Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 792/1/16
Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 792/16

 

Initiativen auf Landesebene:

  • Bayern

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 17. August 1999: BT Drs. 449/99

Empfehlungen der Ausschüsse: BT Drs. 449/1/99

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 17. Oktober 2000: BR Drs. 637/00

  • Hamburg

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Januar 2008: BR Drs. 39/08

  • Sachsen

Antrag der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag: LT Drs. 6/6061

  • Schleswig-Holstein

Antrag der Fraktion der FDP im Landtag Schleswig – Holstein: LT Drs. 18/4594

Änderungsantrag der Fraktion die PIRATEN im Landtag Schleswig-Holstein

 

Auch dieser Gesetzentwurf vom 6.6.2016 dient der Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung. Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog strafrechtlicher Sanktionen um die Möglichkeit der generellen Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe zu erweitern. Die Nebenstrafe soll nicht nur bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr verhängt werden können, sondern nach § 44 Abs. 1 StGB-E bei allen Straftaten. Insofern wurde bei dem Entwurf auf die lebhaft diskutierte und umstrittene Anhebung der Verhängung eines Fahrverbots zur Hauptstrafe verzichtet. Bundesjustizminister Heiko Maas äußerte nun in einem Interview mit dem Spiegel (Ausgabe 32/2016), dass er noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf zum Führerscheinentzug für Straftäter vorlegen und damit das Fahrverbot auch als Hauptstrafe einführen will. „Es gibt Fälle, etwa bei sehr wohlhabenden Straftätern, bei denen eine Geldstrafe keine Wirkung erzielt“, so Maas. Durch die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots soll den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben werden, „um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“ Bereits in der Vergangenheit gab es drei Gesetzentwürfe von Seiten der Länder: zwei Initiativen von Bayern (BT Drs. 449/99 und BR Drs. 637/00 ) und der 2008 vom Bundesrat (BT Drs. 16/8695) beschlossene Enwurf. Letzterer hat sich durch Ablauf der Wahlperiode erledigt.

Der in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führende Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO wird entschärft durch eine vorrangige Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft bei Straßenverkehrsdelikten. Für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht die Anordnungsbefugnis dann fort, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
Des Weiteren wird eine Ausnahmevorschrift von der nach § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgesehenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halb- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt geschaffen, um die vollständiger Vorabverbüßung nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen für eine Zurückstellung der suchtbedingten Freiheitsstrafen unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG zu ermöglichen.
Außerdem werden in Bezug auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht und Datenverwendung für verfahrensübergreifende Zwecke die Normen im 8. Buch der StPO um Regelungen ergänzt, die die Befugnisse des Bewährungshelfers klarstellend präzisieren.

Am 21. Dezember 2016 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf beschlossen. Bundesjustizminister Heiko Maas: „Die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten erweitert die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen. Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 hat der Bundesrat keine grundlegenden Bedenken gegen die Pläne der Bundesregierung geäußert. In seiner Stellungnahme schlug er lediglich kleinere Änderungen vor, um das Gesetz noch praxistauglicher zu gestalten. Des Weiteren regte der Bundesrat an, eine Klarstellung zum geplanten Wegfall des Richtervorbehalts zur Blutprobenentnahme vorzunehmen. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. Anschließend werden die Dokumente dem Bundestag zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 18/11272) in den Bundestag eingebracht. Die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates lehnt sie überwiegend ab. Der Entwurf wurde am 9. März 2017 erstmals im Bundestag beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Am 22. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Möglichkeit, bei einer Vielzahl von Delikten kurze Haftstrafen zu vermeiden, indem die Richter stattdessen eine Bewährungsstrafe verbunden mit einem Fahrverbot verhängen, stieß bei vielen Sachverständigen auf Zustimmung. Ein Experte empfahl eine Ergänzung des Entwurfs aus Verfassungsgründen. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordere, dass der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel angeben soll, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden beziehungsweise Geldstrafen zu reduzieren. Die Sachverständigen merkten positiv an, dass die Sanktionsmöglichkeit insbesondere im Jugendstrafrecht eine besondere erzieherische Wirkung entfalten könne. Zudem ginge von ihr eine „erhebliche individualabschreckende und generalpräventive Wirkung“ aus. Kritische Stimmen bezeichnen das Fahrverbot als „untaugliches Mittel“ und weisen auf die Bedenken hin, die im Rahmen des Fahrverbots bei Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen geltend gemacht werden.

Am 22. Juni 2017 wurde der Regierungsentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT Drs. 18/11272) einvernehmlich für erledigt erklärt. Die dort angestrebten Änderungen wurden in einen anderen Entwurf der Bundesregierung zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12785) aufgenommen. Jener Entwurf wurde  in der zweiten und dritten Lesung gegen das Votum der Opposition und zweier SPD-Abgeordneter angenommen.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Gesetzentwurfs wurden folgende Teile in das beschlossene Änderungsgesetz aufgenommen:
Das Fahrverbot ist künftig auch im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität als Nebenstrafe möglich, auch wenn das begangene Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung wird § 266a StGB um zwei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle erweitert. Zum Schutz der Umwelt wird nun das „leichtfertige Töten und Zerstören von streng geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und von bestimmten besonders geschützten wildlebenden Vogelarten“ unter Strafe gestellt.
Der zuletzt in der öffentlichen Anhörung vom 30. Mai 2017 sehr umstrittene Einsatz von Spionage-Software zwecks Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung wird nun ebenfalls gesetzlich verankert.
Verfahrensrechtlich besteht für Bewährungshelfer demnächst die Möglichkeit, wichtige Erkenntnisse über einen Verurteilten an die Polizei und andere staatliche Stellen weiterzuleiten.

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurde am 23. August im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2017 Nr. 58, S. 3202 ff.). Es tritt vorbehaltlich des Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen