Gesetzentwurf zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung

Gesetzentwürfe:

Am 10.9.2024 haben die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP einen Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung“ in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 12806). Der Entwurf wurde anlässlich des Anschlages in Solingen vom 23. August 2024 eingebracht und soll das von der Koalition beschlossene Sicherheitspaket gesetzgeberisch umsetzen. Das Paket betrifft insbesondere drei Gebiete: das Waffenrecht, die Extremismus- und Terrorismusbekämpfung sowie das Aufenthaltsrecht.

Hierbei sollen insbesondere die Befugnisse der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden  – angepasst an die Herausforderungen in einer digitalisierten Welt –  erheblich ausgeweitet  werden: Hierzu gehören unter anderem der biometrische Internetabgleich, die automatisierte Datenanalyse sowie Anfragen des BKA bei Banken. Zudem soll die Festsetzung von Waffenverbotszonen erleichtert werden. 

Die Befugnis zum biometrischen Abgleich von öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet sei erforderlich, damit die Strafverfolgungs- sowie Sicherheitsbehörden biometrische Daten von Gesichtern und Stimmen mittels automatisierter Daten mit Internetdaten (z.B. Auftritten auf sozialen Medien) abgleichen können. Dadurch sollen mutmaßliche Terroristen und Tatverdächtige identifiziert und lokalisiert werden können.

Zugleich soll es dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei ermöglicht werden, automatisierte Datananalysen durchzuführen. Hierdurch könne gewährleistet werden, dass diese Behörden große Datenmengen effektiv auswerten und ggf. Verbindungen/Beziehungen zwischen Informationen herstellen können. Zum Zwecke der Rechtssicherheit bedarf es hierzu einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Die Bundespolizei soll zukünftig auch dazu befugt sein, anlassbezogen im Bereich von Waffenverbotszonen oder im Geltungsbereich von bundespolizeilichen Allgemeinverfügungen stichprobenartige Befragungen, Identitätskontrollen sowie Durchsuchungen von Personen durchzuführen, die diese Bereiche betreten möchten oder sich darin befinden.

Am 23. September 2024 haben sich zahlreiche Sachverständige im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat zu den zahlreichen Gesetzesentwürfen des „Sicherheitspakets“ – hierzu zählt auch der Entwurf „zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung“ – geäußert. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen erachteten die Vorschläge überwiegend kritisch.

