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Die öffentliche Wahrnehmung von Strafzumessungsentscheidungen – Anlass für Reformen?

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Abstract
Deutschen Strafgerichten wird immer wieder der Vorwurf gemacht, zu milde und zu „täterfreundlich“ zu urteilen. Der vorliegende Beitrag nimmt Form, Inhalt und Folgen der öffentlichen Kritik an gerichtlichen Strafzumessungsentscheidungen näher in den Blick. Grundlage der Betrachtungen ist eine Inhaltsanalyse von fast 2000 Nutzerkommentaren zu Medienberichten über Sexual-, Wirtschafts- und Gewaltdelikte. Die Untersuchung gibt Aufschluss darüber, welche Aspekte der Strafzumessung auf Unverständnis in der Bevölkerung stoßen: Gegenstand der Kritik sind etwa die vermeintlich fehlende Berücksichtigung von Opferinteressen, der Verzicht auf die Ausschöpfung von Strafrahmen sowie die Aussetzung von Strafen zur Bewährung. Die Analyse zeigt ferner, dass Kriminalität und Strafurteile zu einem Politikum geworden sind: Die Empörung über ein als gering empfundenes Strafmaß ist regelmäßig Anlass für eine generelle Ablehnung des deutschen Justizsystems sowie der „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung. Der Beitrag erörtert mögliche Gründe für die kritische Wahrnehmung der Strafzumessungsentscheidungen und thematisiert anschließend Wege, um Diskrepanzen zwischen den Strafentscheidungen von Richtern und den Straferwartungen von Teilen der Bevölkerung zu überwinden. Eine wichtige Rolle können dabei „Sentencing Guidelines“ spielen, die eine einheitliche und für die Öffentlichkeit transparentere Strafzumessung ermöglichen.

I. Einführung und Forschungsfragen

Der Fall des Gefährders Sami A. löste in Medien und Politik eine intensive Diskussion über das Verhältnis von Justiz und öffentlicher Meinung aus. Der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul hatte den Gerichten, die eine Rückholung des abgeschobenen Tunesiers angeordnet hatten, empfohlen, sich in ihren Entscheidungen nicht zu stark vom „Rechtsempfinden“ der Bevölkerung zu entfernen. Die Aussage des Ministers traf zu Recht auf Kritik; schließlich ist die Justiz an das Recht und nicht an eine – mutmaßliche, womöglich passagere – Stimmung in der Öffentlichkeit gebunden. Der Minister hat jedoch ein wichtiges allgemeines Problem angesprochen: Gerechtigkeitsvorstellungen der Bevölkerung müssen in einer Demokratie ernst genommen werden; anderenfalls verlieren staatliche Institutionen an Vertrauen. In erster Linie richtet sich dieses Postulat allerdings nicht an die Gerichte, sondern an den Gesetzgeber. Er darf die Bedürfnisse der Bevölkerung nicht ignorieren, sondern muss für die Öffentlichkeit nachvollziehbare Regelungen schaffen. Der Grat zwischen demokratisch sensibler Rechtsetzung und Populismus ist freilich schmal.

Besonders deutlich offenbart sich das Spannungsverhältnis zwischen Rechtsanwendung und Rechtsempfinden in Fällen der Strafzumessung. Immer wieder wird deutschen Gerichten der Vorwurf gemacht, zu milde zu urteilen; die Strafjustiz gilt vielen als „lasch“ und täterfreundlich.[1] Eine von der Verfasserin durchgeführte Studie bestätigt eine Diskrepanz zwischen dem Rechtsempfinden von Laien und richterlichen Strafzumessungsentscheidungen, wie sie in den Medien kommuniziert werden. Probanden, denen Medienberichte über Strafurteile ohne Angabe der Strafhöhe vorgelegt wurden, sprachen sich für deutlich härtere Sanktionen aus als die Gerichte sie tatsächlich verhängt hatten.[2] Die von den Befragten gewählten Freiheitsstrafen lagen in Fällen von Körperverletzung, Vergewaltigung und Wohnungseinbruchsdiebstahl zwei- bis dreimal so hoch wie die tatsächlich gesprochenen Urteile; lediglich in einem Fall der Wirtschaftskriminalität urteilten die Befragten tendenziell milder als das Gericht. Erwarten Mediennutzer auf Grundlage der Berichterstattung eine strengere Sanktion, so ist zu vermuten, dass sie die tatsächliche Gerichtsentscheidung für unangemessen milde halten.

Mit der hier vorgestellten Studie sollen diese Fragen vertieft werden. Durch die Analyse der Kommentarspalten verschiedener Online-Zeitschriften können die Reaktionen der Leser auf Medienberichte über strafgerichtliche Entscheidungen untersucht werden. Eine Auswertung und Systematisierung der Nutzerkommentare ermöglicht es, nicht nur Diskrepanzen in den Strafvorstellungen von RichterInnen und Laien zu erkennen, sondern zugleich die Gründe für abweichende Bewertungen der Tatschwere zu identifizieren. Auf diese Weise lassen sich Aspekte der Strafzumessung benennen, die in der Öffentlichkeit auf Kritik oder Unverständnis stoßen. Zudem zeigt die Analyse, welche politischen Diskussionen die Berichterstattung auslöst; sie gibt damit Aufschluss darüber, welche gesellschaftlichen Wirkungen ein vermeintlich zu mildes Strafurteil entfaltet. Nutzerkommentare geben zwar nicht notwendig die Ansichten der Bevölkerungsmehrheit wieder (s. unten II.), erscheinen dem Leser jedoch als Indikator für die öffentliche Stimmung. Da der Kommentarbereich von vielen Nutzern ebenso konsumiert wird wie der Beitragstext selbst, können dort formulierte Meinungen die Wahrnehmung eines Gerichtsurteils beeinflussen („wenn alle das Urteil zu milde finden, wird es so sein“).Im Fokus der Untersuchung stehen die folgenden Forschungsfragen:

  • Werden die verhängten Sanktionen als zu streng, als angemessen oder als zu milde bewertet?
  • Welche konkreten Aspekte der Urteile stoßen auf Unverständnis oder Kritik?
  • Welche weiteren Diskussionen löst die Kritik an milder Strafzumessung aus?

II. Design der Untersuchung

Für die Analyse wurden zunächst online verfügbare Beiträge aus den Jahren 2016 bis 2018 recherchiert, die über strafgerichtliche Urteile berichteten und mindestens 30 Leserkommentare enthielten. Als Quellen wurden die Homepages der Online-Ausgaben der Zeitschriften ZEIT, Frankfurter Allgemein Zeitung, Focus und Welt sowie deren offizielle Facebook-Seiten herangezogen; nicht hingegen Kommentare unter von Nutzern geteilten Inhalten in sozialen Netzwerken. Die gesammelten Artikel hatten überwiegend Sexualstraftaten zum Gegenstand; weit weniger Beiträge widmeten sich Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und nur vereinzelt wurde über Fälle der Wirtschaftskriminalität berichtet. Aus diesem Pool wurden insgesamt sechs Beiträge ausgewählt.[3] Die Selektion erfolgte zufällig; es wurde lediglich sichergestellt, dass ein Beitrag über eine Wirtschaftsstraftat enthalten war, um mögliche Unterschiede in der Wahrnehmung verschiedener Deliktskategorien sichtbar zu machen.

Tabelle 1: Übersicht über die ausgewählten Medienbeiträge 1-6
 
Delikt
Urteil
Publikationsorgan
Anzahl Kommentare
1
Vergewaltigung
6 Jahre Freiheitsstrafe
FAZ vom 27.3.2018[4]
132
2
Vergewaltigung durch mehrere Täter
Bewährungsstrafen für minderjährige Täter
Freiheitsstrafe (nicht spezifiziert) für erwachsenen Täter
Zeit online vom 20.10.2016[5]
905
3
Vergewaltigung
11 Jahre Freiheitsstrafe
FAZ vom 19.10.2017
166
4
Vergewaltigung und KöV
3 Jahre 10 Monate Freiheitsstrafe
Welt vom 20.01.2017
33
5
KöV und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
T1: 4 Jahre Freiheitsstrafe
T2: 8 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung
T3: 6 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung
Focus online vom 22.12.2017[6]
115
6
Bankrott
T1: 2 Jahre Freiheitsstrafe mit Bewährung
T2 und 3: 2 Jahre 8 Monate Freiheitsstrafe
Zeit online vom 27.11.2017[7]
594

Im Rahmen der qualitativen Inhaltsanalyse wurden insgesamt 1945 Kommentare ausgewertet. Die Auswertung folgte der Methode der Grounded Theory nach Strauss/Corbin,[8] nach der keine Hypothesen an das Datenmaterial herangetragen werden, sondern die Erkenntnisse aus den Texten selbst – unter Zurückstellung eigener Vorannahmen – herausgearbeitet werden.[9] Das Analyseschema ergab sich folglich erst im Laufe der Systematisierung der Leserkommentare und wurde sukzessive mit der Materialsichtung um immer neue Dimensionen erweitert. Auf diese Weise konnten die Reaktionen auf die Artikel kategorisiert und verbreitete Argumentationsmuster identifiziert werden.

Eine Limitation der gewählten Methode liegt darin, dass die Kommentare nicht zwingend Ausdruck einer Mehrheitsmeinung in der Bevölkerung sind. Die Kommentarfunktion wird überwiegend von Lesern genutzt, die sich durch den Inhalt emotional angesprochen und herausgefordert fühlen. In den hier betrachteten Fällen ist daher zu vermuten, dass sich in erster Linie Personen äußern, die mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden sind. Durch die schützende Anonymität in den sozialen Netzwerken werden Meinungen zudem ungefiltert kommuniziert, was nicht selten eine Zuspitzung der Argumente und eine Dramatisierung der Diskussion zur Folge hat. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung sind diese methodischen Einschränkungen allerdings unproblematisch: Die Studie hat nicht den Anspruch, ein repräsentatives Bild der öffentlichen Einschätzung von Strafurteilen zu zeichnen; vielmehr sollen Inhalte und Hintergründe verbreiteter Kritik- und Argumentationsmuster untersucht werden.

