Abstract
Die Diskussion um die Zukunft des Bargelds hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob Bargeldbeschränkungen oder sogar eine vollständige Abschaffung zur effektiveren Geldwäschebekämpfung beitragen können. Deutschland gilt trotz bestehender Regelungen weiterhin als anfällig für illegale Finanzströme. Gleichzeitig hat Bargeld in der Bevölkerung eine hohe Bedeutung. Es steht für Freiheit und Datenschutz. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht zu weitergehenden Eingriffen berechtigt wäre und welche Folgen dies für die Freiheitsrechte der Betroffenen hätte.
There has been much more talk about the future of cash in recent years. The main question is whether limiting or even getting rid of cash could help stop money laundering more effectively. Even though there are already rules in place, Germany is still seen as a place where illegal money flows easily. At the same time, cash is very important to people. It stands for freedom and privacy. This article looks at whether the government is legally allowed to make even stricter rules under the constitution, and how this would affect the rights of the people.
I. Einleitung
Die Geldwäschebekämpfung genießt seit vielen Jahren eine hohe Priorität in der europäischen und deutschen Gesetzgebung. Nachdem die USA mit dem Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) erste Schritte unternommen hatten, zogen auch die EU und ihre Mitgliedstaaten nach. Seitdem haben einige Reformen auf supranationaler[1] und dadurch auch auf nationaler[2] Ebene stattgefunden – dazu gehören insbesondere die Verschärfung der Geldwäsche-Sorgfaltspflichten sowie die Einführung des Transparenzregisters nach dem Geldwäschegesetz (GwG) – und dadurch wurde weitgehend eine Harmonisierung innerhalb der EU erreicht.[3]
Gleichwohl gilt Deutschland weiterhin als „Geldwäscheparadies“. Allein in Deutschland werden jährlich bis zu 100 Milliarden Euro gewaschen.[4] Die Defizite der behördlichen Geldwäscheaufsicht Deutschlands stehen seit Jahren in der Kritik der Financial Action Task Force (FATF).[5]
II. Die Bedeutung von Bargeld
Ein wesentlicher Grund für die mangelnde Effektivität der Geldwäschebekämpfung liegt in der besonderen Rolle des Bargeldes.
1. Bargeld als Mittel zur Geldwäsche
Bargeld ist für Kriminelle besonders attraktiv. Denn es ermöglicht schnelle,[6] anonyme und dadurch schwer nachverfolgbare Transaktionen.[7] Wer Geldscheine übergibt, hinterlässt keine Spur, wenn sein Gegenüber ebenfalls schweigt. Es entstehen keine digitalen Kontoverläufe, die später ausgewertet werden könnten. Damit ist Bargeld nicht nur zur Geldwäsche, sondern auch zur Bestechung besonders geeignet.[8] Abgesehen davon fördert es auch andere kriminelle Aktivitäten wie beispielsweise der Drogenhandel, der ebenfalls als besonders bargeldintensiv gilt.[9]
In der Praxis der Geldwäsche zeigt sich die Rolle des Bargeldes vor allem in der sog. Placement-Phase. In dieser Phase werden illegal erwirtschaftete Gelder in den legalen Wirtschaftsverkehr eingeschleust,[10] beispielsweise indem sie in bargeldintensiven Betrieben – etwa in der Gastronomie und im Einzelhandel –[11] mit legal erwirtschaftetem Geld vermischt werden. Es werden höhere Umsätze angegeben, als tatsächlich entstanden sind, sodass sie am Ende als legal erwirtschaftete Gelder erscheinen. Gleiches lässt sich auch mit der sog. Smurfing-Methode erreichen. Hierbei wird Bargeld unterhalb von Schwellenwerten[12] auf Bankkonten eingezahlt, um Geldwäsche-Verdachtsmeldungen seitens der Banken zu vermeiden.[13] Je bargeldintensiver eine Gesellschaft ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Placement umfangreicher Bargeldmengen Verdacht erregt.[14]
2. Bargeld als Mittel zur Freiheitsausübung
Kriminelle und gesetzestreue Bürger haben vor allem eins gemeinsam: ihre Vorliebe für Bargeld.[15] Für den Bürger bedeutet Bargeld Freiheit und Unabhängigkeit.[16] Gerade in Deutschland genießt das „traditionelle“[17] Bargeld daher eine außergewöhnlich hohe gesellschaftliche Akzeptanz.[18] Dies zeigt sich insbesondere an dem bekannten deutschen Sprichwort „Nur Bares ist Wahres“.[19] Auch wenn das Bargeld heutzutage – im Vergleich zu den letzten Jahrzehnten – aufgrund der technischen Fortschritte weniger genutzt wird,[20] macht es immer noch über die Hälfte aller Transaktionen in Deutschland aus.[21] Meist hat der Bürger auch Bargeld zuhause als Reserve,[22] sodass er die Risiken, die mit der Aufbewahrung von Bargeld verbunden sind,[23] bewusst in Kauf nimmt.
