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Die Reform der §§ 232 ff. StGB

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski

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Abstract
In der letzten Legislaturperiode hat der Gesetzgeber die §§ 232 ff. StGB völlig umgekrempelt. Die gute Nachricht: Die Strafverfolgung von Menschenhandelsdelikten ist nicht schwieriger geworden. Ob die Neuregelung in sich stimmig und vor allem mit den internationalen Vorgaben vereinbar ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

I. Einleitung

Mit über fünfjähriger Verspätung hat das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016[1] die Vorgaben der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer[2] umgesetzt. Änderungsbedarf ergab sich dabei insbesondere im Hinblick auf weitere Ausbeutungsformen neben der bisher schon geregelten Ausbeutung der Sexualität und der Arbeitskraft, namentlich die Ausbeutung der Bettelei und der Begehung von Straftaten (Art. 2 Abs. 3 RL). Ferner sollten nicht nur Taten gegen Kinder bis zu 14 Jahren, sondern gegen Minderjährige (Art. 4 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 6 RL), sowie die grob fahrlässige Gefährdung des Lebens des Opfers (Art. 4 Abs. 2 lit. c RL) mit einer höheren Strafe bedroht werden.[3] Auf der kriminalpolitische Agenda standen schließlich die Empfehlung einer weitgehenden Straffreistellung der Opfer von Menschenhandel für ihre Beteiligung an strafbaren Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Menschenhandel (Art. 8 RL) sowie die Bestrafung der Nachfrage nach Menschenhandelsopfern (Art. 18 Abs. 4 RL). Darüber hinaus bestanden Zweifel an der Europarechtskonformität der alten Regelungsstruktur. § 233 a StGB a.F., der von der Formulierung her der Definition des Menschenhandels in Art. 2 Abs. 1 RL entsprach, setzte eine doppelte Einwirkung auf das Opfer voraus. Das Opfer sollte nicht angeworben werden, um später ausgebeutet werden zu können, sondern damit ein Dritter i.S.d. §§ 232, 233 StGB a.F. das Opfer durch eine erneute Einwirkung „dazu bringen“ konnte, eine ausbeuterische Betätigung aufzunehmen. Ein weiteres Manko bestand darin, dass § 233 a StGB a.F. seinem Zweck nach auch die Weitergabe von Menschenhandelsopfern von einem Ausbeuter zum anderen erfassen sollte. Denn auch dann wurde die betreffende Person zum Zweck der Ausbeutung „gehandelt“ i.S.v. Art. 2 Abs. 1 RL. Nach seinem Wortlaut galt § 233 a StGB a.F. für solche Konstellationen aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn der zweite Ausbeuter nicht mehr selbst auf das Opfer einwirken musste.[4] Aber auch eine strafbare Beteiligung an den §§ 232, 233 StGB kam bei einer vollendeten Einwirkung nicht mehr in Betracht, denn es handelte sich nicht um Dauerdelikte.[5]

Der Gesetzgeber entschied sich gegen die ursprünglich geplante minimale Änderung[6] für eine umfassende Neugestaltung der §§ 232 ff. StGB, wobei die Weichen erst im Rechtsausschuss gestellt wurden.[7] Die früheren, schon nicht durch große Übersichtlichkeit glänzenden drei Strafvorschriften wurden durch fünf Vorschriften abgelöst, die einen Verweisungsdschungel verschiedener Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen enthalten, in denen sich die Praxis leicht verheddern kann. Davon abgesehen wird man immerhin konstatieren können, dass die neue Rechtslage entgegen mancher Befürchtungen die Möglichkeiten zur Strafverfolgung nicht verschlechtert. Auf einem anderen Blatt steht, ob der jetzige Rechtszustand den internationalen Vorgaben entspricht.      

Im Folgenden sollen die neuen Straftatbestände überblicksartig vorgestellt und kritisch gewürdigt werden.[8] Menschenrechtliche Belange des Opferschutzes bleiben hierbei außer Betracht.

II. § 232 StGB: Menschenhandel

1. Die Rekrutierung der Opfer

An die Stelle von § 233a StGB a.F.  – „Förderung des Menschenhandels“ – tritt § 232 StGB. Die Vorschrift erfasst nun gemäß dem internationalen Sprachgebrauch den Menschenhandel im eigentlichen Sinn, nämlich die Rekrutierung der Opfer im Vorfeld der eigentlichen Ausbeutung und ihren Transfer zum „Einsatzort“.[9] Die einzelnen Tathandlungen des Abs. 1 – „Anwerben“ usw. – entsprechen dem bisherigen Recht. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass „Aufnehmen“ entsprechend der internationalen Vorgaben als „In Empfang nehmen“ zu verstehen ist[10] und dass es nicht auf eine wie auch immer geartete Dauer der Unterbringung ankommt.[11] Plastisch gesprochen: Der Menschenhändler gibt das Opfer weiter, der Käufer nimmt es auf.[12]

Abweichend vom früheren Recht setzt § 232 Abs. 1 S. 1 StGB bei über 21jährigen Opfern nunmehr voraus, dass sie sich schon zum Zeitpunkt der Tathandlung in einer Zwangslage oder in auslandsspezifischer Hilflosigkeit befinden.[13] Demgegenüber bestrafte § 233a StGB a.F. bestimmte Verhaltensweisen, mit denen eine andere Person in eine Situation eingeschränkter oder aufgehobener Entscheidungsfreiheit gebracht wurde. Die Gesetzesbegründung enthält keine Argumente für diese Änderung, die durch die internationalen und europarechtlichen Vorgaben nicht veranlasst war. 

Die praktische Relevanz dieser Tatbestandseinschränkung wird jedoch in mehrfacher Hinsicht relativiert. So hat der BGH eine Zwangslage auch dann bejaht, wenn im Heimatland des Betroffenen bedrückende Armut und schlechte soziale Verhältnisse herrschen und sich keine andere Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts bietet.[14] Ferner verzichtet § 232 Abs. 1 S. 2 StGB für die wichtige Gruppe der unter 21jährigen Opfer auf diese Voraussetzung, sondern vermutet unwiderleglich die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit.[15]  

Schließlich enthält § 232 Abs. 2 StGB eigenständige Fälle des schweren Menschenhandels mit einer Strafobergrenze von 10 Jahren, die eine Zwangslage oder auslandsspezifische Hilflosigkeit der Opfer nicht voraussetzen.[16] Die Strafschärfung knüpft an den Einsatz bestimmter Tatmittel an. Nr. 1 betrifft Nötigungsmittel sowie List, womit der Gesetzgeber damit vor allem die sog. „Loverboy-Fälle“ schärfer bestrafen wollte.[17] Gerade bei der Anwerbung dürfte dieses Tatmittel häufig eingesetzt werden, weil die Täter den Opfern häufig gute Arbeitsbedingungen oder eine andere Tätigkeit versprechen als tatsächlich vorgesehen.[18] Für die klassischen „Loverboy-Fälle“ passt diese Alternative jedoch nur selten, da die Vortäuschung einer Liebesbeziehung kaum mit einem tatbestandsmäßigen Anwerben verbunden ist.[19] Eher in Betracht kommen die Tathandlung „Befördern“ (z.B. bei einer vorgetäuschten Urlaubsreise) oder „Beherbergen“ (z.B. Einzug in die vermeintlich gemeinsame Wohnung). Keine tatbestandsmäßige List liegt vor, wenn das Opfer den Zweck der Ausbeutung kennt und auch nicht über die auslandsspezifische Hilflosigkeit getäuscht wird.[20] Die Qualifikation schützt davor, dass jemand gegen seinen Willen in eine Lage gerät, in der er sich der Ausbeutung nicht mehr entziehen kann, ist aber kein Sonderfall eines Betrugs. Nr. 2 übernimmt das Sichbemächtigen aus § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB a.F. und erweitert den Tatbestand um die Entführung sowie die Beihilfe zur Bemächtigungshandlung einer dritten Person. Aus der Gleichstellung mit dem Sich-Bemächtigen folgt, dass die Qualifikation erst erfüllt ist, wenn der Dritte tatsächlich die Herrschaft über das Opfer erlangt hat.[21]