III. Ergebnisse

1. Die Darstellung der Taten und Urteile in den Medienberichten

Die Berichterstattung über Straftaten erfährt von Seiten der Wissenschaft immer wieder erhebliche Kritik.[10] Den Medien wird vorgeworfen, durch eine selektive und skandalisierende Darstellung von Straftaten die Kriminalitätswirklichkeit zu verzerren.[11] Um die Aufmerksamkeit der Nutzer zu gewinnen, werden Taten mit hohem Empörungswert ausgewählt, die den Leser erschüttern oder provozieren sollen. „Je spektakulärer das Ereignis erscheint, je schwerwiegender es ist“, so etwa Reuband, „desto größer ist die Chance aufgegriffen und zum Thema der Berichterstattung zu werden.“[12] Der Wunsch der Medien nach „Erzeugung und Steuerung von Aufmerksamkeit“[13] führt zu einer überproportional häufigen Berichterstattung über Sexual- und Gewaltdelikte,[14] die bestehende Feindbilder bedient und Täter- wie Opferstereotype reproduziert. Es liegt nahe, dass Berichte über strafgerichtliche Urteile den gleichen Mustern der Dramatisierung und Emotionalisierung[15] folgen: Gerichtsentscheidungen, die von der Öffentlichkeit als unverhältnismäßig milde empfunden werden, lösen Widerspruch aus; sie werden häufiger gelesen, geteilt und kommentiert – wodurch die publizierende Zeitung für Werbekunden an Attraktivität gewinnt.[16]

Die untersuchten Artikel bestätigen dieses Bild nur zum Teil. Alle Beiträge zu Sexualdelikten schilderten Vergewaltigungen, in denen der Täter besonders rücksichtslos und brutal vorgegangen war: der stundenlange Missbrauch einer 82-jährigen Frau durch einen HIV infizierten Täter (Beitrag 1), eine Gruppenvergewaltigung, die von den Tätern mit dem Handy aufgezeichnet wurde (Beitrag 2), eine Vergewaltigung in einem Park vor den Augen des Freundes des Opfers (Beitrag 3) und die Vergewaltigung einer jungen Frau durch einen mit Hepatitis B infizierten Täter, der versuchte sein Opfer anzustecken (Beitrag 4). In den Beiträgen 1, 3 und 4 war Gegenstand der Berichterstattung eine Vergewaltigung durch einen dem Opfer unbekannten Täter, teilweise im öffentlichen Raum; beide Faktoren lassen das Opfer austauschbar und die Tat für den Leser als persönlich bedrohlich erscheinen. Bei dem Gewaltdelikt in Beitrag 5 handelte es sich um einen Angriff auf Polizeibeamte durch mehrere Mitglieder einer Familie. Die begangene Körperverletzung erscheint hier nicht nur als Verletzung individueller Rechtsgüter, sondern zugleich als Missachtung des Staates und seiner Institutionen. Vor dem Hintergrund der wachsenden Sorge vor einer Respektlosigkeit gegenüber der Polizei und dem Einfluss krimineller Familienclans wurde die berichtete Tat von vielen Lesern als symptomatisch für ein generelles gesellschaftliches Problem wahrgenommen. Bericht 6 hingegen generiert Aufmerksamkeit durch die Bekanntheit der Akteure (die Schlecker-Familie) und die spürbaren Folgen der Tat im Alltag der Menschen (Schließung der Schlecker-Filialen).

Dass alle Berichte Straftaten mit besonderem Empörungspotential zum Gegenstand haben, ist den Medien freilich nicht vorzuwerfen; sie bedienen die Wünsche der Nutzer, die kein wirklichkeitsgetreues, repräsentatives Abbild der Kriminalität in Deutschland nachfragen, sondern sich für besonders „skandalöse“ Fälle interessieren. Wesentlich für die Bewertung der Medienberichterstattung ist jedoch die Art der Darstellung von Tat und Urteil. Hier zeigt sich mit Blick auf die ausgewählten Beiträge ein differenziertes Bild. Inhaltliche Schwerpunkte der Beiträge lagen auf den Folgen der Tat für das Opfer (Beiträge 1, 3 und 4) sowie auf dem Nachtat- und Prozessverhalten der Angeklagten (Beiträge 2 und 5) – und damit auf Aspekten, die das Geschehene nicht erklären, sondern geeignet sind, Wut auf die Täter auszulösen. Allerdings erfolgte die Schilderung der Ereignisse in allen Beiträgen weitgehend nüchtern und sachlich. Auch die Strafmaßentscheidungen wurden von den Autoren nicht kritisch kommentiert, sondern ohne eigene Wertung wiedergegeben. Lediglich in Beitrag 2 deuteten Zwischenüberschriften („Wie Sieger im Gerichtssaal“) eine zu milde Bestrafung der Täter an. Bei den berichteten Entscheidungen handelte es sich zudem keineswegs nur um potentielle „Skandalurteile“. Haftstrafen von 11 Jahren für eine Vergewaltigung (Beitrag 2), von 4 Jahren für eine gefährliche Körperverletzung (Beitrag 5) sowie von knapp drei Jahren wegen eines Insolvenzdelikts (Beitrag 6) dürften zumindest unter Juristen als vergleichsweise harte Strafen gelten. Emotionale Reaktionen der Nutzer lassen sich hier also nicht durch eine aggressive Rhetorik der Medien, eine überzogene Verallgemeinerung von Kriminalitätsphänomenen oder eine explizite Justizschelte begründen.

2. Tenor der Kritik

a) Sexual- und Gewaltdelikte

Die Urteile in den Beiträgen 1-5 wurden von den Lesern fast einmütig als unverhältnismäßig milde kritisiert.

„6 Jahre?!?! Wie kann man das hier noch ‚Rechtsstaat’ nennen!?“[17]
„Das Urteil lässt fassungslos zurück!“
„3 Jahre und 10 Monate ist doch lächerlich!“

Gegenstimmen fanden sich nur vereinzelt und wurden in der Regel von Nutzern geäußert, die angaben, selbst Juristen zu sein. Wenig überraschend war das Unverständnis über das Strafmaß umso größer je niedriger die Strafe ausgefallen war. Auch bei der vergleichsweise strengen Sanktion in Beitrag 3 (11 Jahre Freiheitsstrafe) bewerteten die meisten Nutzer das Strafmaß als zu milde; der Schwerpunkt der Kritik verschob sich jedoch auf die vermeintlich unangemessen gute Behandlung von Straftätern in den Justizvollzugsanstalten.

Was sind denn 11 Jahre…verrückt der gehört weggesperrt und das für immer!“
„Jetzt wird der auch noch gefüttert und hat nen warmen Hintern. Köpfen sollte wieder eingeführt werden. Falls es am Personal zur durchführung fehlen sollte, würde ich mich gern einbringen.“
„Der Kerl wird durch den Steuerzahler für die nächsten 11 Jahre ernährt. Ich hoffe, im widerfährt eine anständige Behandlung im Gefängnis mit der Klobürste.“

Besonders deutlich war das Missfallen der Nutzer bei den Berichten über Sexualdelikte ohne eine zuvor bestehende Täter-Opfer-Beziehung (Beiträge 1, 3 und 4). Hier nahmen viele Nutzer an, dass von einem solchen Täter eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, und forderten daher langjährige Haftstrafen.

Einfach nur widerlich und für mich immer wieder unbegreiflich, warum Vergewaltiger immer wieder mit solchen milden Strafen davon kommen.“
„Sperrt den Weg! Für immer! Der macht das doch Wieder!“

Die Artikel führten kaum zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit Tat und Strafmaß, sondern lösten vor allem emotionale Reaktionen aus. Die Nutzer zeigten sich dabei in erster Linie wütend über die Milde der Urteile; vielfach wurden Rachegedanken geäußert.

„Lächerliches Urteil für diesen Perversen! Er sollte im dunklen Loch kein Tageslicht mehr sehen!“
„Möge dieses Etwas die richtigen Zellennachbarn im Knast bekommen!“
„Dazu noch Kastration, ist was dieses unmenschliches Verhalten verdient!“

Häufig zu beobachten waren zudem die Angst vor einer Wiederholung der Taten sowie die Sorge vor steigender Kriminalität und gesellschaftlicher Verrohung.

„Der gehört in eine geschlossene Anstalt. Will jemand ernsthaft behaupten, dass er nach Verübung der Haft (Wie lange? Werden es überhaupt 2 Jahre sein?) keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt?“
„Ich bin wütend, sprachlos und traurig. Wo werden wir uns in 10-20 Jahren befinden? In welchen Verhältnissen werden wir leben, wenn schon das, was heute passiert, wie ein schlimmer Alptraum scheint zu sein.“

Verbreitet zeigte sich die Vorstellung, dass das Leben in Deutschland immer gefährlicher werde und die Strafen der Gerichte gleichzeitig milder ausfielen als „früher“.

„Verstehe ich nicht. wer in meiner Jugend Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hatte ging in den Knast, ohne wenn u. aber. 3 Polizisten verletzen u. den Gerichtssaal als freier Mensch zu verlassen, ist eine Einladung an diese Klientel die nur eine Sprache kennt.“

Die Wut der Nutzer richtete sich vielfach unmittelbar gegen die beteiligten RichterInnen, die als „weltfremd“ und „lasch“ wahrgenommen wurden.

„Was geht in den Köpfen solcher Richter bitte vor? Auf welchem Planeten leben die bitte?“
 „Aber meine Empathie hielte sich in Grenzen wenn diesen Skandalrichtern familiär das Gleiche passierte.“

b) Wirtschaftsdelikte

Ein anderes Bild zeigte sich bei der Berichterstattung über die Wirtschaftsstraftaten. Die Nutzer bewerteten die gegen Anton Schlecker und seine Kinder verhängten Strafen überwiegend als streng oder sogar zu streng.

„Ein sehr hartes Urteil.“
„Die Kinder in den Knast zu schicken, find ich schon ziemlich heftig.“

Die geringere Punitivität lässt sich darauf zurückzuführen, dass viele Nutzer die Begehung von Wirtschaftsdelikten generell als – etwa im Vergleich zu Gewaltdelikten – weniger schwerwiegend einstuften.

„Gemessen an Gewaltverbrechen, bei denen ein Mensch sein Leben verliert, und die dann mit Bewährung ‚gesühnt’ werden, ist es eine hohe Strafe.“

Eine wichtige Rolle bei der Einschätzung des Strafmaßes spielte die Tatsache, dass von dem Wirtschaftsstraftäter keine individuelle Bedrohung für den Leser ausging. Die Verhängung einer Gefängnisstrafe traf wegen der fehlenden Gefährlichkeit der Täter daher vielfach auf Unverständnis.

„Was sollen die Kinder im Gefängnis? (…) Es ist ja nicht so, dass man nachts Angst haben müsste von den Schleckers überfallen zu werden.“

Teilweise wurde die Bestrafung der Täter mit Blick auf ihre Verdienste für die deutsche Wirtschaft kritisiert. In den Augen vieler Nutzer stellt eine Strafe offenbar nicht nur eine Reaktion auf die konkrete Tat, sondern ein Gesamt-Urteil über die Person des Täters dar – und erscheint daher mit Blick auf das „Lebenswerk“ von Anton Schlecker vielen als unangemessen hart.

„Ein hartes und ungerechtes Urteil gegen einen Unternehmer, der Jahrzehnte viele Tausend Arbeitsplätze geschaffen hatte.“
„Haben Sie ein Ahnung, wie viel Steuern er (über die Firma) im Laufe seines Lebens bezahlt hat? Wieviel Arbeit und Risiko in so was steckt? Wie viele Menschen er in Lohn und Brot gebracht hat? Und nun, wo seine Firma Pleite ist, da glauben etliche noch draufschlagen zu müssen mit ‚kreuziget ihn’?“

 In den Augen einiger Leser ist die Verurteilung dann auch Ausdruck von Sozialneid und einer mangelnden Wertschätzung für „hart arbeitende“ Unternehmer.

 „Wenn Schlecker zu mehr verurteilt worden wäre, hätte das einen Tiefschlag für alle Selbständigen, Gründer und Firmen bedeutet. Warum was gründen, warum erfolgreich sein, wenn man von den Linken am Ende nicht wertgeschätzt sondern noch abqualifiziert und als Kapitalist gebrandmarkt wird? Sie wissen schon, woher auch Ihr Wohlstand kommt?“
„Und jetzt wissen Sie, warum ich dieses famose Neidland Deutschland verlassen habe.“

Nur sehr vereinzelt wird auf die teilweise erheblichen Schäden hingewiesen, die durch Insolvenzdelikte entstehen können; und die eine Gesellschaft wirtschaftlich deutlich schwerer treffen als etwa einfache Diebstahlsdelikte.

„So Geschäftsleute wie die Schleckers sind für die Gesellschaft eine viel größere Gefahr als jemand, der nachts Handtaschen raubt.“

3. Gegenstand der Kritik

Die Urteile in den Beiträgen 1-5 wurden nicht nur generell als unangemessen milde eingeschätzt; im Rahmen der Diskussionsanalyse konnten verschiedene Punkte identifiziert werden, die in besonderer Weise Unmut über die Strafmaßentscheidung der Gerichte ausgelöst haben.

a) Einschätzung der Deliktsschwere

Viele Nutzer stützten ihre Kritik an den Urteilen der Gerichte auf einen Vergleich mit anderen Taten, die – trotz geringerer Deliktsschwere – vermeintlich härter bestraft würden. Der Justiz wird vorgeworfen, Gewalt- und Sexualstraftaten milder zu bestrafen als einfache Wirtschaftsdelikte – und damit die Rechtsgüter des Einzelnen geringer zu achten als die finanziellen Interessen von Staat und Unternehmen.

