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§ 140 StGB im Spiegel obergerichtlicher Rechtsprechung: Schutz oder Gefährdung des öffentlichen Friedens?

von Dr. Erik Weiss und Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski

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Abstract
Der Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB erlebt seit seiner Reform im Jahr 2021 und u.a. wegen prorussischer Äußerungen im Kontext des Ukraine-Kriegs eine Renaissance. Der Beitrag nimmt zwei obergerichtliche Entscheidungen, die mit unterschiedlichen Begründungen eine Strafbarkeit entsprechender Äußerungen nach § 140 StGB bejaht haben, zum Anlass, die Legitimation dieser Vorschrift und ihrer praktischen Anwendung einer Revision zu unterziehen.

The offence of rewarding and condoning criminal acts under Section 140 of the German Criminal Code (StGB) has experienced a resurgence since its reform in 2021, partly due to pro-Russian statements made in the context of the war in Ukraine. Taking as its starting point two higher court rulings which, on different grounds, have affirmed the criminal liability of such statements under Section 140 of the German Criminal Code (StGB), this article sets out to review the legitimacy of this provision and its practical application.

I. Einleitung und Einordnung

Der Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB bietet seit jeher Anlass für Kritik. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (im Tatbestand näher) bestimmte Straftaten belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sind (Nr. 1), oder diese in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt (Nr. 2). Es handelt sich demnach um ein sog. Äußerungsdelikt, das in einem empfindlichen Spannungsverhältnis zu der – für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierenden – Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG steht.[1] Bereits in ihrer bis 2021 geltenden Fassung wurde die Legitimation dieser Vorschrift in Zweifel gezogen: So wurde sie teilweise als reine „Moral- und Gefühlsschutznorm“[2] identifiziert bzw. ihr wurde die „Verwechslung von einer rechtsgutsfeindlichen Meinungsäußerung mit einem Rechtsbruch“[3] attestiert. Diese Bedenken haben den Gesetzgeber[4] jedoch nicht dazu veranlasst, eine Aufhebung des § 140 StGB in Erwägung zu ziehen. Stattdessen wurde sein Anwendungsbereich durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“[5] im Jahr 2021 sogar ausgeweitet: Die Variante der Billigung erstreckt sich nunmehr auch auf noch nicht begangene (Katalog-)Straftaten.[6]

1. Kriminalstatistische und normative Einordung

Nachdem die Vorschrift in der praktischen Rechtsanwendung lange Zeit ein Schattendasein führte, erlebt sie seit ihrer Reform eine Wiederbelebung[7]: Während 2020 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)[8] noch lediglich 148 und 2021 146 Fälle (- 1,4 % im Vergleich zum Vorjahr) des § 140 StGB erfasst wurden, waren es 2022 bereits 2.041 (+ 1.297,9 % im Vergleich zum Vorjahr). 2023 kam es zu einem leichten Rückgang mit 1.546 erfassten Fällen (- 24,3 % im Vergleich zum Vorjahr). Seit 2024 steigen die Zahlen wieder an: 2024 waren es 2.045 Fälle (+ 32,3 % im Vergleich zum Vorjahr) und 2025 sogar 2.332 (+ 13,6 % im Vergleich zum Vorjahr). Demnach wurde 2025 sogar der Höchstwert aus dem Jahr 2022 überschritten. Die Zahlen der PKS bedürfen insoweit einer Einordnung, als es sich um eine Tatverdächtigen- und Ausgangsstatistik handelt, d.h. erfasst werden die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten zum Zeitpunkt der Abgabe an die Staatsanwaltschaft.[9] Ob es in den entsprechenden Fällen tatsächlich zu einer Anklageerhebung bzw. einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und ggf. einer Verurteilung kommt, ist der PKS nicht zu entnehmen.[10] Tatsächlich sind Verurteilungen nach § 140 StGB vergleichsweise selten, wobei die Zahlen seit 2021 ebenfalls kontinuierlich ansteigen (2020: 15 Verurteilungen; 2021: 27 Verurteilungen; 2022: 70 Verurteilungen; 2023: 171 Verurteilungen).[11] Die geringen Verurteilungszahlen dürften nicht zuletzt auch auf Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip gem. § 153 ff. StPO zurückzuführen sein.[12] Zudem unterliegt die PKS diversen Verzerrungsfaktoren, u.a. ist sie abhängig von dem Anzeigeverhalten Betroffener sowie der Kontrolltätigkeit der Strafverfolgungsbehörden.[13] Anstiege oder Rückgänge in der Statistik implizieren daher nicht zwingend reale Veränderungen des Kriminalitätsaufkommens.[14] Gleichwohl lässt sich den präsentierten Zahlen zumindest folgende Entwicklung entnehmen: Seit 2022 kommt es in erheblich größerem Umfang als zuvor zu Strafverfahren wegen der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. §140 StGB. Unabhängig von dem Ausgang der Verfahren kann bereits deren Einleitung in Verbindung mit ggf. gewichtigen Grundrechtseingriffen durch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen weitreichende Auswirkungen auf Betroffene und Unbeteiligte haben: Es ist zu befürchten, dass durch die zunehmende Verfolgung von Äußerungsdelikten Personen aus Sorge vor Strafverfolgung davon abgeschreckt werden, ihre Meinung kundzutun.[15] Eine solche Entwicklung muss eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft aufhorchen lassen. Schließlich ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung „(f)ür eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung (…) schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (…)“[16].

2. Relevanz und Hintergründe prorussischer Äußerungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

Der verzeichnete Anstieg seit 2022 dürfte nicht zuletzt auch mit Äußerungen bzw. Sympathiebekundungen im Zusammenhang mit Russlands Krieg gegen die Ukraine zusammenhängen.[17] In Deutschland leben schätzungsweise 4,7 Millionen Menschen, die aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zugewandert sind.[18] Hierunter befinden sich zahlreiche – 2024 waren es ca. 2,7 Millionen – sog. Spätaussiedler, die insbesondere in den 1990er Jahren aufgrund ihrer deutschen Abstammung aus Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland ausgewandert sind.[19] Ein Teil dieser Personengruppe – schätzungsweise 20 % – positioniert sich hinsichtlich Russlands Krieg gegen die Ukraine prorussisch.[20] So stimmten in einer 2024 vom Zentrum für Osteuropa und internationale Studien in Kooperation mit dem Meinungsforschungsinstitut dimap durchgeführten Befragung ca. 60 % der befragten knapp 500 Menschen mit Russlandhintergrund der Aussage „Nur Russland ist für die Eskalation des Krieges in der Ukraine verantwortlich“ überhaupt nicht oder eher nicht zu.[21] Hinsichtlich der Aussage „Russlands Krieg gegen die Ukraine ist ein Mittel zum Schutz seiner berechtigten politischen Interesse“ betrug die Zustimmungsrate („Stimme voll und ganz zu“ und „stimme eher zu“) unter den befragten Menschen mit Russlandhintergrund ca. 40 %.[22] Diese Positionierungen dürfte nicht zuletzt der Beeinflussung durch Narrative des russischen Staatsfernsehens geschuldet sein, das ein großer Teil der Spätaussiedler konsumiert.[23] Die betreffenden Personen sind davon überzeugt, dass Russlands Perspektive auf das als „Spezialoperation“ bezeichnete Vorgehen in der Ukraine der Realität entspreche und dass dieses u.a. zum Schutz russischsprachiger Minderheiten in der Ukraine gerechtfertigt sei. Aus ihrer Perspektive sind es gerade die anderen – in Deutschland also die Mehrheit der Gesellschaft –, die endlich „aufwachen“ und der Realität – das heißt in diesem Fall dem vermeintlich nazistischen Vorgehen der Ukraine – ins Auge blicken müssen. Etwaige prorussische Positionierungen dürften daher nicht selten von dem – im besten Sinne demokratischen – Anliegen getragen sein, den öffentlichen Diskurs über die Geschehnisse in der Ukraine in die aus ihrer Perspektive „richtige“ Richtung zu lenken. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer besonders sorgfältigen sowie grundrechtssensiblen Prüfung, inwieweit entsprechende Äußerungen mit Strafe bedroht und sanktioniert werden dürfen. Anhand von zwei oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die mit jeweils unterschiedlichen Begründungen eine Strafbarkeit prorussischer Äußerungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg nach § 140 Nr. 2 StGB bejaht haben,[24] soll im Folgenden die strafrechtliche Bewertung entsprechender Äußerungen einer Revision unterzogen werden.

