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Der Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens – eine Nebelkerze des Gesetzgebers

von Dr. Christopher Bona 

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Abstract
Der Beitrag analysiert kritisch den Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, der insbesondere eine Verschärfung der Strafrahmen in den §§ 113 ff. StGB vorsieht. Zwar ist das gesetzgeberische Ziel eines besseren Schutzes von Vollstreckungsbeamten und anderen gemeinwohlrelevanten Berufsgruppen nachvollziehbar, die geplanten Mindeststrafen dürften in der Praxis jedoch zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Zu erwarten ist daher, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften diese Effekte durch restriktivere Auslegung und vermehrte Opportunitätseinstellungen kompensieren, sodass der Entwurf allenfalls symbolpolitischen Charakter hat.

This article critically examines the draft bill aimed at strengthening criminal-law protection for public officials, in particular by increasing minimum penalties for offences under sections 113 et seq. of the German Criminal Code. While the legislative objective of enhancing protection for police officers and other persons performing essential public functions is legitimate, the proposed amendments are likely to result in disproportionate outcomes in practice. Courts and prosecutors can be expected to counterbalance these effects through stricter interpretation and increased discretionary dismissals, meaning that the draft bill primarily serves a symbolic rather than an effective function.

I. Einleitung 

Der Gesetzgeber hat sich abermals zum Ziel gesetzt, den Schutz von Personen, die für das Gemeinwohl tätig werden, mit den Mitteln des Strafrechts zu verbessern und zu stärken.[1] Einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.12.2025[2] nach sollen dazu zahlreiche Vorschriften des Strafgesetzbuches verändert und Strafvorschriften verschärft werden. Insbesondere die Vorschriften zum Schutze von Vollstreckungsbeamten sowie von Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113 ff. StGB), weisen verschiedene Änderungen auf. Neben der Schaffung neuer Regelbeispiele im Rahmen des § 114 StGB werden insbesondere die Strafrahmen deutlich verschärft; der Gesetzgeber möchte für Straftaten zulasten von Vollstreckungsbeamten zukünftig keine Geld-, sondern nur noch Freiheitsstrafen verhängt sehen.

Das Ziel des Gesetzgebers erscheint nachvollziehbar, angesichts einer stetig steigenden Anzahl von registrierten Gewalttaten gegen Polizeibeamte[3], sogar erforderlich. Was sich auf den ersten Blick als notwendige Maßnahme gegen Gewaltstraftäter begreifen lässt, zeigt sich bei genauerer Betrachtung allerdings als wenig sinnvoll, ja sogar kontraproduktiv. Setzt der Gesetzgeber sein Vorhaben um, ist zu erwarten, dass Straftaten zulasten von Vollstreckungsbeamten zukünftig sogar vielfach milder bestraft werden – und das trotz einer Verschärfung der Strafrahmen.

II. Zum wesentlichen Inhalt des Referentenentwurfs

1. Zielsetzung des Gesetzgebers

Nach der Begründung des Referentenentwurfs[4] verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den strafrechtlichen Schutz von Personen, die in besonderer Weise dem Gemeinwohl dienen, zu verstärken. Anlass seien insbesondere die in den letzten Jahren statistisch ansteigenden Zahlen von Gewalttaten gegenüber Polizeibeamten, Rettungskräften sowie weiteren Personengruppen mit hoheitlichen und gemeinwohlbezogenen Aufgaben.

Der Entwurf geht dabei erkennbar von der Prämisse aus, dass die bestehenden, strafrechtlichen Regelungen diesen Entwicklungen nicht hinreichend wirksam begegnen und eine stärkere strafrechtliche Abschreckung erforderlich sei, indem „ein rechtspolitisches Signal für eine Stärkung des Schutzes dieser Personengruppen gesetzt“ werde. Das Strafrecht soll dem Entwurf nach nicht nur individuellen Rechtsgüterschutz leisten, sondern zugleich ein normatives Signal zugunsten der gesellschaftlichen Bedeutung der betroffenen Berufsgruppen aussenden.