3. Bargeldobergrenzen
Im Gegensatz zu vielen anderen EU-Mitgliedstaaten[24] hat die Bundesrepublik Deutschland noch keine gesetzliche Obergrenze für Barzahlungen eingeführt.[25] Dies liegt höchstwahrscheinlich an der Bargeldaffinität der deutschen Gesellschaft. Die EU möchte dies allerdings künftig ändern. Ab 2027 soll auf Grundlage einer neueren EU-Richtlinie, welche überwiegend ab dem 10.7.2027 gelten soll,[26] eine unionsweite Bargeldobergrenze eingeführt werden.[27] Danach dürfen „Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen“, EU-weit nur noch Barzahlungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro annehmen oder selbst vornehmen.[28]
Ob insbesondere Deutschland dadurch seine Attraktivität für Geldwäscheaktivitäten verliert, ist indes zweifelhaft. Eine Bargeldobergrenze stellt zwar eine gewisse Hürde für Kriminelle dar, dürfte allein aber nicht geeignet sein, die typischen Geldwäscheaktivitäten zu bekämpfen. Die typischen Techniken wie Smurfing werden durch eine Bargeldobergrenze nicht verhindert, sondern nur etwas umständlicher. Kriminelle haben immer Strategien, um sich an Schwellenwerte anzupassen. Hinzu kommt, dass die EU-Regelung nur den B2B- und B2C-Bereich betrifft. Zwischen Privatpersonen bleibt das Bargeld weiterhin unbeschränkt einsetzbar. Kriminelle können daher größere Summen an Bargeld im Rahmen privater Kauf- oder Verkaufsgeschäfte in den Wirtschaftsverkehr bringen. Gerade Online-Plattformen für Gebrauchtwagenkäufe und -verkäufe bieten zahlreiche private Verkäufer, bei denen Barzahlungen nach wie vor möglich sind. Selbst im B2C-Bereich lassen sich Umgehungsmöglichkeiten finden. Denkbar sind etwa heimliche Absprachen mit Händlern, wonach auf der Rechnung lediglich ein Kaufpreis unterhalb der 10.000 Euro-Grenze angegeben wird, während die restliche Summe bar an den Händler gezahlt wird. Die staatliche Ermittlung solcher Vorgänge ist vor allem deshalb schwierig, weil beide Seiten ein großes Interesse am Verschweigen der Tatsachen haben.
Am Ende führt die Bargeldobergrenze zwar zu einem erhöhten Aufwand für Kriminelle, aber nicht zu einem echten Hindernis.[29] Deutschland bleibt weiterhin attraktiv, weil es nach wie vor zahlreiche Schlupflöcher gibt, um Bargeld in Buchgeld umzuwandeln oder in Luxusgüter zu investieren.
III. Vollständige Bargeldabschaffung als taugliche Lösung zur effektiveren Geldwäschebekämpfung?
Die wohl effektivste Methode zur Bekämpfung von Geldwäsche wäre die vollständige Abschaffung des Bargeldes. Der Vorteil liegt auf der Hand. Ohne Bargeld werden sämtliche Transaktionen elektronisch erfasst und können überprüft und nachvollzogen werden. Damit entfiele die anonyme Übergabe größerer Summen an Bargeld. Kriminelle müssten ihre illegal erwirtschafteten Gelder durch den bargeldlosen Zahlungsverkehr schleusen. Typische Geldwäschemethoden wie das Smurfing oder die Nutzung bargeldintensiver Betriebe würden ihre Effektivität gänzlich verlieren. Ein rein elektronischer Zahlungsverkehr würde die Placement-Phase der Geldwäsche massiv erschweren.
Da das Bargeld als Banknote zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört,[30] ist die Zulässigkeit einer Bargeldabschaffung – ausgehend von der allgemein anerkannten Normenhierarchie[31] – nicht nur an dem nationalen einfachen Recht, sondern insbesondere auch an dem nationalen Verfassungsrecht, dem (supranationalen) Unionsrecht sowie dem Völkerrecht zu messen.
1. Deutsches Privatrecht
Das deutsche Zivilrecht schützt das Bargeld nicht.[32] Insbesondere das BGB hat die Barzahlung nicht ausdrücklich als vorrangige Zahlungsmethode vorgesehen.[33] Geldschulden i.S.d. §§ 244 Abs. 1, 245, 270 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB gelten nach h.L. nicht als Sachschulden, sondern als Wertverschaffungsschulden.[34] Die schuldrechtliche Leistungspflicht ist daher nicht zwingend durch die Übergabe und Übereignung bestimmter Geldscheine oder Münzen, sondern durch die Verschaffung eines bestimmten Nennbetrages zu erfüllen, solange die Parteien nicht im Wege der Privatautonomie etwas anderes vereinbart haben.[35] Dass Geldschulden nach der Rechtsprechung des BGHgrundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen sind,[36] liegt wohl daran, dass Bargeld trotz technischer Fortschritte immer noch die traditionelle Geldsorte darstellt und weiterhin als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Diese Rechtsprechung wäre spätestens dann aufzugeben, wenn Bargeld nicht länger gesetzliches Zahlungsmittel ist.