II. Legitimation des § 140 StGB und Implikationen für die Rechtsanwendung

Im Ausgangspunkt bedarf es hierzu zunächst einer näheren Bestimmung der Ratio des § 140 StGB.

1. Legitimation des § 140 StGB

Die erfassten Verhaltensweisen richten sich – mit Unterschieden im Detail – gegen den sog. öffentlichen Frieden. In Fällen des § 140 Nr. 2 StGB ergibt sich dies bereits aus dem Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Dass auf ein entsprechendes Erfordernis im Rahmen des § 140 Nr. 1 StGB verzichtet wird, lässt sich nur mit der gesetzgeberischen Annahme erklären, dass die Belohnung einschlägiger Straftaten (bereits) typischerweise zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sei.[25] Klärungsbedürftig ist, was mit dem Begriff des öffentlichen Friedens gemeint ist bzw. welche Gefahren von tatbestandlichen Verhaltensweisen ausgehen.[26] Gemeinhin soll durch das (strafbewehrte) Verbot einschlägiger Verhaltensweisen die Entstehung eines psychischen Klimas verhindert werden, „in dem gleichartige Untaten gedeihen können“[27]. Ziel ist demnach – wie im Rahmen des § 130 StGB[28] – ein (weit) vorgelagerter Rechtsgüterschutz: Die näher konkretisierte Belohnung und Billigung von Straftaten wird untersagt, um die Begehung von (weiteren) Straftaten zu verhindern. Die Vorschrift basiert demnach auf der Annahme, dass tatbestandliche Verhaltensweisen die Begehung nachfolgender Straftaten begünstigen können.[29] Die Plausibilität dieser Hypothese erscheint allerdings mit Blick auf beide Varianten des § 140 StGB zweifelhaft.[30] Hinsichtlich des § 140 Nr. 1 StGB wäre – in Übertragung des Rechtsgedankens des § 259 StGB – erforderlich, dass ein Markt für die Katalogstraftaten existiert, der durch die Belohnung einschlägiger Straftaten gefördert wird; ein entsprechendes Marktgeschehen ist jedoch hinsichtlich eines Großteils der erfassten Straftaten – insbesondere auch hinsichtlich der in § 138 Nr. 5 StGB aufgelisteten Delikte des VStGB – schwer vorstellbar.[31] Die Billigung von Straftaten i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB vor bzw. gegenüber einem nicht näher eingegrenzten Personenkreis dürfte schwerlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachahmungseffekt erzielen.[32] Diese wären allenfalls von Tathandlungen vor einem ausgewählten Kreis zu erwarten, beispielsweise bei der lobenden Schilderung antisemitisch motivierter Attentate vor einer Versammlung von radikalen Islamisten oder Rechtsextremisten.[33] In derartigen Fällen erscheint die Stabilisierung bzw. Verstärkung einer straftatenbegünstigen Gesinnung durch einschlägige Verhaltensweisen zumindest nicht unwahrscheinlich.[34] Auch ließe sich in solchen Konstellationen (sogar) eine kriminogene Wirkung der Billigung zukünftiger Straftaten plausibilisieren.[35] Indes enthält § 140 Nr. 2 StGB keine Einschränkung des Sprecher- und Adressatenkreises. Erfasst wird jede (friedensstörungsgeeignete) Billigung einschlägiger Straftaten, die öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Legitimität des strafbewehrten Verbots der Belohnung und Billigung von Straftaten i.S.d. § 140 StGB zweifelhaft. Lässt sich ein hinreichender Zusammenhang zwischen den tatbestandlichen Verhaltensweisen und der Begünstigung nachfolgender Straftaten nicht herstellen, ist der mit einem Verbot einhergehende Eingriff in die – auch verfassungsfeindliche Positionen schützende – Meinungsfreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schwerlich zu rechtfertigen.[36] § 140 StGB erweist sich dann als Vorschrift, deren in Bezug genommene Verhaltensnormen im Dienst eines reinen Gefühlsschutzes stehen: Tatbestandlich erfasste Verhaltensweisen werden untersagt, um das allgemeine „Gefühl der Rechtssicherheit“[37] zu wahren; adressiert wird demnach die von einschlägigen Äußerungen ausgehende Gefahr der Empörung, Verärgerung und Verängstigung der Allgemeinheit.[38] Richtigerweise kann es in einem freiheitlich orientierten Gemeinwesen nicht Aufgabe des (Straf-)Rechts sein, Bürger vor negativen Gefühlen bzw. der Konfrontation mit unliebsamen – ggf. sogar verfassungsfeindlichen – Positionen zu schützen.[39] Oder um es mit den Worten des BVerfG auszudrücken: „Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.“[40]

2. Implikationen für die Rechtsanwendung 

Geht man indes gleichwohl – ggf. unter Rekurs auf den verfassungsrechtlich abgesicherten weitreichenden Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers[41] – davon aus, dass § 140 StGB (noch) verfassungskonform ist,[42] muss der Legitimationsgrund des vorgelagerten Rechtsgüterschutzes bei der Anwendung der Vorschrift konsequent umgesetzt werden. Es gilt zu gewährleisten, dass nur solche Verhaltensweisen erfasst werden, von denen die Begünstigung von Straftatbegehungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Um der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, bedarf es – wie bei allen Äußerungsdelikten – zunächst einer sorgfältigen Auslegung der in Rede stehenden Äußerung unter besonderer Würdigung des jeweiligen kommunikativen Kontextes.[43] Handelt es sich um eine mehrdeutige Aussage, müssen alle straflosen Deutungen vor einer Verurteilung (hinreichend verlässlich) ausgeschlossen werden.[44] Als zentrale Strafbarkeitsbeschränkung fungiert – zumindest mit Blick auf § 140 Nr. 2 StGB – das Straftaterfordernis der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Hierbei handelt es sich – wie im Rahmen des § 130 StGB[45] – um ein normatives Korrektiv zwecks Aussonderung nicht strafwürdiger Verhaltensweisen.[46] Das Merkmal ist an eine kontextspezifische Abwägung im Einzelfall geknüpft und daher (deklaratorischer) Ausdruck einer allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzung in Gestalt des Vorliegens eines hinreichend gewichtigen Verhaltensnormverstoßes[47] bzw. des strafrechtlich notwendigen Maßes der Pflichtwidrigkeit[48].[49] Die Prüfung der Eignungsklausel muss strikt Ratio-orientiert erfolgen: Zu untersuchen ist (ausschließlich) eine kriminogene Wirkung der Äußerung in dem erläuterten Sinne.[50] Dabei sind insbesondere der situative Zusammenhang der Billigung, ihre Verbreitung und der angesprochene Adressatenkreis zu berücksichtigen.[51]

III. Beschluss des OLG Hamburg vom 31.1.2023 – 5 Ws 5-6/23

Im Lichte dieser normativen Vorgaben können die beiden obergerichtlichen Entscheidungen eingeordnet und bewertet werden. Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss des OLG Hamburg vom 31.1.2023.

1. Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs[52]

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, in insgesamt 44 Fällen das „Z“-Symbol als Befürwortung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in Postings auf verschiedenen Kanälen der sozialen Medien verwendet zu haben. Die entsprechenden Postings enthielten neben dem „Z“-Symbol weitere Elemente, wie etwa Collagen und Texte, die eine Befürwortung des Krieges zum Ausdruck brachten.[53]

Gegen den Beschuldigten wurde am 3.8.2022 – ursprünglich mit Blick auf den dringenden Verdacht der Billigung von Straftaten i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB in (lediglich) 10 Fällen – ein Haftbefehl erlassen, auf dessen Basis er am 4.8.2022 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde. Nach Verbindung mit dem Ermittlungsverfahren gegen einen weiteren Beschuldigten, dem in drei Fällen durch das Zur-Verfügung-Stellen von Grafikdateien Beihilfe zu der Billigung von Straftaten vorgeworfen wurde, erhob die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen beide Beschuldigten. Sie beantragte, das Verfahren aufgrund einer angenommenen besonderen Bedeutung des Falls i.S.d. 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 GVG vor einer großen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen und den Haftbefehl gegen den Hauptbeschuldigten aufrechtzuerhalten. Das LG Hamburg erließ am 14.12.2022 einen Eröffnungsbeschluss, jedoch in Abweichung vom Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vor dem AG Hamburg, da nach seiner Ansicht keine besondere Bedeutung des Falls i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 GVG bestand. Zudem hob es den Haftbefehl gegen den Hauptbeschuldigten auf, da die Fortdauer der Untersuchungshaft mit Blick auf die Rechtsfolgenerwartung nicht mehr verhältnismäßig gewesen wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg legte gegen den Beschluss des LG Hamburg am 19.12.2022 Beschwerde ein, der das LG Hamburg mit Beschluss vom 12.1.2023 nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wurden daraufhin dem OLG Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.