„Diese Strafe ist ein Witz, hätte er eine Bank überfallen und Geld geraubt wäre es mehr.“
„Man bekommt in Deutschland schnell eine Haftstrafe wenn man sich weigert seine Rundfunkgebühren zu zahlen, oder wenn man einfach nicht kann. Meine Vermutung, dass in diesem Land etwas schon lange nicht mehr stimmt, verstärkt sich damit einmal mehr.“
„Der jüngere Sohn hat 3!! Polizisten verletzt und bekommt eine Bewährungsstrafe, da kann man ihn auch gleich Freisprechen. Auf der anderen Seite kommen Leute ins Gefängnis wenn sie aus Hunger was zu essen klauen.“

Auch die wenigen Kritiker der Gerichtsentscheidung in Beitrag 6 argumentierten mit einem Vergleich zu anderen Verfahren: die Justiz „hänge die Kleinen und lasse die Großen laufen“.

„Mal wieder ist ein ganz großer mit ganz kleiner strafe davon gekommen…“
 „Es geht darum das Herr Schlecker Geld (Millionen)zur Seite geschafft (gestohlen)hat, mit dem er in der Haftung war. Für so etwas kommt man für gewöhnlich ins Gefängnis; zum Beispiel eine ältere Dame von über 80 Jahren, die ihr Leben wohl nicht so gut im Griff hatte, sitzt für mehrere Monate wegen Warendiebstahl im Wert von 75,-€ ein. Ohne Bewährung!“
„So eine kleine Sünde. Die paar Millionen Euro…die paar zerstörte Leben (wie viele waren das bei Schlecker nochmal?) Aber die eine CD! Das ist der Untergang. Denn da wagt es der kleine Mann dem großen was zu klauen. Das geht gar nicht.“

Den Gerichten wurde nicht selten eine politisch „linke“ Einstellung und ein zu großes Verständnis für ausländische Straftäter vorgeworfen (s. unten 4 b)). Damit korrespondierte teilweise die Überzeugung, dass Straftaten aus dem politisch „rechten“ Spektrum ungleich härter geahndet würden.

„Und acht [Jahre] gibt es, wenn man als NPD-Sympathisant ein bekanntermaßen leerstehendes Haus anzündet!“

b) Unklarheit über Rechtsfragen

Gegenstand der Kritik war in den Beiträgen 1 und 2 auch die rechtliche Bewertung der Tat. Einige Nutzer sahen etwa die HIV-Infektion des Täters (Beitrag 1) als nicht hinreichend berücksichtigt an.

„Ich würde das als Mordversuch werten!“

Viele Kommentare offenbaren Missverständnisse über das geltende Recht; insbesondere die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag wird von juristischen Laien oft nicht richtig gezogen. In den Kommentaren zu Beitrag 2 äußerten Leser Unverständnis darüber, dass das Ablegen des unbekleideten Opfers „bei eisiger Kälte“ nicht als versuchte Tötung gewertet wurde.

„Gefährliche Körperverletzung? Wenn da nicht der Tatbestand des versuchten Totschlags erfüllt ist weiß ich auch nicht. Als 21-Jähriger weiß man, dass niemand lange nackt in der Kälte überlebt und um das Mädchen „gekümmert“ hätten sie sich auch nicht.“
„Warum sind beim ‚Ablegen’ einer hilflosen Person in der Kälte keine Mordversuchs-Merkmale vorhanden?“

Die Kritik der Nutzer ist hier durchaus nachvollziehbar: Auf Basis der Medienberichterstattung („Doch Nicole hatte 1,9 Promille Alkohol im Blut, als ein Nachbar sie in dem Hinterhof fand, gerade noch rechtzeitig, sonst wäre sie erfroren.“) ist kaum zu erklären, weshalb die Tat nicht als versuchtes Tötungsdelikt angeklagt war.[18]

c) Kritik an Bewährungsaussetzung und vorzeitiger Haftentlassung

Viele Nutzer missbilligten die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung (Beiträge 2 und 5). Die Täter würden – so die Kritik – durch eine Bewährungsstrafe keine spürbare Sanktion erfahren und die Verurteilung wie einen Freispruch wahrnehmen.

„Vier Jahre Haft für den Haupttäter ist okay. Aber die anderen hätten nicht mit Bewährung davon kommen dürfen. Denn in diese Kreisen gilt das wie Freispruch.“

Bei der Bewertung der Strafaussetzung spielten Person und Lebensumstände des Täters für die Nutzer keine Rolle – sie wurden in den Artikeln auch nicht thematisiert. Dies legt den Schluss nahe, dass juristischen Laien der Sinn und Zweck von Bewährungsstrafen nicht hinlänglich bekannt ist – oder dass sie bei schweren Straftaten die Berücksichtigung einer positiven Sozialprognose grundsätzlich ablehnen.

„Bei schwerer Körperverletzung hier noch Bewährung auszusprechen, ist unverantwortlich!“

Ähnlich unzufrieden zeigten sich die Leser mit der Vollstreckung von Freiheitsstrafen. Selbst vergleichsweise hohe Strafaussprüche wurden mit Hinweis auf die Möglichkeit von Vollzugslockerungen und vorzeitiger Haftentlassung sowie der guten Haftbedingungen in Deutschland relativiert.

„Ok, die Kinder wandern für fast 3 Jahre ins Gefängnis. – Nein, tun sie nicht, in spätestens 1,5 Jahren wird der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die sind wieder frei. Ähnlich wie bei Hoeneß, der anstatt 3,5 Jahren nur die Hälfte absaß.“
„Diese milden Urteile bieten keinerlei Abschreckungspotential. In Kombination mit vorzeitiger Entlassung, Freigang, Hafturlaub ist es kein Wunder, dass kaum einer mehr vor der Begehung einer schweren Straftat zurückschreckt.“
„Und außerdem bekommt er dann noch im Monat für ca 1000.- Euro HIV Medikamente, damit es ihm gut geht.“

d) Unverständnis über Strafmilderungsgründe

In den Artikeln fanden sich nur selten Informationen über die Strafzumessungserwägungen der Gerichte. Lediglich Beitrag 2 berichtete darüber, dass sich das Geständnis der Angeklagten strafmildernd ausgewirkt habe. Für viele Nutzer war ein solcher „Strafrabatt“ nicht nachvollziehbar; schließlich existierten Videoaufnahmen der Tat, die die Schuld der Angeklagten zweifelsfrei belegten.

„Das ist doch billig. Etwas zu gestehen, was erwiesen ist, nur um ein milderes Urteil zu erhalten, sollte nicht als Milderungsgrund gelten. Was für eine Schande.“
„Sie haben immerhin zugegeben, dass sie die handelnden Personen auf dem Video sind. Ironie off.“

Ebenfalls auf Unverständnis stieß die mangelnde Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens. Auch bei vergleichsweise strengen Strafen stellten Nutzer die Frage, weshalb von der Verhängung der Höchststrafe abgesehen wurde.

„Verweichlicht ist das Urteil nicht. Aber wenn nicht mal in diesem Fall das Strafmaß voll ausgeschöpft wird, wann denn dann?“
„Mich würden gerne die Gründe, insbesondere die, die zur Strafmildetung geführt haben sollen. Allein die Schilderung dieses menschenverachtenden Verbrechens hätte die Höchststrafe nach sich ziehen müssen.“
„Was sprach gegen die Höchststrafe von 15 Jahren und warum blieb das Gericht unter der Forderung der Staatsanwaltschaft?“
 „Kuscheljustiz. Warum keine Höchststrafe? Was hat für dieses Urteil strafmildernd gewirkt? Seine Beleidigungen ggü. dem Opfer? Sein unflätiges, aggressives Verhalten während der Verhandlung? Oder seine nicht vorhandene Reue? Auch dieses Urteil nicht in meinem Namen.“

e) Kritik an mangelnder Opferorientierung

Viele Nutzer äußerten Mitgefühl mit den Opfern der Straftaten. Diese Anteilnahme schlug im Laufe der Diskussion häufig in Unverständnis und Wut über die mangelnde Berücksichtigung der Verletztenperspektive in der Strafzumessung um. Die vermeintlich geringe Strafhärte wurde als Abwertung des Opfers und als Respektlosigkeit gegenüber seinem Bedürfnis nach angemessener Ahndung der Tat gesehen.

„Dieses Urteil ist leider nochmals eine Verhöhnung des Opfers.“
„Das Urteil ist doch ein Schlag ins Gesicht des Opfers.“

Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts sahen Nutzer die Gefahr, dass die Aussicht auf eine milde Bestrafung der Täter künftige Opfer von einer Anzeige abhalten könnte.

„Und wieder werden sich noch mehr Vergewaltigungsopfer dreimal ueberlegen, ob sie sich die Tortur mit Anzeige und Gerichtsverfahren antuen sollen.“

Erneut richtete sich die – teilweise sehr emotionale – Kritik gegen die beteiligten RichterInnen, denen fehlende Empathie unterstellt wurde.

„3 Jahre und 10 Monate ist doch lächerlich. Die Frau muss ihr ganzes Leben damit klarkommen. Offensichtlich haben diese Richter weder Mütter, Schwestern noch Töchter!“

Der deutschen Strafjustiz wurde attestiert, den Schutz des Täters über die Belange des Verletzten zu stellen. Das Opfer, so der häufig erhobene Vorwurf, werde in einem ausschließlich täterzentrierten Strafverfahren an den Rand gedrängt.

„Es ist aber ideologisch viel interessanter, den Täterschutz auszuüben. (…) Mit den [Opfern] weiß das Establishment überhaupt nichts anzufangen. [Sie] werden zu Zeugen ohne eigenes Entschädigungsinteresse kastriert und wenn sie Rache haben wollen, dann erklären die am erlittenen Leid professionell unbeteiligten Richter (neutral: der Täter hat Rechte!) dieses natürlichste und gerechteste Begehren für moralisch verwerflich.“

f) Kritik an Resozialisierungs- und Erziehungsbestrebungen

 Mit dieser Kritik einher gehen Bedenken gegenüber der Betonung von Resozialisierungs- und Erziehungsbemühungen auf Kosten einer schuldangemessenen Bestrafung. Die milden Urteile der Gerichte würden weder auf den verurteilten Täter noch auf andere Kriminelle abschreckend wirken – und damit die Sicherheit in Deutschland gefährden.

„Ein Krimmineller versteht nur eins. Es passiert mir nichts.“
„Die Kammer wuerde zweifellos einen grossen Fehler machen, die verheerende Signalwirkung ihrer Urteile zu bedenken.“

Großes Befremden löste bei vielen Nutzern die erzieherische Funktion des Jugendstrafrechts aus. Angesichts der schwerwiegenden Tat in Beitrag 2 und dem respektlosen Verhalten der Angeklagten vor Gericht bezweifelten Leser die Möglichkeit einer Besserung der Täter durch Strafe.

„Wenn in der Erziehung dieser jugendlich sadistischen (!) Gewalttäter schon so viel falsch gelaufen ist, dann sollte die Justiz sich nicht anmaßen, noch etwas außerhalb einer angemessen harten Strafe therapieren zu wollen!“

Die Verhängung von Bewährungsstrafen wurde von vielen Kommentatoren auch unter pädagogischen Gesichtspunkten als Fehler bewertet: nur eine konsequente und im Strafmaß spürbare Ahndung der Tat habe auf die Jugendlichen einen erzieherischen Effekt.