2. Nationales Verfassungsrecht
Aus national-verfassungsrechtlicher Sicht bestehen allerdings erhebliche Bedenken gegen eine vollständige Bargeldabschaffung.
a) Grundrechtlicher Schutz des Bargeldes
Die Möglichkeit, mit Bargeld zu zahlen, ist Ausdruck verschiedener Grundrechte des Grundgesetzes.
Die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst die Inhaberschaft an sowie die Nutzung von Geld[37] und sonstigen Vermögenswerten.[38] Darunter fällt insbesondere auch das Sacheigentum und damit auch das Bargeld.[39]
Neben der Eigentumsfreiheit ist auch die Vertragsfreiheit (als Ausprägung der Privatautonomie) berührt. Sie wird aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG[40] hergeleitet und zählt zu den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts.[41] Vertragsfreiheit bedeutet, dass jeder grundsätzlich frei ist, mit wem er welchen Vertrag in welcher Form schließen möchte.[42] Diese Freiheit würde erheblich eingeschränkt, wenn Bargeld vollständig abgeschafft oder seine Nutzung untersagt würde. Denn dann könnten Bürger nicht mehr frei entscheiden, ob sie ihre Geldschulden durch Barzahlung oder stattdessen bargeldlos erfüllen wollen. Die Vertragsfreiheit schützt damit nicht nur den Abschluss von Verträgen selbst, sondern auch die Entscheidung über Erfüllungsmodalitäten, nämlich die Wahl der Zahlungsmethode. Geht der Bürger durch den Vertrag zugleich einer beruflichen Tätigkeit nach, wäre auch der Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eröffnet.[43]
Darüber hinaus ist auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen.[44] Es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst darüber zu bestimmen, inwieweit persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.[45] Die Abschaffung des Bargelds würde dazu führen, dass sämtliche Zahlungsvorgänge des Bürgers elektronisch abgewickelt werden müssten. Damit wäre jede Transaktion elektronisch dokumentiert und könnte uneingeschränkt staatlich überprüft werden, soweit die Banken eine entsprechende Auskunft erteilen oder die Behörden auf sonstige Weise Zugang zu diesen Informationen erhalten. Dadurch würde die Privatheit, die das Bargeld im Wirtschaftsleben sichert, nicht mehr bestehen.
b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Bargeldabschaffung
Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung muss ein Grundrechtseingriff insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.[46] Besonders problematisch erscheint dabei die Proportionalität bzw. Angemessenheit einer Bargeldabschaffung. Diese setzt nämlich voraus, dass die Intensität des Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten (legitimen) Zweck steht.[47]
Die vollständige Abschaffung des Bargeldes würde nicht nur Kriminelle treffen, sondern alle Bürger gleichermaßen. Jede alltägliche Zahlung – sei es im Supermarkt i.H.v. lediglich 3 Euro oder im Restaurant i.H.v. 60 Euro – wäre staatlich überprüfbar. Dies würde ein erheblicher Verlust der Privatsphäre bedeuten, da es erkennbar wäre, wer sich zu welchem Zeitpunkt wo aufgehalten und welche Geschäfte er getätigt hat. Das würde also nicht nur verdächtige Transaktionen, sondern das gesamte Wirtschaftsleben aller Bürger betreffen. Dadurch würde sich Deutschland bzw. die EU zu dem von Orwell erfundenen Überwachungsstaat „Big Brother“[48] entwickeln. Darüber hinaus würde dem Bürger die Befugnis genommen, selbst zwischen Barzahlung und bargeldloser Zahlung zu entscheiden. Abschließend würde die Bargeldabschaffung Kriminelle zwar stärker unter Druck setzen. Es ist allerdings nicht unwahrscheinlich, dass die kreativen Köpfe neue Ausweichmöglichkeiten finden. So wie es immer wieder kreative und einfallsreiche Geschäftsmodelle im Unternehmertum gibt, kann auch Geldwäsche in neuen, kreativen Formen auftauchen.[49] Täter könnten als Alternative auch die Zahlung mit Kryptowährungen bzw. „Kryptowerten“ (§ 1 Abs. 29 GwG i.V.m. Art. 3 Nr. 14 VO (EU) 2023/1113) in Betracht ziehen. Diese gewinnen als Zahlungsmittel immer mehr praktische Bedeutung und können mittlerweile mit etablierten Währungen wie US-Dollar und Euro konkurrieren.[50] Neben der typischen Pseudonymität der Blockchain-Technologie bieten einige Kryptowährungen sogar ein ähnliches Maß an Anonymität wie Bargeld.[51]
Insgesamt würde eine vollständige Bargeldabschaffung also mit sehr hohen Grundrechtskosten verbunden sein. Eine Kriminalitätsbekämpfung auf Kosten der Freiheitsrechte von über 80 Millionen Menschen in Deutschland ist nicht zumutbar. Verhältnismäßig im engeren Sinne erscheint allenfalls eine strengere Bargeldobergrenze, nicht aber ein vollständiger Verzicht auf Bargeld.[52] Andernfalls könnte man der EU und ihren Mitgliedstaaten eine Kriminalitätsbekämpfung „um jeden Preis“ vorwerfen, was aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich unzulässig ist.[53]