Ob der neue Tatbestand des Menschenhandels den Vorgaben der RL 2011/36/EU genügt, ist zweifelhaft. Das Erfordernis einer Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit reißt nämlich eine neue Schutzlücke auf. Art. 2 Abs. 1 RL enthält keine entsprechende Beschreibung der Schutzbedürftigkeit der Opfer. Der schwere Menschenhandel mit Nötigung, List und Entführung nach Abs. 2 deckt nur einen Teil der Fälle ab.[22] Der Missbrauch von Macht oder die Ausnutzung einer besonderen Schutzbedürftigkeit ist nicht mit Nötigung oder mit dem Ausnutzen einer Zwangslage identisch. Vielmehr kommt die besondere Schutzbedürftigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 RL auch bei Schwangerschaft, angegriffener Gesundheit oder körperlicher und geistiger Behinderung in Betracht (vgl. Erwägungsgrund 12) – alles keine Umstände, die eine Zwangslage begründen müssen.[23]  

2. Die geplante Ausbeutung 

Wie § 233a StGB a.F. setzt § 232 StGB nicht voraus, dass das Opfer ausgebeutet oder dies zumindest gem. § 22 StGB versucht wird. Daher ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung unsinnig, „der – spätere – Ausbeutungszweck“ sei Teil des objektiven Tatbestands.[24] Eher dürfte gemeint sein, dass die Rekrutierung der Opfer auf ihre spätere Instrumentalisierung zu Ausbeutungszwecken abzielt und daher sicheres Wissen erforderlich ist.[25]   

a) Der Begriff der Ausbeutung  

Schwierigkeiten bereitet der Begriff der Ausbeutung, der in § 232 Abs. S. 2 StGB erstmals legal definiert wird

Demnach liegt Ausbeutung durch eine Beschäftigung vor, wenn sie „aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen“. Kurz: Kennzeichnend für Ausbeutung ist rücksichtsloses Gewinnstreben. Um Wertungswidersprüche und eine inkonsistente Begrifflichkeit zu vermeiden, muss dieser Ausbeutungsbegriff auch für die anderen Varianten von Abs. 1 Nr. 1 gelten. Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut, der den Ausbeutungszweck ausdrücklich voranstellt.    

Wie die Legaldefinition zeigt, hält der Gesetzgeber an einem ökonomischen Verständnis der Ausbeutung fest.[26] Demnach wird eine Person ausgebeutet, wenn ein anderer an ihren Leistungen verdient. Unmissverständlich heißt es zur Ausbeutung der Sexualität: Die Beförderung eines Kindes zu einer Person, die es anschließend missbraucht, sei im Unterschied zu seiner „Vermietung“ für sexuelle Handlungen kein Menschenhandel.[27] Dieses Konzept entspricht den internationalen Standards nicht. So sieht etwa die RL 2011/36/EU Menschenhandel als einen „schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundrechte“ an (Erwägungsgrund 1). Kennzeichnend für eine derartige Menschenrechtsverletzung ist die Benutzung einer anderen Person nicht als Zweck an sich selbst, sondern als bloßes Mittel für eigene Zwecke – eben wie eine Sache.[28] Das Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung hängt aber nicht davon ab, wer dabei wie viel Geld verdient.   

Hinzu kommt eine weitere Schwierigkeit. Das Konzept der ökonomischen Ausbeutung versagt bei Leistungen, die prinzipiell bei Strafe verboten sind wie etwa bei der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen oder bei der Begehung von strafbaren Handlungen nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 lit. d StGB. Von einer ökonomischen Ausbeutung kann man nämlich nur sprechen, wenn es einen „fairen“ Preis für die entsprechende Leistung gibt. Ausbeutung bedeutet dann, dass die Leistung nicht angemessen honoriert wird, wobei es hier auf einen bestimmten Abstand zum marktüblichen Preis nicht ankommt. Für eine verbotene Leistung ist ein „fairer“ Preis jedoch von vornherein rechtlich ausgeschlossen. Es gibt schlicht keinen „fairen“ Preis für sexuelle Handlungen an Kindern oder Jugendlichen oder für die Begehung von Straftaten.[29]        

Schließlich suggeriert die Formulierung in § 232 Abs. 1 S. 2 StGB eine besondere Ausbeutungsabsicht. Ausbeutung setzt demnach „rücksichtsloses Gewinnstreben“ voraus. Diese Ausdrucksweise impliziert die Möglichkeit eines „rücksichtsvollen“ Ausbeuters, aber das wäre ein Selbstwiderspruch, denn Ausbeutung ist per definitionem mit fehlender Rücksicht auf die Belange der ausgebeuteten Person verbunden. Der Gesetzesbegründung zufolge soll auf diese Weise eine Tatbestandseinschränkung für die Fälle erreicht werden, in denen jemand „aus einer persönlichen Not- oder Zwangslage heraus eine Person zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt“[30] – eine nachgerade absurde Vorstellung. Der Denkfehler liegt darin, dass es nicht darum geht, ob jemand eine dringend erforderliche Leistung in Anspruch nimmt, die er selbst in dieser Form nicht erbringen kann.[31] In diesen Fällen gibt es nur einen einzigen Grund, der einer angemessenen Bezahlung im Wege steht: eigener Geldmangel. Diese Lage kommt aber weder als Rechtfertigungs-, noch als Entschuldigungsgrund in Betracht, weil sich die Rechtsordnung sonst selbst aufgeben würde.[32] Die ausgebeutete Person hat jedoch mit der finanziellen Notlage des Täters nichts zu tun. Die Straflosigkeit einer Vermittlung etwa in ausbeuterische Pflegebedingungen wäre vollends mit den internationalen Vorgaben unvereinbar. Eine besondere Ausbeutungsabsicht ist daher nicht erforderlich, sondern es genügt, dass der Täter die Verhältnisse kennt, die die Ausbeutung begründen.

b) Die einzelnen Ausbeutungsformen    

Nr. 1 lit. a betrifft die schon vom bisherigen Recht erfasste Ausbeutung der Sexualität, namentlich durch Prostitution und durch sonstige sexuelle Handlungen. Anders als nach dem früheren Recht[33] setzt der Wortlaut nun auch für die Prostitution eine ökonomische Ausbeutung voraus. Geht man für die Arbeitsausbeutung von einer Unterschreitung des üblichen Lohns um 50 % aus,[34] ist diese Schwelle auch hier anzusetzen. Die 50-%-Grenze findet sich auch in der Rechtspraxis als Faustformel bei der ausbeuterischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB.[35]  

