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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s2010.pdf%27%5D__1576235183441

Gesetzentwürfe: 

 

Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)  trat am 25. Mai 2018 in Kraft. Nähere Informationen zu dem Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier

Am 12. Oktober 2018 beriet der Bundestag in erster Lesung über den Regierungsentwurf (BT Drs. 19/4674) eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) und überwies ihn im Anschluss an den federführenden Innenausschuss.

Die Verordnung (EU) 2016/679 bietet dem nationalen Gesetzgeber eine Reihe von Öffnungsklauseln und enthält zugleich an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Dazu gehört auch, das bereichsspezifische Datenschutzrecht auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Des Weiteren verpflichtete die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9), bis zum 6. Mai 2018 die geforderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. 

Um beiden Richtlinien zu entsprechen wurde bislang: 

  • das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a. F.) durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ersetzt  (Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2097).
  • die Abgabenordnung sowie das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs durch Artikel 17, 19 und 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert und so wesentliche Normen des Steuerrechts und des Sozialdatenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. 

Durch die Verordnungen und durch die bislang erfolgten Anpassungen in den jeweiligen Gesetzen, ergibt sich jedoch auch in den bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes ein Anpassungsbedarf, dem durch den Regierungsentwurf entsprochen werden soll. Insgesamt sollen 154 Fachgesetze geändert werden: 

  • „Anpassung von Begriffsbestimmungen

  • Anpassung von Verweisungen

  • Anpassung (bzw. vereinzelt Schaffung) von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung

  • Regelungen zu den Betroffenenrechten

  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Auftragsverarbeitung, zur Datenübermittlung an Drittländer oder an internationale Organisationen sowie zu Schadenersatz und Geldbußen.

Darüber hinaus werden durch Änderungen im BDSG

  • die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen aus Anlass der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich normiert und damit die geltende Praxis abgesichert;

  • die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sensible Informationen durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Deradikalisierungsprogrammen verarbeitet und im Einzelfall an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden können.“

Gleichzeitig wurde in der Bundestagsdebatte über den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (BT Drs. 19/4671) beraten, der im Anschluss an die Lesung zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen wurde. Der Entwurf sieht vor, den Bereich des Strafverfahrensrechts sowie des übrigen Verfahrensrechts an die neuen Regelungen anzupassen.

Auch der Bundesrat beschäftigte sich mit dem Regierungsentwurf in seiner Plenarsitzung am 19. Oktober 2018. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat (Drs. 430/1/18) zum dem Entwurf Stellung zu nehmen und zu 11 der im Gesetzentwurf vorgesehenen Artikel Änderungen zu verlangen. 

Am 10. Dezember 2018 fand im Ausschuss für Inneres und Heimat eine öffentliche Anhörung statt. Die Sachverständigen übten durchgehend Kritik an dem Gesetzentwurf. So begrüßte bspw. Prof. Dr. Hartmut Aden, dass die Bundesregierung die Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die europäischen Datenschutzpakete angehe, jedoch seien in dem Entwurf Regelungen enthalten, die nichts mit den europäischen Datenschutzvorgaben zu tun hätten und mit zusätzlichen Grundrechtseingriffen verbunden seien. Kerstin Bock gab zu bedenken, dass es schließlich das Ziel sei, den Datenschutz übersichtlicher und verständlicher zu machen und dadurch mehr Sicherheit und Vertrauen für die Bürger zu schaffen. Dies schaffe der Gesetzentwurf jedoch nicht. Stefan Brink, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg betonte, die Bundesregierung stehe „weiter auf der Bremse“. Der Entwurf sei im Rahmen der Einschränkung der Betroffenenrechte viel zu kleinschrittig. Man habe vergessen, „dass die Zukunft der Datenverarbeitung aus europäischer Sicht und als globales Alleinstellungsmerkmal nur in einer unauflöslichen Verbindung von Digitalisierung und Datenschutz liegen kann.“ Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Nachdem der Bundestag am 30. August 2019 seinen Gesetzesbeschluss (BR Drs. 380/19) gefasst hatte, in dem er einige Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme aufgriff, stand das „Zweite Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU“ am 20. September 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Dieser stimmte den geplanten Änderungen zu. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet.

Das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 (BGBl I 2019, S. 1626 ff.) wurde am 25. November 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

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