Dass man sich auch in der deutschen Politik weitgehend darüber einig ist, das klassische Bargeld zu erhalten und den digitalen Euro nicht als Ersatz, sondern höchstens als Ergänzung heranzuziehen, bestätigt dieses Ergebnis.[54]
3. Unionsrecht
Auch auf supranationaler Ebene wird das Bargeld nicht ausdrücklich geschützt. Nach Art. 128 Abs. 1 S. 2 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 S. 2 der ESZB-Satzung[55] sind die Europäischen Banken zur Bargeldausgabe berechtigt, also gesetzlich nicht verpflichtet.[56] So besteht EU-primärrechtlich kein ausdrücklich geschütztes Recht auf Bargeld.[57]
Auch unionsrechtlich bestehen erhebliche Bedenken gegen eine vollständige Abschaffung des Bargelds. Es wären mehrere EU-Grundrechte aus der Grundrechtecharta betroffen. An erster Stelle ist das Eigentumsrecht nach Art. 17 GrCh zu nennen, dessen Schutzbereich weitgehend dem des Art. 14 GG entspricht.[58] Daneben wären auch die Berufsfreiheit (Art. 15 GrCh), der Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GrCh) sowie die Achtung des Privatlebens (Art. 7 GrCh) einschlägig. Hinzu kommt, dass auch die Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit nach ganz h.M. unionsrechtlich geschützt ist.[59]
Über die EU-Grundrechte hinaus wäre auch die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV betroffen. Denn sie gewährleistet die freie (grenzüberschreitende) Geldübertragung,[60] ob mit Bargeld oder bargeldlos.[61] Zur Rechtfertigung sieht Art. 65 Abs. 1 lit. b AEUV zwar die Möglichkeit einer Rechtfertigung – etwa „aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ – vor. Auch der EuGH hat bereits klargestellt, dass Beschränkungen bezüglich der Bargeldzahlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein können.[62] Ein legitimes öffentliches Interesse wäre insbesondere die Bekämpfung der Kriminalität.[63] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese EuGH-Entscheidung nicht die vollständige Abschaffung von Bargeld, sondern lediglich die Einschränkung der Bargeldnutzung zum Gegenstand hat. Mit der Frage, ob die vollständige Abschaffung von Bargeld ebenfalls zum Schutz legitimer öffentlicher Interessen gerechtfertigt sein könnte, hat sich der EuGH bislang nicht beschäftigt. Abgesehen davon unterliegen auch solche Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,[64] der unionsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 EUV sowie in Art. 52 Abs. 1 S. 2 GrCh verankert und inhaltlich mit dem national-verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz identisch ist.[65] Es ist daher kaum vorstellbar, dass eine Wende, die sämtliche Bürger der Union zwingt, ihr gesamtes Wirtschaftsleben in elektronischer Form und damit staatlich überprüfbar abzuwickeln, diesen strengen Maßstab erfüllen könnte. Die mit einer Bargeldabschaffung verbundenen Eingriffe in Eigentum, Privatautonomie, Datenschutz und Vertragsfreiheit wären so umfassend, dass der mit ihr verfolgte Zweck – nämlich eine effektivere Kriminalitätsbekämpfung – die Intensität der Grundrechtsbeschränkung kaum rechtfertigen könnte.[66]
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass eine vollständige Abschaffung des Bargeldes nicht nur national-verfassungsrechtlich, sondern auch unionsrechtlich unzulässig wäre. Auch auf europäischer Ebene dürfte das Maximum einer rechtlich tragfähigen Maßnahme daher allenfalls in der Einführung strengerer Bargeldobergrenzen liegen. Insbesondere soll „der digitale Euro das klassische Bargeld ergänzen, aber nicht ersetzen“.[67]
4. Völkerrecht
Gleiches dürfte auch aus völkerrechtlicher Sicht gelten. Zum Völkerrecht gehört insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention. Art. 8 EMRK soll – als Pendant zu Art. 7 GrCh – die Achtung des Privatlebens gewährleisten. Auch das Eigentum ist völkerrechtlich geschützt (Art. 1 ZP EMRK), und zwar weitgehend im selben Umfang wie durch Art. 14 GG, sodass insbesondere auch das Bargeld erfasst ist.[68] Die bereits dargelegte Unzulässigkeit einer vollständigen Bargeldabschaffung dürfte im völkerrechtlichen Bereich gelten, zumal auch der EGMR bei der Prüfung der Verletzung der EMRK-Rechte häufig auch vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeht und eine Abwägung der verfolgten und betroffenen Interessen vornimmt.[69]
IV. Fazit und Schlussbemerkung
Bargeld ist für Kriminelle zweifellos ein effektives Hilfsmittel zur Geldwäsche, da es bestens dafür geeignet ist, illegal erwirtschaftete Gelder unauffällig in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Gleichzeitig hat Bargeld für den normalen Bürger einen ähnlichen Wert, jedoch eine ganz andere Bedeutung. Gerade in Deutschland gilt Bargeld nicht nur als Zahlungsmittel, sondern auch als Symbol von Freiheit und Privatsphäre.