2. Darstellung der Entscheidung

Das OLG Hamburg hat die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft für vollumfänglich begründet erachtet. Es ordnete sowohl die Aufrechterhaltung des Haftbefehls[54] gegen den Hauptbeschuldigten als auch die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Großen Strafkammer des LG Hamburg[55] an.

Mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Haftbefehls begründet das OLG ausführlich den dringenden Verdacht der Billigung von Straftaten gem. § 140 Nr. 2 StGB in 44 Fällen durch die – kontextspezifisch näher eingegrenzte – Verwendung des „Z“-Symbols.[56] Bei dem in Rede stehenden Krieg Russlands gegen die Ukraine handle es sich im Ausgangspunkt um ein Verbrechen der Aggression i.S.d. § 13 VStGB und damit um eine taugliche Katalogtat i.S.d. § 140 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB.[57] Das Gericht prüft und bejaht die Voraussetzung eines Angriffskriegs i.S.d. § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VStGB, der eine nach Art, Umfang und Schwere offenkundige Verletzung des in Art. 2 Abs. 4 UNI-Charta normierten Gewaltverbots darstelle. Die Rechtfertigung aufgrund einer „humanitären Intervention“ wird verworfen. Die militärische Intervention Russlands erstrecke sich nämlich nicht allein auf die Donbass-Region, in der russische Staatsbürger nach Darstellung Russlands Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Zudem gehe auch das Ziel des Austausches der ukrainischen Staatsführung über den propagierten Schutz einer russischen Minderheit in der Ukraine hinaus.

Dass die in Rede stehende Tat nach Maßgabe des § 1 S. 2 VStGB nicht in Deutschland verfolgt werden kann, da der Täter – in diesem Fall (jedenfalls) Wladimir Putin als Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 4 VStGB – nicht Deutscher ist und die Tat sich auch nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, erklärt das OLG Hamburg – entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht – für unerheblich.[58] Schließlich gehe es im Rahmen des § 140 StGB nicht um die Verfolgung der Katalogtat selbst, sondern um deren Billigung.

Im Ergebnis bejaht das Gericht auch ein öffentliches und durch Verbreiten von Inhalten i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB erfolgendes Billigen i.S.d. 140 Nr. 2 StGB durch das Posten des „Z“-Symbols in sozialen Medien in 44 Fällen.[59] Unter Rekurs auf den Maßstab des „Erklärungsempfängers mit normalem Durchschnittsempfinden“ interpretiert es die Verwendung des „Z“-Symbols in allen Fällen als Abkürzung für den Slogan „Za Pobedu“ – auf Deutsch „Für den Sieg“. Diese Interpretation basiert auf der Erläuterung des pinselstrichartig aufgetragenen weißen „Z“ auf in der Ukraine eingesetzten russischen Militärfahrzeugen durch die russische Staatsführung. Dass die Postings des „Z“-Symbol in diesem Sinne zu deuten seien, ergebe sich aus dem jeweiligen Äußerungskontext, konkret aus den hinzugefügten Text-, Flaggen- und Bildelementen. Unter Rekurs auf diese spezifischen Kommunikationsumstände verwirft das OLG Hamburg auch alternative Deutungen der Verwendung des „Z“-Symbols, insbesondere die Interpretation als Zeichen für eine „allgemeine Solidarität mit Russland in der Auseinandersetzung mit westeuropäischen Staaten und den USA“.

Das Gericht gelangt auch zu der Überzeugung, dass die Postings i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören.[60]Hierzu wendet es sich gegen die Auffassung, dass die Billigung im Ausland begangener Vortaten lediglich dann gem. § 140 Nr. 2 StGB bestraft werden könne, wenn sie geeignet ist, den inländischen öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen (sog. „kriminogene Inlandswirkung“). Auf dieser Basis wäre eine Strafbarkeit der in Rede stehenden Postings zu verneinen gewesen, da diese offensichtlich nicht geeignet seien, in Deutschland die Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte zu fördern. Es sei nicht zu befürchten, dass der Bundeskanzler oder das Führungspersonal der Bundeswehr infolge der Billigungshandlungen des Hauptbeschuldigten eher geneigt sein könnte, einen Angriffskrieg gegen andere Staaten zu führen. In Ermangelung einer inländischen Nachahmungsgefahr bestehe auch nicht die Sorge, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die inländische öffentliche Sicherheit erschüttert werde. Gegen das Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung spreche nach Ansicht des Gerichts der abgeleitete Schutzzweck des § 140 StGB: Der durch die Katalogtaten gewährte Schutz solle erweitert werden, indem die durch sie jeweils geschützten Rechtsgüter im Vorfeld ihrer Verletzung geschützt werden. Besitzen Katalogtaten – wie im Falle des § 13 VStGB – eine kollektive und internationale Dimension, müsse diese auch im Rahmen des § 140 StGB Berücksichtigung finden. In der Folge schütze § 140 StGB bei Bezugnahme auf derartige Katalogtaten auch den öffentlichen Frieden im Ausland. Auf Basis dieser Deutung seien die Postings i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, „da hierdurch – objektiv – der russische Staat und möglicherweise auch andere Staaten ähnlicher politischer Ausrichtung bestärkt werden könnten, so dass in Zukunft stärker als bisher mit Angriffskriegen gerechnet werden müsse; zudem bestehe – subjektiv – die nicht nur fernliegende Möglichkeit, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkomme, künftig in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen“[61].

Schließlich bejaht das Gericht auch ein vorsätzliches Handeln des Hauptbeschuldigten.[62] Insbesondere habe er auch Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Vortat aufgewiesen, da er „höchstwahrscheinlich“ wusste, dass sich das militärische Vorgehen Russlands in der Ukraine nicht auf die Donbass-Region beschränke und u.a. von dem Ziel getragen sei, die ukrainische Regierung durch ein russlandfreundliches Regime zu ersetzen. Dass der Hauptbeschuldigte auch dieses Vorgehen als „politisch gerechtfertigt“ angesehen habe, sei für den Vorsatz unerheblich, da ein entsprechender Rechtfertigungsgrund nicht existiere.

