Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Gefährdern

Gesetzentwürfe: 

 

Am 28. Februar 2018 bracht die Fraktion der AfD einen Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Gefährdern (BT Drs. 19/931) in den Bundestag ein. Die derzeit geltenden Regelungen in Asyl- und Aufenthaltsgesetz seien nicht ausreichend, um die Bevölkerung vor gewalttätigen und bereits straffällig gewordenen Ausländern zu schützen. Ebenso könne durch deren Aufenthalt die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden. Die Fraktion betont, dass es insbesondere keine gesetzlichen Möglichkeiten gebe Gefährder in Haft zu nehmen, soweit eine Erteilung der Wohnsitzauflage und das Verbot sozialer Kontakte und die Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel oder -dienste nach § 56 AufenthG nicht ausreichen, um eine Gefahr zu beseitigen. Dass die derzeitigen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung nicht ausreichen, zeige das Beispiel des Attentats auf den Berliner Breitscheidplatz.

Darum soll durch eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes eine gesetzliche Meldepflicht für Ausländer eingeführt werden, gegen die eine Ausweisungsverfügung (§ 53 AufenthG) oder eine Abschiebeanordnung nach § 58a AufenthG besteht. Ebenso soll die Möglichkeit der Anordnung einer Haft eingeführt werden, wenn Meldepflichten oder Verbote sozialer Kontakt oder der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel oder -dienste unzureichend erscheinen. Die Möglichkeit der Haft soll dabei so lange bestehen, bis die Ausweisung vollzogen wurde. 

Des Weiteren sieht die Fraktion die Einführung eines § 56a AsylG vor: Während des laufenden Asylverfahrens soll demnach auch hier ein Haftgrund für den Fall geschaffen werden, dass von den Antragstellern eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht. Außerdem soll die zuständige Behörde eine räumliche Beschränkung im Falle des Vorliegens jedweder Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter anordnen können. Dazu soll das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Gefahr“ in § 59b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestrichen werden. 

Zuletzt hatte die Fraktion der AfD eine Kleine Anfrage (BT Drs. 19/561) zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährdern und schweren Straftaten gestellt. Die Antwort der Bundesregierung finden Sie hier.

Am 1. März 2018 beschäftigte sich der Bundestag in erster Lesung mit dem eingebrachten Entwurf. Teil der Debatte war ebenfalls ein Antrag der AfD mit dem Titel „Zuständigkeit des Bundes für die Abwehr von Gefahren“ (BT Drs. 19/932). Im Anschluss an die Debatte wurden die beiden Vorlagen zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Dieser hat sich in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/2226) gegen den Gesetzentwurf der AfD sowie gegen den Antrag zur „Zuständigkeit des Bundes für die Abwehr von Gefahren“ ausgesprochen. 

Am 1. Februar 2019 debattierte der Bundestag über einen Antrag der FDP zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur und stimmte zugleich über beide Vorhaben der AfD ab. Gegen die Stimmen der Fraktion wurden beide Entwürfe einhellig abgelehnt. 

 

 

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