2. Lösung

Zur Erreichung des gesetzten Ziels sieht der Referentenentwurf im Wesentlichen eine Ausweitung und Verschärfung strafrechtlicher Schutzvorschriften vor.[5] Dies soll insbesondere geschehen durch die Erhöhung von Strafrahmen bei bestehenden Delikten und – damit verbunden – der Einschränkung der Möglichkeit, Geldstrafen zu verhängen. Außerdem werden neue Regelbeispiele für besonders schwere Fälle eingeführt sowie der geschützte Personenkreis erweitert. Letztlich enthält der Referentenentwurf auch Ergänzungen bei den allgemeinen, strafzumessungsrechtlichen Vorgaben. Bereits hier zeigt sich, dass der Referentenentwurf allein einem punitiven Ansatz folgt, anstatt bestehende, strukturelle Probleme in den Blick zu nehmen.[6]

3. Wesentliche Änderungen im Überblick

a) Änderungen im Bereich der §§ 113 ff. StGB

Den Schwerpunkt des Entwurfs bilden die Vorschriften zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und ihnen gleichstehenden Personen.

aa) Für den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB sieht der Entwurf eine Anhebung der Mindeststrafe vor. Während bislang Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist, soll die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe zukünftig nur noch über § 47 Abs. 2 S. 2 StGB möglich sein, da der Referentenentwurf für § 113 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Der Entwurf verfolgt damit ausdrücklich das Ziel, dass derartige Taten regelmäßig mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Überdies wird § 113 Abs. 2 StGB geringfügig geändert; der bislang bestehende § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB – der besonders unter Strafe stellt, wenn der Angegriffene durch eine Gewalttätigkeit in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird – soll in § 114 Abs. 2 StGB überführt werden.

bb) Auch der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB soll weiter verschärft werden. Die Mindeststrafe wird auf sechs Monate erhöht. Außerdem plant der Entwurf in Absatz 2 die Einführung neuer Regelbeispiele für besonders schwere Fälle; der bisher bestehende Verweis auf § 113 Abs. 2 StGB soll dafür entfallen. Ein besonders schwerer Fall soll danach etwa vorliegen bei der Verwendungeiner Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs oder wenn die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird. Für besonders schwere Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sieht der Referentenentwurf zukünftig einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

cc) Weiterhin enthält der Entwurf mit § 116 StGB eine neue Vorschrift. Der Tatbestand soll Personen, die eine „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben“, also beispielsweise Feuerwehrleute, Rettungssanitäter, aber auch Angehörige eines Heilberufs, unter denselben strafrechtlichen Schutz stellen wie Vollstreckungsbeamte. Der bislang bestehende § 115 Abs. 3 StGB soll dafür entfallen.

b) Weitere Änderungen

Der Referentenentwurf enthält überdies noch weitere Änderungen des Strafgesetzbuches, etwa im Bereich der §§ 105 f. sowie bei § 86 Abs. 2 StGB. In die allgemeine Vorschrift zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach § 46 StGB wird außerdem aufgenommen, dass bei den verschuldeten Auswirkungen der Tat zukünftig auch „die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ zu berücksichtigen sein soll. Enthalten sind weiterhin einige Änderungen bzw. Anpassungen im Bereich des Aufenthaltsgesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie bei der Gewerbeordnung. Im Sinne einer Eingrenzung befassen sich die Ausführungen im Folgenden jedoch lediglich mit den geplanten Änderungen im Bereich der §§ 113 ff. StGB, da diesen Änderungen auch in der juristischen Praxis die weitaus größte Bedeutung zukommen dürfte.