3. Bewertung

Die präsentierte Entscheidung des OLG Hamburg bietet in vielerlei Hinsicht Anlass für eine kritische Würdigung. In ihrer Gesamtheit legt sie zentrale normative Schwachstellen des § 140 StGB und seiner Anwendung offen.

a) Feststellung der Katalogtat

Dies gilt im Ausgangspunkt bereits für die Feststellung einer Katalogtat. Unabhängig davon, ob die Bewertung des russischen Kriegs gegen die Ukraine durch das OLG in all ihren Details zutreffend ist, stellt sich rein konzeptionell die Frage, ob es Aufgabe deutscher Amts- und Landgerichte sein kann, Straftaten im Sinne des VStGB festzustellen.[63] Die Bedenken werden umso virulenter, soweit es sich um Geschehnisse handelt, für die eine gesicherte Datenbasis fehlt oder hinsichtlich derer die Bewertung (in größerem Umfang) umstritten ist.[64] Leugnet ein Beschuldigter in beweisantragsrechtlich ausreichender Weise die Charakteristika eines in Bezug genommenen Kriegsgeschehens als Tat im Sinne des VStGB, könnten die zuständigen Gerichte zu Beweiserhebungen an entsprechenden Kriegsschauplätzen verpflichtet werden.[65] Dass deutsche Strafverfolgungsbehörden sowie die für Straftaten nach § 140 StGB wohl primär zuständigen Amtsgerichte, die oftmals an ihren Belastungsgrenzen arbeiten, über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen verfügen, komplexe, internationale Sachverhalte aufzuklären, lässt sich bezweifeln.[66]

Zuzustimmen ist dem OLG, soweit es die fehlende Verfolgbarkeit der in Bezug genommenen Katalogtat in Deutschland – entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht[67] – für unerheblich erklärt.[68] Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, nach dem als Bezugspunkt lediglich eine rechtswidrige Tat genannt wird. Nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB handelt es sich insoweit um eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; eine schuldhafte Verwirklichung oder sogar Verfolgbarkeit ist gerade nicht erforderlich.[69] Getragen wird dieses Ergebnis auch von der vom Gericht zurecht ins Feld geführten Erwägung, dass es im Rahmen des § 140 StGB ausschließlich um eine Verfolgung der in Rede stehenden Belohnung bzw. Billigung und nicht der (ggf. in Deutschland nicht verfolgbaren) Auslandstat geht.[70] Das von der Gegenansicht ins Feld geführte Gebot einer restriktiven Auslegung ist in der Sache nicht zu beanstanden,[71] vermag rechtsdogmatisch jedoch an dieser Stelle (noch)[72] nicht zum Tragen zu kommen. Bei der in Rede stehenden Katalogtat des § 12 VStGB handelt es sich auch um eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Soweit vereinzelt aus § 1 S. 2 VStGB der Rückschluss gezogen wird, in entsprechenden Fallkonstellationen liege bereits keine rechtswidrige Tat vor,[73] kann dem nicht gefolgt werden. Richtigerweise betrifft § 1 S. 2 VStGB lediglich die Verfolgbarkeit der einschlägigen Taten.[74] Denn danach gilt dieses Gesetzes „für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden,“ unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Die einschlägigen Verhaltensweisen werden demnach als „begangene Taten“ bezeichnet.

b) Feststellung des Billigens

Positiv hervorzuheben ist, dass sich das OLG Hamburg – entsprechend den aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG folgenden Vorgaben – mit alternativen, straflosen Deutungen der in Rede stehenden Postings auseinandersetzt. Insbesondere greift es auch die in einem Beschluss des AG Bautzen[75] thematisierte Interpretation der Verwendung des „Z“-Symbols als allgemeine Solidaritätsbekundung mit Russland ohne hinreichenden Bezug zu etwaigen Straftaten i.S.d. § 13 VStGB auf. [76] Dass diese Deutung letztlich unter Rekurs auf die spezifischen Kommunikationsumstände verworfen wird, ist hinsichtlich der Methodik nicht zu beanstanden. Da Kommunikation kontextgebunden ist, erfordert ihre Deutung eine hinreichende Berücksichtigung der situationsspezifischen Besonderheiten.[77] Ob die Bewertung mit Blick auf alle 44 Postings überzeugt, kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Denn das OLG nimmt insoweit auf die (nicht wiedergegebenen) Ausführungen der Anklageschrift Bezug.[78] Der vereinzelt geäußerten Kritik am Rekurs auf den Maßstab des „Erklärungsempfängers mit normalem Durchschnittsempfinden“, der mit Blick auf die Meinungsfreiheit und das Bestimmtheitsgebot bedenklich sei,[79] ist insoweit zu widersprechen. Im Sinne der Rechtssicherheit und vor dem Hintergrund der Kontextgebundenheit von Sprache kann es für die Frage, ob eine strafbare Äußerung vorliegt, nicht allein auf die Sicht des Erklärenden ankommen. Damit Kommunikation im Sinne des Austausches von Informationen gelingen kann, bedarf es eines gemeinsamen Deutungsrahmens. Die Perspektive des Erklärenden findet im Übrigen auch bei einer Interpretation auf Basis des objektiven Empfängerhorizonts Berücksichtigung, da die kommunikationsspezifischen Umstände zu würdigen sind und diese häufig vom Erklärenden veranlasst sein werden. Der skizzierte Maßstab darf jedoch nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass es in allen denkbaren Situationen stets nur auf das Verständnis eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers der Gesamtbevölkerung ankomme. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass bei der Interpretation einer Äußerung situationsspezifische Umstände zu würdigen sind, zu denen auch der Rahmen und Adressatenkreis zählen. Erfolgt eine Äußerung beispielsweise vor einem eingegrenzten Publikum, dessen Kenntnistand und Deutungsmöglichkeiten von dem der Gesamtbevölkerung abweichen, ist der Empfängerhorizont dieses spezifischen Personenkreises maßgeblich.[80]

c) Feststellung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens

Die Ausführungen des Gerichts zu der Friedensstörungseignung überzeugen weder im Ergebnis noch hinsichtlich der Begründung. Es überschreitet ersichtlich die Kompetenzen des deutschen Staates und dürfte einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz[81] darstellen, wenn deutsche Gerichte es sich zur Aufgabe machten, den öffentlichen Frieden in anderen Ländern zu schützen.[82] Soweit für den Ansatz des Gerichts die Erwähnung des „friedlichen Zusammenlebens der Welt“ im Grundgesetz (z.B. in der Präambel) angeführt wird,[83] vermag dies nicht zu überzeugen. Richtigerweise erstreckt sich die Formulierung „dem Frieden der Welt zu dienen“ primär auf die Einhaltung des Völkerrechts – insbesondere den Ausschluss nicht gerechtfertigter militärischer Interventionen – und allenfalls sekundär auf aktive Friedenspolitik, die freilich nicht die Befugnis umfasst, sich in Angelegenheiten fremder Länder einzumischen.[84] Für eine derart extensive Auslegung des § 140 Nr. 2 StGB besteht auch kein Anlass. Entgegen der Ansicht des Gerichts läuft die Vorschrift bei Katalogtaten mit einem kollektiven und supranationalen Rechtsgut nicht leer, wenn man eine „kriminogene Inlandswirkung“ fordert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich etwaige Nachahmungseffekte auf die jeweilige Katalogtat beschränken müssten. Bei einer Ratio-orientierten Auslegung genügt es vielmehr, wenn von der Billigung die Gefahr der Begünstigung der Begehung irgendeiner Katalogtat ausgeht. Hierfür und damit gegen die Annahme eines (strikt) abgeleiteten Rechtsgüterschutzes[85] spricht bereits, dass die Übergänge zwischen den Katalogtaten – man denke etwa an Mord und Totschlag (§ 140 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder Raub und räuberische Erpressung (§ 140 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB) – fließend sind. Zumal die in Rede stehende Katalogtat des § 13 VStGB regelmäßig die Begehung weiterer Katalogtaten, wie etwa eines Totschlags oder Mordes, umfasst. Es sind demnach (grundsätzlich) durchaus Fälle vorstellbar, in denen die Billigung eines Verbrechens der Aggression i.S.d. § 13 VStGB eine kriminogene Inlandswirkung entfaltet. Im Übrigen ist die Bejahung einer Friedensstörungseignung selbst bei Zugrundelegung der extensiven Deutung des Gerichts nicht überzeugend. Dass potentielle Täter des § 13 VStGB, d.h. insbesondere Staatsoberhäupter anderer Länder, einschlägige Äußerungen irgendwelcher Personen aus Deutschland zur Kenntnis nehmen, sie verstehen und sich durch diese zu der Begehung des Verbrechens der Aggression motiviert fühlen könnten, erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, ja sogar außerordentlich realitätsfremd.[86]

Richtigerweise erfordert eine Friedensstörungseignung i.S.d. § 140 StGB – in Übereinstimmung mit dem BGH[87] und der überwiegenden Ansicht im Schrifttum[88] – eine kriminogene Inlandswirkung. Erfasst werden lediglich Billigungen, von denen Nachahmungseffekte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Allerdings beschränken sich diese, wie aufgezeigt, nicht auf die jeweils gebilligte Tat; ausreichend ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Billigung die Begehung irgendwelcher Katalogtaten begünstigt. Auf dieser Basis wäre die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durch die 44 Postings des Hauptbeschuldigten abzulehnen gewesen. Es ist weder ersichtlich, dass es sich bei diesem um eine Person mit besonderer Reichweite bzw. einem besonderen Einfluss auf (spezifische) Personengruppen handelt, noch lassen sich der Entscheidung Angaben dazu entnehmen, dass die Postings in Gruppen oder Netzwerken mit für Radikalisierung besonders empfänglichen Personen abgesetzt worden sind.

