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Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017: BGBl I 2017 Nr. 71, S. 3618 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12940
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 163/1/17

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 163/17 (B)

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 608/17

 

Aktuell stellt § 203 StGB den Schutz von Geheimnissen, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden, vor unbefugter Offenbarung sicher.

Erhöhtes Arbeitsaufkommen machte es in den letzten Jahren erforderlich, in weiterem Umfang als bisher, anfallende Unterstützungstätigkeiten nicht nur durch eigenes Personal zu erledigen. Es wurde vermehrt auch auf darauf spezialisierte Unternehmen oder selbstständig tätige Personen zurückgegriffen, insbesondere z.B. für die Anpassung und Wartung informationstechnischer Anlagen. Diese Vorgehensweise ist für Berufsgeheimnisträger nicht ohne rechtliches Risiko.

Der Gesetzentwurf sieht daher eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 StGB für den Berufsgeheimnisträger und eine Einbeziehung mitwirkender Personen vor. Des Weiteren sollen strafbewehrte Sorgfaltspflichten normiert werden, die bei der Einbeziehung dritter Personen in die Berufsausübung zu beachten sind.

Im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll normiert werden, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstleistung auslagert werden darf, wenn der Dienstleister dadurch Kenntnis von geheimen Daten erhält. Dazu sollen auch bestimmte Pflichten in die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Bundesnotarordnung und in die Patentanwaltsordnung aufgenommen werden, die im Hinblick auf die Wahrung der Verschwiegenheit entstehen.

In der Nacht zum 28. April 2017 debattierte der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf. Dieser wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Dort fand am 15. Mai 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten begrüßten die Neuregelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen. Gerade aus der Sicht der Anwaltschaft sei der Gesetzentwurf „längst überfällig“ und entspringe „zwingenden sachlichen Bedürfnissen“. Die IT-Infrastruktur sei so komplex geworden, dass sie ohne externe Dienstleister nicht zu bewältigen sei. Durch die Einführung der elektronischen Gerichtsakte seien Rechtsanwälte schließlich sogar verpflichtet eine EDV zu führen. Die Sachverständigen warnten jedoch vor der praktischen Umsetzung des Gesetzentwurfs. Es sei für den Berufsgeheimnisträger nicht leicht zu beurteilen, ob die Daten bei dem beauftragten Dienstleister auch wirklich sicher seien. Dieser könnte seinerseits weitere Dienstleister einsetzen. Durch solche „Auftragsketten“ sei der Kreis der Mitwirkenden unüberschaubar. Daher machten die Sachverständigen den Vorschlag, in den Gesetzentwurf aufzunehmen, dass nur zertifizierte Dienstleister eingesetzt werden dürfen. Unter Umständen müsste ganz auf Cloud-Dienste verzichtet werden. Um Dienstleister aus dem Ausland für die Arbeitsbewältigung überhaupt in Betracht ziehen zu können, schlugen die Experten eine Positiv-Liste der Länder vor, in denen dieselben Datenschutz-Standards wie in Deutschland gelten. Eine solche Liste könnte vom BMJV oder vom BSI erstellt werden.
Überwiegend auf Zustimmung stieß die geplante Strafdrohung für Berufsgeheimnisträger, die ihre Dienstleister nicht zur Verschwiegenheit verpflichten. Allerdings sei nicht ganz klar, welcher Personenkreis von dem Gesetz erfasst sei. Dazu seien die Formulierungen im Gesetz noch zu „unscharf“. Des Weiteren verwende der Gesetzentwurf in den das Berufsrecht und das Strafrecht betreffenden Teilen unterschiedliche Begriffe für die Personengruppen. Die Experten sprachen sich dafür aus, dass hier eine einheitliche Terminologie verwendet werden sollte.

Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12940) angenommen. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion Die Linke stimmten für den Entwurf, während sich die Grünen ihrer Stimme enthielten. 

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen gebilligt. Alle Personen, die an der Berufsausübung des Geheimnisträgers mitwirken, können sich künftig strafbar machen, wenn sie die vertraulichen Informationen offenbaren.

Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen wurde am 8. November 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Art. 5 Nr. 4 tritt am 1. Juli 2018 und Art. 4 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

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