Die Vorstellung, Bargeld vollständig abzuschaffen, klingt auf den ersten Blick nach einer einfachen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass der damit verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte dagegen besonders intensiv wäre. Das wären hohe Kosten, die nicht nur eine kleine Gruppe von Kriminellen, sondern die gesamte Bevölkerung mit ihren Freiheitsrechten begleichen müsste. Eine Kriminalitätsbekämpfung „um jeden Preis“ darf es jedoch nicht geben, denn der Preis wäre hier zu hoch. Abgesehen davon zeichnen sich kriminelle Banden durch eine große Anpassungsfähigkeit und Einfallsreichtum aus, sodass sie andere effektive Geldwäschemethoden entwickeln würden.
Die rechtspolitische Konsequenz ist daher klar: Bargeld muss erhalten bleiben. Nicht die ganze Bevölkerung muss dafür bestraft werden, nur weil es auch zu kriminellen Zwecken missbraucht wird – und ein Überwachungsstaat wie „Big Brother“ wäre fatal. Klar ist jedoch auch: Da die Existenz des Bargeldes rechtspolitisch „unantastbar“ zu sein scheint, wird Deutschland wohl auch in den kommenden Jahren ein Geldwäscheparadies bleiben. Die EU-weite Bargeldobergrenze ab 2027 dürfte nur einen geringen Beitrag zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität – insb. der Geldwäsche und Korruption – leisten, auch wenn die EU damit einen richtigen und wichtigen Schritt vorgenommen hat. Denn der einzig realistische Weg liegt in dem Mittelweg, dass Bargeld nicht radikal abgeschafft, sondern lediglich dessen Nutzung weiter eingeschränkt wird.
[1] RL (EU) 2018/843; RL (EU) 2015/849.
[2] BGBl. I 2019, S. 2602; BGBl. I 2017, S. 1822.
[3] Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl. (2018), § 11 III Rn. 37.
[4] Bussmann, Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren, 2016, S. 1, online abrufbar unter: https://bit.ly/4eRkRCX (zuletzt abgerufen am 1.4.2026).
[5] FATF, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures, 2022, online abrufbar unter: https://bit.ly/4tk4YIs (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); Maume/Haffke/Zimmermann, CCZ 2019, 149 (156 f.).
[6] Deutsche Bundesbank, Kosten der Bargeldzahlung im Einzelhandel, 2019, S. 14, online abrufbar unter: https://bit.ly/4ncs8Pw (zuletzt abgerufen am 4.1.2026); Grundmann, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. (2025), § 245 Rn. 5.
[7] Beilner, RDi 2024, 469 Rn. 5; Diergarten/Barreto da Rosa, Praxiswissen Geldwäscheprävention, 3. Aufl. (2025), Kap. 1 Einl. Rn. 16; Kilb, EuZW 2002, 5 (13); Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 Rn. 15; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257 (1265); Maume/Haffke/Zimmermann, CCZ 2019, 149 (152); Omlor, EuZW 2021, 480 (484); Schreiber, Kriminalistik 2024, 117 (118, 121); Schriever/Gerlach/Koch, WPg 2024, 993 (1000); von Engel/Eichinger, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, WirtschaftsStrafR-HdB, 6. Aufl. (2025), Kap. 6 Rn. 75.
[8] Waltenberg, Praxisleitfaden M&A Compliance, 2022, (4) Umgang mit Bargeld/Geldwäsche, Sanktionen und/oder Exportkontrolle Rn. 379, 382.
[9] Brian/Pelz, in: BeckOK-GwG, 24. Ed. (2025), Einführung zum GwG Rn. 3; Diergarten/Barreto da Rosa (Fn. 7), Kap. 1 Einl. Rn. 16; Schreiber, Kriminalistik 2024, 117; Söllner, NJW 2009, 3339.
[10] Bauckmann, in: Weyland, GwG, 11. Aufl. (2024), § 1 Rn. 7; Bergmann, ZWH 2019, 143; Diergarten, in: Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance, 4. Aufl. (2024), Kap. 3 Rn. 11; Diergarten/Barreto da Rosa (Fn. 7), Kap. 1 Einl. Rn. 10; Figura, in: Herzog, GwG, 5. Aufl. (2023), § 1 Rn. 12; Heinrich, in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, 4. Aufl. (2021), § 29 Rn. 1a; Herzog/El-Ghazi, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. (2024), Teil 15 Rn. 6 f.; Lampe, BWNotZ 1996, 114 (115); Otremba/Benner, in: Wieland/Steinmeyer/Grüninger, Handbuch Compliance-Management, 4. Aufl. (2025), Teil III Abschn. 3.2 Rn. 4; Passarge, in: Behringer, Compliance kompakt, 4. Aufl. (2018), Geldwäsche-Compliance (Überblick); Spreizer, VuR 2006, 7; Szesny/Kuthe, Kapitalmarkt Compliance, 2. Aufl. (2018), Teil 7 Kap. 25 Abschn. B II. 1. Rn. 11; Teichmann, NZWiSt 2025, 102 (106); Tütüncü/Gottwald, MDR 2025, 219 (222); Weigell/Görlich, DStR 2016, 2178 (2178 f.); Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT II, 47. Aufl. (2025), § 26 Rn. 1064; Passarge, in: Behringer (Fn. 10), Geldwäsche-Compliance.