III. Ein wirklich verbesserter Schutz von Vollstreckungsbeamten?

Zunächst verdient das Anliegen des Gesetzgebers, Personen, die in besonderer Weise für das Gemeinwohl tätig werden, wirksam vor Angriffen zu schützen, uneingeschränkte Zustimmung. Die in den vergangenen Jahren zu beobachtende Zunahme von Gewalttaten gegenüber Polizeibeamten, Rettungskräften – man denke nur an die seit einiger Zeit jährlich stattfindenden Silvesterkrawalle – sowie auch gegenüber kommunalen Mandatsträgern[7] zeigt eine besorgniserregende Verrohung gesellschaftlicher Konfliktaustragung. Ein verstärkter Schutz dieser Personengruppen ist daher nicht nur kriminalpolitisch sinnvoll, sondern auch gesellschaftlich geboten.

Es drängt sich jedoch bei genauerer Betrachtung die Frage auf, ob der von dem Referentenentwurf eingeschlagene Weg tatsächlich geeignet ist, dieses legitime Ziel zu erreichen. Die bloße Verschärfung strafrechtlicher Sanktionen garantiert bekanntermaßen keinen effektiveren Rechtsgüterschutz.[8] Es bedarf daher einer kritischen Prüfung, inwieweit die vorgesehen Änderungen zur Zielerreichung geeignet sind – oder ob sie nicht im Gegenteil sogar dazu führen werden, dass der intendierte Schutz in der strafrechtlichen Praxis sogar verschlechtert werden wird:

1. Der Gesetzgeber möchte wie dargelegt in Zukunft für Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB keine Geld-, sondern sogleich Freiheitsstrafen von zumindest drei Monaten verhängt sehen.

a) Bei diesem Vorhaben ist zu vermuten, dass der Referentenentwurf eine Vielzahl praxisrelevanter Fallkonstellationen verkennt. Zu denken ist etwa an einen bislang nicht vorbestraften Ersttäter, der im Rahmen einer Personenkontrolle im leicht alkoholisierten Zustand körperlichen Widerstand leistet. Widerstand leisten im Sinne der Norm zeichnet sich durch ein aktives, gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtetes Verhalten aus, das nach der Vorstellung des Täters die Vollstreckungshandlung erschweren oder verhindern soll.[9] Die Schwelle zur Verwirklichung dieses Tatbestandes ist dabei indes nicht besonders hoch. So genügt nach der Rechtsprechung beispielsweise bereits das heftige Entziehen eines Armes, um eine Blutprobe zu verhindern[10] oder das Festhalten an Gegenständen oder das Stemmen der Füße gegen den Boden.[11]

Nach dem Referentenentwurf müsste ein solcher Täter fortan mit einer Freiheitsstrafe von zumindest drei Monaten belangt werden, die gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 StGB in eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen umzurechnen ist (bzw. umgerechnet werden kann). Einen minder schweren Fall des Widerstands sieht weder die geltende noch die geplante Regelung vor.[12] Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen hat gemäß § 32 BZRG einen Eintrag ins Führungszeugnis zur Folge, was für den Betroffenen wiederum verschiedene Konsequenzen beruflicher und persönlicher Art nach sich ziehen kann.

In einer Vielzahl von Fällen wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen damit eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen. Bei Umsetzung des Referentenentwurfs nimmt der Gesetzgeber der Strafjustiz die Möglichkeit, vorgenannte Ersttäter – gewissermaßen als Warnschuss – mit einer geringen Geldstrafe zu belangen. Es ist damit zu erwarten, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte bei derartigen Fällen zwangsläufig vermehrt von der Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung nach §§ 153, 153a StPO Gebrauch machen werden, um zu angemessenen Ergebnissen zu kommen.[13] In diesem Fall würde mithin genau das Gegenteil von dem eintreffen, was der Gesetzgeber offenkundig beabsichtigt: anstatt härterer Sanktionen, würde es zu häufigeren Verfahrenseinstellungen kommen.

b) Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der zu berücksichtigen ist. Durch die Erhöhung der Mindeststrafe auf drei Monate wird den Staatsanwaltschaften die Möglichkeit genommen, Ermittlungsverfahren ohne Zustimmung des Gerichts wegen Geringfügigkeit einzustellen, § 153 Abs.  1 S. 2 StPO.[14] Dies mag auf den ersten Blick wenig bedeutsam erscheinen. Für die chronisch überlastete Strafjustiz[15] hätte diese Änderung jedoch zur Folge, dass selbst unkomplizierte Verfahren mit Widerstandshandlungen von nur geringer Intensität nicht mehr zügig von der Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden können, sondern den zusätzlichen Weg über den Strafrichter gehen müssten.

2. Ähnlichen Verhältnismäßigkeitsbedenken begegnet die geplante Erhöhung der Mindeststrafe auf sechs Monate im Rahmen des § 114 Abs. 1 StGB. Für einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte soll fortan also immer eine Freiheitsstrafe zu verhängen sein, da hier nicht einmal mehr die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 S. 1 StGB besteht. De lege lata beginnt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.

Auch dieser Vorschlag scheint aus den folgenden Gründen nicht durchdacht zu sein:

a) Der Begriff des tätlichen Angriffs nach § 114 Abs. 1 StGB verlangt keine nennenswerte Erheblichkeitsschwelle.[16] Ein tätlicher Angriff im Sinne der Norm umfasst alle unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichteten, feindseligen Verhaltensweisen während der Dauer der Diensthandlung.[17] Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich der Vorsatz etwa nicht auf eine Körperverletzung beziehen.[18] Mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers, Vollstreckungsbeamte stärker schützen zu wollen[19], lehnt das Gericht bisher eine restriktive Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs ausdrücklich ab.[20] Zur Verwirklichung des Tatbestandes kann daher bereits das vorsätzliche Anhusten, Anniesen oder Anspucken genügen[21], folglich ebenso lediglich „respektlose“ Verhaltensweisen wie das vorsätzliche Schubsen oder Anrempeln eines Polizeibeamten. Das Fehlen einer Erheblichkeitsschwelle ist zu befürworten und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, weil vorgenannte Verhaltensweisen typischerweise einer weiteren Eskalation vorausgehen und Vollstreckungsbeamte und ihnen gleichgestellte Personen auch solche „nur“ respektlosen Verhaltensweisen nicht erdulden müssen sollten.

Kommt es jedoch zu der geplanten Verschärfung der Mindeststrafe, ist zu erwarten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung mit den Stimmen der Literatur[22] zukünftig eine Erheblichkeit des Angriffs fordern wird. Dies wäre auch nachvollziehbar, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten für die zuvor dargelegten Handlungen, ohne diese verharmlosen zu wollen, schlicht unverhältnismäßig sein dürfte. Der Referentenentwurf nimmt zu diesem Streitpunkt keine Stellung. Sollte die Rechtsprechung jedoch aufgrund der Erhöhung der Mindeststrafe zukünftig eine Erheblichkeit des Angriffs fordern, können die Folgen nicht deutlich genug hervorgehoben werden: Respektlosigkeiten wie das Anrempeln, Schubsen oder das Anspucken eines Polizeibeamten wären dann nur noch als Bagatelldelikte – etwa als tätliche Beleidigung nach § 185 Var. 2 StGB – zu bestrafen oder gar straflos. Auch hier wird die strafrechtliche Praxis unverhältnismäßig erscheinende Verurteilungen mit Opportunitätseinstellungen korrigieren. Der Gesetzgeber beabsichtigt also eine härtere Bestrafung solcher Verhaltensweisen – und wird vermutlich genau das Gegenteil erreichen.

b) Die Erhöhung der Mindeststrafe mag zwar einen symbolischen Charakter haben, ist aber bereits nach der geltenden Rechtslage nicht erforderlich. Der Strafrahmen reicht derzeit von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für oben geschilderte Respektlosigkeiten kann damit über § 47 Abs. 2 S. 1 StGB eine angemessene Geldstrafe verhängt werden. Verwirklicht der Täter tateinheitlich weitere Delikte – in der strafrechtlichen Praxis in aller Regel §§ 113, 223, 224, 185 oder 241 StGB – kann bereits jetzt unproblematisch eine Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verhängt werden.