Finn-Christopher Brüning (Deutscher Städte- und Gemeindebund) bemängelte, dass die vorgeschlagenen Änderungen die Sicherheitslage in Deutschland nicht verbessern könnten; vielmehr müssten die Sicherheitsbehörden personell besser aufgestellt und relevante Zuständigkeits- und Kompetenzerweiterungen vorgenommen werden. Eine ähnliche Stoßrichtung wiesen die Stellungnahmen von Jörg-Henning Gerdemann (Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg) und Niels Heinrich (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister [NWR], Hamburg) auf. Gerdemann konstatierte, dass neue Waffenverbotszonen bzw. Verbotsgebiete schon aufgrund des Umfangs dazu führten, dass effektive polizeiliche Kontrollen nicht möglich seien. Heinrich sah in den geplanten Änderungen des Waffenrechts eine erhebliche und weitgehend folgenlose (Mehr-)Bürokratisierung; selbst die vorgeschlagenen waffenrechtlichen Maßnahmen hätten Taten wie Mannheim und Solingen nicht verhindern können. Neben der Kritik an der Effektivität der gesetzlichen Änderungen wurde auch vor einer unangemessenen Beeinträchtigung von (datenbezogenen) Grundrechten gewarnt. Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker von der Universität Bremen sprach von einem „sicherheitsbehördlichen Daten-Supergau“ und sah mit der geplanten Vorfelderfassung von persönlichen Daten den Weg zum „gläsernen Bürger“ geebnet. Sarah Lincoln (Gesellschaft für Freiheitsrechte) konstatierte, dass die Verschärfungen an zahlreichen Stellen die Rechtsprechung des BVerfG sowie höherrangiges Recht nicht hinreichend beachteten und eine Abwägung von Grundrechten vermissen ließen; sie plädierte für weniger populistische Maßnahmen und mehr Bildung, Prävention und psychosoziale Unterstützung. Auch Dr. Stephan Schindler von der Universität Kassel wies auf die erheblichen Grundrechtseingriffe hin, die mit den vorgeschlagenen Ermächtigungen zum nachträglichen Datenabgleich einhergehen. Vielmehr seien Regelungen notwendig, die das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitprinzip wahrten (z.B. Überprüfung der Ergebnisse durch qualifizierte Personen). Prof. Dr.-Ing. Christoph Sorge (Universität des Saarlandes) sowie Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) bemängelten ebenfalls, dass die Vorschläge bezüglich einer Regelung zur Verarbeitung biometrischer Daten nicht konkret genug seien. Specht-Riemenschneider erachtete die Tatbestandsmerkmale geplanten Eingriffsermächtigungen zur Gesichtserkennung als zu unscharf; blieben diese Mängel bestehen, drohen Eingriffe in die (Grund-)Rechte unbeteiligter Personen.  Sorge bezweifelte die Vereinbarkeit des Vorhabens mit höherrangigem europäischem Recht. Hingegen sahen manche Sachverständigen durchaus positive Ansätze in den Gesetzesvorschläge. Die Einführung einer Regelung zum biometrischen Internetabgleich wurde von Martina Link (BKA) befürwortet; dadurch werde es deutlich einfacher, Attentäter und Gefährder, die noch nicht polizeilich registriert sind, zu identifizieren. Gerade für die zeitgemäße Polizeiarbeit sei eine Rechtsgrundlage für eine automatisierte Datenanalyse wichtig. Auch für Dr. Klaus Ritgen (Deutscher Landkreistag) gingen die Gesetzesvorschläge in die richtige Richtung; dieser betonte, dass die Gesetzesentwürfe der Begrenzung der hohen irregulären Migration angemessen dienen. Auch Andre Schuster des Deutschen Städtetages unterstützte grundsätzlich die sicherheitsbezogenen Maßnahmen; allerdings merkte Schuster auch an, dass trotzdem ein rechtsstaatliches und faires Verfahren im Umgang mit Asylsuchenden und Schutzberechtigten gewährleistet werden müsse. Abschließend äußerten sich einzelne Sachverständige zu dem Potenzial einer stärkeren Einbindung der Bundespolizei im Rahmen der Kontrolle illegaler Migration. Heiko Teggatz (DPolG, Bundespolizeigewerkschaft) bemängelte die fehlende Zuständigkeit der Bundespolizei für die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und sah hierzu Verbesserungsbedarf. Dr. Philipp Wittmann, Richter am VGH Baden-Württemberg, stellte klar, dass eine intensivere Beteiligung der Bundespolizei bei Abschiebeprozessen zwar zweckmäßig sein könnte, aber die verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen berücksichtigt werden müssten. 

Am 18. Oktober 2024 wurde der Entwurf erstmalig im Bundesrat zur Abstimmung gestellt und erreichte nicht die erforderlich Mindeststimmenzahl von 35 Mitgliedern. Die Bundesregierung und der Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. 

 

 

Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen

Gesetzentwürfe: 

Das Land Baden-Württemberg hat am 5. Juli 2024 einen Gesetzesantrag zur Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 320/24). Da Handlungen von terroristischen Vereinigungen gesellschaftliche Spannungen verstärken, soll zur Verteidigung der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung der Straftatbestand des § 129 StGB geändert werden. So soll das Werben für terroristische Vereinigungen auch dann erfasst sein, wenn es nicht explizit auf die Gewinnung neuer Mitglieder gerichtet ist. Der Staat trage eine besondere Verantwortung den Gefahren der öffentlichen Sicherheit frühzeitig entgegenzutreten und zu bekämpfen. Die Länderinitiative nimmt Bezug auf den tödlichen Messerangriff in Mannheim vom 31. Mai 2024. Dies zeige, dass es staatlichen Maßnahmen bedürfe, um eine Radikalisierung der Gesellschaft einzudämmen. Auch Sympathiewerbung könne „zu erheblichen Gefahren für den öffentlichen Frieden und die innere Sicherheit führen“. Eine große Bedeutung komme dabei auch den sozialen Medien zu. Auf diese Weise würden besonders jugendliche Personen beeinflusst, die bei der Suche nach Orientierung dafür besonders anfällig seien. Es sei daher „erforderlich und geboten bereits die Verbreitung und Etablierung von Propaganda zugunsten terroristischer Vereinigungen zu verhindern, um die Bevölkerung vor diesen Ideologien zu schützen, bevor diese bei einzelnen Personen auf fruchtbaren Boden fallen und die Agitation“ verfange. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, in § 129 Abs. 5 S. 2 StGB die Wörter „um Mitglieder und Unterstützer“ zu streichen und damit den Zustand vor der Gesetzesänderung im Jahr 2002 wiederherzustellen. 