[11] Apitz, in: Braun/Günther, Steuer ABC online, 93. Lf. (11/2022), Geldwäsche; Diergarten/Barreto da Rosa (Fn. 7), Kapitel 1 Einleitung Rn. 83; Glotz, KP 2018, 1; Glotz, BBP 2020, 155; Kazakov, DStR 2023, 795 (798); Wulf, wistra 2008, 321 (328).
[12] In Deutschland aktuell bei 10.000 Euro.
[13] BT-Drs. 16/9038, S. 34; Ackmann/Reder, WM 2009, 158 Fn. 72; Brian/Frey/Krais, CCZ 2019, 245 (248); Diergarten/Barreto da Rosa (Fn. 7), Kap. 1 Einl. Rn. 25; Figura, in: Herzog (Fn. 10), § 10 Rn. 92; Gittfried/Lienke, in: Gehra/Gittfried/Lienke, Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2. Aufl. (2020), Abschn. 1 (§ 10 Abs. 3 GwG) Rn. 27; Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 2020, Bd. 5, Abschn. b) Rn. 41; Quedenfeld, Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, 5. Aufl. (2021), Abschn. II. Rn. 131; Zeidler, WM 2023, 1259 (1260).
[14] Otremba/Benner, in: Wieland/Steinmeyer/Grüninger (Fn. 10), 3.2 Anti-Geldwäsche-Compliance, Rn. 4.
[15] Deutsche Bundesbank, Zahlungsverhalten in Deutschland 2021, 2022, S. 12, online abrufbar unter: https://bit.ly/42Y3Uza (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); t-online v. 6.7.2025, „Hier zeigt sich der wahre Wert des Bargelds“, online abrufbar unter: https://bit.ly/4tqx9Wr (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); Malcher, Zeit Nr. 41/2021, „Eine glatte Fünf“, online abrufbar unter: https://bit.ly/4esTGxY (zuletzt abgerufen am 1.4.2026).
[16] Issing, WPg 2015 (Heft 14), I; Balz (Fn. 15); Bayerische Staatsregierung, Pressemitteilung v. 28.12.2022, online abrufbar unter: https://bit.ly/3P3G81E (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); hierzu ausführlich Papier, Gesetzliche Begrenzungen von bargeldzahlungen – verfassungsrechtlich zulässig?, 2016, online abrufbar unter: https://bit.ly/4wm9CbY (zuletzt abgerufen am 1.4.2026).
[17] Schriever/Gerlach/Koch, WPg 2024, 993 (995).
[18] Dagegen hat das Bargeld bspw. in Schweden stark an Bedeutung verloren, so etwa Strobel, BKR 2021, 556 (557).
[19] Vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1997; Papier (Fn. 16).
[20] Issing, WPg 2015 (Heft 14), I; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1997 (1998); Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501 Rn. 1.
[21] Deutsche Bundesbank, Payment behaviour in Germany in 2023, 2024, online abrufbar unter: https://bit.ly/4uyJEjs (zuletzt abgerufen am 1.4.2026).
[22] Deutsche Bundesbank (Fn. 15), S. 1.
[23] Spillecke, in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 111d Rn. 7.
[24] Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, Barzahlung: Bargeld-Obergrenzen in Deutschland und Europa, 2024, online abrufbar unter: https://bit.ly/4dcBUN2 (zuletzt abgerufen am 1.4.2026).
[25] Mit Ausnahme von Nach- und Ausweispflichten ab bestimmten Summen.
[26] RL (EU) 2024/1624.
[27] Mitgliedstaaten, bei denen bereits niedrigere Bargeldobergrenzen gelten, können diese beibehalten.
[28] Art. 80 der Richtlinie.
[29] Im Ergebnis wohl auch Papier (Fn. 16), S. 9 f.
[30] Beilner, RDi 2024, 469 Rn. 3; Brox/Walker, SchuldR AT, 49. Aufl. (2025), § 9 Rn. 1; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1997 (1998); Omlor, EuZW 2021, 480; Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215 (216).
[31] Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 23. Aufl. (2025), § 3 Rn. 115.
[32] Omlor, WM 2015, 2297 (2303).
[33] Medicus/Lorenz, SchuldR AT, 22. Aufl. (2021), § 16 Rn. 4.