3. Auch die Einführung neuer Regelbeispiele in § 114 Abs. 2 StGB vermag nicht zu überzeugen. Lediglich die Überführung der bisher in § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorhandenen Regelung in § 114 StGB erscheint sinnvoll. Der Referentenentwurf führt hierzu nachvollziehbar aus, dass das Tatopfer eher im Rahmen eines tätlichen Angriffs in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes gebracht wird als bei einer (reinen) Widerstandshandlung.[23]

a) In Zukunft soll ein besonders schwerer Fall nur noch dann vorliegen, wenn der Täter bei einem tätlichen Angriff eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Ein Beisichführen soll demnach nur noch bei § 113 StGB ausreichen.[24] Der Referentenentwurf begründet diese Entscheidung nicht. Es leuchtet nicht ein, weshalb bei einem tätlichen Angriff kein Beisichführen mehr genügen sollte, dürfte die Eskalationsgefahr bei einem zielgerichteten Angriff auf einen Polizeibeamten doch deutlich höher sein als bei einem rein (passiven) Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung, die in der Regel zuvor nicht geplant ist und einer spontanen und dynamischen Situation entspringt. Die Regelung würde eher umgekehrt Sinn ergeben: während bei einem tätlichen Angriff ein Beisichführen genügen sollte, wäre es verständlich, bei einer Widerstandshandlung ein Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs für den besonders schweren Fall zu fordern.

b) Weiterhin soll der hinterlistige Überfall, wie er bereits in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB enthalten ist, zukünftig auch für § 114 Abs. 2 StGB gelten. Der Gesetzgeber schreibt dazu, es könne auf die dortigen Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden.[25] Zur Begründung wird ausgeführt, „in jüngerer Vergangenheit“ seien „hinterlistige Überfälle auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte als besonders gefährliche Form solcher Angriffe ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt.“ Dies wird aber weder mit Zahlen noch mit Beispielen belegt. Es stellt sich die Frage, welche Fallgestaltung der Gesetzgeber hier konkret im Blick hat.

Die Einführung dieses Regelbeispiels ist allein aus systematischen Gründen nachvollziehbar, erscheint es doch sachgerecht, Vollstreckungsbeamten und ihnen gleichgestellte Personen denselben Schutz zukommen zu lassen wie den Tatopfern im Rahmen des § 224 StGB.

Es ist jedoch zu bezweifeln, dass dieses Regelbeispiel in der strafrechtlichen Praxis einen großen Anwendungsbereich haben wird. Hinterlistige Überfälle dürften in der Regel mit einer Mehrzahl von Personen oder aber (auch) mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen organisiert sein, sodass auch bereits vorhandene Regelbeispiele eingreifen. Außerdem wird ein hinterlistiger Überfall in aller Regel mit einem Körperverletzungsvorsatz verbunden sein, sodass auch § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB einschlägig sein dürfte. Es fällt schwer sich eine Fallkonstellation vorzustellen, bei dem ein Täter einen Polizeibeamten hinterlistig angreift, ohne zugleich auch eine Körperverletzung zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Sollte dem doch so sein, erscheint die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe wiederum unverhältnismäßig:

c) Letztlich kann nämlich auch die geplante Erhöhung der Mindestfreiheitsstrafe auf ein Jahr im Rahmen des § 114 Abs. 2 StGB-E nicht überzeugen. Auch hier stellt sich die Frage, welche Konstellationen der Gesetzgeber im Blick hat. Es ist kaum ein Sachverhalt denkbar, bei der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr allein für einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte angemessen erscheint. Bei der Verwirklichung eines der Regelbeispiele werden in aller Regel weitere Tatbestände erfüllt sein – zu denken ist hier insbesondere an §§ 211 ff., 223 ff. StGB – sodass ohnehin andere Strafrahmen einschlägig sein werden.[26] Für die wenigen Fälle, für die dies nicht gilt, können bereits nach geltender Rechtslage unbenannte, besonders schwere Fälle angenommen werden und bei konsequenter Ausschöpfung der bestehenden Strafrahmen angemessene Freiheitsstrafen verhängt werden.