 

 

 

Referentenentwurf zur zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung

Gesetzentwürfe: 

Am 22. November 2023 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht. Ziel der Richtlinie ist es, eine Definition für terroristische Straftaten zu schaffen. Zudem soll die Ein- und Rückreise aus Risikogebieten für ausländische terroristische Kämpfer („Foreign Terrorist Fighters“) als strafbare Handlung eingestuft werden und die Terrorismusfinanzierung ebenfalls umfassend unter Strafe gestellt werden.

Obwohl Deutschland mit den Tatbeständen der §§ 129a, 129 StGB und §§ 89a, 89b und 89c StGB „gut aufgestellt“ sei, habe die Europäische Union Defizite in der Umsetzung der Terrorismusrichtlinie gerügt. Diesen soll nun mit dem Gesetzentwurf begegnet werden.

Dazu werden § 89a und § 89c StGB wie folgt geändert:

  • „In § 89a Abs.1 StGB wird definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. § 89a Abs.2 StGB wird um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a Abs. 2a StGB wird eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den Anforderungen des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung zu tragen. In § 89a Abs. 2b StGB wird die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert und damit die Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
  • 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt und damit werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Ebenso wird in § 89c Abs. 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen.“

Erste Stellungnahmen zum Referentenentwurf finden Sie hier. Am 8. Mai hat das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf beschlossen. Am 5. Juli 2024 nahm der Bundesrat zu dem Entwurf Stellung (BR-Drs. 240/24 (B)). 

Am 23. September 2024 haben sich zahlreiche Sachverständige im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu den geplanten Änderungen geäußert. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Hierbei wurde der Entwurf von den Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Während die Umsetzung der europäischen Richtlinie als notwendig erachtet wurde, haben sich insbesondere die Sachverständigen aus dem rechtswissenschaftlichen Bereich gegenüber den Ergänzungen kritisch geäußert. Das Vorhaben expandiere den strafrechtlich relevanten Bereich  zu weit und ist insoweit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ausgesetzt. Insbesondere Prof. Dr. Katharina Beckemper (Universität Leipzig) und Dr. Anneke Petzsche (Humboldt-Universität zu Berlin) bewerteten den Entwurf differenziert. Während beide die Vorlage grundsätzlich begrüßten und Beckemper betonte, dass der Entwurf den Vorgaben des europäischen Rechts entspreche, so kritisierten beide die erhebliche Vorverlagerung der (Versuchs-)Strafbarkeit. Petzsche hob hervor, dass sich die gesetzlichen Veränderungen an rechtsstaatlichen Grundsätzen messen lassen müssen. Prof. Dr. Arndt Sinn von der Universität Osnabrück schloß sich diesen Erwägungen grundsätzlich an, sah jedoch einige der Änderungen schon nicht unionsrechtlich determiniert. Von der Einführung dieser Vorschriften sollte dahingehend abgesehen werden. Zudem regt Sinn an, die Regelungsstruktur des § 89a StGB zu überdenken – und ggf. an die Richtlinienstruktur anzupassen. Prof. Dr. Mark A. Zöller von der LMU München konstatiert, dass bei der Ausgestaltung des deutschen Terrorismusstrafrecht bereits vor der Aushandlung der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung im Jahre 2017 Fehler einzugestehen sind. Die viel zu weite Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Vorfeld terroristischer Verhaltensweisen sei mit dem deutschen Strafrechtssystem nur schwerlich in Einklang zu bringen. RA Stefan Conen aus Berlin will erkennen, dass alle Stellungnahmen der Sachverständigen von Zweifeln an der Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit den Grundlagen des deutschen Strafrechts geprägt sind; jedoch könne die Diskussion um das Terrorismusstrafrecht allein auf europäischer Ebene geführt werden, da es sich bei der Richtlinie um zwingende europäische Vorgaben handele. Zwar lasse der Entwurf erkennen, dass eine über den europarechtlichen Vorgaben hinausgehende Ausdehnung der Strafbarkeit vermieden werden wollte, jedoch gelinge dies dem Entwurf nicht. Conen appellierte insoweit, dass der Entwurf an keiner Stelle über das für die Umsetzung Notwendige hinausgehen sollte.