[34] BGH, NJW 1957, 342 (343); Berger, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. (2021), §§ 244, 245, Rn. 6 ff.; Ernst, in: MüKo-BGB (Fn. 6), § 288 Rn. 14; Freitag, in: Beck-OGK, 58.. Ed. (2021), § 244 BGB Rn. 67; Grundmann, in: MüKo-BGB (Fn. 6), § 245 Rn. 84; Lorenz, in: BeckOK-BGB, 75. Ed. (2025), § 288, Rn. 2; Medicus/Lorenz (Fn. 33), § 16 Rn. 2; Schulze, in: HK-BGB, 12. Aufl. (2024), § 244 Rn. 3; a.A. BGHSt 17, 87 (88 ff.), der von einer Gattungsschuld ausgeht; so im Ergebnis auch Fülbier, NJW 1990, 2797, der eine Sachschuld annimmt.
[35] Freitag, in: Beck-OGK (Fn. 34), § 244, Rn. 67.
[36] BGH, NJW 1983, 1605 (1606); BGH, NJW 1994, 318 (319); BGH, NJW 2010, 2719 (2720).
[37] BVerfGE 97, 350 (371); Axer, in: BeckOK-GG, 62. Ed. (2025), Art. 14 Rn. 54.
[38] BVerfGE 83, 201 (208 f.); Altrock/Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. (2013), B. III. 3., Rn. 85; Axer, in: BeckOK-GG (Fn. 37), Art. 14 Rn. 42; Kreße,in: Soergel, BGB, 14. Aufl. (2023), § 903 Rn. 154; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Aufl. (2023), § 42 Rn. 8.
[39] Altrock/Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald (Fn. 38), B. III. 3. Rn. 85; Bryde/Wallrabenstein, in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. (2025), Art. 14 Rn. 29; Morlok/Michael, Grundrechte, 8. Aufl. (2023) Rn. 372; Papier (Fn. 16), S. 1; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL (2025), Art. 14 Rn. 10; Schreiber, Kriminalistik 2024, 117 (121).
[40] BVerfGE 8, 274 (328); BVerfGE 12, 341 (347); BVerfGE 60, 329 (339); Benecke, in: MHdB-ArbR, 6. Aufl. (2024), § 31 Rn. 1; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz (Fn. 39), Art. 2 Abs. 1 Rn. 101; Herresthal, in: Beck-OGK (Fn. 34), § 311 Rn. 17; Reul, DNotZ 2007, 184 (186); Schwarze, NZKart 2018, 442 (443).
[41] Grundmann, in: MüKo-BGB (Fn. 6), § 246 Rn. 24; Sutschet, in: BeckOK-BGB (Fn. 34), § 241 Rn. 12.
[42] Möslein, in: Beck-OGK (Fn. 34), § 145 Rn. 20.
[43] Benecke, in: MHdB-ArbR (Fn. 40), § 31 Rn. 2; Depenheuer/Froese, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. (2024), Art. 14 Rn. 108; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz (Fn. 39), Art. 2 Abs. 1 Rn. 103; Herresthal, in: Beck-OGK (Fn. 34), § 311 Rn. 17; Kämmerer, in: v. Münch/Kunig (Fn. 39), Art. 12 Rn. 77; Papier (Fn. 16), S. 4; Reul, DNotZ 2007, 184 (186).
[44] Papier (Fn. 16), S. 5; Schreiber, Kriminalistik 2024, 117 (121).
[45] Vgl. BVerfGE 65, 1 (42); BVerfGE 141, 220 Rn. 80; BVerfGE 150, 309 Rn. 6; Barczak, in: Dreier-GG, 4. Aufl. (2023), Art. 2 Abs. 1 Rn. 90 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. (2024), Art. 2 Rn. 40.
[46] Becker, in: Stern/Becker, GG, 4. Aufl. (2024), Art. 14 Rn. 181; Eichberger, in: Huber/Voßkuhle (Fn. 43), Art. 2 Rn. 85; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz (Fn. 39), Art. 1 Abs. 3 Rn. 47; Sodan, in: Stern/Sodan/Möstl, StaatsR, 2. Aufl. (2022), § 87 Rn. 91; Sodan/Ziekow (Fn. 38), § 24 Rn. 32.
[47] BVerfGE 50, 217 (227); BVerfGE 80, 103 (107); BVerfGE 92, 262 (273); BVerfGE 105, 17 (36); BVerfGE 118, 168 (195); BVerfG, NJW 2000, 375; Sachs/von Coelln, in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 20 Rn. 154.
[48] Der Begriff „Big Brother“ stammt ursprünglich aus dem Roman „1984“ von George Orwell, in welchem eine Überwachungsdiktatur als „Big Brother“ bezeichnet wird („Big Brother is watching you“).
[49] Herzog/El-Ghazi, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau (Fn. 10), II. Drei-Phasen-Modell und Methoden der Geldwäsche Rn. 10.
[50] Vgl. Schaaf, 2025, online abrufbar unter: https://bit.ly/4vXdE9d (zuletzt abgerufen am 1.4.2026).