„Ich bin sogar der (rein privaten, laienhaften) Ansicht, dass solche Jugendliche bestraft werden müssen, weil sie sonst nur lernen ‚weitermachen, war nur halb so schlimm’. Da können Richter reden, was sie wollen – es zählt nur, welche Konsequenz erfolgt. So funktioniert m.E. Lernen bei Mensch + Tier. Besonders in der Jugend. Deshalb wäre es m.E. eine pädagogische Maßnahme, eine sinnvolle (d.h. auch spürbare und ernst zu nehmende) Strafe auf solch üble Taten incl. Uneinsichtigkeit folgen zu lassen. Das kann dem Täter zumindest eindrücklich zeigen, dass die Gesellschaft sein verhalten nicht toleriert und es keinen Grund zum Jubeln und Feixen gibt.“

Gegen die teilweise heftige Kritik am Jugendstrafrecht („Vielleicht sollte man das Jugendstrafrecht einfach abschaffen!“) wurde vereinzelt auch Widerspruch erhoben.

„Das Jugendstrafrecht ist nun mal in erster Linie auf Erziehung angelegt und eine entsprechende Maßnahme (Therapie) ist bei den drei jüngeren Tätern ja offenbar auch ergriffen worden. Wenn man die nun auch in den Knast gesteckt hätte (so à la USA), glauben Sie wirklich, die würden da als bessere Menschen wieder rauskommen?“

4. Anschlussdiskussionen

In allen Beiträgen bot das Gerichtsurteil den Nutzern Anlass für weitergehende Diskussionen zu grundsätzlichen politischen und gesellschaftlichen Fragen. Im Zentrum der Beiträge 1-5[19] standen Zweifel an Effektivität und Rechtsstaatlichkeit der deutschen Justiz sowie die Folgen der „Flüchtlingspolitik“. Zudem vermuteten Nutzer angesichts der als unangemessen milde wahrgenommenen Urteile einen gesetzlichen Handlungsbedarf und formulierten Forderungen nach einer Verschärfung des Strafgesetzbuchs.

a) Kritik am deutschen Justizsystem

Die Kritik der Leser traf nicht nur die am jeweiligen Verfahren beteiligten RichterInnen, sondern auch das deutsche Justizsystem als solches. Die Mehrheit der Kommentatoren zeigte sich enttäuscht von der deutschen Justiz und bezweifelte, dass Gerichte angemessen auf Straftaten reagieren.

„Unsere Richter ticken einfach nicht richtig.“
 „Ich dachte, die Aufgabe der Gerichte sei es, gerechte Urteile zu sprechen. Mit Gerechtigkeit hat dieses Urteil nichts mehr zu tun, gar nichts.“
„6 Jahre für das Zerstören eines Lebens. Und das wirklich Traurige daran: Man muss schon froh sein, dass er überhaupt verurteilt worden ist.“

Bezeichnenderweise fanden sich zu jedem der 6 Beiträge Kommentare, die die deutsche Strafgerichtsbarkeit als „Kuscheljustiz“ kritisieren.

„6 Jahre Haft, bei guter führung nach 3 Jahren frei…Diese kuscheljustiz in Deutschland ist einfach nur noch lächerlich…“
„Die deutsche Kuscheljustiz war wieder am Werk.“

Dahinter stand überwiegend die Sorge, deutsche Gerichte würden – insbesondere von ausländischen Tätern – nicht ernst genommen, mit der Folge einer zunehmenden Erosion gesellschaftlicher Werte und wachsender Kriminalität.

„Unsere Kuschelrichter fördern mit solchen Urteilen, diese Klientel lacht doch darüber, dass sich nichts ändert. Die Rechtssprechung macht sich wirklich lächerlich.“
„Die deutsche Justiz ist ein Witz und deshalb wird sie auch nicht ernst genommen von den Straftätern.“
„Vorsätzliche Körperverletzung“ und wieder Bewährungsstrafe! Wann hören unsere (mit der Gewaltkultur unserer goldenen „Gäste“ völlig überforderten) Richter auf, Bewährungsstrafen zu verhängen. (…) Der Dürener Migranten-Clan lacht sich doch ins Fäustchen u der Verurteilte wird als Held gefeiert. Das ist deren Kultur!“

Einige Nutzer gingen so weit, in der vermeintlich milden Sanktionspraxis der Gerichte eine Gefahr für den Rechtsstaat und den gesellschaftlichen Frieden zu sehen.

„Der Rechtsstaat wird von den Richtern demontiert.“
 „Der Täterschutz entspricht dem Gutmenschentum der Linken und Grünen. Nein, Milde ist bei Gewalttaten nicht angebracht denn es fördert die Anarchie! Was nützen Gesetze wenn sie nicht angewandt werden oder nach Gutdünken ausgelegt werden können! Eine klare und eindeutige Gesetzgebung sieht anders aus!“

 Der Justiz wurde attestiert, den „gesunden Menschenverstand“ auszublenden und sich auf diese Weise von den Überzeugungen und Erwartungen der Menschen zu entfernen.

„Justiz und gesunder Menschenverstand gehen manchmal getrennte Wege. Ob die Erziehungsversuche bei den Tätern Früchte tragen, wage ich zu bezweifeln.“
„Die Urteile wurden nicht im Namen des Volkes gesprochen. Das hätte anders geurteilt.“

Als Vorbild wurde regelmäßig das Strafrechtssystem der USA bemüht, das vielen Nutzern als effizienter und gerechter erschien.

„In den USA wäre der Typ wohl länger eingefahren. Manchmal schade, dass es hier nicht solche Gesetze gibt.“
„Wir brauchen eine Justiz wie in Amerika. Da hätte er lebenslänglich bekommen.“
„In den USA hätte er 60 Jahre bekommen.“

Angesichts des gefühlten Versagens der deutschen Gerichte wurde in Kommentaren zu den Beiträgen zu Sexualdelikten (Beiträge 1-4) die Legitimität von Selbstjustiz erörtert.

„6 Jahre?!?! Wie kann man das hier noch ‚Rechtsstaat’ nennen!?? Dieser abartige Perversling hat einer Frau die letzten Jahre ihres Lebens geraubt! Es ist offensichtlich das unser „feiner“ Staat wohl möchte, dass die Selbstjustiz einzug erhält. Langsam wäre ich dafür!“
„Nach solch einem Urteil kann ich nachvollziehen, wenn das geschändete Mädchen die Täter über den Haufen schießen würde.“
„Bei solchen Fällen verlasse ich auch selbst immer für ein paar Schritte den Pfad der Zivilisation und fange an an Selbstjustiz zu denken.“

 b) Kritik an Ausländerkriminalität und Flüchtlingspolitik

In den Beiträgen 1-5 waren die Täter ausländischer Herkunft oder hatten einen Migrationshintergrund. Ausdrücklich wurde die Herkunft des Täters allerdings nur in Beitrag 3 erwähnt („Der 31 Jahre alte Asylbewerber aus Ghana.“). In Beitrag 4 legten die Umstände der berichteten Vorstrafe des Angeklagten – er hatte „aus Freude“ über die Terroranschläge in Brüssel im März 2016 mit einer Schreckschusspistole in die Luft geschossen – einen nicht-deutschen Hintergrund nahe. Beitrag 5 enthielt keine expliziten Informationen über die Nationalität der Täter, zeigt jedoch ein Foto, das – obwohl lediglich Statur und Haarfarbe zu erkennen waren – auf einen Migrationshintergrund schließen lassen konnte. Obwohl die Herkunft des Täters also nicht Gegenstand der Berichterstattung in den Beiträgen 1, 2, 4 und 5 war, stand dieser Aspekt in allen Kommentarbereichen im Zentrum der Diskussion. Die Nutzer kritisierten die fehlende Information über die Nationalität des Angeklagten als bewusstes Verschweigen von Wahrheiten aus politischen Gründen.

„Systempresse. Es war ein importierter illegaler Krimineller Ausländer der Regierung.“
„Danke [an einen anderen Nutzer, Anm. v. Verf.] für den Hinweis auf die Nationalität des Täters, eine wichtige Information, die der Artikel nur vage auf dem Umweg über die mutmaßliche Religionszugehörigkeit andeutet. Wo beginnt eigentlich ‚Fake News’ – gehört nicht auch zumindest in die Nähe davon, wenn in einer Demokratie für die öffentliche Meinungsbildung wesentliche Fakten verschwiegen werden?“

Die Taten wurden als Beleg für das generelle Problem einer wachsenden Ausländerkriminalität gesehen. Die Leser beunruhigte weniger die konkrete Straftat als vielmehr der Eindruck, dass es sich bei der Normverletzung durch Ausländer oder Migranten um ein verbreitetes und vor der Öffentlichkeit verheimlichtes Phänomen handele.

„Es hilft nicht, die Augen vor der Wirklichkeit zu verschließen. Ich selbst war jahrelang Jugendschöffe. Alle Angeklagten hatten Migrationshintergrund.“
„Ist das ein Wunder dass kriminelle Ausländer den deutschen Staat für dumm halten? Wer in den letzten Jahren verfolgt hat, wie Straftaten von Ausländern unter den Tisch gekehrt werden (wie etwa Brandstiftung in Asylantenheimen durch die Insassen), wie die Ausländerkriminalität kleingeredet wird, wie kriminelle Asylanten wie dieser Amri im Land geduldet und auf Kosten des Steuerzahlers auch noch alimentiert werden anstatt sie abzuschieben, der muss zwangsläufig zu dieser Schlussfolgerung kommen.“

In den Augen vieler Nutzer sind Straftaten durch Täter mit Migrationshintergrund zugleich Ausdruck einer gescheiterten Integrationspolitik.

„Wieder mal ein großartiges Beispiel dafür, wie hervorragend die Integration in diesem Land seit jeher gelingt.“

Justiz und Politik wird vorgeworfen, die Akzeptanz gemeinschaftlicher Werte nicht einzufordern und damit die Entstehung von Parallelgesellschaften zu begünstigen.

 „Realitäten werden in diesem Land gerne durch Träumereien ersetzt, wie z. Bsp: Die Integration ist vorzüglich! Hier finden Gebietsverteilungskämpfe und Kampf gegen den Rechtsstaat u. Sicherheitskräfte von Familien Clans statt und die Politik bekommt es nicht mit, oder besser geschrieben, wollen es nicht mitbekommen!“
 „Natürlich sind die Polizisten schuld. Was haben sie auch in deren Straße zu suchen. Damit haben sie den Zwischenfall doch provoziert. Da viele unserer türkischen Mitbürger sich nicht an die deutschen Gesetze gebunden fühlen, hat die Polizei das zu respektieren. Noch nicht kapiert, wer jetzt hier das Sagen hat? Ironie off.“

Das milde Vorgehen deutscher Gerichte und die auf gesellschaftliche Wiedereingliederung angelegte Strafpraxis versage bei ausländischen Tätern, die sich bereits nicht als Teil der deutschen Gemeinschaft sehen würden.

„Die strafen reichen aus um „westeuropäisch sozialisierte“ menschen überwiegend von solchen taten abzuhalten. für anders sozialisierte menschen sind die strafen lächerlich. auch dank des humanen strafvollzug in westeuropa.“
 „Da gibt es ganze Gesellschaftsgruppen, die die Autorität von Lehrern, Polizisten und Richtern nicht mehr anerkennen, sondern sie verachten und verhöhnen. Da kommen wir mit unseren beschützenden und partnerschaftlichen Methoden nicht mehr weiter. Der Staat wird hier als Institution offen und demonstrativ abgelehnt, eine Parallelgesellschaft entsteht, mit eigenen Gesetzen und wahrscheinlich eigener Ökonomie. Das höhlt unsere Demokratie aus, rechtschaffene Bürger wenden sich selbst angewidert vom Staat ab und gehen nicht mehr zur Wahl.“

In allen Beiträgen, in denen die Täter nicht-deutscher Herkunft waren, wurde die sofortige Abschiebung gefordert und zugleich grundsätzliche Kritik an der „ineffektiven und inkonsequenten“ Rückführungspraxis geübt.