Nr. 1 lit. b erfasst die Beschäftigung zu ungünstigen Arbeitsbedingungen.[36] Ein wichtiger Indikator war schon in der Vergangenheit der Arbeitslohn. Während sich hier in der Praxis seit der Grundsatzentscheidung des BGH zum Lohnwucher[37] die 2/3-Grenze etabliert hatte,[38] geht die Gesetzesbegründung nunmehr davon aus, dass eine strafbare Arbeitsausbeutung erst dann vorliegen soll, wenn das Opfer nicht mehr als die Hälfte des üblichen Lohns bzw. des Mindestlohns erhält.[39] Bei dem seit dem 1. 1. 2017 geltenden Mindestlohn von 8,84 € fängt die strafbare Ausbeutung also erst bei einem Stundenlohn von 4,42 € an! Diese von der bisherigen Praxis abweichende Bewertung wird nicht weiter begründet. Da die 50-%-Grenze im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat, darf man gespannt sein, ob die Rechtspraxis ihr folgen wird. Die bisher h.L. hatte zusätzlich zu dem Lohnunterschied aufgrund des im Verhältnis zum Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB) weit höheren Strafrahmens und des systematischen Zusammenhangs mit den anderen Ausbeutungsalternativen für § 233 StGB a.F. gefordert, die unangemessene Beschäftigung auf zwangsarbeitsähnliche Ausbeutungsverhältnisse zu beschränken, in denen das Opfer weitgehend der Disposition durch den Arbeitgeber unterworfen ist, so dass es die Beschäftigung nicht ohne weiteres aufgeben kann.[40] Diese Fälle können nunmehr ungeachtet der Auslegung der Nr. 1b unter die „sklavereiähnlichen Verhältnisse“ (Nr. 2) subsumiert werden.      

Neu ist die Ausnutzung der Bettelei (Nr. 1 lit. c). Bettelei ist das Sammeln von Almosen ohne Gegenleistung zum Lebensunterhalt. Der Gesetzeswortlaut lässt hier eine Umgehungsmöglichkeit für Fälle zu, in denen eine bloß symbolische Dienstleistung ohne klassischen Marktwert erbracht wird (z.B. Schuhputzen, Autofenster reinigen, Kleinkunstdarbietungen). Nach der Gesetzesbegründung soll eine strafbare Ausbeutung vorliegen, wenn das Opfer dazu gebracht wird, einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen abzuliefern. Insoweit wird man ebenfalls von der 50 %-Grenze auszugehen haben.[41]        

Die ebenfalls neue Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen (Nr. 1 lit. d) verlangt eine Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Strafbarkeit der ausgebeuteten Person wird nicht vorausgesetzt. Deshalb werden auch Handlungen von strafunmündigen Kindern unter 14 Jahren (§ 19 StGB) oder von schuldlos handelnden Personen erfasst. Jedoch muss die Handlung rechtswidrig sein, denn Beiträge zu einer gerechtfertigten Tat sind grundsätzlich straflos. Auf die Beteiligungsform kommt es nicht an. Die strafbaren Handlungen werden nicht näher konkretisiert. Die Gesetzesbegründung verweist auf „Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Drogenhandel und ähnliche Handlungen …, die … der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen“.[42] Daraus lassen sich verschiedene Einschränkungen ableiten: Zunächst muss es sich um eine deliktische Leistung für den ausbeuterischen Hintermann handeln. Wer sich für eigene deliktische Leistungen bezahlen lässt, die zugleich für eine andere Person eine Straftat begründet, fällt nicht unter Nr. 1 lit. d.[43] Weiter können nur solche Straftaten einschlägig sein, aus deren Begehung die handelnde Person selbst einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt, denn nur dieser kann ihr auf ausbeuterische Weise entzogen werden.[44] Gleichwohl ist der Tatbestand viel zu weit gefasst, denn unter ihn lässt sich auch jugendtypische Delinquenz subsumieren, auf die das Etikett „Menschenhandel“ nicht passt.[45] Für die aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Friktionen mit den §§ 25 ff. StGB notwendige Tatbestandseinschränkung bietet sich an, eine fortgesetzte Begehung von strafbaren Handlungen zu fordern. Dafür spricht immerhin auch ein systematische Argument: Arbeitsausbeutung beschränkt sich typischerweise nicht auf die Vornahme einer einzigen Handlung.[46] Unklar ist ferner, was Ausbeutung in diesem Zusammenhang bedeuten soll. Stellt man auch hier darauf ab, dass das Opfer einen wesentlichen Teil seiner Vorteile aus der Tat abliefern muss[47] – wobei sich die Hälfte anbietet –, dann fällt ein Deliktsbereich von vornherein weg: der Drogenhandel.[48] Wer etwa für einen Auftraggeber illegal Drogen einführt, erlangt selbst durch die Tat nichts, sondern erbringt für einen anderen eine deliktische Dienstleistung. Da es aus grundsätzlichen Erwägungen keinen Vergleichsmaßstab für einen gerechten Verbrecherlohn geben kann, muss das Konzept einer ökonomisch verstandenen Ausbeutung hier auf ganzer Linie scheitern. 

Für die in Nr. 2 genannten Ausbeutungsverhältnisse Sklaverei, Leibeigenschaft und Schuldknechtschaft verzichtet der Gesetzeswortlaut auf eine ökonomisch zu verstehende Ausbeutung. Hier sollen die Personen nicht „ausgebeutet werden“, sondern in einem bestimmten Zwangsverhältnis „gehalten werden“. Dieses Verständnis entspricht der Pyramide der Arbeitsausbeutung, wonach für die Spitze Zwang und Gewalt und weniger ein unangemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung charakteristisch sind.[49] Neben die drei genannten Ausbeutungsverhältnisse treten nunmehr die „sklavereiähnlichen Verhältnisse“ i.S.v. Art. 1 Abs. 3 RL 2011/36/EU.[50] Solche Praktiken, die in einigen Staaten trotz formeller Verbote faktisch geduldet werden, sind seit langem völkerrechtlich der Sklaverei gleichgestellt.[51] Kennzeichnend hierfür sind etwa das Vorenthalten von Arbeitslohn, das Einbehalten von wichtigen Papieren oder die Verrechnung des Lohnes mit – angeblichen – Schulden.[52] Ein Beispiel aus der Praxis sind die menschenverachtenden Verhältnisse in sog. „Drückerkolonnen“.[53]

Die letzte – neue – Ausbeutungsform betrifft die rechtswidrige Organentnahme (Nr. 3), für die der Gesetzeswort-laut ebenfalls keine vermögenswerten Vorteile verlangt.[54] Einschlägig sind insbesondere die Fälle, in denen Personen gegen ihren Willen als menschliche „Ersatzteillager“ missbraucht werden. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Organentnahme kann angesichts des Weltrechtsprinzips (§ 6 Nr. 4 StGB) nicht unmittelbar auf die Kriterien der §§ 18, 19 TPG zurückgegriffen werden. Rechtswidrig i.S.v. § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Organentnahme nur, wenn sie dem wahren Willen des Spenders widerspricht.[55] Das ist grundsätzlich der Fall, wenn sich die betroffene Person in einer Zwangslage befindet, womit insbesondere wirtschaftlicher Druck oder Nötigung gemeint sind, nicht aber die Notwendigkeit, einem nahen Angehörigen helfen zu müssen. Dagegen führt nicht jeder Aufklärungsmangel i.S.v. § 8 Abs. 2 TPG bereits zu einer rechtswidrigen Organentnahme i.S.d. Nr. 3. Organspenden von Minderjährigen sind nach § 8 Abs. 1 lit. a TPG grundsätzlich unzulässig, doch wird es auch hier auf den Einzelfall (z.B. Rettung eines Familienmitglieds) ankommen.        

