von Rechtsanwalt und Privatdozent Dr. Peter Rackow
Abstract
Soweit Rat und Europäisches Parlament einem entsprechenden Verordnungsentwurf zustimmen, wird die Europäische Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit zwischen 20 Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, nun doch noch kommen. Der beim Rat liegende aktuelle Verordnungsentwurf des Jahres 2017 unterscheidet sich in nicht unwesentlichen Punkten von dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag aus dem Jahre 2013. Insbesondere ist der vorgesehene Aufbau der Europäischen Staatsanwaltschaft deutlich aufwändiger geworden. Zudem sind zurückhaltendere Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft in den Mitgliedsstaaten vorgesehen. So wird sich die Europäische Staatsanwaltschaft im Falle der Umsetzung des aktuellen Entwurfs in ihren Ermittlungsbefugnissen konsequenter auf das jeweils nationale Recht verwiesen sehen. Bei grenzüberschreitenden Ermittlungen wird sie – bemerkenswerterweise abgesehen vom Europäischen Haftbefehl – keinen direkten Zugriff auf anerkennungsprinzipsbasierte Rechtsinstrumente haben und es sind die Spielräume der Mitgliedsstaaten gewachsen, in Fällen grenzüberschreitender Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft im Ausland erhobene Beweise nicht zuzulassen. Was schließlich den Beschuldigten anbelangt, erneuert die aktualisierte Perspektive einer Europäischen Staatsanwaltschaft die alte Frage, ob als Gegengewicht eine institutionalisierte Europäische Strafverteidigung erforderlich wird.