„Warum schickt man nicht jeden straffällig gewordenen zurück in ihr Heimatland oder das ihrer Eltern/Großeltern? Für immer.“
„drei kurze Fragen, 1. Hätte dieser Ausländer nach Deutschland einreisen dürfen? 2. Hätte sich dieser Ausländer in Deutschland aufhalten dürfen? 3. Wer trägt die Verantwortung dafür, wenn man beide zuvor gestellten Fragen mit einem klaren Nein beantwortet?“
„Es sind Serben, d.h. kein EU Bürger und zu Hause nicht verfolgt. Bitte diese Elemente also diese Familie verabschieden!“

Mit Blick auf deutsche Täter mit Migrationshintergrund warfen Nutzer den Behörden vor, die deutsche Staatsangehörigkeit zu leichtfertig auch an Personen zu vergeben, die keinen Integrationswillen zeigen würden.

„Lächerlich, dieses Urteil… Diese Menschen zeigen doch, dass sie sich hier nicht integrieren wollen. Da gibt es nur eins Abschiebung. Aber vermutlich hat man diesen Integrationsverweigerern schon vor Jahren einen deutschen Pass gegeben, so dass man sie gar nicht mehr abschieben kann. Dann sollten wenigstens längere Haftstrafen verhängt werden und nicht für zwei der Täter nur Bewährungsstrafen. Sarazin hatte Recht: Deutschland schafft sich ab.“
„Diese Neubürger sollten wieder in ihre Herkunftsländer einwandern müssen. Und wenn sie bereits die deutsche Staatsangehörigkeit haben, hat unser Staat mal wieder einen schweren Fehler gemacht. Man verteilt unsere Staatsangehörigkeit viel zu schnell. Man sollte sich mal in Kanada schlau machen. Dort geht es nicht so einfach wie hier im naiven und dümmlichen Deutschland.“

Unabhängig davon, ob es sich bei dem Täter tatsächlich um einen Geflüchteten handelte, wurden die Berichte zum Anlass für eine – emotionale und wütende – Auseinandersetzung mit der deutschen Flüchtlingspolitik genommen.

„Hätte der Staat im Zuge der Asylkrise nicht teilweise die Kontrolle verloren, gäbe es auch dieses Opfer nicht. Der Rechtstaat und insbesondere unsere Regierung hat versagt und viele Bürger sind die Leidtragenden, dass uns dieser Wahninn auch heute noch als humanitäre Notwendigkeit vermarktet wird, ist eine Frechheit.“

Nutzer zitierten Aussagen von Politikern, die durch den Kontext kriminellen Verhaltens als realitätsfernes „Gutmenschentum“ entlarvt werden sollten.

„Wir bekommen Menschen geschenkt.“
„Wir brauchen solche Neubürger.“
„Was eine Kreatur …. So schön bunt alles.“

Mitgliedern der Regierungsparteien wurde eine Mitschuld an den Taten gegeben, die nach Meinung einiger Nutzer erst durch die Aufnahme von MigrantInnen ermöglicht wurden.

„Hier haben Politiker der Altparteien im Geiste mitvergewaltigt. Widerlich“
„Ist halt Politik der Grünen. Früher Öko-Partei jetzt die besten Freunde die besten Freunde von Vergewaltigern und Kinderschändern.“
„Warum bekommt eigentlich Frau Merkel keine 11 Jahre ? Sie ja doch veranlasst, dass solche Typen nach Deutschland kommen.“
„Diejenigen die den Flüchtlingsirrsinn verursacht haben, gehören mit in den Knast.“

An vielen Stellen der Diskussion zeigt sich ein tiefes Misstrauen der Nutzer gegenüber den politischen Parteien, denen eine Gefährdung der inneren Sicherheit und ein Desinteresse an den Bedürfnissen der Bevölkerung attestiert wird.

„Gar nichts gedenkt die Politik zu tun. Die hohen Politiker haben Personenschutz und das Volk ist ihnen vollkommen egal.“

Die Kritik an der deutschen Flüchtlingspolitik wurde verschiedentlich mit der Forderung verbunden, den etablierten Parteien bei den kommenden Wahlen einen „Denkzettel“ zu verpassen.

„Die Hauptverantwortung dafür aber tragen sogenannte Alt 68er in Politik und Justiz. Es bleibt zu hoffen, das der höchste Souverän im Lande, der Wähler, diese Fehlentwicklungen an der Wahlurne korregiert.“
 „Ein vorbestrafter Pakistaner, der sich immer noch in Deutschland aufhalten darf. Warum?“ – Antwort: „Warum? Na weil Du wahrscheinlich die Wahlen geschwätzt hast, oder Deine Stimme für die Einheits- Partei CSU-CDU-SPD-FDP-DieGrünen abgegeben hast. Mach es im Jahre 2017 besser und animiere Deine Bekannte es demnächst anders zu machen – wählen gehen und dieser Regierung eine rote Karte zeigen.“ 

c) Forderungen an den Gesetzgeber

Einigen Nutzern stellte sich die Frage, ob die vermeintlich milden Urteile auch durch eine unzureichende Strafgesetzgebung bedingt waren.

„Die Frage, ist es die Schuld der Justiz oder des Gesetzgebers, dass die Strafen für derartig perverse Taten so vergleichsweise mild ausfallen?“
„Ob die Richterin nicht härter urteilen konnte weil es die Rechtslage nicht hergibt oder ob es mal wieder ein weichgespültes Urteil ist kann ich nicht beurteilen, aber ich halte das Ergebnis für einen Skandal!“

Um künftig härtere Sanktionen für Sexualdelikte verhängen zu können, wurde – trotz der erst 2016 erfolgten Reform – eine Verschärfung des Sexualstrafrechts gefordert.

„Das Strafmaß zeigt das unser Strafgesetzbuch was sexualstraftaten anbelangt dringend überarbeitet werden muss.“

Wichtiger als die Gestaltung der Tatbestände erschien vielen Nutzern eine Korrektur des gesetzlichen Strafrahmens, der den RichterInnen zu viel Spielraum für geringe Sanktionen gewähren würde.

„Allerdings kommt man um die Beobachtung nicht herum, dass auch nach dem neuen Strafrecht die Strafen für diese Widerlinge nicht anders ausgefallen wären. Warum wurde mit viel Aufwand und Energie ein Passus geändert und Details im Sinne der rechtlichen Feststellung von Konsent poliert, anstatt mal an solchen Baustellen nachzubessern?“

Eine zweite Kritik an der geltenden Gesetzeslage betraf die Strafbarkeit von Angriffen gegen Polizeibeamte. Hier äußerten Nutzer teilweise konkrete Forderungen nach einem Mindeststrafmaß und einem Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung.

„Wer einen Polizisten tätlich angreift, sollte eine Mindeststrafe von 1 Jahr ohne Bewährung bekommen.“
„Tätliche Angriffe auf Polizisten gehören grundsätzlich als Landfriedensbruch und bei mehreren Tätern als gemeinschaftliche Tat mit Mindeststrafe ohne Bewährung bestraft! Das Strafrecht muss dringend dahingehend geändert werden!“

IV. Diskussion

1. Folgen einer mangelnden Akzeptanz von Strafurteilen

„Die Strafen mögen einem Teil der Öffentlichkeit milde erscheinen. Daran aber hat sich die Kammer nicht zu orientieren.“ – mit diesen Worten zitiert Beitrag 2 den vorsitzenden Richter in der Urteilsbegründung. Wer jedoch die öffentliche Wahrnehmung von Strafurteilen ausblendet, verkennt ihre Bedeutung für den politischen und sozialen Diskurs. Taten und Urteile sind nicht nur selbst Gegenstand von Kritik, sondern werden als Symptome für generelle gesellschaftliche Fehlentwicklungen gedeutet.[20] Damit gewinnt ein vermeintlich zu mildes Urteil an Sprengkraft: Es schürt Misstrauen in die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Bereitschaft des Staates, seine Bürger effektiv vor Kriminalität zu schützen. Ein geringes Strafmaß und Strafaussetzungen zur Bewährung gelten vielen als Zeichen eines schwachen und naiven Staates,[21] der die Bedrohung durch – überwiegend ausländische – Kriminelle nicht erkennt oder bewusst ignoriert.[22] Bemühungen um eine Resozialisierung von Straftätern werden als realitätsblind kritisiert; in der fehlenden Abschreckungswirkung milder Sanktionen wird eine Einladung zur Begehung weiterer Straftaten gesehen. Gerichte erscheinen nicht in der Lage, Normverletzungen adäquat zu sanktionieren und ermöglichen damit die Entstehung von Parallelgesellschaften, in denen das deutsche Wertesystem nicht mehr akzeptiert wird. Die Sorge vor derartigen Entwicklungen verstärkt bestehende Kriminalitätsängste und lässt den Ruf nach immer weiteren Verschärfungen des Strafrechts laut werden.

Da Gewalt- und Sexualdelikte fast ausnahmslos als Ausländerkriminalität wahrgenommen werden, verhärtet die Wut über die „deutsche Kuscheljustiz“ auch die Fronten in der allgegenwärtigen Diskussion über die Flüchtlingspolitik. Straftaten von Nichtdeutschen dienen als Beleg für das Scheitern von Integration und bestätigen Vorbehalte gegen die Aufnahme von MigrantInnen. Ihre milde Bestrafung erscheint als Ausdruck eines verbreiteten „Gutmenschentums“, das aus Ideologie oder politischer Korrektheit die von Nichtdeutschen ausgehenden Gefahren relativiert.

Kriminalitätsfurcht und Misstrauen gegen die deutsche Justiz sind für das gesellschaftliche Klima in hohem Maße schädlich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die formulierten Sorgen in weiten Teilen objektiv unbegründet sind. Nicht nur ist die Kriminalität in Deutschland rückläufig; auch das deutsche Justizsystem kann mit Blick auf die Wahrung rechtsstaatlicher Verfahrensvorgaben und die Unbestechlichkeit seiner Akteure im internationalen Vergleich als vorbildlich angesehen werden. Straftaten berühren jedoch grundlegende – und teils irrationale – Ängste der Menschen und vermeintlich milde Urteile wirken auf die Bevölkerung stärker als es die beteiligten RichterInnen vielleicht vermuten. Für den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie das Vertrauen der Menschen in Staat und Politik ist es daher von erheblicher Bedeutung, einer mangelnden Akzeptanz strafgerichtlicher Urteile entgegenzuwirken.

Die Wahrnehmung gerichtlich verhängter Strafen als angemessene Reaktion auf begangenes Unrecht ist jedoch nicht nur gesellschaftspolitisch notwendig, sondern auch eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des mit Strafe verfolgten Zwecks der positiven Generalprävention.[23] Strafen sollen nicht nur auf den Täter wirken, sondern auch der normtreuen Bevölkerung die fortgeltende Verbindlichkeit der verletzten Norm bestätigen.[24] Ein Strafurteil ist also stets auch ein kommunikativer Akt gegenüber der Öffentlichkeit, das dem Rechtsbruch widerspricht und damit den gesellschaftlichen Konsens über die Einhaltung der vereinbarten Verhaltensregeln stabilisiert.[25] Auch wenn im Einzelfall kaum messbar ist, welche Sanktion zur Normbestätigung erforderlich ist,[26] darf sich staatliches Strafen von den Gerechtigkeitsvorstellungen der Bevölkerung nicht grundlegend entfernen.