3. Strafschärfungen   

Der Aufbau von § 232 StGB mit seinem Durcheinander von Grundtatbeständen und Qualifikationen erschließt sich nicht gleich:  

Abs. 1 ist der Grundtatbestand des „einfachen“ Menschenhandels mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dazu enthält Abs. 3 S. 1 verschiedene Qualifikationen mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nr. 1 erfasst jetzt Taten gegen Minderjährige, während nach altem Recht die schärfere Strafe nur für Kinder galt. Nr. 2 ist eine Erfolgsqualifikation in Parallele zu § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und b StGB, jedoch mit einem niedrigeren Strafrahmen. Die Strafschärfung wird auf die Herbeiführung einer schweren Gesundheitsgefahr ausgedehnt[56] und lässt in Hinblick auf die konkreten Gefahren Leichtfertigkeit ausreichen. Damit werden die Vorgaben nach Art. 2 Abs. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a sowie Art. 4 Abs. 2 lit. c RL erfüllt.[57] Nach Nr. 3 werden schließlich gewerbsmäßiges Handeln sowie Taten im Rahmen der Organisierten Kriminalität mit höherer Strafe bedroht.

Denselben Strafrahmen wie Abs. 3 sieht Abs. 2 für den Einsatz von Nötigungsmittel oder List sowie für die Fälle vor, in denen sich der Täter des Opfers bemächtigt oder sich an einer derartigen Tat eines Dritten beteiligt. Abs. 3 S. 2 qualifiziert eine Tat nach Abs. 2 zum Verbrechen, wenn sie unter den in Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 genannten straferschwerenden Umständen begangen wird.

Diese „Systematik“ setzt sich in den §§ 232a, 232b und 233a StGB über komplizierte Verweisungsketten fort. Im Unterschied zu §§ 232a Abs. 5, 232b Abs. 4 StGB sind minder schwere Fälle des Menschenhandels jedoch nicht vorgesehen.

III. § 232a StGB: Zwangsprostitution   

§ 232a StGB entspricht § 232 StGB a.F. und gehört wie bereits diese Vorschrift der Sache nach in das Sexualstrafrecht. Schutzgut ist nämlich die sexuelle Selbstbestimmung.[58] Strafvorschriften gegen die unfreiwillige Ausübung der Prostitution sind jedoch auch die §§ 180a, 181a StGB. Mit diesen Tatbeständen ergeben sich zahlreiche Überschneidungen, so dass sich in der Strafverfolgungspraxis kaum prognostizieren lässt, welche Vorschrift im Einzelfall angewendet wird.[59] Zu der dringend erforderlichen Systematisierung der Prostitutionsdelikte konnte sich der Gesetzgeber bislang nicht aufraffen. Die fehlende Abstimmung mit dem Sexualstrafrecht zeigt sich auch bei der Freierstrafbarkeit nach Abs. 6.[60]   

1. Wichtige Änderungen  

Tathandlung nach Abs. 1 ist nicht mehr das „Dazu-Bringen“, sondern das „Veranlassen“ zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bzw. zu einem ausbeuterischen Sexualkontakt. Ob damit eine sachliche Änderung verbunden ist, ist fraglich. Veranlassen bedeutet in der deutschen Sprache, jemand „dazu bringen, etwas zu tun“ oder „durch Beauftragung eines Dritten dafür sorgen, dass etwas Bestimmtes geschieht oder getan wird“. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung soll gerade durch diese Formulierung zum Ausdruck kommen, dass die Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder anderer ausbeutender sexueller Handlungen zumindest auch auf der Zwangslage beruhen muss.[61] Allerdings hat dies auch für die frühere Tathandlung des „Dazu-Bringens“ niemand je in Abrede gestellt, zumal dieser Zusammenhang durch das „Ausnutzen“ vorausgesetzt wird.[62] Bei Personen unter 21 Jahren wird indes keine Zwangslage ausgenutzt, so dass „Veranlassen“ eine eigenständige Bedeutung haben muss. Für eine engere Auslegung als bisher spricht die neue Tathandlung des „Ausbeutens“ in § 233 Abs. 1 StGB, die keine Initiative des Täters erfordert (s.u. V.1.). Demgegenüber wird man hier – entsprechend § 26 StGB – eine kommunikative Beeinflussung mit einer gewissen Hartnäckigkeit verlangen müssen.[63] Ein bloß unverbindlicher Vorschlag oder der Hinweis auf angebliche lukrative Verdienstmöglichkeiten sind für sich genommen auch dann noch kein strafwürdiges Unrecht – mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten! –, wenn sich der Adressat dieser Ratschläge in einer Notlage befindet.

Die Strafschärfungsgründe wurden neu gegliedert und teilweise umgestaltet. Abs. 3 entspricht dem früheren § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F., dessen Nr. 2 (Sich-Bemächtigen) nach § 232 Abs. 2 Nr. 2 StGB wandert, wo es der Sache nach auch hingehört, denn es geht um die Rekrutierung von Ausbeutungsopfern. In der Praxis ist insbesondere die Bedeutung des Tatmittels „List“ unklar. Die Gesetzesbegründung erwähnt als Beispiel die sog. „Loverboy-Masche“,[64] betont aber kurz zuvor, dass ein Motivirrtum nicht ausreichen soll.[65] Das ist ein Selbstwiderspruch. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Täter das Opfer schon selbst zur ausbeuterischen sexuellen Handlung „veranlassen“, und es genügt nicht, dass er es durch List in eine Situation bringt, in der es sich selbst zur Prostitution genötigt sieht.[66] Einschlägig ist diese Alternative also nur in den Fällen, in denen der Täter das Opfer über die Qualität der sexuellen Ausbeutung täuscht.[67]  

Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 StGB enthält die Qualifikationen des § 232 Abs. 3 StGB a.F., wobei das Schutzalter in Nr. 1 auf 18 Jahre heraufgesetzt und die gesundheitsgefährliche Zwangsprostitution in Nr. 2 neu eingeführt wurden. Neu ist auch die weitere Strafschärfung bei einer Kombination beider Strafschärfungstatbestände nach Abs. 4. Auf zehn Jahre Freiheitsstrafe heraufgesetzt wurde die Obergrenze für die minder schweren Fälle des schweren Menschenhandels (Abs. 5).   

Entfallen ist dagegen die frühere Auslandsstrafbarkeit, da sich § 6 Nr. 4 StGB nur noch auf den Menschenhandel nach § 232 StGB bezieht. Es ist bemerkenswert, dass nur noch die Vorbereitung der Ausbeutung universell verfolgt werden kann, die gravierendere eigentliche sexuelle Ausbeutung dagegen nicht mehr.  

2. Die Freierstrafbarkeit 

§ 232a Abs. 6 StGB regelt erstmals die Strafbarkeit der Nachfrage nach Zwangsprostituierten, wie sie auch von Art. 18 Abs. 4 RL angeregt wird. Die Vorschrift weicht jedoch von den internationalen Vorgaben ab: Einerseits beschränkt sich der Kreis der geschützten Personen nicht auf Opfer von Menschenhandel gemäß § 232 StGB, sondern schließt auch die Opfer von Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 bis 6 StGB ein. Andererseits wird durchgehend vorausgesetzt, dass der Freier eine Zwangslage oder auslandsspezifische Hilflosigkeit der Prostituierten ausnutzt. Auf dieses Erfordernis verzichten die internationalen Vorgaben bei minderjährigen Menschenhandelsopfern. Weiterhin beschränkt sich Abs. 6 auf die Nachfrage nach Zwangsprostitution und blendet die sonstigen sexuellen Handlungen aus.[68]  

Allerdings hat der Gesetzgeber – auch hier – das Sexualstrafrecht ignoriert. So gilt etwa nach dem neuen § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StGB für nicht einverständliche Sexualkontakte eine erhöhte Mindeststrafe von sechs Monaten, so dass die niedrigere Mindeststrafe nach § 233 Abs. 6 StGB geringeres Unrecht und damit eine geringere Schutzbedürftigkeit von Zwangsprostituierten im Verhältnis zu sich freiwillig prostituierenden Personen impliziert – eine absurde Vorstellung.      

Die Strafbarkeit wird nach Abs. 6 S. 2 ausgeschlossen, wenn der Freier die Zwangsprostitution anzeigt. Dadurch sollen Freier dazu ermutigt werden, zur Aufklärung von Zwangsprostitution oder Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung beizutragen.[69] Diese deliktsspezifische Kronzeugenregelung hat indes keinen praktischen Anwendungsbereich. Entgeltliche Sexualkontakte mit Minderjährigen sind bereits nach § 182 Abs. 2 StGB strafbar, und darauf erstreckt sich die Strafbefreiung gerade nicht. Im Übrigen bleibt es immer bei der Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 oder 2 Nr. 4 StGB, denn eine vom Täter erkannte Zwangsprostitution setzt bereits begrifflich den erkennbar fehlenden Willen bzw. die Furcht des Opfers vor einem empfindlichen Übel voraus. Der Aufwand für eine Sonderbestimmung gegenüber § 46b StGB hat sich also nicht gelohnt. Bemerkenswerterweise ist für die Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB keine entsprechende Strafbefreiung vorgesehen. Auch das ist ungereimt.

IV. § 232b StGB: Zwangsarbeit  

§ 232b StGB schreibt § 233 StGB a.F. fort und entspricht in seiner Struktur § 232a Abs. 1 bis 5 StGB. Die Grundfälle der Zwangsarbeit finden sich in Abs. 1, in dem ebenfalls das „Veranlassen“ an die Stelle der früheren Tathandlung des „Dazu-Bringens“ getreten ist. Außerdem werden nunmehr auch „sklavereiähnliche Verhältnisse“ sowie die Bettelei als Gegenstand der Arbeitsausbeutung erfasst. Im Unterschied zu § 233 StGB wird die Ausnutzung strafbarer Handlungen nicht erwähnt, obwohl ihre besondere Strafwürdigkeit nur angenommen werden kann, wenn die handelnde Person in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist.

Abs. 3 enthält eigenständige Fälle der schweren Zwangsarbeit, da eine Zwangslage oder auslandsspezifische Hilflosigkeit der Opfer nicht vorausgesetzt wird.[70] Abs. 4 mit der Verweisungskette § 232 Abs. 4 und § 232 Abs. 3 S. 1 StGB beschreibt ebenfalls Fälle der schweren Zwangsarbeit. Hier handelt es sich jedoch um Qualifikationen zu Abs. 1. Treffen die in Abs. 3 genannten straferschwerenden Umstände mit den in § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Umständen zusammen, so wird die Tat nach Abs. 4 i.V.m. § 232a Abs. 4 StGB zur besonders schweren Zwangsarbeit. Aus der Verweisung in Abs. 4 auf § 232a Abs. 5 StGB ergeben sich minderschwere Fälle für die „einfache“ Zwangsarbeit, für die schwere Zwangsarbeit und für die besonders schwere Zwangsarbeit. Unübersichtlicher kann man Rechtsfolgenanordnungen kaum regeln.          

Die früher vorgesehene Auslandsstrafbarkeit ist entfallen, da sich § 6 Nr. 4 StGB nur noch auf den Menschenhandel nach § 232 StGB bezieht.       

V. § 233 StGB: Ausbeutung der Arbeitskraft  

§ 233 StGB ist eine Neuschöpfung. Die Gesetzesüberschrift führt etwas in die Irre, denn neben der eigentlichen Ausbeutung der Arbeitskraft (Abs. 1 Nr. 1) wird auch die Ausbeutung der Bettelei (Abs. 1 Nr. 2) sowie der Begehung von Straftaten erfasst (Abs. 1 Nr. 3).[71] Abs. 5 beschreibt bestimmte Förderungshandlungen, die zum Teil im Vorfeld der Ausbeutung liegen und keinen Ausbeutungserfolg voraussetzen.     

1. Der Grundtatbestand der Arbeitsausbeutung   

Den Grundfall der Ausbeutung der Arbeitskraft regelt Abs. 1 Nr. 1, der sich auf Opfer bezieht, die sich in einer Zwangslage oder in einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit befinden. Alternativ wird bei Personen unter 21 Jahren eine von äußeren Umständen unabhängige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit unwiderleglich vermutet. Die Vollendung setzt voraus, dass der Täter eine Arbeitsleistung des Opfers erlangt hat, weil sonst keine Ausbeutung vorliegt.           

Die Weiterung des neuen § 233 Abs. 1 StGB liegt darin, dass nicht mehr, wie nach § 233 StGB a.F. eine wie auch immer geartete Initiative des Täters erforderlich ist, mit der das Opfer zu der ausbeuterischen Betätigung gebracht wird. Diese Fälle regelt § 232b StGB. Vielmehr erfasst § 233 Abs. 1 StGB nach der Vorstellung des Gesetzgebers – ähnlich wie § 232a Abs. 6 StGB – die Nachfrage nach Opfern von Menschenhandel.[72] Jemand beutet schon dann die Arbeitskraft einer anderen Person aus, wenn er ihr Angebot annimmt, sie zu unangemessenen Arbeitsbedingungen i.S.v. § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b i.V.m. S. 2 StGB zu beschäftigen. Ebenfalls fällt unter den Tatbestand, wer die Arbeitsleistungen von Personen in Anspruch nimmt, die von Dritten beschäftigt werden (z.B. Leiharbeit). Entscheidend ist lediglich, dass der Täter aus der Betätigung des Opfers einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, also 50 % der üblichen Lohnkosten spart oder dem Opfer die Hälfte der Einnahmen aus seiner Bettelei abnimmt bzw. sich die Hälfte der Beute aus einer strafbaren Handlung abliefern lässt.   

