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Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2146 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 sieht Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vor und ist bis zum 11. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen. In großen Teilen entspricht das deutsche Jugendstrafverfahrensrecht bereits den Mindeststandards, die die Richtlinie in der EU erreichen möchte. Trotzdem sind neben punktuellen Änderungen auch solche komplexerer Natur erforderlich, um die Spielräume, die die Richtlinie eröffnet, auch einer praxistauglichen Lösung zuzuführen. 

Hierzu schlägt der Referentenentwurf eine Änderung des JGG, der StPO, dem FamFG, dem GKG und dem RVG vor. Zentraler Punkt soll sein, das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand (notwendige Verteidigung) an die Anforderungen der Richtlinie anzupassen. Der Entwurf beschränkt sich allerdings auf einzelne Bestimmungen, um den Besonderheiten des Jugendstrafrechts Rechnung zu tragen, da es Überschneidungen zur Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (nähere Informationen zur Richtlinie finden Sie hier), deren Umsetzung mit einem gesonderten Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung verfolgt wird, gibt. Dieser sieht umfassende Änderungen im allgemeinen Strafverfahrensrecht vor, die über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG ohnehin auch im Jugendstrafrecht Anwendung finden. 

Der Referentenentwurf des BMJV trifft Regelungen, die die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 JGG lockern und den Freiheitsentzug nur noch dann zur Anwendung kommen lassen, wenn der jugendliche Beschuldigte zuvor einen Verteidiger zur Seite hatte. Ebenfalls soll der Einsatz der Jugendgerichtshilfe neu geregelt werden, z.B. zu welchem Zeitpunkt sie zu unterrichten ist und wann von der Teilnahme eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung abgesehen werden kann. Im Zuge der StPO-Reform (im August 2017) wurde bereits die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen Minderjähriger in der StPO geregelt. Diese neugeschaffene Möglichkeit des § 136 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 lit. a StPO n.F. tritt jedoch erst im Januar 2020 in Kraft, um den Ländern eine Übergangsfrist für die Ausstattung der Dienststellen mit der erforderlichen Technik einzuräumen. Daher soll die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung bereits vorher und ohne sachliche Veränderung ins JGG transferiert werden. Außerdem sind kleinerer Änderungen im Rahmen der Informationspflichten und dem Recht auf Anwesenheit von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern bei Untersuchungshandlungen und in der Hauptverhandlung geplant. 

Am 11. Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/13837). Er wurde am 17. Oktober 2019 im Bundestag vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 21. Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der geladenen Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die sieben Experten begrüßten zwar den Vorstoß der Regierung, die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800  umzusetzen. Im Ergebnis befanden sie den Gesetzentwurf aber als zu weitgehend oder nicht weitgehend genug. 

Die staatsanwaltlichen Vertreter bemängelten, dass es dem Entwurf bislang nicht gelinge, die durch die Richtlinie gesetzten Spielräume auch auszunutzen. Statt dessen werde das Jugendstrafverfahren verzögert und formalisiert, so dass der Gesetzentwurf den Grundprinzipien des Jugendstrafverfahrens nicht gerecht werde. Dies bedürfe eine flexiblere Gestaltung und eine Erweiterung des Reaktionsspektrums. Durch die Formalisierung sei vor allem eine Mehrarbeit für die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verteidiger zu besorgen. 

Prof. Dr. Teresia Höynck stellte fest, dass der Regierungsentwurf an einigen Stellen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zu zurückhaltend sei, so dass fraglich wäre, ob dies den Anforderungen der Richtlinie überhaupt genüge. Eine echte Veränderung der Regelungen sei lediglich in der neuen zeitlichen Konstruktion der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu sehen. Dr. Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein mahnte, dass insbesondere das Kindeswohl vorrangig sei und andere Erwägungen diesem unterzuordnen seien. 

Dr. Toralf Nöding betrachtete den Gesetzentwurf aus der Sicht eines Strafverteidigers und lobte den Gesetzgeber dafür, das Schutzniveau des JGG nicht dort herabgesetzt zu haben, wo die EU-Richtlinie hinter den bisherigen Anforderungen zurückblieb. Trotzdem äußerte es sich kritisch darüber, dass die Verpflichtung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vor der ersten Vernehmung nunmehr ausgehöhlt werde. Auch fehle eine Regelung hinsichtlich der Auswahl des Pflichtverteidigers. Im Gegenzug dazu sah Bernd Holthusen vom Deutschen Jugendinstitut in der vermehrten Anwesenheit von Rechtsanwälten im Jugendverfahren und in der Notwendigkeit einer audiovisuellen Vernehmung die Gefahr der Einflussnahme auf die Kultur und die Atmosphäre des Jugendstrafverfahrens. Des Weiteren befürchtete er, dass dies zu einer erheblichen Verlängerung der Verfahren führen werde. 

Im weiteren Verlauf der Anhörung stellten die Abgeordneten den Sachverständigen Fragen zu Rolle der Jugendgerichtshilfe in den Verfahren, zur Rolle der notwendigen Verteidigung und zu den Vorteilen eines beschleunigten Verfahrens. Außerdem waren die Meinungen der Experten dahingehend gefragt, wo der Schutzbedarf der Jugendlichen verletzt werde. 

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Regierungsentwurf. Dieser stand am 14. November 2019 bereits im Bundestag zur Abstimmung und wurde gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15162) angenommen.

Das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl I 2019, S. 2146 ff.) wurde am 16. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am 17. Dezember 2019 in Kraft. 

 

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