2. Erklärungsansätze

Die beobachtete Kritik an den Urteilen der Strafgerichte lässt sich auf zwei Weisen erklären: (1) Es besteht tatsächlich eine Diskrepanz in der Strafschwereeinschätzung durch RichterInnen und Laien oder (2) Das Unverständnis über die Sanktionsentscheidung der Gerichte ist Folge eines defizitären Kommunikationsprozesses. Eine Annäherung an diese Fragen können Studien ermöglichen, die das Strafzumessungsverhalten von RichterInnen und Laien auf Basis gleicher Sachverhaltsinformationen untersuchen. Erste Erkenntnisse einer von der Verfasserin durchgeführten Befragung weisen darauf hin, dass Laien gerade im Bereich von Sexual- und Gewaltdelikten tatsächlich – deutlich – strengere Strafen befürworten als RichterInnen.[27]

a) Diskrepanzen in der Strafschwereeinschätzung

 Eine unterschiedliche Bewertung angemessenen Strafens durch RichterInnen und Laien kann drei Ursachen haben: Die Strafvorstellungen der Bevölkerung sind zu hoch, die Urteile der Gerichte zu milde oder die Strafschwereeinschätzung der Gruppen beruht auf verschiedenen Prämissen.

aa) Unterschiedliche Wertungen
Möglicherweise legen RichterInnen und Laien ihrer Strafzumessungsentscheidung unterschiedliche Wertungen zugrunde.[28] So hat die Analyse der Kommentarspalten gezeigt, dass die Kritik der Nutzer an zu milden Strafen häufig mit der Vernachlässigung der Opferperspektive begründet wurde. Eine Hypothese könnte daher lauten, dass Laien die Folgen der Tat für das Opfer in ihrer Strafzumessungsentscheidung stärker gewichten als RichterInnen, die den Täter im Zentrum des Strafverfahrens sehen. Ebenfalls unterschiedlich scheinen RichterInnen und Laien die Bedeutung eines Geständnisses zu bewerten. In der gerichtlichen Praxis stellt die geständige Einlassung des Täters einen zentralen Strafzumessungsfaktor dar.[29] Ein Geständnis wird auch dann strafmildernd berücksichtigt, wenn es nicht „in erster Linie aus Schuldeinsicht und Reue, sondern aus verfahrenstaktischen Gründen im Rahmen der Verständigung“[30] abgegeben wird. Selbst wenn ein Geständnis bei Vorliegen „erdrückender Beweise“ erfolgt, ist dem Gericht eine strafmildernde Würdigung nicht verwehrt.[31] Viele Laien lehnen hingegen eine Strafmilderung für ein rein taktisches Geständnis ab. Damit liegen sie nicht „falsch“, sondern treffen eine nachvollziehbare Wertung, die auch im Schrifttum geteilt wird.[32] In der Tat birgt die geltende Rechtsprechung die Gefahr, ein Geständnis allein aus arbeitsökonomischen Gründen zu belohnen und dabei die Grenzen schuldangemessenen Strafens zu unterschreiten.[33] Ein weiteres Risiko besteht darin, dass die Strafmilderung zum Automatismus wird und RichterInnen selbst ein „schlichtes Geständnis“ am Ende einer eindeutigen Beweisaufnahme zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz bringen. Ein solches Vorgehen wäre mit dem Ziel einer schuldangemessenen Strafe nicht mehr vereinbar; schließlich ist die Einlassung des Täters in diesem Fall weder ein Zeichen moralischer Besserung (die dann nicht mehr durch Strafe erreicht werden muss) noch kann in einem formelhaften Bekenntnis zur Tat eine ausreichende Kommunikationsleistung zur Anerkennung der verletzten Norm gesehen werden. Die öffentliche Kritik könnte hier also nicht nur legitim sein, sondern auf eine notwendige Korrektur der gerichtlichen Praxis hinweisen.

bb) Fehlende Entscheidungsmaßstäbe
Auf den ersten Blick liegt die Annahme nahe, dass RichterInnen gegenüber der Bevölkerung über eine „größere Urteilskompetenz“ verfügen und folglich eher in der Lage sind, „richtige“ Strafmaßentscheidungen zu treffen. Dabei wird jedoch stillschweigend vorausgesetzt, dass es für jeden Fall ein „richtiges“ Strafmaß gibt, dem sich die Beteiligten annähern können. Dass diese Voraussetzung nicht zutrifft, zeigt aber bereits die Tatsache, dass ausländische Rechtsordnungen andere Strafrahmen vorgeben als das deutsche Recht. Ob etwa ein Wohnungseinbruchsdiebstahl mit einem, drei oder fünf Jahren bestraft werden soll, lässt sich nicht theoretisch bestimmen, sondern ist das Ergebnis einer durch gesellschaftliche Rechtsvorstellungen geprägten Wertentscheidung.

Im Übrigen gibt das deutsche Strafrecht – abgesehen von den seltenen Fällen „absoluter“ Strafdrohungen wie in § 211 StGB – nur wenige verbindliche Maßstäbe für eine „richtige“ Strafzumessungsentscheidung vor. Die gesetzlichen Strafrahmen sind bei den meisten Tatbeständen sehr weit – so liegt die Mindeststrafe für Erpressung (§ 253 StGB) bei fünf Tagessätzen Geldstrafe, die Höchststrafe nach § 253 Abs. 4 StGB bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Auch die allgemeinen Regelungen in §§ 46-47 StGB enthalten nur vage Kriterien, deren Gewichtung und Verhältnis zueinander offen bleibt.[34] Damit wird die Frage nach der angemessenen Strafe dem jeweils entscheidenden Richter überlassen, ohne dass sich dieser auf klare gesetzliche Vorgaben stützen könnte. Dies hat zur Folge, dass Strafmaßentscheidungen unterschiedlicher RichterInnen, wie verschiedene empirische Studien gezeigt haben, nicht homogen sind, sondern ganz erhebliche Diskrepanzen aufweisen.[35] Jüngst hat Strengdie Erkenntnisse eines Experiments veröffentlicht, in dem RichterInnen in unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen ein Strafmaß festlegen sollten. Die von den sieben „Gerichten“ für denselben Fall einer räuberischen Erpressung erarbeiteten Strafen reichten von 3 Jahren und 3 Monaten bis zu 8 Jahren Freiheitsstrafe.[36] Und auch der gleiche Richter verhängt für eine Straftat nicht immer dieselbe Sanktion: Studien, die den ProbandInnen in zeitlichen Abständen einen identischen Sachverhalt zur Bewertung präsentiert haben, belegen deutlich abweichende Strafmaßentscheidungen.[37] Angesichts dieser Befunde wird man der Kritik an einzelnen Urteilen schwerlich entgegenhalten können, dass die Strafzumessung durch das Gericht objektiv „richtig“ war und Einwände gegen sie daher unberechtigt sind.

b) Kommunikationsdefizite

Ein weiterer Grund für das Unverständnis der Nutzer ist in einer defizitären Kommunikation der richterlichen Sanktionserwägungen zu sehen. Diese liegen zum Teil in der Natur der Sache: Die Öffentlichkeit erfährt in der Regel nur von den groben Abläufen des Tatgeschehens. Der Richter hingegen beschäftigt sich intensiv mit der Person des Täters; er sieht nicht nur den Normverstoß, sondern den Menschen hinter der Tat. Da sich menschliches Verhalten – und auch Straftaten – meist durch persönliche Erfahrungen und Lebenssituationen erklären, sieht der Richter, wie es zu der Tat kommen konnte und entwickelt möglicherweise Verständnis für den Angeklagten. Zugleich weiß der Richter, dass sein Strafurteil einen erheblichen Einschnitt in die Biographie eines Menschen bedeutet. Im Bewusstsein dieser Verantwortung für das Leben eines anderen wird er in seiner Sanktionsentscheidung zurückhaltender sein als ein Laie, für den die Tat ein abstraktes Kriminalitätsphänomen und der Täter ein anonymer Rechtsbrecher bleibt.

aa) Medien
Informationen über den Inhalt von Gerichtsurteilen erhalten Laien fast ausnahmslos über die Medien.[38] Den Medien wird dabei vorgeworfen, die Zahl ihrer Konsumenten durch eine skandalisierende Berichterstattung steigern zu wollen.[39] Um die Aufmerksamkeit der Nutzer zu erhalten, müssen Herausgeber und Journalisten Beiträge mit hohem Unterhaltungs- und Empörungswert anbieten.[40] Den Wettbewerb um das Interesse der Konsumenten gewinnen Artikel, die beim Leser Emotionen auslösen und seinen Widerspruch provozieren.[41] Fühlen sich Nutzer durch den Beitrag herausgefordert, beschäftigen sie sich länger mit dem Text, teilen ihn in sozialen Netzwerken und verwenden die Kommentarfunktion; Artikel und Publikationsorgan gewinnen hierdurch an Relevanz.[42] Die Eigengesetzlichkeit der Massenmedien begünstigt daher eine dramatisierte Darstellung von Kriminalität, die Ängste schürt,[43] Empathie mit den Opfern weckt und das Bedürfnis nach härteren Strafen[44] verstärkt.So erklärt sich etwa die unverhältnismäßig häufige Berichterstattung über schwere Gewalt- und Sexualstraftaten, die den Leser erschüttern und beunruhigen.[45]

Gleiches ließe sich für die Berichterstattung über Gerichtsentscheidungen vermuten. Milde Urteile, noch dazu gegen besonders dreiste oder gefährliche Täter, sind skandalträchtig: Wie die Analyse deutlich gemacht hat, erzeugen sie Empörung über eine naive Justiz und einen schwachen Staat, der seine Bürger nicht vor Kriminalität zu schützen vermag. Betrachtet man die für die vorliegende Studie ausgewählten Beiträge, so zeigt sich jedoch ein differenzierteres Bild. Zwar handelt es sich bei den berichteten Straftaten um krasse und auf das Ganze gesehen eher untypische Fälle, doch sind die Urteile in den Beiträgen 1, 3 und 5 – gerade weil es sich um ungewöhnlich schwere Straftaten handelt – kaum als milde einzustufen. Auch sprachlich waren die Beiträge überwiegend sachlich gehalten und enthielten keine Bewertung des richterlichen Urteils. Zudem verzichteten die meisten Artikel auf Angaben zur Nationalität der Angeklagten. Die vergleichsweise zurückhaltende Berichterstattung änderte allerdings nichts an der Intensität und Emotionalität der Diskussion. Die Vorbehalte gegen „zögerlich-weltfremde Juristen“[46] und die Wut insbesondere gegen ausländische Straftäter müssen von den Medien nicht mehr geschaffen werden; sie existieren bereits. Am Rande sei zu der häufig diskutierten Frage, ob Medien über die Herkunft von Angeklagten berichten dürfen oder sollen Folgendes bemerkt: Die Analyse zeigt, dass die Nationalität des Täters für viele Leser von großer Bedeutung ist und in den Kommentarbereichen stets thematisiert wird. Informiert ein Beitrag hierüber nicht, vermuten Nutzer ein bewusstes Verschweigen von Ausländerkriminalität aus politischer Korrektheit – ein Vorwurf, der die Diskussion weiter verschärft und die Wut gegen Medien und Staat, die „offensichtliche“ Probleme nicht erkennen (und damit auch nicht lösen) wollen, noch steigert. Durch das Aussparen der Herkunft wird also nichts gewonnen – ein Migrationshintergrund wird meist vermutet, zudem gelangt die Information über das Internet letztlich doch zu den Nutzern –, und gleichzeitig werden bestehende Vorbehalte verstärkt; ein Problem (hier die Kriminalitätsbelastung von Ausländern) wird in der Regel überschätzt, wenn man meint, dass es verheimlicht werden soll.