Die Vorschrift ist jedoch unausgegoren. So hat der Gesetzgeber das Verhältnis zum sog. „Lohnwucher“ nicht reflektiert.[73] § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft ebenfalls das Ausnutzen einer Zwangslage ohne Rücksicht darauf, von wem die Initiative zur ausbeuterischen Beschäftigung ausging. Das Nebeneinander von zwei Straftatbeständen, die weitgehend gleiche Verhalten bestrafen und dieselben Rechtspositionen schützen, wird in der Praxis zu zufälligen Ergebnissen führen. Fragwürdig ist die Vorschrift im Hinblick auf die Ausbeutung der Bettelei. Bettelei ist ihrem Wesen nach eine selbständige Tätigkeit. Strafwürdig ist die Ausbeutung, wenn jemand nicht nur zur Bettelei, sondern auch zur Ablieferung seiner Einnahmen gezwungen wird. Derartige Taten fallen bereits unter § 232b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Nach dem Wortlaut von § 233 Abs. 1 StGB würden sich aber auch die Familienmitglieder strafbar machen, die von der Bettelei des Vaters oder der Mutter profitieren. Eine Strafwürdigkeit ist hier nicht ansatzweise zu erkennen. Anhaltspunkte für die gebotene Tatbestandsreduktion liefert die Gesetzesbegründung nicht.[74] Zu Friktionen mit den §§ 25 ff. StGB führt schließlich die Regelung der bloßen Ausbeutung von strafbaren Handlungen. Die Strafwürdigkeit erzwungener Straftaten ist offensichtlich, doch in § 232b StGB fehlt gerade diese Alternative. Soweit es um den Profit aus der Begehung von Straftaten geht, sind Hehlerei und Geldwäsche die einschlägigen Tatbestände. Eine Regelungsnotwendigkeit für § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher nicht erkennbar.[75]

2. Qualifizierte Arbeitsausbeutung 

§ 233 Abs. 2 StGB enthält verschiedene Qualifikationen der Ausbeutung der Arbeitskraft mit einem von sechs Monaten auf zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöhten Strafrahmen. Die Qualifikationen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen nach § 232 Abs. 3 StGB, die nach § 232b Abs. 4 StGB auch für die Zwangsarbeit gelten, wobei jedoch in Nr. 4 die Gewerbsmäßigkeit fehlt.[76]    

Darüber hinaus ist die Strafe nach Nr. 3 erhöht, wenn der Täter das Opfer durch das wenigstens teilweise Vorenthalten des üblichen Arbeitslohns in wirtschaftliche Not bringt oder diese erheblich vergrößert. Da das Gewicht dieser Alternative mit dem Unwert einer schweren körperlichen Misshandlung oder gar einer konkreten Lebensgefahr (Nr. 2) nicht vergleichbar ist, ist der Strafrahmensprung viel zu hoch. Außerdem bestehen trotz der Parallele zum Regelbeispiel nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 StGB[77] erhebliche Bedenken, ob diese Alternative den Anforderungen verfassungsrechtlicher Bestimmtheit genügt.      

Zunächst einmal ist Nr. 3 nicht anwendbar auf die Ausbeutung von Betteltätigkeiten oder strafbaren Handlungen, denn hierfür gibt es keinen üblichen Lohn. Unklar ist aber auch, inwieweit die Vorenthaltung des Arbeitslohns über den nach der Vorstellung des Gesetzgebers für unangemessene Arbeitsbedingungen relevanten Lohnabstand von 50 % hinausgehen soll. Da weder das Gesetz, noch die systematische Zusammenschau mit anderen Strafvorschriften, noch die Gesetzesbegründung irgendeinen Anhaltspunkt geben, kann man nur – völlig willkürlich – irgendeinen Prozentsatz unter dem geschuldeten Lohn festlegen. Unklar ist schließlich der vorausgesetzte Erfolg. Wirtschaftliche Not ist eine Situation, in der jemand seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten kann.[78] Diese Voraussetzung kommt vor allem für Opfer unter 21 Jahren in Betracht, weil Abs. 1 hier keine Zwangslage voraussetzt. Ansonsten kann ein Opfer durch die Tat in wirtschaftliche Not geraten, wenn es sich bislang nur in einer persönlichen Zwangslage befunden hat. Solche Fälle dürften eher selten sein. Für § 291 Abs. 2 Nr. 1 ist anerkannt, dass es nicht ausreicht, wenn die wirtschaftliche Notlage des Opfers schon vor der Tat bestand.[79] Daher soll diese Qualifikation nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch die Verschärfung einer bereits bestehenden Notlage erfassen.[80] Wie aber soll eine bereits bestehende Unfähigkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, durch das Vorenthalten des Arbeitsentgelts noch – „erheblich“ – gesteigert werden können? Ein klassischer Grund für Arbeitsausbeutung liegt zudem darin, dass Migranten (schlecht bezahlte) Arbeit im Ausland nachsuchen, weil sie ihre Angehörigen nicht ernähren können. Bleiben die erhofften Zahlungen aus oder fallen sie geringer aus, kann sich die Not der Angehörigen im Heimatland steigern. Darauf bezieht sich die Nr. 3 jedoch nicht, denn die Angehörigen sind keine „Opfer“ der Arbeitsausbeutung.

2. Vorschubleisten zur Arbeitsausbeutung 

§ 233 Abs. 5 StGB enthält einen subsidiären eigenständigen Beihilfetatbestand mit drei Alternativen, die der Gesetzgeber als typische Förderung der Arbeitsausbeutung durch Dritte bewertet.[81] Die Strafbarkeit wird, wie bereits bei § 233a StGB a.F., in das Vorfeld der eigentlichen Ausbeutung erstreckt, ohne dass es bereits zu einer – auch nur versuchten – Tat nach Abs. 1 Nr. 1 gekommen sein muss. Vorschub leistet, wer günstige Bedingungen für die Arbeitsausbeutung schafft.[82] Abs. 5 enthält drei Tathandlungen.

Die Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (Nr. 1) setzt – ähnlich wie bei § 181a Abs. 2 StGB – vor-aus, dass der Täter einen bisher noch nicht oder nicht mit dieser Zielrichtung bestehenden Kontakt zwischen dem Opfer und dem Ausbeuter nach § 233 Abs. 1 Nr. 1 StGB herstellt, der sich auf eine ausbeuterische Beschäftigung bezieht.[83] Gleichgültig ist, auf wessen Initiative die Vermittlung zustande kommt. Anzeigen im Internet oder die Organisation einer Jobbörse reichen nicht aus. Die Vermittlung ist vollendet, wenn das Opfer und der Dritte den Kontakt aufgenommen haben und sich ihre Beziehung auf die Aufnahme einer ausbeuterischen Beschäftigung konkretisiert hat.[84]

Nr. 2 betrifft die Vermietung (s. §§ 535 ff. BGB) von Geschäftsräumen, d.h. abgeschlossene Räumlichkeiten, die überwiegend für einen gewissen Zeitraum zu auf Erwerb gerichteten Geschäften genutzt werden. Da es um Arbeitsausbeutung geht, ist der Begriff des Geschäftsraums insofern enger als bei § 123 StGB. Einschlägig ist nicht nur die Vermietung an den Ausbeuter der Arbeitskraft, sondern auch an das ausgebeutete Opfer selbst, wenn es im Rahmen einer Scheinselbständigkeit beschäftigt wird.[85]