Kritikwürdig sind darüber hinaus auch die Ausführungen des Gerichts zu dem sog. subjektiven öffentlichen Frieden. Die Annahme, die Postings des Hauptbeschuldigten könnten bei vielen Menschen in Deutschland die Sorge begründen, in einer durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.[89] Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei ihm um eine Person mit besonderer Reichweite bzw. eine öffentlich exponierte Person handelt, deren Aussagen bzw. Einschätzungen besonderes Gewicht hätten. Zumal das Gericht auf Basis seiner Deutung der Friedensstörungsklausel konsequenterweise auf den subjektiven öffentlichen Frieden in anderen Ländern hätte rekurrieren müssen.[90] Richtigerweise kann das (Straf-)Recht – wie oben dargelegt – nicht in den Dienst des Gefühlsschutzes gestellt werden. Die Komponente des sog. subjektiven öffentlichen Friedens ist daher zu streichen.[91] Eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens i.S.d. §140 Nr. 2 StGB liegt bereits dann vor, wenn durch die Äußerung die Begünstigung der Begehung von Katalogstraftaten hinreichend wahrscheinlich ist. Es ist nämlich kein Fall vorstellbar ist, bei dem Äußerungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entsprechende Nachahmungseffekte begründen, nicht zugleich das allgemeine Gefühl der Rechtssicherheit beeinträchtigen. Schließlich wird dieses durch die reale Gefahr der Begünstigung von Straftatbegehungen am stärksten tangiert. Mithin erweist sich die ergänzende Prüfung des sog. subjektiven öffentlichen Friedens neben dem objektiven öffentlichen Frieden als redundant. Im Rahmen der Eignungsklausel ist ausschließlich eine kriminogene Inlandswirkung in dem erläuterten Sinne zu prüfen.[92]

d) Feststellung des Vorsatzes

Schließlich offenbaren auch die Ausführungen des Gerichts zu dem Vorsatz des Hauptbeschuldigten eine neuralgische Schwachstelle dieser Vorschrift. Dass das OLG Hamburg darauf abstellt, A habe „höchstwahrscheinlich“ gewusst, dass sich das militärische Vorgehen Russlands in der Ukraine nicht auf die Donbass-Region beschränke und u.a. von dem Ziel getragen sei, die ukrainische Regierung durch ein russlandfreundliches Regime zu ersetzen, ist dem Umstand geschuldet, dass die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls in Rede steht. Insoweit genügt gem. 112 Abs. 1 S. 1 StPO ein „dringender Tatverdacht“. Ob der Nachweis einer entsprechenden Kenntnis, der im Falle einer Verurteilung den gesteigerten Anforderungen einer richterlichen Überzeugung i.S.d. § 261 StPO genügen muss, bei prorussischen Äußerungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg regelmäßig gelingen kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Schenken die Äußernden aufgrund einer besonderen Nähe bzw. Verbundenheit zu Russland der Darstellung des russischen Regimes Glauben und gelangen zu der Überzeugung, dass es sich um eine humanitäre Intervention handelt, erscheint die Annahme eines Tatbestandsirrtums i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB hinsichtlich einer rechtswidrigen Begehung des Verbrechens der Aggression gem. § 13 VStGB alles andere als fernliegend.[93] Die Fehlvorstellung erstreckt sich in derartigen Fällen auf das tatsächliche Geschehen und nicht auf die rechtliche Bewertung desselben. Unterliegt der Beschuldigte – wie in dem der Entscheidung zugrundeliegenden – Fall lediglich einem Irrtum in rechtlicher Hinsicht, weil er beispielsweise einen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund annimmt oder einen anerkannten Rechtfertigungsgrund zu weit auslegt, handelt es sich um einen Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB. Da dieser in Anbetracht der hohen Anforderungen an die Unvermeidbarkeit regelmäßig vermeidbar sein dürfte, ist in entsprechenden Fällen (lediglich) eine fakultative Strafmilderung gem. § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen.

e) Fazit

In der Gesamtschau ist dem vom OLG Hamburg verfolgten Ansatz zu widersprechen. Deutsche Gerichte dürfen sich nicht zu Hütern des öffentlichen Friedens auf der Welt erklären. Im Interesse diplomatischer Beziehungen sollten sie es auch nicht. Darüber hinaus bedarf es einer Rückbesinnung auf die Ratio der von § 140 StGB in Bezug genommenen Verhaltensnormen: Diese dienen ausschließlich dem vorgelagerten Rechtsgüterschutz, indem die Gefahr der Begünstigung von Straftatbegehungen infolge der Belohnung bzw. Billigung von Straftaten eingedämmt werden soll. Im Rahmen der Friedensstörungseignungsklausel ist kontextspezifisch zu prüfen, ob einschlägige Äußerung die hinreichend wahrscheinliche Gefahr begründen, die Begehung von Katalogstraftaten zu fördern.

IV. Beschluss des OLG Braunschweig vom 18.5.2026 – 1 ORs 12/26

Einen anderen Weg für die Bejahung der Strafbarkeit prorussischer Äußerungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg hat das OLG Braunschweig in einem Beschluss aus dem Jahr 2026 beschritten.

1. Darstellung des Sachverhalts und Verfahrensgangs[94]

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte kommentierte auf dem russischen Online-Kontaktnetzwerk „odnoklassniki.ru“ eine Pressemitteilung der Vorsitzenden des Integrationsrats der Stadt Göttingen vom 13.4.2022, in der diese „Pro-Putin-Demos und Auto-Korsos“ in Hannover kritisierte sowie zu einer Distanzierung von solchen Veranstaltungen und dem Ergreifen von „Gegenmaßnahmen“ aufrief. Der Kommentar der Angeklagten beinhaltete folgende Worte: „Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.“ Dieser Post war für die ca. 800 Kontakte der Vorsitzenden des Integrationsrats der Stadt Göttingen und die (nicht näher bezifferten) Kontakte der Angeklagten in dem genannten Netzwerk sichtbar.

In der ersten Instanz ist die Angeklagte durch Urteil des AG Duderstadt vom 15.6.2023 wegen Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 33 Euro verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das LG Göttingen mit Urteil vom 18.9.2025 verworfen. Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte Revision vor dem OLG Braunschweig ein.

2. Darstellung der Entscheidungsgründe

Das OLG Braunschweig hat die Revision auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie den Schuldspruch betrifft, und die Rechtsfolgenentscheidung gem. § 354 Abs. 1a S. 2 StPO auf eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 33 Euro reduziert[95].

Nähere Ausführungen sind nach Ansicht des Gerichts lediglich zur Friedensstörungseignung geboten. Im Ausgangspunkt grenzt es sich explizit von dem extensiven Ansatz des OLG Hamburg ab, indem es auch bei der Billigung von Straftaten gem. § 13 VStGB an dem Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung festhält.[96] Hierfür spreche insbesondere, dass es die deutsche Strafjustiz überfordern würde, müsste sie die Friedensstörungseignung in einem weit entfernten Land prüfen. Sodann definiert das Gericht den öffentlichen Frieden – unter Rekurs auf eine Entscheidung des BGH[97] – als „Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands“. Insoweit genüge es bei Bezugnahme auf Verbrechen der Aggression i.S.d. § 13 VStGB, „wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird“[98]. Diese Voraussetzungen seien mit Blick auf den Kommentar der Angeklagten erfüllt. Der Post sei „fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakte der Zeugin A, der Vorsitzende des Integrationsrats der Stadt Göttingen, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern“[99]. Bei den Kontakten der Vorsitzenden des Integrationsrats handle es sich aufgrund der inländischen Aufgabe des Integrationsrates trotz der russischen Plattform „offenkundig um Personen, die zumindest ganz überwiegend im Inland leben“[100].

