
[85] BT-Drs. 20/8704, S. 70.
[86] BT-Drs. 20/8704, S. 70 ff.
[87] Vgl. Bouchard/Zakimi/Gomis, Cannabis Legalization and its Effects on Organized Crime: Lessons and Research Recommendations from Canada, in: Sociological Inquiry 95 (2025), S. 394, 402 ff.
[88] Pöplau, Das Ende der Cannabisprohibition?, 2023, S. 492.
[89] Vgl. Amlung/MacKillop, Canadian Journal of Public Health 2019, S. 216, 219.
[90] Steimle/Werse/Stallwitz, Projektbericht: Veränderungen für Konsumierende von Cannabis durch das Cannabisgesetz, August 2025, S. 20 ff., online abrufbar unter: http://bit.ly/3IsZmKL (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[91] Steimle/Werse/Stallwitz (Fn. 90), S. 20 ff.
[92] Steimle/Werse/Stallwitz (Fn. 90), S. 20.
[93] Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen e.V., online abrufbar unter: http://bit.ly/4nE4VVt (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[94] Rauschert/Möckl/Seitz et al., The Use of Psychoactive Substances in Germany: Findings from the Epidemiological Survey of Substance Abuse 2021, Deutsches Ärzteblatt International 119 (2022), 527 (529, 531); vgl. auch Olderbak/Möckl/Manthey et al. (2023), Trends and projection in the proportion of (heavy) cannabis use in Germany from 1995 to 2021: 12-Monats-Präferenz könnte für 2024 zwischen 10,4 % und 15 % liegen.
[95] Kiefer/Hoch/Gouzoulis-Mayfrank, Sucht 2025, S. 205, 206.
[96] BGBl. I 2024, Nr. 109, S. 27.
[97] BGBl. I 2017, Nr. 11, S. 403.
[98] BT-Drs. 18/8965, S. 1.
[99] Kraatz, Medstra 2024, 343 (346).
[100] Die Verschreibung erfolgt nunmehr auf einem „normalen“ eRezept und nicht mehr auf einem Betäubungsmittel-Rezept nach § 8 BtMVV, vgl. Diebel/Wenglarczyk, Medstra 2024, 220 (221), die auch die Strafbarkeitsrisken der beteiligten Akteure beleuchten.
[101] Sobota, NJW 2024, 1217 (1220), spricht dabei von einer „faktische[n] Legalisierung durch die Hintertür“.
[102] Kraatz (Fn. 99), 346.
[103] Nach § 31 Abs. 6 SGB V bleibt es bei den hohen Hürden der Erstattungsregeln für gesetzlich Versicherte.
[104] Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des MedCanG v. 14.7.2025, S. 1, 5, online abrufbar unter: http://bit.ly/4269ks6 (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[105] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, online abrufbar unter: http://bit.ly/3Vu7Ioq (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[106] ZDFheute v. 25.7.2024, online abrufbar unter: http://bit.ly/42J6sS6 (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[107] In diese Richtung auch Iberl/Rebmann/Holzinger et al., Tübinger Studierendenschaft im Rausch? Eine Pilotstudie zu den Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes, in
Vester/Kinzig/Grafe et al. (Hrsg.), Am Puls der Zeit?! Trends, Transfer und Tradition in der Kriminologie, 2025, S. 635, 647.
[108] Steimle/Werse/Stallwitz (Fn. 90), S. 35.
[109] Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des MedCanG v. 14.7.2025, S. 3, online abrufbar unter: http://bit.ly/3KzH8HW (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[110] Bundesministerium für Gesundheit (Fn. 109), S. 3.
[111] Gespalten über die Folgen dieser Bezugsquelle an Cannabis für Konsumzwecke auch Manthey/Rehm/Verthein (Fn. 7), S. 4.
[112] Steimle/Werse/Stallwitz (Fn. 90), S. 20 f.
[113] Vgl. Iberl/Rebmann/Holzinger et al. (Fn. 107), S. 647.
[114] Zwischen 2014 und 2023 ist der THC-Gehalt von Cannabisharz um 174 % gestiegen, vgl. Hoch/Bergmann/de Matos et al. (Fn. 8), S. 117.
[115] BT-Drs. 20/8704, S. 72.
[116] Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Cannabisstudie „Weed Care“: Positive Bilanz nach zwei Jahren (Medienmitteilung v. 28. März 2025, S. 1), online abrufbar unter: http://bit.ly/4nLUzTN (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[117] Ungeachtet der weiteren Kosteneinsparung bei der Staatsanwaltschaft und Justiz, siehe Haucap/Kehder/Feist et al., Die Kosten der Cannabis-Prohibition in Deutschland, 2018, S. 56, online abrufbar unter: http://bit.ly/4gD1NHp (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[118] Bundeskriminalamt (Hrsg.), Polizeiliche Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2024, Ausgewählte Zahlen im Überblick, S. 11, online abrufbar unter: http://bit.ly/48oGaZ6(zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[119] Weitere Nebenfolgenbereiche und deren im/-materielle Kosten bilden potenziell die etwaige Zunahme psychiatrischer Erkrankungen (v.a. wenn es bei Jüngeren zu Konsumanstiegen käme) sowie die Entwicklung der drogenbeeinflussten Verkehrsunfälle.
[120] Hierzu Kaspar/Krieger, Die Auswirkungen der Teil-Legalisierung von Cannabis in Deutschland: erste Ergebnisse einer empirischen Studie, in: Vester/Kinzig/Grafe et al. (Hrsg.), Am Puls der Zeit?! Trends, Transfer und Tradition in der Kriminologie, 2025, S. 651, 653 f.
[121] Vgl. Pöplau (Fn. 88), S. 525.
[122] Hughes/Matias/Griffiths, Addiction 113 (2018), 2155 (2156).
[123] Olderbak/Möckl/Manthey et al., Addiction 119 (2024), S. 311, 314 f.: zunächst Anstieg bis 2003 gefolgt von einem leichten Rückgang bis zum Jahr 2006, der bis 2012 auf einem niedrigen Niveau blieb und seitdem bis 2021 erneut kontinuierlicher Anstieg der Zahlen.
[124] Olderbak/Möckl/Manthey et al. (Fn. 122), S. 316.
[125] So zur Situation in Schweden Stenström/Estrada/Tham, International Journal of Drug Policy 133 (2024).
[126] Scheim/Maghsoudi/Marshall et al., Impact evaluations of drug decriminalisation and legal regulation on drug use, health and social harms: a systematic review, BMJ Open 2020, S. 1, 7, online abrufbar unter: http://bit.ly/46MS8uh (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[127] Hierzu Hoch/Bergmann/de Matos et al. (Fn. 8), S. 131 f.
[128] Maubach (Fn. 57), S. 738 f.
[129] Pöplau (Fn. 88), S. 525 f.
[130] Kaspar/Krieger (Fn. 119), S. 656 ff.
[131] Ebenso Kiefer/Hoch/Gouzoulis-Mayfrank, Sucht 71 (2025), 205 (206).
[132] Zur Forderung aus Teilen der Strafrechtswissenschaft, vgl. Beck/Meier et al. Für eine evidenzbasierte, rationale Kriminalpolitik, in: Verfassungsblog.de, online abrufbar unter: http://bit.ly/4gG4Z56 (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).
[133] Die Zeit v. 3.9.2025, online abrufbar unter: http://bit.ly/4gAtfFC (zuletzt abgerufen am 12.9.2025).