IV. Was wirklich helfen würde

Der Referentenentwurf bleibt in seiner kriminalpolitischen Konzeption oberflächlich. Anstatt die tatsächlichen Gründe der steigenden Fallzahlen in den Blick zu nehmen und strukturelle Defizite anzugehen, beschränkt sich der Gesetzgeber auf eine rein symbolische Verschärfung bestehender Strafgesetze[27], die es in der strafrechtlichen Praxis nicht braucht. Diese Herangehensweise mag politisch leicht vermittelbar sein, wird aber nicht zu einem nachhaltigeren Schutz der betroffenen Personengruppen beitragen.

Will der Gesetzgeber den Schutz von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, tatsächlich verbessern, müsste er zunächst bei den realen Bedingungen der Strafverfolgung ansetzen. Viel wichtiger als die Höhe der angedrohten Strafe ist eine zeitnahe, konsequente und als gerecht empfundene Sanktionierung. Gerade hier bestehen erhebliche Defizite. Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaften arbeiten seit Jahren an der Belastungsgrenze[28], weshalb sich (auch) Verfahren wegen Widerstands und tätlichen Angriffs nicht selten über Monate ziehen. Die generalpräventive Wirkung des Strafrechts[29] verpufft angesichts dieser Bedingungen vielfach.

Statt Strafrahmen zu erhöhen, wäre eine nachhaltige personelle Stärkung der Strafverfolgungsbehörden deutlich effektiver. Eine leistungsfähigere Justiz, die zu zügigeren Ermittlungsverfahren und dann auch zu einer schnelleren Aburteilung begangener Straftaten führt, hätte für potenzielle Täter eine größere Abschreckungswirkung als die abstrakte Anhebung von Mindeststrafen, die dann – wie der Beitrag gezeigt hat – in der Praxis durch vermehrte Einstellungsentscheidungen kompensiert werden würden.[30]

Auch darf die technische und organisatorische Ausstattung der Einsatzkräfte selbst nicht aus dem Blick geraten. Insbesondere Angriffe auf Polizeibeamte ereignen sich vielfach in unübersichtlichen Einsatzlagen, bei Personalmangel oder aufgrund unzureichender (technischer) Absicherung. Eine lückenlose Ausstattung der Einsatzkräfte mit Bodycams, eine ausreichende Einsatzstärke oder gezielte Deeskalationstrainings[31] wären beispielsweise Maßnahmen, die tatsächlich geeignet sind, Eskalationen zu vermeiden und die betroffenen Personengruppen besser zu schützen. All diese Aspekte bleiben im Referentenentwurf vollständig ausgeblendet.

Der Referentenentwurf lässt zudem das Anzeige- und Meldeverhalten außer Acht.[32] Interessant wäre zu erfahren, inwieweit der Anstieg der Fallzahlen bei Straftaten gegen Vollstreckungsbeamte auch auf einer veränderten Sensibilität bzw. einer gestiegenen Anzeigebereitschaft der Einsatzkräfte oder auch auf verwaltungsinternen Vorgaben zur konsequenteren Erfassung entsprechender Vorfälle beruhen könnte.[33]Wenngleich grundsätzlich zu begrüßen ist, dass der Schutz von Einsatzkräften kriminalpolitisch in den Blick genommen wird, darf sich Gesetzgebung nicht allein an statistischen Steigerungen orientieren, sondern muss auch deren Ursachen differenzierter analysieren.