3. Bewertung

Im Ausgangspunkt zuzustimmen ist dem OLG Braunschweig aus den oben genannten Gründen insoweit, als es den extensiven Ansatz des OLG Hamburg verwirft und hinsichtlich der Friedensstörungseignung an dem Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung festhält. Nicht zu überzeugen vermögen indes die Ausführungen zu der Konkretisierung dieses Merkmals und zu der fallbezogenen Prüfung. Im Gegensatz zu den üblichen Ansätzen, die den öffentlichen Frieden in eine objektive und eine subjektive Komponente aufspalten,[101] beschränkt das Gericht seine Prüfung auf die subjektive Ausprägung. Diese Auslegung läuft damit auf einen reinen Gefühlsschutz hinaus, der in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht zu legitimieren ist. Es erscheint insbesondere fraglich, wie diese Deutung mit den Vorgaben des BVerfG zu vereinbaren ist, nach dem ein Eingriff in die Meinungsfreiheit durch Strafgesetze lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen[102]. Doch selbst bei Zugrundelegung der Deutung des OLG Braunschweig vermag die Bejahung der skizzierten Anforderungen im konkreten Fall nicht zu überzeugen. Die Einschätzung, dass durch die Äußerung der Angeklagten bei vielen Menschen in Deutschland die Sorge begründet werden könnte, in einer durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen, entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Hierfür spricht bereits der – im Lichte des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu berücksichtigende – Äußerungszusammenhang. Mit ihrem Posting hat die Angeklagte auf einen (mindestens gleichermaßen) meinungsstarken Beitrag der Vorsitzenden des Integrationsrats der Stadt Göttingen reagiert, in der sie nicht nur ihre Bewertung des Ukraine-Kriegs zum Ausdruck gebracht, sondern sogar zu einer Distanzierung von prorussischen Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sowie zu dem Ergreifen (nicht näher konkretisierter) Gegenmaßnahmen aufgerufen hat. Der Kommentar der Angeklagten ist ersichtlich von dem Anliegen getragen, dieser – aus ihrer Sicht als falsch und ungerecht empfundenen – Position öffentlich zu widersprechen und damit einen Beitrag zu der gesellschaftlichen Diskussion über den Ukraine-Krieg zu leisten. Dass ein erkennbar als Debattenbeitrag ausgestalteter Kommentar, der zudem mit Ausnahme der Formulierung „Vernichtung der faschistischen Unsauberkeit“ sachlich formuliert ist, das Vertrauen in die Rechtssicherheit von vielen Kontakten der Vorsitzenden des Integrationsrats zu erschüttern vermag, erscheint mehr als zweifelhaft. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei der Angeklagten um eine öffentlich exponierte Person bzw. um eine Person mit größerem Einfluss handelt. Schließlich bleibt auch dunkel, worin genau der Zusammenhang zwischen der Äußerung der Angeklagten und der Sorge vor einer durch Angriffskriege geprägten Welt bestehen soll. Der Kausalzusammenhang wäre allenfalls in der Art herstellbar, dass die Äußerung der Angeklagten durch potentielle Täter des § 13 VStGB, d.h. insbesondere durch Staatsoberhäupter, zur Kenntnis genommen, verstanden und als Motivation für die Begehung entsprechender Straftaten empfunden wird. Nur über diesen gedanklichen Umweg könnte die Äußerung der Angeklagten bei den Personen, die ihren Beitrag lesen, eine entsprechende Sorge begründen. Dass der Kommentar irgendeiner Person in Deutschland unter irgendeinem Beitrag in einem sozialen Netzwerk entsprechende Auswirkungen auf potentielle Täter i.S.d. § 13 VStGB entfaltet, ist – wie bereits oben dargelegt wurde – mehr als realitätsfremd.

Richtigerweise wäre auch im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, ob die Äußerung unter Berücksichtigung des kommunikativen Kontextes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Begehung von (irgendwelchen) Katalogtaten begünstigt. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Es ist weder ersichtlich, dass die Angeklagte über eine stark ausgeprägte Reichweite bzw. einen besonderen Einfluss auf Personen verfügt, noch, dass der Beitrag an ein für entsprechende Agitation empfängliches Publikum adressiert war.

In der Gesamtschau offenbart die Entscheidung des OLG Braunschweig, wohin eine nicht hinreichend auf einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz fokussierte Anwendung des § 140 StGB führt. Durch die Beschränkung des Rechtsguts auf den sog. subjektiven öffentlichen Frieden nähert sich das Gericht einem Gesinnungsstrafrecht an, das in einem freiheitlichen Rechtsstaat keinen Bestand haben kann.[103]

V. Fazit

Der Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB wirft komplexe Legitimations- und Anwendungsfragen auf. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und vor dem Hintergrund des Fehlens hinreichender tatbestandlicher Beschränkungen spricht einiges dafür, dass er sich – zumindest in seiner aktuellen, weiten Fassung – nicht legitimieren lässt. Sieht man dies gleichwohl anders, muss bei der Anwendung dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass nur hinreichend gewichtiges Unrecht mit Strafe bedroht und sanktioniert wird. Dreh- und Angelpunkt ist insoweit die Ratio der in Bezug genommenen Verhaltensnormen: Ziel ist ein vorgelagerter Rechtsgüterschutz, indem die Belohnung und Billigung von Straftaten untersagt wird, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Begünstigung von (Katalog-)Straftatbegehungen erwarten lässt. Zu diesem Zweck ist die – kontextspezifische – Prüfung der Friedensstörungseignung i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB auf diesen Aspekt zu beschränken. Auf Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes lässt sich weder der – vom OLG Hamburg propagierte – Schutz des weltweiten öffentlichen Friedens noch eine – vom OLG Braunschweig präferierte – Limitierung des Schutzguts auf das allgemeine Gefühl der Rechtssicherheit rechtfertigen. Da eine kriminogene Wirkung (in dem erläuterten Sinne) mit Blick auf die den Beschlüssen zugrundeliegenden Äußerungen nicht festzustellen ist, laufen die Entscheidungen in letzter Konsequenz auf eine – in einem freiheitlichen Rechtsstaat unzulässige – Disziplinierung zur Einnahme der richtigen Position mit den Mitteln des Strafrechts hinaus.[104] Insoweit erscheint es ratsam, sich einmal gedanklich in Personen mit besonderem Russlandbezug in Deutschland hineinzuversetzen, die – aus unterschiedlichen Gründen – dem russischen Narrativ bezüglich des Ukraine-Kriegs Glauben schenken: Welches Signal dürften diese Personen in der Inhaftierung(!) sowie strafgerichtlichen Verurteilung von Menschen, die sich – in Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Ansicht – öffentlich prorussisch mit Blick auf den Ukraine-Krieg positionieren, erblicken? Ob mit derartigen Entscheidungen der öffentliche Friede in Deutschland (im metaphorischen Sinne) tatsächlich geschützt oder zumindest mit Blick auf diese – zahlenmäßig nicht zu unterschätzende – Personengruppe nicht vielmehr gefährdet wird, mag jeder für sich selbst beantworten.

