Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung

Das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht weiterverfolgt. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen.

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