Die als Sachverständigen eingeladenen Praktiker begrüßten weitgehend die vorgeschlagenen Änderungen. Dirk Peglow (BRK) attestierte dem Entwurf großes Potenzial, bisherige Lücken in der Strafverfolgung zu schließen; insbesondere die Konkretisierung und Erweiterung des Katalogs terroristischer Straftaten sei zu begrüßen. Anders als die Stimmen aus der Rechtswissenschaft erachtete es Peglow als sachgerecht, die Vorfeldstrafbarkeit weiter auszudehnen. Durch die Änderungen könnte terroristische Vorfeldaktivität besser erkannt und verfolgt werden. Alexander Poitz, stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, sah es als zwingend notwendig, dass die Sicherheitsbehörden personell gestärkt und mit weitergehenden, wirksamen Befugnissen ausgestattet werden. Hierbei betonte Poitz, dass aus strafrechtlicher Perspektive insbesondere die Terrorismusfinanzierung stärker bekämpft werden müsse. Eine ähnliche Stoßrichtung wies auch die Stellungnahme von Wolfram Nettersheim, Staatsanwaltschaft beim BGH, auf. Dieser sprach sich in seiner Stellungnahme für eine Ausweitung der (Vorfeld-)Strafbarkeit im Bereich der terroristisch-motivierten Verhaltensweisen aus. Nettersheim begrüßte insbesondere die Einführung einer einheitlichen Definition einer terroristischen Straftat. Gleichzeitig warnte Nettersheim, dass die materiell-strafrechtlichen Gesetzesänderungen nur von Belang seien, wenn mit ihnen auch neue strafprozessuale Ermächtigungen eingeführt werden. Dr. Andreas Schmidtke, Richter am OLG Düsseldorf, begrüßte den Entwurf uneingeschränkt; dass nunmehr die bestehenden Umsetzungsdefizite geschlossen werden sei positiv zu bewerten. Jedoch müssten die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches punktuell nachgebessert werden; Schmidtke sah durch die Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit die Grenzen der Legitimität staatlichen Strafens teilweise überschritten. Die strafprozessualen Änderungen begegnen dagegen durchgreifenden Bedenken. Insoweit müsse sichergestellt werden, dass die prozessualen Befugnisse und die materiellrechtlichen Strafbarkeiten nicht auseinanderfallen.

Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Juli 2022: BGBl. I 2022, S. 1182 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt ab dem 7. Juni 2022. Mit ihr soll der Missbrauch von Hostingdiensten zur Verbreitung terroristischer Inhalte bekämpft werden. Sie muss als unmittelbar geltendes Unionsrecht nicht in nationales Recht umgesetzt werden, aber um die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen zu können, sind bundeseinheitliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Hierzu hat die Bundesregierung am 4. Mai 2022 einen Gesetzentwurf (BT Drs. 20/1632) in den Bundestag eingebracht, der insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen enthält. Darüber hinaus nennt der Entwurf die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen in Form von Bußgeldvorschriften. Außerdem sind Änderungen im BKAG und im NetzDG vorgesehen. 

Am 20. Mai 2022 beschäftigte sich erstmal der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss sprachen ihre Empfehlung aus, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen (BR Drs. 159/1/22). Nachdem der Bundestag das Gesetz am 23. Juni 2022 in dritter Lesung beschloss, billigte der Bundesrat den Entwurf schließlich in seiner letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause am 8. Juli 2022. 
 
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1182 ff.) wurde am 26. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Art. 1 bis 5 treten i bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Neuregelung am 1. November 2022 in Kraft. 

 

 

 

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020: BGBl I 2020 Nr. 59, S. 2667

Gesetzentwürfe: 

 

Am 28. Oktober 2020 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/23706). Um den Herausforderungen im Bereich des internationalen Terrorismus und Rechtsterrorismus begegnen zu können, bedürfe es einer Verstetigung der Befugnisse, um die Aufklärung von Angriffen auf den demokratischen Rechtsstaat zu gewährleisten. 

Die im BVerfSchG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 befristet eingeführten Regelungen sollen dazu dauerhaft konsolidiert werden. Ebenfalls eingeschlossen werden sollen die Verweisungen im MAD- und BND-Gesetz. Dabei geht es insbesondere um Auskunftspflichten von Luftverkehrsunternehmen und Finanzdienstleistern. Aber auch Unternehmen aus der Branche der Telekommunikation und Telemedien sind zwecks Netzwerkaufklärung sowie Regelungen zum IMSI-Catcher-Einsatz zur Feststellung genutzter Mobiltelefonnummern und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Nachverfolgung internationaler Bezüge davon betroffen. Nach vier Evaluierungen sei der praktische Bedarf für diese Regelungen bestätigt worden. 