Eine große Rolle für die Wahrnehmung von Straftaten und Justiz dürfte allerdings die Präsenz der Kriminalitätsberichterstattung im Leben der Menschen spielen. Durch die moderne Mediennutzung sind Straftaten und – vermeintliche – „Fehlurteile“ für den Nutzer allgegenwärtig. Von einem skandalträchtigen Verbrechen oder einem milden Urteil erfährt der Nutzer über eine Vielzahl von Kanälen. Die permanente Berichterstattung in den digitalen und sozialen Medien schafft den Eindruck eines omnipräsenten Phänomens – selbst wenn es sich um den immer gleichen Einzelfall handelt. So vermag etwa die Tat eines einzelnen „U-Bahn-Treters“ das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung im öffentlichen Raum nachhaltig zu beeinträchtigen[47] und damit Forderungen nach härteren Strafen zu begünstigen. Ebenso kann ein Urteil mit geringem Strafmaß, über das in Online-Zeitungen, auf Facebook oder Twitter immer wieder berichtet wird, den allgemeinen Eindruck einer nachsichtigen Justiz vermitteln. Der erhebliche Einfluss der Medien auf die öffentliche Einschätzung der gerichtlichen Strafzumessung entsteht daher nicht primär durch eine reißerische Berichterstattung, sondern durch das stetige Angebot immer gleicher und – durch die Verwendung von Algorithmen – passender Inhalte.

bb) Justiz, Politik, Strafrechtswissenschaft
Der verbreiteten Kritik an den Medien ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe von Herausgebern und Journalisten ist, ein realitätsgetreues Abbild der Kriminalität in Deutschland zu zeichnen. Medien liefern die Inhalte, die von Nutzer nachgefragt werden. Dies gilt nicht nur für die Kriminalitäts- und Justizberichterstattung, sondern für alle Bereiche journalistischer Arbeit, von Politik über Sport zu Wirtschaft. Es liegt daher in der Verantwortung von Justiz, Politik und Strafrechtswissenschaft, die Voraussetzungen von Straftatbeständen und die Hintergründe strafgerichtlicher Urteile adäquat zu vermitteln.

Die Analyse der Kommentarspalten zeigt, dass dies bislang nur unzureichend gelingt. Für die Öffentlichkeit ist regelmäßig kaum zu verstehen, weshalb ein Strafrahmen nicht ausgeschöpft wird, welche Faktoren sich strafmildernd ausgewirkt haben oder warum eine Bewährungsaussetzung gewährt wurde. Hier sind langfristig innovative Wege gefragt, um der Bevölkerung die Grundlagen strafrichterlicher Entscheidungsfindung näherzubringen. In Anbetracht der erheblichen Bedeutung des Rechts für Selbstverständnis und Zusammenhalt der Gesellschaft bedürfte es einer aktiveren Informationspolitik, bis hin zu kreativen Lösungen wie der flächendeckenden Einführung eines Schulfachs „Recht“. Entscheidend dürfte allerdings sein, dass für die richterliche Strafzumessung tatsächlichschlüssige und nachvollziehbare Maßstäbe bestehen, die der Bevölkerung vermittelt werden können. Ob dies derzeit der Fall ist, kann angesichts der vagen Vorgaben des § 46 StGB und der beobachteten Unterschiede in der Strafzumessung durch verschiedene Gerichte bezweifelt werden.

3. Ausblick: Die Einführung von Strafzumessungsrichtlinien

Gerichtliche Strafmaßentscheidungen treffen in der Bevölkerung nicht selten auf Unverständnis. Die gesellschaftlichen Folgen sind in hohem Maße problematisch: Die Wut über zu milde Urteile schwächt das Vertrauen in die deutsche Justiz und die Handlungsfähigkeit des Staates, begünstigt Vorbehalte gegen Ausländer und vertieft die Gräben in der deutschen Flüchtlingspolitik. Das Recht gibt den Gerichten kaum klare Maßstäbe für eine gerechte Strafzumessung an die Hand. Es kann daher wenig überraschen, dass richterliche Sanktionen regional und individuell höchst unterschiedlich ausfallen. Strafhöhen erscheinen daher nicht selten zufällig und sind der Öffentlichkeit kaum vermittelbar.

Diese Befunde machen ein grundsätzliches Umdenken im Bereich der Strafzumessung notwendig. Da es keine absolut „richtige“ Strafe gibt, müssen Strafrahmen und Strafzumessungskriterien das Ergebnis eines gesellschaftlichen Aushandlungsprozesses sein. Aufgabe des Richters ist es, die vereinbarten Regelungen im Einzelfall anzuwenden – nicht aber, weitgehend losgelöst von rechtlichen Vorgaben eigene Strafzumessungssysteme zu entwickeln.

Transparente und allgemeingültige Maßstäbe für gerechtes Strafen könnten durch Strafzumessungsrichtlinien bestimmt werden, wie sie etwa in den USA oder Australien gelten.[48] Diesen Sentencing Guidelines begegnet man in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur jedoch seit jeher mit Skepsis.[49] Ein wesentlicher Grund für die Vorbehalte dürften die oft drakonischen Strafen US-amerikanischer Gerichte sein, die – auch wenn einige Leser dies fordern (oben III. 4 a)) – kaum zum Vorbild dienen können.[50] Die strengen Strafen in den USA sprechen freilich nicht gegen das Modell der Strafzumessungsrichtlinien, sondern allenfalls gegen seine konkrete Umsetzung im US-amerikanischen Recht.[51] Für die Gestaltung einer deutschen Regelung könnten die Erfahrungen aus den USA nutzbar gemacht werden, um ähnliche Entwicklungen zu vermeiden. Gewichtigere Bedenken gegen Strafzumessungsrichtlinien bestehen allerdings dahingehend, dass ein vorab festgelegtes „Punktesystem“ für die Bestimmung der angemessenen Strafe der Komplexität des jeweiligen Einzelfalls möglicherweise nicht gerecht wird.[52] Eine strikte „Mathematisierung“ der Strafzumessung würde die Besonderheiten von Tat und Täter ausblenden und damit nur eine „vordergründige Gleichheit der Strafen“ herstellen.[53] Erlaubte man hingegen in großem Umfang Abweichungen durch den Richter, würde der Vorteil von Sentencing Guidelines erheblich relativiert.[54]

All dies vermag die Vorzüge von Strafzumessungsrichtlinien jedoch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.[55] Mit den Richtlinien würde die Gesellschaft grundlegende Entscheidungen darüber treffen, welche Strafhöhen sie für welche Taten als angemessen erachtet, welche Umstände eine Strafe mildern und welche sie verschärfen sollen. Der Richter erhielte auf diese Weise eine klare Orientierung für sein Urteil, und für die Öffentlichkeit wäre eine Strafmaßentscheidung, die auf feststehenden Kriterien beruht, leichter nachzuvollziehen. Sinnvollerweise wären Abweichungen von den Richtlinien zur Gewährleistung einer individuell gerechten Sanktionsentscheidung zulässig, müssten vom Gericht jedoch hinreichend begründet werden. RichterInnen wären also verpflichtet, sich mit den Richtlinien auseinanderzusetzen und eine unterschiedliche Einschätzung des angemessenen Strafmaßes zu erklären. Ein solches Modell würde dem Gericht den notwendigen Spielraum für die Berücksichtigung außergewöhnlicher  Umstände  belassen  und  gleichzeitig  einen  hohen Gewinn an Transparenz mit sich bringen.

Die Einführung von Sentencing Guidelines würde das geltende Strafzumessungsrecht grundlegend verändern und von den Gerichten ein erhebliches Umdenken erfordern. Um ein für RichterInnen praktikables Modell zu schaffen, müsste zuvor eine Vielzahl von Aspekten geklärt werden: etwa das Maß an Verbindlichkeit und an Detailgenauigkeit der Richtlinien. Zentral für die Akzeptanz von Strafzumessungsrichtlinien in Justiz und Öffentlichkeit dürfte die Entscheidung darüber sein, wer an der Erarbeitung der Richtlinien beteiligt wird: In welchem Umfang und auf welchem Wege sollen Gerechtigkeitsvorstellungen der Bevölkerung Eingang in die Sentencing Guidelines finden – und welches Gewicht kommt sachverständigem Rat zu? Strafrechtswissenschaft, Politik und Justiz sollten den Mut haben, diese Diskussionen in den nächsten Jahren zu führen, und sich nicht aus Angst vor Veränderung mit dem status quo einer uneinheitlichen und für die Öffentlichkeit kaum nachvollziehbaren Strafzumessungspraxis begnügen.

 

 

