Unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 8. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/1502). Einsatzkräfte müssen jederzeit über geeignete Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um wirksam und zugleich verhältnismäßig handeln zu können. Der Schusswaffengebrauch stellt hierbei das letzte Mittel dar. Zur Schaffung eines Zwischenschrittes zwischen körperlicher Gewaltanwendung und Schusswaffengebrauch soll der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. In der Praxis wird die Möglichkeit, DEIG auf Grundlage des geltenden Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) einzusetzen, unterschiedlich beurteilt. Diese Auslegungsunsicherheiten stehen einer verlässlichen Anwendung entgegen. Daher sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns zu wahren. Durch eine Ergänzung des UZwG soll klargestellt werden, dass Distanz-Elektroimpulsgeräte als Einsatzmittel im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zulässig sind. 
Der Regierungsentwurf wurde am 12. September 2025 in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. September 2025 mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. 

 

 

 

 

 

 

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