V. Fazit

Das mit dem Referentenentwurf verfolgte, kriminalpolitische Ziel ist legitim und gesellschaftlich notwendig. Die Analyse zeigt jedoch, dass die vorgesehenen Maßnahmen in ihrer konkreten Ausgestaltung dieses Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreichen werden. Insbesondere die geplanten Erhöhungen der Mindeststrafe in den §§ 113, 114 StGB drohen in der strafrechtlichen Praxis zu unverhältnismäßigen Ergebnissen zu führen, die von Staatsanwaltschaften und Gerichten absehbar durch vermehrte Opportunitätseinstellungen oder restriktiverer Auslegung der Tatbestände kompensiert werden dürften. Der intendierte Effekt einer höheren Sanktionierung würde damit sogar in sein Gegenteil umschlagen.

Auch die weiteren Änderungen des Entwurfs, etwa die Einführung zusätzlicher Regelbeispiele, die Ausweitung des geschützten Personenkreises sowie die Betonung gemeinwohlbezogener Aspekte im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsvorschrift werden die strukturellen Probleme nicht lösen. Sie verstärken vielmehr den Eindruck einer kriminalpolitischen Strategie, die vorrangig auf Strafverschärfung und symbolische Wirkung setzt, anstatt auf die tatsächlichen Ursachen der Problematik einzugehen. Insbesondere bei einer geplanten Reform der §§ 113 ff. StGB verwundert diese Herangehensweise, hat doch bereits die Reform aus dem Jahr 2017 nicht zu einer Verringerung der Fallzahlen geführt.[34]Provokant gesprochen könnte man dazu ein bekanntes Zitat anführen: „Die Definition von Wahnsinn ist es, immer wieder das Gleiche zutun, und dabei andere Ergebnisse zu erwarten.“

 

[1]      Siehe zur Gesetzgebungsgeschichte der §§ 113 ff. StGB: Schiemann, KriPoZ 2025, 58.

[2]      https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung /RefE/RefE_Schutz_des_Gemeinwesens.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 18.1.2026).

[3]      Siehe https://www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2025/Presse2025/251229_PM_BLB_GewaltggPVB2024.html: „Neuer Höchststand bei Gewalttaten gegen Polizeikräfte und Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdiensten.“ (zuletzt abgerufen am 18.1.2026).

[4]      S. 1 des Entwurfs (Fn. 2).

[5]      S. 2 (Fn. 2).

[6]      In dem Entwurf selbst wird von einem „rechtspolitischen Signal“ gesprochen, S. 1 (Fn. 2).

[7]      Siehe dazu https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/ Kurzmeldungen/250228_MOTRA_2025.html (zuletzt abgerufen am 18.1.2026); insbesondere Kommunalpolitiker sehen sich demnach zunehmenden Anfeindungen ausgesetzt.

[8]      Singelnstein/Puschke, NStZ 2011, 3473 (3477); vgl. zur fehlenden, abschreckenden Erhöhung durch die Straferhöhung in Bezug auf § 114 StGB Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510 (514).

[9]      Vgl. BGH, BeckRS 2015, 04326; OLG Hamm, BeckRS 2024, 26163 Rn. 20.

[10]    OLG Dresden, NJW 2001, 3643.

[11]    BVerfG, NJW 2006, 136; KG, NStZ 2025, 361; s. auch Dallmeyer, in: BeckOK-StGB, 67. Ed. (Stand: 01.11.2025), § 113 Rn. 8 ff. m.w.Bsp.

[12]    Bejahend in Bezug auf § 114 StGB Schiemann, KriPoZ 2025, 58 (62).

[13] Vgl. Beukelmann, in: BeckOK-StPO, 58. Ed. (Stand: 01.01.2026), § 153a Rn. 1, wonach Zweck einer Einstellung nach § 153a StPO „die einfache und zweckmäßige Verfahrenserledigung“ ist.