Am 29. Oktober 2020 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen bereits erstmalig im Bundestag debattiert. Er wurde im Anschluss zusammen mit dem Evaluationsbericht (BT Drs. 19/23350) der Bundesregierung zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Dort fand am 2. November 2020 eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Experten äußerten Bedenken hinsichtlich der Festschreibung der erweiterten Befugnisse der Nachrichtendienste und wiesen auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des BVerfG hin, aus denen abzuleiten sei, dass die Entfristung der entsprechenden Regelungen grundgesetzwidrig seien, insbesondere die Vorschriften zur Datenübermittlung zum Zweck der Strafverfolgung, so Prof. Dr. Matthias Bäcker. Es sei „eine verfassungsrechtlich abgeleitete Reform“ dringend erforderlich. Dr. Nikolaos Gazeas nannte das Recht der Nachrichtendienste einen „Trümmerhaufen“, weshalb eine Reform „kein leichtes Unterfangen“ sei. Prof. Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, betonte, dass zunächst die vorgegebenen Aufgaben des BVerfG zu erledigen seien, bevor über eine Entfristung diskutiert werden könne. Das Vorhaben wurde jedoch von Prof. Dr. Ferdinand Gärditz als verfassungsrechtlich und inhaltlich unbedenklich angesehen. Er betonte zwar, dass es „gute Gründe“ für eine Gesamtreform gebe, allerdings sei dafür „jetzt nicht die Zeit“. Die Nachrichtendienste hätten in der Vergangenheit von ihren erweiterten Befugnissen lediglich „selektiv“ Gebrauch gemacht. Jürgen Peter (BKA) befürwortete ausdrücklich den Gesetzentwurf, da Terrorismus heute „aktueller denn je“ sei. Schließlich seien die Erkenntnisse der Nachrichtendienste auch für die polizeiliche Ermittlungsarbeit und die Strafverfolgung unerlässlich.

Am 5. November 2020 hat das Plenum über den Entwurf in 2. und 3. Lesung abgestimmt und ihn mit der Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen von FDP, Grünen und Linken angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT Drs. 19/24008) zugrunde. 

Am 27. November 2020 befasste sich der Bundesrat abschließend mit dem Entwurf und stimmte dem Gesetz zu. Das Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020 (BGBl I 2020 Nr. 59, S. 2667) wurde am 9. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Strafbarkeit des Werbens für terroristische Straftaten

Gesetzentwürfe: 

Das Land NRW hat einen Gesetzesantrag (BR Drs. 421/19) in den Bundesrat eingebracht, mit dem ein neuer Straftatbestand hinsichtlich des Werbens für terroristische Straftaten in das StGB eingeführt werden soll. 

Die neuen technischen Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass terroristische Propaganda zu einer wachsenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist.  Vor allem im Internet wird auf professionell gestalteten Informationsplattformen ein erster Zugang zu extremistischem Gedankengut geboten. Ein weitergehender Austausch zu den Themen erfolgt über Chats und Foren. Nicht selten werden auch Propagandavideos über das Netz verbreitet. Dabei stellt die Einwirkung über das Internet insbesondere für junge Einzeltäter einen bedeutsamen Risikofaktor für Radikalisierungsprozesse dar. Dies gilt ebenso für anderweitige Extremismen. Insbesondere der Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke vom 2. Juni 2019 zeige, dass auch eine Bedrohung durch rechtsextremistisches Gedankengut vor staatlichen Institutionen nicht halt mache. 

Nach derzeitiger Rechtslage sei aufgrund eines fehlenden Organisationsbezugs der Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung  nach § 129a Abs. 5 S. 2 StGB vielfach nicht einschlägig. Ebenso scheitert mangels einer Konkretisierung der Tat häufig eine Strafbarkeit auf Grundlage des § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Da extremistische Propaganda meist keine Anleitung zu Straftaten (§§ 91 oder 130a StGB) oder eine Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten (§ 131 StGB) enthalte, bestehe hier eine Strafbarkeitslücke. Diese galt es nach Art. 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung durch die Einführung einer Strafbarkeit des Befürwortens terroristischer Straftaten bereits bis zum 8. September 2018 zu schließen. Die Einführung eines § 91a StGB – Werben für terroristische Straftaten – soll damit den Regelungsauftrag erfüllen. Der bisherige § 91a StGB wird demnach zu § 91b StGB. 

§ 91a Werben für terroristische Straftaten 

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die eine Befürwortung oder Verharmlosung einer der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten enthält und nach ihrem Inhalt bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung eine der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten befürwortet oder verharmlost, um die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. 