[1]     Vgl. etwa „Überlastet, überfordert, zu lasch – Was läuft schief bei den Gerichten?“, Hart aber fair v. 19.2.2018; http://www.ardmediathek.de/tv/Hart-aber-fair/Überlastet-überfordert-zu-lasch-Was-/Das-Erste/Video?bcastId=561146&documentId=50161176(zuletzt abgerufen am 7.5.2018).
[2]     An der Studie nahmen knapp 800 Studierende teil. Die Tendenz zu härteren Strafen gilt also selbst dann, wenn die Probanden, wie in der vorliegenden Untersuchung, einen akademischen Hintergrund aufweisen. Es kann vermutet werden, dass die Diskrepanzen im Rahmen einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung noch deutlicher ausfallen würden. Zu ähnlichen Ergebnissen kommen bei Vorlage fiktiver Fälle an RichterInnen und Laien Simmler u.a., Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie 2017, 5.
[3]     Die Analyse erfolgte bis zur Erreichung einer empirischen Sättigung für die Forschungsfragen.
[4]     http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/sechs-jahre-gefaengnis-fuer-vergewaltigung-von-seniorin-15515285.html (zuletzt abgerufen am 17.9.2018).
[5]     https://www.zeit.de/hamburg/2016-10/hamburg-vergewaltigung-prozess (zuletzt abgerufen am 17.9.2018).
[6]     https://www.focus.de/panorama/welt/dueren-29-jaehriger-verpruegelt-polizisten-wegen-knoellchens-vier-jahre-haft_id_8067823.html (zuletzt abgerufen am 17.9.2018).
[7]     http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/anton-schlecker-zu-zwei-jahren-auf-bewaehrung-verurteilt (zuletzt abgerufen am 17.9.2018).
[8]     Strauss/Corbin, Grounded Theory, Grundlagen Qualitativer Sozialforschung, 1996.
[9]     Lucius-Hoene/Deppermann, Rekonstruktion narrativer Identität, Ein Arbeitsbuch zur Analyse narrativer Interviews, 2002, S. 96;  Hoffmann-Riem, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 1980, 325.
[10]   Statt aller: Feltes, Kriminalistik 1980, 451; Lamnek, MSchrKrim 1990, 163; Schwind, Kriminologie und Kriminalpolitik, 23. Aufl. (2016), § 14 Rn. 4; Hestermann, in: Marks/Steffens, Prävention rechnet sich, S. 309; Walter, AWPsozA 1/2007, 26; Reuband, in: Lautmann/Klimke/Sack (Hrsg.), Punitivität. 8. Beiheft des KrimJ, 2004, 89;ders., KrimJ 2000, 43; ders., Soziale Probleme, 1998, 125.
[11]   Walter, in: Rode/Leipert, Das moderne Strafrecht in der Mediengesellschaft, 2009, S. 27, 32.
[12]   Reuband, KrimJ 2000, 51.
[13]   Bonfadelli, Medienwirkungsforschung I, 2004, S. 231.
[14]   Feltes, Kriminalistik 1980, 451 (453 ff.); Lamnek, MSchrKrim 1990, 163 (164); Hestermann, in: Marks/Steffen (Hrsg.), Prävention rechnet sich. Zur Ökonomie der Kriminalprävention, 2015, S. 309, 310.
[15]   Schwind, Kriminologie und Kriminalpolitik, 23. Aufl. (2016), § 14 Rn. 4.
[16]   Siehe auch Hoven, Strafzumessung und Medienberichterstattung (im Erscheinen).
[17]   Die Kommentare wurden in ihrer Schreibweise wiedergegeben und nicht korrigiert.
[18]   Dass der kritischen Einschätzung der Leser eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, zeigt auch die spätere Aufhebung des Urteils durch den BGH. Der 5. Strafsenat monierte zwar nicht die fehlende Prüfung des Tötungsvorsatzes, beanstandete aber die mangelnde Auseinandersetzung mit einer Aussetzung durch Unterlassen, BGH, NStZ 2018, 209.
[19]   In Beitrag 6 diskutierten die Nutzer freilich über andere Fragen; hier standen Kapitalismus und Verantwortung von Arbeitgebern im Fokus.
[20]   Im Lichte der vorliegenden Erkenntnisse erscheint es nicht überzeugend, dass die „Bevölkerung – bis zur Evidenz des Gegenteils – davon ausgehen wird, dass auch eine als tendenziell zu niedrig wahrgenommene Strafe nicht durch abweichende Wertungen, sondern durch die größere Urteilskompetenz und Sachnähe der Urteilenden bedingt ist“, Streng, StV 2018, 593 (598). Zumindest in weiten Teilen der Bevölkerung scheint die Justiz einen solchen Vertrauensvorschuss nicht mehr zu genießen.
[21]   So bereits Walter, AWPsozA 1/2007, 26 (31).
[22]   A.a.O., S. 30.
[23]   Statt aller: Jakobs, ZStW 107 (1995), 843; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts – Allgemeiner Teil, 5. Aufl. (1995),  § 8 II 3 a; Kalous, Positive Generalprävention durch Vergeltung, 2000, S. 249 ff.;Hassemer/Neumann, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 1 Rn. 288; im Kontext der Strafzumessung siehe jüngst: Streng, StV 2018, 593.
[24]   Statt aller: Hörnle, Straftheorien, 2011, S. 25 f.
[25]   Jakobs, Norm, Person, Gesellschaft, 2008, S. 111; Frisch, in: Schünemann/von Hirsch/Jareborg (Hrsg.), Positive Generalprävention, 1998, S. 139 ff.
[26]   Dies ist auch nicht erforderlich, wenn man etwa mit Jakobs den kommunikativen Selbstzweck der Strafe in den Vordergrund stellt und auf eine empirische Bestätigung des Normvertrauens verzichtet, Jakobs, Norm, Person, Gesellschaft, 2008, S. 61; Neumann, in: FS Jakobs, 2007, S. 435 (444).
[27]   Im Rahmen der von der Verfasserin gemeinsam mit Prof. Thomas Weigend durchgeführten Studie wurden RichterInnen und Laien (im Zuge einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung) verschiedene Fallvignetten vorgelegt und die Befragten um eine Sanktionsentscheidung gebeten. Die Daten werden derzeit ausgewertet.
[28]   Zu der Frage, welche Faktoren RichterInnen und Laien in ihrer Strafzumessungsentscheidung berücksichtigen und wie sie die jeweiligen Aspekte gewichten, besteht Forschungsbedarf. Die von der Verfasserin durchgeführte Studie zum Strafzumessungsverhalten von RichterInnen und Laien wird hier erste Erkenntnisse liefern.
[29]   Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 2017, Rn. 679.
[30]   BGH, NJW 1998, 86 (89).
[31]   BGH, NJW 1998, 86 (89), ebenso Schäfer, Verhandlungen des 58. DJT Bd. II, L 58 f.; Widmaier, Verhandlungen des 58. DJT Bd. II, L 40; Detter, NStZ 1990, 221.
[32]   Rieß, in: FS Richter II, 2006, S. 433 (443); Dencker, ZStW 102 (1990), 51 (56); Hönig, Die strafmildernde Wirkung des Geständnisses im Lichte der Strafzwecke, 2004, S. 89; Frisch, ZStW 99 (1987), 751 (780).
[33]   Siehe auch Streng, in: FS Schwind, 2006, S. 447 (465).
[34]   Kritisch u.a. Kaspar, Gutachten zum 72. DJT Leipzig 2018, C. 60 ff.; Radtke, DriZ 2018, 250 (251); Stratenwerth, Die Zukunft des strafrechtlichen Schuldprinzips, 1977, S. 13; Lackner, Über neue Entwicklungen in der Strafzumessungslehre und ihre Bedeutung für die Praxis, 1978, S. 7; Verrel, JZ 2018, 811.
[35]   McFatter, in: Pfeiffer/ Oswald (Hrsg.), Strafzumessung. Empirische Forschung und Strafrechtsdogmatik im Dialog, 1989, S. 183; H.-J. Albrecht, Strafzumessung bei schwerer Kriminalität, 1994, S. 156 ff., 169 ff.;  Schott, Gesetzliche Strafrahmen und ihre tatrichterliche Handhabung, 2004, S. 175 ff.;  Streng, Strafrechtliche Sanktionen, 3. Aufl. (2012), Rn. 480 ff.; ferner Jescheck/Weigend, Allg. Teil, 5. Aufl. (1996), S. 875 f.; Höfer, Sanktionskarrieren, 2003, S. 42 ff.;  Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 4. Aufl. (2015), S. 255 ff.
[36]   Streng, StV 2018, 593 (594).
[37]   McFatter, in: Pfeiffer/Oswald (Hrsg.), Strafzumessung. Empirische Forschung und Strafrechtsdogmatik im Dialog, 1989, S. 183 (190 ff.). Ein ähnliches Phänomen zeigt sich bei Peters, Fehlerquellen im Strafprozeß I, 1970, S. 7, 369.
[38]   Windzio/Simonson/Pfeiffer/Kleimann, Kriminalitätswahrnehmung und Punitivität in der Bevölkerung – Welche Rolle spielen die Massenmedien? Ergebnisse der Befragungen zu Kriminalitätswahrnehmung und Strafeinstellungen 2004 und 2006, KfN Forschungsbericht Nr. 103 2007, S. 11.
[39]   Statt aller: Walter, AWPsozA 1/2007, 26; Schwind, Kriminologie und Kriminalpoitik, 23. Aufl. (2016), § 14 Rn. 4, 11. Zur Tendenz einer „reißerischen Berichterstattung“ siehe auch Streng, in: FS Courakis Band II, 2017, S. 921 (933); Kepplinger, in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Kriminalität in den Medien, 2000, S. 58, 63 ff. m.w.N.
[40]   Reuband, KrimJ 2000, 51; Luhmann, Die Realität der Massenmedien, 5. Aufl.(2017), S. 42 f.; Bourdieu, Über das Fernsehen,1998, S. 25; Hestermann, in: Marks/Steffen (Hrsg.), Prävention rechnet sich. Zur Ökonomie der Kriminalprävention, 2015, S. 314 ff.; Friedrichsen, in: Hestermann (Hrsg.), Von Lichtgestalten und Dunkelmännern. Wie die Medien über Gewalt berichten, 2012, S. 43; Kania, in: Walter/Kania/Albrecht (Hrsg.), Alltagsvorstellungen von Kriminalität, 2004, S. 137, 147.
[41]   Bonfadelli, Medienwirkungsforschung I, 2004, S. 231;Kania, in: Walter/Kania/Albrecht (Hrsg.), Alltagsvorstellungen von Kriminalität, 2004, S. 137, 147.
[42]   Siehe auch Hoven, Strafzumessung und Medienberichterstattung, im Erscheinen.
[43]   Hestermann, in: Marks/Steffen (Hrsg.), Prävention rechnet sich. Zur Ökonomie der Kriminalprävention, 2015, S. 309.
[44]   Baier u.a.,Kriminalitätsfurcht, Strafbedürfnisse und wahrgenommene Kriminalitätsentwicklung – Ergebnisse von bevölkerungsrepräsentativen Befragungen aus den Jahren 2004, 2006 und 2010, KfN Forschungsbericht Nr. 117, 2011, 132 f.; Pfeiffer, in: Hestermann (Hrsg.), Von Lichtgestalten und Dunkelmännern. Wie die Medien über Gewalt berichten, 2012, S. 125; Windzio & Kleimann, Soziale Welt, 2006, S. S. 193; Chiricos/Eschholz/Gerz, Social Problems, 1997, S. 342; Pfeiffer/Windzio/Kleimann, MSchKrim 2004, 415; Reuband, in: Lautmann/Klimke/Sack (Hrsg.), Punitivität, 8. Beiheft des KrimJ, 2004, S. 89; Eschholz, University of Florida Journal of Law & Public Policy 1997, 37; Windzio/Simonsen/Pfeiffer/Kleimann, Kriminalitätswahrnehmung und Punitivität in der Bevölkerung – Welche Rolle spielen die Massenmedien? Ergebnisse der Befragungen zu Kriminalitätswahrnehmung und Strafeinstellungen 2004 und 2006; KfN Forschungsbericht Nr. 103, 2007; Kritisch dagegen etwa: Ditton et. al., British Journal of Criminology 2004, 595
[45]   Feltes, Kriminalistik 1980, 453 ff.; Lamnek, MschKrim 1990, 163 (164); Hestermann, in: Marks/Steffen (Hrsg.), Prävention rechnet sich. Zur Ökonomie der Kriminalprävention, 2015, S. 310. Zur Diskussion in der US-amerikanischen Kriminologie siehe etwa Chermak, Victims in the News, 1995; Gruenewald/Pizarro/Chermak, Journal of Criminal Justice 2009, 262; Buckler/Travis, Journal of Criminal Justice and Popular Culture 2005, 1; Morris, Crime, the Media, and Our Public Discause, 1997.
[46]   Walter, AWPsozA 1/2007, 26 (32).
[47] https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/berlin-hermannstrasse-u-bahn-treter-urteil (zuletzt abgerufen am 17.9.2018).
[48]   Siehe hierzu etwa Meyer, ZStW 2006, 523.
[49]   Radtke, DriZ 2018, 250 (252); Weigend, in: FS der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur 600-Jahr Feier der Universität zu Köln, 1988, 579 (599); Frisch, Maßstäbe der Tatproportionalität, 2003,      S. 166 ff; Mellinghoff, in: FS Hassemer, 2010, S. 503 (519); Giannoulis, Studien zur Strafzumessung, 2014, S. 255; Hart-Hönig, Gerechte oder zweckmäßige Strafzumessung, 1992, S. 140. Offener: Kaspar, Gutachten C zum 72. DJT Leipzig 2018; Kudlich/Koch, NJW 2018, 2762 (2764).
[50]   Dubber, Einführung in das US-amerikanische Strafrecht, 2005, S. 25; Hörnle, Tatproportionale Strafzumessung, 1999, S. 362 f.; Meyer, ZStW 2006, 523; Uphoff, Die deutsche Strafzumessung unter dem Blickwinkel amerikanischer Strafzumessungsrichtlinien, 1998, S. 150.
[51]   So auch Kudlich/Koch, NJW 2018, 2762 (2764).
[52]   Kaspar, Gutachten zum 72. DJT Leipzig 2018, C 83; Streng, StV 2018, 593 (600).
[53]   Streng, StV 2018, 593 (600).
[54]   So Kaspar, Gutachten zum 72. DJT Leipzig 2018, C 83.
[55]   So hält – trotz aller Bedenken – auch Kaspar zumindest „gewisse Strafmaßempfehlungen“ für sinnvoll; Kaspar, Gutachten zum 72. DJT Leipzig 2018, C 84.

 

 

2 Gedanken zu „Die öffentliche Wahrnehmung von Strafzumessungsentscheidungen – Anlass für Reformen?“

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