Eine neue Ära im Gesundheitswesen – Was bringen die §§ 299a, 299b StGB?

von Dr. Matthias Dann, LL.M

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Abstract
„Pharmareferenten müssen draußen bleiben“
[1] lautete die Überschrift eines Zeitungsartikels, der von vorteilsbasierten Marketingmaßnahmen gegenüber Ärzten berichtete. Dieses Beispiel soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen bei allen am Gesundheitsmarkt agierenden Anbietern von Waren und Dienstleistungen Gang und Gäbe sind. Solchen von ihnen, die in unlauterer Weise auf heilberufliche Entscheidungen Einfluss nehmen sollen, will der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen entgegenwirken. Es ist am 4.6.2016 in Kraft getreten (BGBl. I 2016, 1254) und hat im Wesentlichen das Strafgesetzbuch um zwei neue Vorschriften – §§ 299a, 299b StGB – ergänzt. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet vorwiegend die Tatbestandsmerkmale des § 299a StGB und versucht, Gedankenanstöße zu der Bewertung einiger Fälle aus der Praxis zu geben.

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