Problematisch ist die Vermietung von Wohnraum (Nr. 3). Der Gesetzeswortlaut erfasst jede Vermietung an Personen, deren Arbeitskraft ausgebeutet wird, und geht damit viel zu weit, weil dieser Kreis damit von legalen Wohnmöglichkeiten ausgeschlossen wird. Die Gesetzesbegründung hält die gebotene Tatbestandsreduktion nur über die subjektive Tatseite für möglich. Abs. 5 verlangt jedoch keine Förderungsabsicht. Es ist aber nicht ersichtlich, wie ein Vermieter, der sicheres Wissen von der Arbeitsausbeutung hat, sie nicht (mindestens) billigend in Kauf nimmt.[86] Spekulationen über die böse Absicht des Vermieters haben in einem Tatstrafrecht keinen Platz und sind auch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar. Im Übrigen ist die Wohnungsvermietung nach Abs. 5 Nr. 3 immer schon ein strafbares Beherbergen i.S.v. § 232 Abs. 1 S. 1 StGB. Nach dem Schutzzweck der Norm ist in Parallele zu § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB[87] zusätzlich als Erfolgswert zu verlangen, dass sich die Situation der ausgebeuteten Person spürbar verschlechtert hat. Die Wohnungsüberlassung zu einer günstigen Miete oder gar nur gegen Erstattung der dadurch dem Eigentümer entstehenden Unkosten ist damit schon objektiv ebenso wenig tatbestandsmäßig wie eine Vermietung (z.B. durch Fachberatungsstellen), die darauf gerichtet ist, das Opfer der Arbeitsausbeutung zu entziehen.         

VI. § 233a StGB: Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

Der neu eingeführte § 233a StGB soll die Ausbeutung unter den besonders gravierenden Umständen einer Freiheitsberaubung erfassen. In der Sache handelt es sich um eine qualifizierte Freiheitsberaubung.[88] Der neue Tatbestand ist jedoch ein (weiteres) Beispiel für mangelnde Reflexion bei der Gesetzgebung, handwerkliches Ungeschick und im Übrigen ganz überflüssig. Jede Freiheitsberaubung ist nämlich ein Fall der Nötigung mit Gewalt oder Drohung mit einem Übel gegen eine Person.[89] Jedoch fallen die gewaltsame Ausbeutung der Sexualität bereits unter § 232a Abs. 3 StGB sowie die gewaltsame Ausbeutung der Arbeitskraft unter § 232b Abs. 3 StGB. Diese beiden Vorschriften sehen eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, während nach § 233a Abs. 1 StGB die Mindeststrafe sechs Monate beträgt. Damit erscheint § 233a StGB als eine Privilegierung bestimmter Nötigungsmittel, was aber auch deshalb völlig ungereimt ist, weil die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB eine höhere Strafe vorsieht als § 240 StGB, d.h. schwereres Unrecht beschreibt. Der Gesetzgeber hat nur an das Verhältnis zu § 233 StGB[90] und damit zu kurz gedacht.

Einen eigenständigen Anwendungsbereich enthält § 233a StGB auf den ersten Blick für die Ausbeutung im Hinblick auf strafbare Handlungen. Dabei muss man einschlägige Fälle mit der Lupe suchen. Der insoweit klare Gesetzeswortlaut verlangt nämlich, dass das Opfer „in dieser Lage“ ausgebeutet wird. Demnach muss die Freiheitsberaubung die Ausbeutung ermöglichen oder zumindest erleichtern.[91] Es genügt daher nicht, dass das Opfer vom Täter für die einschlägigen Betätigungen freigelassen wird.[92] Als Beispiele für die Ausbeutung strafbarer Handlungen mag man an Geldfälscherwerkstätten oder geheime Cannabisplantagen denken, in denen die Opfer festgehalten werden – ebenso lebensnahe Fälle wie Bettler, die im öffentlichen Raum angekettet sind oder von scharfen Hunden bewacht werden.[93] Damit ist § 233a StGB bloße Dekoration, ohne irgendetwas zur Problemlösung beizutragen.

VII. Schluss   

Durch das Gestrüpp der §§ 232 ff. StGB wird sich die Strafverfolgungspraxis irgendeinen, mehr oder weniger krummen Weg bahnen. Der Richter wird’s schon richten, wie die Berufsbezeichnung sagt. Statt derartiger Kalauer wäre es schön, wenn der Strafgesetzgeber in seiner Regelungswut die Weisheit des Konfuzius berücksichtigen würde: „Wenn die Sprache nicht stimmt, dann ist alles, was gesagt wird, nicht das, was gemeint ist (…) Trifft die Justiz nicht, so weiß das Volk nicht, wohin Hand und Fuß setzen. Also dulde man keine Willkür in den Worten.“

 