 

[1]      Vgl. vertiefend zu sog. Chilling-Effekten durch die Kriminalisierung von Äußerungen Lindner/Rostalski/Hoven, JZ 2025, 945 (946 f.).
[2]      Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 253.
[3]      Jakobs, ZStW 97 (1985), 751 (781).
[4]      Vgl. zu der historischen Entwicklung der Vorschrift ausführlich Ebert, in: FS Spendel, 1992, S. 115 ff.
[5]      BGBl. I S. 441.
[6]      Vgl. zu einer Kritik an dieser Reform Schiemann, KriPoZ 2020, 269 (272 f.); Engländer, NStZ 2021, 385 (387); Geneuss, JZ 2021, 286 (289).
[7]      Vgl. Hörnle, „Hass und Hetze bekämpfen – Über die Versuchung, mit Strafrecht Sprache zu zivilisieren“, 22.8.2025, online abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/hass-und-hetze-bekampfen/ (zuletzt abgerufen am 19.7.2026).
[8]      S. zu den folgenden Zahlen der PKS (bis einschließlich der Zahlen für das Jahr 2024) die Auflistung bei Krauß, in: LK-StGB, 14. Aufl. (2026), § 140 Rn. 5a.
[9]      Neubacher, Kriminologie, 6. Aufl. (2026), 4. Kap. Rn. 11 f.
[10]    Hilfreich wäre insoweit die Einrichtung einer sog. Verlaufsstatistik, vgl. Neubacher, 4. Kap. Rn. 26.
[11]    S. insoweit die Auflistung bei Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 5b.
[12]    Vgl. im Allgemeinen zu dem Ausfilterungsprozess im Rahmen der Strafverfolgung Neubacher, 4. Kap. Rn. 7 ff.
[13]    Vgl. vertiefend zu der eingeschränkten Aussagekraft von Kriminalstatistiken im Allgemeinen Singelnstein/Kunz, Kriminologie, 8. Aufl. (2021), § 16 Rn. 11 ff.
[14]    Singelnstein/Kunz, § 16 Rn. 18.
[15]    Vgl. vertiefend zu sog. Chilling-Effekten durch die Anwendung von Strafgesetzen Lindner/Rostalski/Hoven, JZ 2025, 945 (947 f.).
[16]    BVerfGE, 7, 198 (208). 
[17]    Hohmann, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. (2025), § 140 Rn. 4; Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 5.
[18]    https://bit.ly/4vLwNLd (zuletzt abgerufen am 19.7.2026); vgl. zu der Zusammensetzung dieser Personengruppe Krawatzek/Matevosyan, ZOiS Report 5/2024, Mit Russlandhintergrund in Deutschland: Ansichten zu Politik, Gesellschaft und Geschichte, S. 6.
[19]    https://bit.ly/4vLwNLd (zuletzt abgerufen am 19.7.2026).
[20]    https://bit.ly/3TcPGZQ (zuletzt abgerufen am 19.7.2026).
[21]    Krawatzek/Matevosyan, S. 13.
[22]    Krawatzek/Matevosyan, S. 14.
[23]    https://bit.ly/4yzrfpD (zuletzt abgerufen am 19.7.2026).
[24]    S. hierzu den vergleichenden Bericht unter: https://bit.ly/4wnqI8I (zuletzt abgerufen am 19.7.2026).
[25]    Kritisch bezüglich dieser Annahme Stein/Schneider, in: SK-StGB, 10. Aufl. (2026), § 140 Rn. 7.
[26]    Vgl. für eine vertiefende Systematisierung sowie Analyse der sog. Friedensschutzdelikte Hefendehl, Kollektive Rechtsgüter, 2002, S. 284 ff.
[27]    BGH, NJW 1969, 517 (518); Fischer, in: Fischer-StGB, 73. Aufl. (2026), § 140 Rn. 2; ähnlich Ostendorf/Kuhli, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 140 Rn. 3 (Rechtsgut ist „Rechtskonsens in der Bevölkerung, (…) um damit einer Verbrechensbereitschaft entgegenzuwirken“).
[28]    S. hierzu bereits mit jeweils w.N. Rostalski/Weiss, KriPoZ 2023, 199 (207) und Weiss, KriPoZ 2024, 368 (375).
[29]    Hörnle, S. 243.
[30]    Vgl. hierzu ausführlich Hörnle, S. 243 ff.
[31]    Hörnle, S. 244 f.
[32]    Hörnle, S. 246.
[33]    Hörnle, S. 246.
[34]    Hörnle, S. 247.
[35]    Vgl. Hörnle, S. 246 f., die mit Blick auf § 140 StGB a.F. die Beschränkung der Variante der Billigung auf bereits erfolgte Straftaten im Lichte des Indoktrinationspotentials der Billigung zukünftiger Straftaten vor einem ausgewählten, geeigneten Publikum zurecht kritisiert.
[36]    Vgl. Hörnle, S. 248; die Legitimierbarkeit des § 140 StGB ebenfalls negierend Jakobs, ZStW 97 (1985), 751 (779 ff.); Hefendehl, Kollektive Rechtsgüter, S. 305; Oğlakcıoğlu, Strafbare Sprechakte, 2023, S. 573 f.; vgl. ferner Stein/Schneider, in: SK-StGB, § 140 Rn. 7 („Die Verfassungsmäßigkeit des Tatbestandes ist […] zweifelhaft.“); Ostendorf/Kuhli, in: NK-StGB, § 140 Rn. 5 („Die ‚Gefahr eines Gesinnungsstrafrechts‘ ist […] nicht zu leugnen.“); Geneuss, in: SSW-StGB, 6. Aufl. (2024) („Die weitreichende Vorverlagerung der Strafbarkeit, die § 140 bewirkt, […] erscheint in einer freiheitlichen Gesellschaft verzichtbar“); Heuchemer, in: BeckOK-StGB, 69. Ed. (Stand: 1.5.2026), § 140 Rn. 3 ff. („missglückte[r] Versuch der Pönalisierung einer bestimmten politischen Agitation“).
[37]    Den sog. subjektiven öffentlichen Frieden als ausschließliches Schutzgut erachtet etwa Schumann, in: NK-MedienStrafR, 2023, § 140 StGB Rn. 3 f.
[38]    Vgl. hierzu ausführlich Hörnle, S. 249 ff.; vgl. insoweit auch Hörnle, „Hass und Hetze bekämpfen – Über die Versuchung, mit Strafrecht Sprache zu zivilisieren“, 22.8.2025, online abrufbar unter: https://bit.ly/3RuV7CK (zuletzt abgerufen am 19.7.2026), die mit Blick auf Strafgesetze zum Schutz des öffentlichen Friedens treffend von „scheinrationalen Risikobegründungen“ spricht.
[39]    Vgl. Roxin/Greco, Strafrecht AT 1, 5. Aufl. (2020), § 2 Rn. 26 ff., die § 140 StGB gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Willensbildungs- und betätigungsfreiheit für legitim erachten, da eine staatliche Tolerierung der Billigung von Straftaten zur Folge habe, dass Bürger an der Erfüllung der Schutzaufgabe des Staates zweifeln und infolgedessen ihr Verhalten entsprechend anpassen bzw. einschränken würden; ebenfalls kritisch bezüglich einer strafrechtlichen Intervention zugunsten eines Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit aus kriminologischer Sicht Golla, JZ 2024, 870 (871).
[40]    BVerfGE, 124, 300 (330).
[41]    S. hierzu jüngst mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 184l StGB (Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) BVerfG, BeckRS 2026, 14363, Rn. 101, 108 ff. m.w.N.
[42]    So (wohl) Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 1 f.; Hohmann, in: MüKo-StGB, § 140 Rn. 1 f.; Dietmeier, in
Matt/Renzikowski, 2. Aufl. (2020), § 140 Rn. 1.
[43]    BVerfGE, 93, 266 (295); Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 16 m.w.N.
[44]    BVerfGE, 93, 266 (295 f.); Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 16 m.w.N.
[45]    S. hierzu bereits mit jeweils w.N. Rostalski/Weiss, KriPoZ 2023, 199 (207 f.) und Weiss, KriPoZ 2024, 368 (375 f.).
[46]    Fischer, in: Fischer-StGB, § 140 Rn. 8a; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 140 Rn. 14; Geneuss, JZ 2021, 286 (292); Golla, JZ 2024, 870 (874).
[47]    Vgl. hierzu Freund/Rostalski, Strafrecht AT, 3. Aufl. (2019), § 2 Rn. 45 f., § 4 Rn. 1 ff.; Rostalski, Der Tatbegriff im Strafrecht, 2019, S. 118 ff.
[48]    Vgl. hierzu Schlehofer/Putzke/Scheinfeld, Strafrecht AT, 2. Aufl. (2024), Rn. 114 f.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, 1996, S. 73 ff.
[49]    Rostalski/Weiss, KriPoZ 2023, 199 (207) und Weiss, KriPoZ 2024, 368 (376).
[50]    Vgl. Golla, JZ 2024, 870 (875), der dafür plädiert, im Rahmen der Eignungsklausel (ausschließlich) zu prüfen, „ob eine Äußerung der Agitation dient oder sonst dazu geeignet ist, zur Verletzung weiterer Rechtsgüter zu führen“.
[51]    Hohmann, in: MüKo-StGB, § 140 Rn. 35.
