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Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019: BGBl. I 2019, S. 2128 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wurde am 4. November 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Sie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleisten. Durch eine Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten gestärkt und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erleichtert werden. 

Die vorliegende Richtlinie betrifft mit der Prozesskostenhilfe den zweiten Teil der Maßnahme C des Fahrplans und ist bis zum 25. Mai 2019 umzusetzen. Die Strafverteidigervereinigungen haben hierzu bereits ein Policy Paper (Neurodnung der Pflichtverteidigerbestellung) vorgelegt und einen eigenen Regelungsvorschlag unterbreitet. Das Strategiepapier finden Sie hier

Da das nationale Recht noch nicht den Vorgaben der EU Richtlinie entspricht, sieht der Referentenentwurf des BMJV notwenige Anpassungen der StPO und des IRG vor. Die Richtlinie überschneidet sich mit der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016, die Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vorsieht, soweit dort ebenfalls das Recht auf Prozesskostenhilfe und die notwendige Verteidigung betroffen ist. Näheres zu dieser Richtlinie finden Sie hier.

 

Um der Richtlinie (EU) 2016/1919 zu entsprechen, sind mehrere Änderungen des § 140 StPO geplant:

  • der Fall der notwendigen Verteidigung soll bereits mit der Vorführung vor einen Richter vorliegen (nicht erst bei Vollstreckung der U-Haft oder vorläufigen Unterbringung)
  • die zeitlichen Beschränkungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO soll gestrichen werden
  • um der Rechtsprechung des EGMR zu entsprechen, soll bei der Schwere der zu erwartenden Strafe ein Fall notwendiger Verteidigung ab einer Straferwartung von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe gegeben sein
  • Anpassungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Verteidigerbestellung und seiner Qualifikation
  • Regelung der Möglichkeit des Verteidigerwechsels und der hierzu erforderlichen Rechtsbehelfe,  für Fälle, in denen dem „Beschuldigten bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers der ersten Stunde aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit nur eine kurze Bedenkzeit eingeräumt werden konnte, um einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen“

Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Verteidigerbestellung sieht der Entwurf vor, dass eine Verpflichtung künftig regelmäßig vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten vorzunehmen ist. Eine Eilentscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft soll die praktische Anwendung erleichtern. Die Qualifikation der Pflichtverteidiger soll dadurch gewährleistet werden, dass Rechtsreferendare hierzu nicht mehr ausgewählt werden dürfen und grundsätzlich nur Fachanwälte für Strafrecht oder Rechtsanwälte zur Auswahl stehen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer ihr Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen bekundet haben.

Für den Fall eines Europäischen Haftbefehls soll die notwendige Verteidigung im IRG geregelt werden. Dort soll zeitlich an die Festnahme der gesuchten Person angeknüpft werden. 

Der entsprechende Regierungsentwurf wurde am 12. Juni 2019 veröffentlicht. Danach erfahren die §§ 141 bis 144 StPO die wichtigsten Änderungen: 

  • § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
  • § 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
  • § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
  • § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung
  • § 143a Verteidigerwechsel
  • § 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger

Am 11. Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/13829). Am 17. Oktober 2019 wurde bereits in erster Lesung über den Entwurf debattiert. Im Anschluss an die Sitzung wurde er gemeinsam mit einem Antrag der FDP-Fraktion „Für eine konsequente Umsetzung der PKH-Richtlinie – Recht auf Verteidigung ab der ersten Stunde vorbehaltlos gewährleisten“ (BT Drs. 19/14036) zwecks weiterer Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weitergeleitet. Dort fand am 23. Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Experten aus dem Bereich der Strafverteidigung sahen in dem Regierungsentwurf eine Beschneidung der Beschuldigtenrechte und einen „Verschlimmbesserung“ – so Prof. Dr. Holger Matt –  im Vergleich zum Referentenentwurf, der ursprünglich eine behutsame Erweiterung des Systems der Pflichtverteidigung vorgesehen habe. Stephan Schneider von den Strafverteidigervereinigungen sprach sogar von einem Abbau von Verfahrensgarantien für Beschuldigte. Gerade diese seien aber von gesellschaftlichem Interesse und dürften nicht alleine von einem Antrag des Beschuldigten abhängig gemacht werden. Ferner merkte Prof. Dr. Holger Matt an, dass eine frühe Verteidigung des Beschuldigten keine unzuträgliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge habe, sondern dieses nicht selten beschleunige. 

Bedenken gegen den Regierungsentwurf bestanden aber auch auf der Ermittlerseite. Generalstaatsanwalt Andreas Heuer betonte, dass der derzeitige Entwurf dem Regelungsgehalt der PKH-Richtlinie widerspreche. Diese müsse im Zusammenhang mit der EU-Richtline 2013/48 betrachtet werden, die allein den Zugang zu einem Rechtsbeistand regele.

Der BDK erwartet bei der Umsetzung des Entwurfs eine nachhaltige Veränderung der polizeilichen und justiziellen Praxis. Welche Folgen dies für die Aufklärung schwerer Straftaten habe, sei derzeit noch nicht abzuschätzen. Eine Vorverlagerung der Pflichtverteidigerbestellung auf den Zeitpunkt der ersten polizeilichen Vernehmung, kehre die bisherige Rechtspraxis um. 

Prof. Dr. Matthias Jahn sah ebenfalls einige Punkte im Entwurf kritisch, begrüßte aber angesichts der bereits abgelaufenen Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie die Vorlage. Diese solle mit Nachbesserungen zügig einen Fortgang nehmen. Dabei betonte auch er, dass die Bestellung der Notwendigkeit der Verteidigung zeitlich vorzuverlagern sei. Dies sei in anderen Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise in der Schweiz, längst gängige Praxis. Im Übrigen sah er bei den vorgeschlagenen Neuregelungen keinen Verstoß gegen die Richtlinienvorgaben. 

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Regierungsentwurf. Einen Tag später stand der Entwurf bereits zur Abstimmung im Bundestag. Er wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15151)  angenommen. Gleichzeitig wurde der Antrag der Fraktion der FDP „Für eine konsequente Umsetzung der PKH-Richtlinie – Recht auf Verteidigung ab der ersten Stunde vorbehaltlos gewährleisten“ (BT Drs. 19/14036) abgelehnt.  

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 wurde am 12. Dezember imBundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2019, S. 2128 ff.) und trat am 13. Dezember 2019 in Kraft. 

 

 

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