[1]      BGBl I 2016, 1107.
[2]      ABl. 2011 L 101, 1 ff.; näher dazu Satzger/Zimmermann/Langheld, The Directive on Preventing and Combatting Trafficking in Human Beings and the Principles Governing European Criminal Policy –    A Critical Evaluation, EuCLR 2013, 107 ff.; Lindner, Die Effektivität transnationaler Maßnahmen gegen Menschenhandel in Europa, 2014, S. 144 ff.
[3]      S. BT-Drs. 17/13796, S. 4; 18/4613, S. 10.
[4]      S. auch Reintzsch, Strafbarkeit des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, 2013, S. 34 ff.
[5]      Renzikowski, Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution de lege lata und de lege ferenda, 2014, S. 16 f., sowie S. 17 ff. zu weiteren Ungereimtheiten des früheren Rechts.
[6]      Vgl. BT-Drs. 17/13796; 18/4613; zur Kritik s. Renzikowski/Kudlich, ZRP 2015, 45 ff.
[7]      BT-Drs. 18/9095, S. 18 ff.
[8]      Eine umfassende Darstellung der neuen Rechtslage findet sich in meiner Kommentierung im MüKo-StGB, Bd. 4, 3. Aufl. (2017).
[9]     Vgl. BT-Drs. 18/9095, S. 18 f., 23 ff.
[10]   BT-Drs. 18/9095, S. 25.
[11]   Entgegen Fischer, StGB, 64. Aufl. (2017), § 232 Rn. 25; ebenso Kudlich: in: LK-StGB, 12. Aufl. (2015), § 233a Rn. 14; Wolters, in: SK-StGB, 8. Aufl., 127. Lieferung (Stand: 2011), § 233a Rn. 11.
[12]   Vgl. Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 232 Rn. 47 und 49.
[13]   Abw. lässt Fischer (Fn. 11), § 232a Rn. 8 ausreichen, dass das Opfer durch die Tathandlung in eine Zwangslage gebracht wird. Dagegen steht jedoch der eindeutige Gesetzeswortlaut.
[14]   BGH, NStZ 2014, 576; s. auch BT-Drs. 18/9095, S. 25 f.; krit. Fischer (Fn. 11), § 232 Rn. 5.
[15]   Krit. gegenüber dieser pauschalen Schutzaltersgrenze Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 232 Rn. 2.
[16]   Unzutr. Fischer (Fn. 11), § 232 Rn. 27: Qualifikation.
[17]   BT-Drs. 18/9095, S. 30.
[18]   Vgl. BGHSt 42, 182; BGH, NStZ 1994, 97; 1995, 588, jew. zu § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.
[19]   Anwerben setzt voraus, dass sich das Opfer gegenüber einem – auch fiktiven – Dritten zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet, s. Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 232 Rn. 45.
[20]   Vgl. BGH, NStZ 2014, 453 (456)
[21]   Fischer (Fn. 11), § 232 Rn. 30.
[22]   Vgl. BT-Drs. 18/9095, S. 29.
[23]   S. auch Zimmermann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. (2017), Vor §§ 232 ff. Rn. 4.
[24]   BT-Drs. 18/9095, S. 27.
[25]   Zimmermann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), Vor §§ 232 ff. Rn. 6; anders wohl Fischer (Fn. 11), § 232 Rn. 26.
[26]   BT-Drs. 18/9095, S. 26; ebenso schon zum früheren Recht BT-Drs. 15/4048, S. 12; Kudlich, in: LK-StGB, § 232 Rn. 21 m.w.N.
[27]   BT-Drs. 18/9095, S. 26 f.
[28]   S. dazu Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785), in: Kants Gesammelte Schriften, hrsg. von der Königlich-Preußischen Akademie der Wissenschaften, 1. Abteilung, Band 4, 1911, S. 385 (429).
[29]   S. Renzikowski (Fn. 5), S. 14, 18 f.
[30]   BT-Drs. 18/9095, S. 28.
[31]   Ein Beispiel wäre etwa die Pflege von gebrechlichen Familienangehörigen, die mit hohen Belastungen einhergehen kann, die das pflegende Familienmitglied überfordern.
[32]   Ein Strafausschlussgrund für Beschaffungskriminalität wäre mehr als originell.
[33]   Vgl. dazu Steen, Einschränkungen der neuen Strafnormen gegen den Menschenhandel (§§ 232 ff. StGB), StV 2007, 665 (666) einerseits und Reintzsch (Fn. 4), S. 80 ff. andererseits.
[34]   So BT-Drs. 18/9095, 28.
[35]   Vgl. Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 181a Rn. 29 m.w.N.
[36]   S. dazu Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 232 Rn. 61 ff.
[37]   BGHSt 43, 53 (59 f.).
[38]   Vgl. Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. (2014), § 233 Rn. 8.
[39]   BT-Drs. 18/9095, S. 28.
[40]   Vgl. Zimmermann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), § 233 Rn. 8 m.w.N.
[41]   BT-Drs. 18/9095, S. 28.
[42]   A.a.O., S. 28 f.
[43]   Beispiel: Ein Schleuser lässt sich von Migranten für das Einschleusen von Ausländern (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) bezahlen.
[44]   Vgl. Fischer (Fn. 11), § 232 Rn. 19.
[45]   S. bereits Renzikowski/Kudlich, ZRP 2015, 46 f.
[46]   Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 232 Rn. 72.
[47]   So Fischer (Fn. 11), § 232 Rn. 19.
[48]   Der in Erwägungsgrund 11 RL und in BT-Drs. 18/9095, S. 27 explizit erwähnt wird.
[49]   Vgl. Renzikowski (Fn. 5), S. 8 f.
[50]   Die Formulierung „entsprechen oder ähneln“ ist tautologisch.
[51]   S. auch EGMR, Urt. v. 26.7.2005 – 73316/01 (Siliadin gegen Frankreich), §§ 123 ff. = NJW 2007, 41 (45).
[52]   Vgl. Eydner, NStZ 2006, 10 (13 f.); Mattes, Der strafrechtliche Schutz vor der Ausbeutung der Arbeitskraft unter besonderer Berücksichtigung des § 233 StGB, 2011, S. 168 ff.
[53]   S. auch Fischer (Fn. 11), § 232 Rn. 22.
[54]   S. BT-Drs. 18/9095, S. 29
[55]   Fischer (Fn. 11), § 232 Rn. 23; Zimmermann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), Vor §§ 232 ff. Rn. 12.
[56]   Näher dazu Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 232 Rn. 97.
[57]   S. BT-Drs. 18/9095, S. 31.
[58]   Vgl. Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 232a Rn. 1 m.w.N.
[59]   Näher dazu Klein, Ausweichstrategien bei der strafprozessualen Verarbeitung von Menschenhandel – eine qualitative Aktenanalyse, Masterarbeit, Bochum, 2012, S. 46 ff.
[60]   Zu weiteren Friktionen s. Renzikowski, in: MüKo, § 232a Rn. 5.
[61]   BT-Drs. 18/9095, S. 32.
[62]   Betont etwa von BGH, NStZ 2011, 157; s. auch Fischer (Fn. 11), § 232a Rn. 12.
[63]   Vgl. Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 232a Rn. 23; a.A. Fischer (Fn. 11), § 232a Rn. 10; so auch die frühere Rspr., s. BGH, NStZ 2011, 157 (zu § 233 StGB a.F.); BGH, NStZ-RR 2005, 234 (zu § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F.); ebenso Reintzsch (Fn. 4), S. 109 ff.
[64]   BT-Drs. 18/9095, S. 35
[65]   A.a.O., S. 34.
[66]   Vgl. auch BGHSt 27, 27 (29) zu § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.
[67]   S. auch Kudlich, in: LK-StGB, § 232 Rn. 53.
[68]   Fischer (Fn. 11), § 232a Rn. 35.
[69]   BT-Drs. 18/9095, S. 36.
[70]   Vgl. Zimmermann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), Vor §§ 232 ff. Rn. 25; s. auch BGH, NStZ 2014, 453 (455) zu § 232 Abs. 4 StGB a.F.; unzutr. Fischer (Fn. 11), § 233 Rn. 4.
[71]   Zimmermann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), Vor §§ 232 ff. Rn. 26.
[72]   BT-Drs. 18/9095, S. 20, 39; vgl. auch Art. 18 Abs. 4 RL.
[73]   Krit. auch Fischer (Fn. 11), § 233 Rn. 10.
[74]   BT-Drs. 18/9095, S. 20 beschwört lediglich die „praktische Relevanz“.
[75]   Zimmermann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), Vor §§ 232 Rn. 29; dagegen wird die „praktische Relevanz“ von BT-Drs. 18/9095, S. 20 ohne weitere Begründung postuliert.
[76]   Der Unterschied zur Zwangsarbeit nach § 232b wird in BT-Drs. 18/9095, S. 41 nicht thematisiert.
[77]   S. BT-Drs. 18/9095, S. 40.
[78]   Vgl. Hefendehl, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. (2014), § 263 Rn. 856.
[79]   S. Fischer (Rn. 11), § 291 Rn. 27.
[80]   BT-Drs. 18/9095, S. 40.
[81]   A.a.O., S. 41.
[82]   A.a.O., S. 42; Zimmermann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), Vor 232 ff. Rn. 32.
[83]   BT-Drs. 18/9095, S. 41.
[84]   A.a.O.
[85]   BT-Drs. 18/9095, S. 41.
[86]   So aber BT-Drs. 18/9095, S. 42.
[87]   S. BGH, GA 1987, 261; Fischer (Fn. 11), § 180a Rn. 27.
[88]   Anders Zimmermann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), Vor §§ 232 ff. Rn. 37.
[89]   S. Sinn, in: MüKo-StGB, § 240 Rn. 166 f.; vgl. auch BT-Drs. 18/9095, S. 43.
[90]   S. BT-Drs. 18/9095, S. 43.
[91]   Fischer (Fn. 11), § 233a Rn. 3.
[92]   So aber Zimmermann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 23), Vor §§ 232 ff. Rn. 37.
[93]   BT-Drs. 18/9095, S. 43 enthält zu beiden Ausbeutungsformen jeweils nur einen inhaltsleeren Satz.

 

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