[52]    S. hierzu (und zu den folgenden Ausführungen insgesamt) OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 1 ff.
[53]    Vgl. Kuhli/Welling, ZJS 2023, 1407 (1407), die insoweit auf das nicht veröffentlichte, ihnen zur Verfügung gestellte Urteil des LG Hamburg vom 22.5.2023 – 619 KLs 2/23 Bezug nehmen.
[54]    Zu dem Haftgrund der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls s. OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 38 ff.
[55]    OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 42 ff.: Die besondere Bedeutung der Sache i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 GVG ergebe sich aus der obergerichtlich bislang nicht geklärten Rechtsfrage, wann eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, wenn als in Bezug genommene Katalogtat eine Auslandstat in Rede steht, die ausschließlich ein kollektives und supranationales Rechtsgut schützt.
[56]    OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 10 ff.
[57]    OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 11 ff.
[58]    OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 19 f.
[59]    OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 21 ff.
[60]    OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 26 ff.
[61]    OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 29, 32.
[62]    OLG Hamburg, BeckRS 2023, 2155, Rn. 33 ff.
[63]    Insoweit ebenfalls kritisch Heuchemer, NStZ 2023, 425 (426).
[64]    Vgl. insoweit mit Blick auf § 130 Abs. 5 StGB Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: TK-StGB, 31. Aufl. (2025), § 130 Rn. 22 f. m.w.N.; Heuchemer, NStZ 2023, 270 (273).
[65]    Heuchemer, NStZ 2023, 425 (427 f.).
[66]    Vgl. mit Blick auf § 130 Abs. 5 StGB Rebmann/Schlicksupp, ZStW 135 (2023), 84 (93).
[67]    Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 140 Rn. 9.
[68]    So auch bereits BGH, NStZ 2017, 699 (700).
[69]    Kuhli/Welling, ZJS 2023, 1407 (1411); Schumann, StV 2024, 378 (378); vgl. bezüglich der Wortlautauslegung auch Rhein-Fischer, JZ 2023, 167 (169 f.).
[70]    Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 12; Stein/Schneider, in: SK-StGB, § 140 Rn. 14; Kuhli/Welling, ZJS 2023, 1407 (1411); Rhein-Fischer, JZ 2023, 167 (170).
[71]    Heuchemer, BeckOK-StGB, § 140 Rn. 9.
[72]    Anders verhält es sich mit Blick auf die Eignungsklausel, s. hierzu sogleich die Ausführungen unter III. 3. c).
[73]    So Schumann, StV 2024, 378 (378).
[74]    Vgl. Safferling, GA 2022, 361 (370); Esser/Gerson, in: LK-StGB, § 1 VStGB Rn. 3.
[75]    AG Bautzen, BeckRS 2022, 13726, Rn. 10 ff.
[76]    Vgl. zu der Ablehnung eines Billigens mit Blick auf prorussische Äußerung unter Bezugnahme auf deren Kontext und straflose Alternativdeutungen auch BayOblG, NStZ 2024, 498 ff.; vgl. ferner im Überblick zu der Interpretation des Buchstabens „Z“ Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 23 m.w.N.
[77]    Vgl. zu diesem Erfordernis Weiss, KriPoZ 2024, 368 (370 m.w.N.).
[78]    Kuhli/Welling, ZJS 2023, 1407 (1411 f.) halten die Bewertungen im Einzelnen unter Rekurs auf das nicht veröffentlichte, ihnen zur Verfügung gestellt Urteil des LG Hamburgvom 22.5.2023 – 619 KLs 2/23 für nachvollziehbar.
[79]    So etwa Heuchemer, NStZ 2023, 425 (427).
[80]    Stein/Schneider, in: SK-StGB, § 140 Rn. 18; Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 15.
[81]    Vgl. zu diesem im Überblick Böse, in: NK-StGB, Vor §§ 3 ff. Rn. 12 ff.
[82]    Insoweit ebenfalls kritisch Heuchemer, NStZ 2023, 425 (428), nach dem zweifelhaft ist, „ob die motivbezogene Beeinflussung der Staatsräson von Drittstaaten (!) bei Auslands-Katalogtaten ernstlich die Aufgabe deutscher Gerichte sein soll.“; gegen das Schutzgut des weltweiten öffentlichen Friedens auch Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 39; a.A. Stein/Schneider, in: SK-StGB, § 140 Rn. 6, 14, die auch den ausländischen öffentlichen Frieden als Schutzgut erachten; so wohl auch Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. (2025), § 140 Rn. 2 unter Rekurs auf die hier besprochene Entscheidung des OLG Hamburg
[83]    So Kuhli/Welling, ZJS 2023, 1407 (1413).
[84]    Starck, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. (2024), Präambel Rn. 44.
[85]    Für einen solchen Hohmann, in: MüKo-StGB, § 140 Rn. 2.
[86]    Schumann, StV 2024, 378 (379).
[87]    BGH, NStZ 2017, 699 (700).
[88]    Geneuss, in: SSW-StGB, § 140 Rn. 8; Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 39; Fischer, in: Fischer, StGB, § 140 Rn. 4; Ostendorf/Kuhli, in: NK-StGB, § 140 Rn. 11.
[89]    Schumann, StV 2024, 378 (380); für in der Regel ausreichend zur Bejahung der Friedensstörungseignung erachtet entsprechende Erwägungen (wohl) Rhein-Fischer, JZ 2023,167 (170), nach der die „Billigung des russischen Angriffskriegs in Versammlungen regelmäßig (…) die Auflösung eines Rechtskonsenses über das völkerrechtliche Gewalt- und Aggressionsverbot und das (…) völkerstrafrechtliche Verbrechen der Aggression befördert.“; in dieser Richtung auch Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 39.
[90]    Die Argumentation des OLG ebenfalls als widersprüchlich bewertet Schumann, StV 2024, 378 (380), der allerdings davon ausgeht, dass das Gericht auf Basis seiner Deutung konsequenterweise auf die Prüfung des subjektiven öffentlichen Friedens in Gänze hätte verzichten müssen.
[91]    A.A. Schumann, in: NK-MedienStrafR, § 140 StGB Rn. 3 ff., der in dem Schutz des subjektiven öffentlichen Friedens sogar das ausschließliche Schutzgut erblickt.
[92]    So auch Golla, JZ 2024, 870 (875).
[93]    Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 140 Rn. 9.2, 16 f.; Rhein-Fischer, JZ 2023, 167 (169); Stein, Wann das „Z“ als Symbol jetzt strafbar ist, 16.3.2022, online abrufbar unter: https://bit.ly/4wXMhg8 (zuletzt abgerufen am 19.7.2026); vgl. im Allgemeinen zu den Vorsatzanforderungen im Rahmen des § 140 StGB Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 40.
[94]    S. hierzu und zu den folgenden Ausführungen OLG Braunschweig, NJW 2026, 1894 ff.
[95]    Die Abänderung der Rechtsfolgenentscheidung begründet das Gericht mit dem großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil sowie den mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen, s. hierzu OLG Braunschweig, NJW 2026, 1894 (1896).
[96]    OLG Braunschweig, NJW 2026, 1894 (1895).
[97]    BGH, BeckRS 2024, 8009, Rn. 47 m.w.N.
[98]    OLG Braunschweig, NJW 2026, 1894 (1895).
[99]    OLG Braunschweig, NJW 2026, 1894 (1895).
[100]   OLG Braunschweig, NJW 2026, 1894 (1895).
[101]   Vgl. Krauß, in: LK-StGB, § 140 Rn. 1 m.w.N.; Stein/Schneider, in: SK-StGB, § 140 Rn. 5 f. m.w.N.[102]   BVerfGE, 124, 300 (330).
[103]   Vgl. insoweit bereits mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamburg Heuchemer, NStZ 2023, 425 (428).
[104]   Vgl. Heuchemer, NStZ 2023, 425 (426); vgl. zudem weiterführend hinsichtlich einer Zivilisierung der Kommunikation mit den Mitteln des Strafrechts die kritische Einordnung von Hörnle, „Hass und Hetze bekämpfen – Über die Versuchung, mit Strafrecht Sprache zu zivilisieren“, 22.8.2025, online abrufbar unter: https://bit.ly/4wOxQL5 (zuletzt abgerufen am 19.7.2026).

 

 

 

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