Gesetzentwürfe:
Am 30. Dezember 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens auf den weg gebracht. Anlass hierfür sei die zunehmende Zahl von Angriffen auf Personen, die Aufgaben von erheblicher Bedeutung für das Gemeinwohl wahrnehmen. Betroffen sind insbesondere Vollstreckungsbeamt:innen, Rettungs- und Hilfskräfte, Angehörige der Heilberufe, Amts- und Mandatsträger:innen sowie ehrenamtlich Tätige. Trotz bestehender besonderer Schutzvorschriften (§§ 113 ff. StGB) zeigten aktuelle Entwicklungen – namentlich der starke Anstieg registrierter Gewalttaten gegen Polizeibeamt:innen – dass das geltende Strafrecht diesen Gefährdungen nicht mehr ausreichend Rechnung trage. Angriffe auf gemeinwohlorientiert tätige Personen verletzten nicht nur Individualrechtsgüter, sondern zugleich auch das Vertrauen in staatliche und gesellschaftliche Institutionen und seien damit mit einem gesteigerten Unrechtsgehalt behaftet. Dieser besondere Unrechtsgehalt komme nach geltender Rechtslage im Rahmen der Strafzumessung nicht hinreichend zum Ausdruck. Deshalb soll § 46 Abs. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass auch solche Tatfolgen ausdrücklich zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Auf diese Weise werde den Gerichten ein klarer gesetzlicher Maßstab für die Bewertung der Gemeinwohlschädlichkeit an die Hand gegeben. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Ausweitung und Verschärfung bestehender Schutzvorschriften vor. Die Strafrahmen der §§ 113 und 114 StGB sollen angehoben werden, um die besondere Verwerflichkeit von Widerstands- und Angriffshandlungen gegenüber Vollstreckungsbeamt:innen deutlicher zu sanktionieren. Zugleich werden besonders schwere Fälle, etwa bei einem hinterlistigen Überfall, normativ hervorgehoben. Zudem soll ein neuer § 116 StGB auch weitere Personen erfassen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen insbesondere Angehörige der Heilberufe sowie deren Mitarbeitende, die zunehmend auch außerhalb klassischer Einsatzsituationen Ziel von Angriffen seien. Durch eine Ausdehnung der entsprechenden Schutzvorschriften auf die europäische und kommunale Ebene soll gewährleistet werden, dass politisches Engagement nicht durch Bedrohungen oder Gewalt unterbunden werde und die Funktionsfähigkeit demokratischer Entscheidungsprozesse erhalten bleibe. Schließlich reagiert der Entwurf auf den erheblichen Anstieg politisch motivierter Volksverhetzung. Der Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB soll ebenfalls angehoben werden, um der erhöhten Gefährlichkeit entsprechender Taten, insbesondere bei der Verbreitung von Inhalten, gerecht zu werden. Ergänzend wird den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, bei schwerer Volksverhetzung neben einer Freiheitsstrafe auch den zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter anzuordnen. Damit soll der Missbrauch demokratischer Rechte zum Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung wirksam unterbunden werden.
Konkret sieh der Referentenentwurf vor:
- Ergänzung von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB: Bei der Strafzumessung sind ausdrücklich auch solche Tatfolgen zu berücksichtigen, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- Erweiterung der §§ 105, 106 StGB: Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträger:innen auf die europäische und kommunale Ebene.
- Änderung des § 113 Abs. 1 StGB: Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Änderung des § 114 Abs. 1 StGB: Anhebung der Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe.
- Neufassung des § 114 Abs. 2 StGB-E: Einführung eigenständiger Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, insbesondere bei Begehung der Tat durch einen hinterlistigen Überfall.
- Einführung eines neuen § 116 StGB-E: Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes zum Schutz weiterer Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, insbesondere Angehörige der Heilberufe und deren Mitarbeitende.
- Ergänzung des § 130 StGB um einen weiteren Absatz: Ermöglichung des zeitweisen Entzugs der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, bei Verurteilung wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.
- Änderung des § 130 Abs. 2 StGB: Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.