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Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005

Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. Oktober 2015 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland in Riga das Zusatzprotokoll  zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 . Es soll nun ratifiziert werden. Hierzu legte das BMJV einen Referentenentwurf vor. 

Durch das Zusatzprotokoll werden die strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 (BGBl. II 2011, S. 300) ergänzt. Die Vertragsparteien sollen im nationalen Recht verschiedene Straftatbestände schaffen: 

  • Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Artikel 2),
  • zum Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 3),
  • zu Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 4),
  • zur Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 5)
  • und zur Organisation oder sonstigen Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 6) 

Auch der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien soll erleichtert werden (Artikel 7).

Der Referentenentwurf schafft die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG für die Ratifizierung des Zusatzprotokolls. 

Nachdem der Regierungsentwurf bereits im Bundesrat vorgestellt wurde, hat die Bundesregierung den Entwurf (BT Drs. 19/9507) am 23. April 2019 in den Bundestag eingebracht. 

Am 15. Mai 2019 nahm der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD an. Während sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihrer Stimme enthielt, stimmten die FDP und Die Linke gegen den Entwurf. 

Am 07. Juni 2019 billigte der Bundesrat den Entwurf.

 

 

 

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