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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUG-EU)

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 44, S. 2097 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Antrag der Linksfraktion „Datenschutzrechte stärken“: BT Drs. 18/11401

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11655

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/12084

Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12144

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 332/17

Beschluss des Bundesrates: BR Drs. 332/17 (B)

 

Am 27. April 2016 wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich Polizei und Justiz (Richtlinie (EU) 2016/680) verabschiedet. Daraus resultiert die Pflicht einer Anpassung des deutschen Datenschutzrechts auf Bundes- und Länderebene bis Mai 2018. 

Am 1. Februar 2017 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Referentenentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen. Hierdurch werden Teile der verabschiedeten EU-Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz umgesetzt.

Es geht im Kern um die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes sowie um Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Artikel-10-Gesetzes.

Am 9. März hat der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf debattiert und ihn zusammen mit dem Antrag der Linksfraktion „Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Datenschutz stärken“ (BT Drs. 18/11401) zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen.

Am 27. März fand im Innenausschuss eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt. Die Stellungnahmen der dort angehörten Sachverständigen können Sie hier abrufen. Die geplante Datenschutznovelle unterlag der Kritik einiger Sachverständigen. Als wesentliche Kritikpunkte wurden seitens der Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einschränkung der Betroffenenrechte, die Regelung der Vertretung deutscher Datenschutzbelange auf europäischer Ebene und die geplante Beschneidung der Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten gegenüber dem BND benannt. Darüber hinaus wird Kritik an der Ausweitung des Einflusses der Länder geübt. Zudem wurde an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erinnert und darauf hingewiesen, dass es im Datenschutz keine Räume geben dürfe, die von einer Kontrolle ausgenommen sind. Gleichzeitig wurde aber auf den Mehrwert der europaweiten Harmonisierung des Datenschutzes hingewiesen.
 
Am 27. April 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses und gegen das Votum der Opposition angenommen. Hauptkritikpunkt der Opposition war der Datenschutz. Der Gesetzentwurf stelle eine verfassungswidrige Erweiterung der Videoüberwachung dar und schränke die Rechte der betroffenen Bürger ein. Ferner seien die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen den Datenschutz nicht ausreichend. Die Fraktion CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf und bezeichnete ihn als einen Meilenstein. Mit dem DSAnpUG-EU werde der Datenschutz nicht abgesenkt, sondern erhöht. Eine Harmonisierung des Datenschutzrechts sei in deutschem Interesse. Nach intensiven Diskussionen seien viele Änderungen in den ersten Gesetzentwurf eingeflossen. Insbesondere die Informationspflichten seien entgegen des Kabinettentwurfs und zugunsten der Bürger  eingeflossen. Der Bürger muss nun informiert werden, wenn seine Daten für andere Zwecke als vereinbart genutzt werden sollen.
 
Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat, nachdem er in seiner Sitzung am 10. März 2017 zum Regierungsentwurf umfangreich Stellung genommen hatte (BT Drs. 18/11655), den Gesetzentwurf gebilligt. Eine Vielzahl der in der Stellungnahme gewünschten Änderungen wurden vom Bundestag bereits aufgegriffen. Der Ständige Beirat hatte zuvor der Beratung des Gesetzes unter Verkürzung der Drei-Wochen-Frist nach Art. 77 Abs. 2 S. 1 des GG zugestimmt.
 
 
Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) wurde am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt es am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 
 

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