[51] BFH, DStR 2023, 435 Rn. 27; Baier, CCZ 2019, 123 (126); Diergarten/Barreto da Rosa (Fn. 7), Kapitel 1 Einl. Rn. 176; Niedernhuber, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt (Fn. 7), 16. Kap. Rn. 28 ff., 98 ff.; BMF, Krypto-Token und die Distributed-Ledger-Technologie-ein finanzmarktbezogener Überblick, 2019, S. 10, online abrufbar unter: https://bit.ly/4tlCluC (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); nach Maume/Haffke/Zimmermann, CCZ 2019, 149 (152), seien Transaktionen mit Kryptowährungen geldwäschetechnisch sogar genauso gefährlich wie Bargeldzahlungen; a.A. wohl d’Avoine/Hamacher, WM 2024, 489 (489 f.) sowie Wollweber/Görlich, EStB 2024, 95 (98).
[52] A.A. wohl Papier (Fn. 16), S. 10 f.
[53] Vgl. BVerfG, BeckRS 2011, 48523; BGH, NJW 1999, 959 (961).
[54] Koalitionsvertrag 2021-2025, S. 137, online abrufbar unter: https://bit.ly/4uAIUdL (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 68, online abrufbar unter: https://bit.ly/4u2qYsE (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); Bündnis 90/Die Grünen, 2024, S. 17, online abrufbar unter: https://bit.ly/44TQJ3v (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); CDU/CSU, Wahlprogramm 2025, S. 77, online abrufbar unter: https://bit.ly/4dczvlJ (zuletzt abgerufen am 12.1.2026); FDP, Wahlprogramm 2025, S. 16, online abrufbar unter: https://bit.ly/4wl0tQQ (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); Füracker (Fn. 16).
[55] Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.
[56] So auch Omlor, WM 2015, 2297 (2299); auf nationaler Ebene folgt das Gleiche aus § 14 Abs. 1 S. 1 BBankG; a.A. wohl Haug, in: Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl. (2022), § 106 Rn. 49, wonach die Notenausgabe der „Deckung des Bedarfs des Wirtschaftsverkehrs an Banknoten“ dient, was nahelegt, dass die Berechtigung zur Notenausgabe faktisch auch als Verpflichtung angesehen wird.
[57] Omlor, WM 2015, 2297 (2303).
[58] Vgl. Bungenberg/Reinhold, Investitionskontrollrecht, 2023, Rn. 251 ff.; Niestedt/Michl, in: Krenzler/Herrmann, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 25. EL (2025), Kulturgüter-VO Erwägungsgründe Rn. 27 f.
[59] Lediglich deren Herleitung ist umstritten: Teilweise wird diese als ungeschriebenes Unionsrecht aus Art. 6 Abs. 3 EUV hergeleitet, siehe etwa Herresthal, in: Beck-OGK (Fn. 34), § 311 Rn. 13; nach a.A. sei die Vertragsfreiheit bereits vom Schutzbereich des Art. 15 und 17 GrCH erfasst, so etwa Schwarze, NZKart 2018, 442 (443 f.).
[60] Gramlich, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. (2023), Art. 63 Rn. 20; Korte, in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. (2022), Art. 63 Rn. 30 f.; van de Loo/Simmig, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, AEUV, 7. Aufl. (2023), Art. 63 Rn. 5 ff.
[61] Vgl. Wojcik, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, AEUV, 7. Aufl. (2015), Art. 63 Rn. 5.
[62] EuGH, Urt. v. 26.1.2021 – C-422/19, C-423/19; NJW 2021, 1081 Rn. 66.
[63] EuGH, a.a.O.
[64] EuGH, BeckRS 2013, 82347 Rn. 89; Breitenmoser/Weyeneth, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Fn. 61), Art. 67 Rn. 65; Herdegen, EuropaR, 25. Aufl. (2025), § 8 Rn. 20 f.; Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EU-GRCharta, 6. Aufl. (2022), Art. 52 Rn. 65; Schroeder, in: GK EuropaR, 8. Aufl. (2024), § 14 Rn. 52.
[65] Vgl. EuGH, NVwZ 2001, 1145; EuGH, BeckRS 2004, 72769; EuGH, LMuR 2016, 240 (242).
[66] A.A. wohl Breitenmoser/Weyeneth, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Fn. 61), Art. 67 Rn. 67, wonach dem Interesse an effektiver Kriminalitätsbekämpfung bei „besonders schweren Kriminalitätsformen“ in der Regel ein höheres Gewicht beizumessen ist.
[67] Cipollone, Der digitale Euro: Ein gemeinsamer Schritt für Europas Zukunft, 2025, online abrufbar unter: https://bit.ly/4dvUv84 (zuletzt abgerufen am 1.4.2026); so auch die EZB, Eurosystem geht zur nächsten Phase des Projekts zum digitalen Euro über, 2025, online abrufbar unter: https://bit.ly/3PaZ2Ui (zuletzt abgerufen am 1.4.2026).[68] EGMR, BeckRS 2008, 145404 Rn. 29; Cremer, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 3. Aufl. (2022), Kap. 22 Rn. 58.
[69] EGMR, NJOZ 2022, 476 Rn. 96; EGMR, NZA 2023, 555 Rn. 205; EGMR, NJW 2024, 1323 Rn. 44.