[14] S. dazu Beukelmann, in: BeckOK-StPO, 58. Ed., § 153 Rn. 5; Peters, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 153 Rn. 35 ff.

[15]    Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/justiz-ueberlastung-100.ht ml (zuletzt abgerufen am 18.1.2026).

[16]    Vgl. BGH, BeckRS 2023, 22709 Rn. 3; s. auch LG Nürnberg-Fürth, NStZ-RR 2020, 39, wonach „auch leichte Tätlichkeiten gegen Vollstreckungsbeamte“ den Tatbestand des § 114 StGB erfüllen.

[17]    OLG Hamm, BeckRS 2019, 3129; BGH, BeckRS 2020, 13163; Bosch, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. (2025), § 114 Rn. 6 m.w.N.

[18]    BGH, BeckRS 2020, 13939 Rn. 12 ff., dort auch zum folgenden Text.

[19]    BGBI 2017, Teil I Nr. 30, S. 1226, v. 29.5.2017.

[20]    Zur anderen Auffassung siehe etwa Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510 (513); Jäger, JA2019, 705 (707).

[21]    Vgl. Dallmeyer, in: BeckOK-StGB, § 114 Rn. 6.

[22] Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510 (512); Jäger, JA 2019, 705 (707); Bosch, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. 2025, § 114 Rn. 6; Dallmeyer, in: BeckOK-StGB, § 114 Rn. 5; ebenfalls krit. Paeffgen, in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, § 114 Rn. 8; s. auch AG Bremen, Urt. v. 21.04.2021, 87 Ds 18/21, Rn. 21, juris.

[23]    S. 26 d. Entwurfs (Fn. 2).

[24] S. zum Begriff des Beisichführens Wittig, in: BeckOK-StGB, 67. Ed. (Stand: 01.11.2025), § 244 Rn. 9 ff.

[25]    S. 27 d. Entwurfs (Fn. 2).

[26]    Vgl. Singelnstein/Puschke, NJW 2011, 3473.

[27]    Dazu ebenfalls krit. Singelnstein/Puschke, NStZ 2011, 3473.

[28]    Nach einer Umfrage der Deutschen Richterzeitung gab es bei den Ermittlungsbehörden mit Stand vom 30.6.2025 bundesweit fast eine Million offener Verfahren, s. https://www.drb.de/newsroom/presse-mediencenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/staatsanwaltschaften-am-limit-1 (zuletzt abgerufen am 18.1.2026).

[29]    S. dazu nur Erb, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. (2024), Einl. Rn. 67 ff.

[30]    Schiemann merkt dazu jedoch zutreffend an, dass Widerstandsdelikte vielfach von psychisch kranken oder alkoholisierten Personen begangen werden, sodass die Abschreckungswirkung einer höheren Strafandrohung ohnehin gering sein dürfte, s. Schiemann, KriPoZ 2025, 58 (62).

[31]    GeRoVe, Abschlussbericht, abrufbar unter https://schiemann.jura.uni-koeln.de/sites/strafrecht_schiemann/Projekte/GeVoRe_DFG_Abschlussbericht.pdf (zuletzt abgerufen am 18.1.2026).

[32]    Siehe grundsätzlich zur Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik 2024, S. 7 ff., abrufbar unter https://www.bmi.bund.de /SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI 25028_pks-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (zuletzt abgerufen am 18.1.2026).

[33]    Hierzu führen Singelnstein und Puschke nachvollziehbar aus, dass die Feststellung des Überschreitens der Strafbarkeitsschwelle im Rahmen der Widerstandsdelikte im besonderen Maße von der Bewertung der eingesetzten Polizeibeamten abhängt, s. Singelnstein/Puschke, NJW 2011, 3473 (3476).

[34]    Siehe dazu ebenfalls krit. Schiemann, KriPoZ 2/2025, 58 (62).

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