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze richten.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird das Zugänglichmachen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn weder das Zugänglichmachen durch einen Deutschen erfolgt noch sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland noch gegen Verfassungsgrundsätze richten.“

Die Ausschüsse des Bundesrates haben am 27. September bereits ihre Empfehlung (BR Drs. 421/1/19) ausgesprochen, den Gesetzentwurf in den Bundesrat einzubringen. Das Plenum sollte hierüber am 11. Oktober 2019 entscheiden, die Abstimmung wurde aber kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. 

 

Terrorismus effektiv bekämpfen, Verantwortlichkeiten klären – Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur – Föderalismuskommission III

Gesetzentwürfe: 

 

Am 29. Januar 2019 brachte die Fraktion der FDP einen Antrag zur Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7424). Die Kommission soll sich aus 32 Mitgliedern zur Hälfte aus Bundestag und Bundesrat zusammensetzen und bis Ende 2020 Vorschläge erarbeiten, die eine bessere Handlung- und Entscheidungsfähigkeit des Bundes und der Länder im Sicherheitsbereich gewährleistet. 

Nach Ansicht der Fraktion sei die nationale Sicherheitsarchitektur in Deutschland durch neue Bedrohungen in Schieflage geraten. Durch die Vorbereitung terroristischer Taten über die Ländergrenzen hinweg seien die föderalen Strukturen an Grenzen gestoßen. Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder seien nun herausgefordert. Es fehle an einer geordneten Kompetenz und Verantwortlichkeit der über 40 Behörden, die in Fragen der Inneren Sicherheit und der Terrorismusabwehr beteiligt sind. Die Struktur und die Anzahl der in Fragen der Inneren Sicherheit beteiligten Behörden seien auf den Prüfstand zu stellen. Es sei denkbar, im Bereich der Nachrichtendienste Schwerpunktbehörden auf Länderebene zu schaffen, die dann in enger Kooperation mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz agieren. Auch die Entwicklung gemeinsamer IT-Programme bei Polizei und Nachrichtendiensten sei nötiger denn je. Vor dem Hintergrund jüngster terroristischer Ereignisse seien erneut Rufe nach einer Verbesserung des Informationsaustausches auf europäischer Ebene laut geworden. Dazu bedürfe es aber zuerst eines funktionierenden und klar geregelten Datenaustauschs auf nationaler Ebene.

Die Kommission soll daher insbesondere: 

  • „Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern beim Verfassungsschutz klarer regeln und effizienter gestalten, etwa durch Fusionen oder Kooperationen, die über Staatsverträge ausgestaltet werden,

  • Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Finanzierung bei den Sicherheits- und Polizeibehörden von Bund und Ländern sowie in Fragen der Cybersicherheit klarer regeln und effizienter gestalten,

  • das Selbsteintrittsrecht der Bundesbehörden bei nationalen bzw. länderübergreifenden Bedrohungslagen klar regeln,

  • die Zuständigkeit für die Abschiebung von ausreisepflichtigen Gefährdern, einschließlich der Beantragung von Abschiebehaft, neu regeln,

  • Regeln für das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten erarbeiten, mit denen die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit angesichts neuer Entwicklungen in Kriminalität und Terrorismus gewahrt wird und die den Bedürfnissen des Informationsaustausches gerecht werden,

  • verbindliche Rechtsgrundlagen für das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), das Gemeinsame Internet-Zentrum (GIZ), das Nationale Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) und das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM) schaffen, mit dem Ziel eine parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen und für klare Verantwortlichkeiten zu sorgen,

  • eine Grundlage für eine gemeinsame digitale Sicherheitsarchitektur zu schaffen, die einen reibungslosen Kommunikations- und Informationsablauf ermöglichen sowie

  • die Beschaffungsprozesse der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern auf die Kompatibilität der auszuschreibenden Systeme und mögliche Synergieeffekte hin überprüfen.“

Der Antrag wurde erstmalig am 1. Februar 2019 im Bundestag debattiert und traf bei den übrigen Fraktionen auf unterschiedlich guten Anklang. Die CDU betonte, dass sich zwar hinsichtlich der Ziele alle einig seien, eine Kommission zur Reform einzusetzen sei allerdings ein Weg, der „ausgelatscht und bisher völlig unerfolgreich“ geblieben sei. Die Fraktion Die Linke warnte vor einem Abbau der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger. Damit die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden besser funktioniere brauche man keine neue Förderalismusreform, sondern eine „Reform der inneren Strukturen und der Kommunikationswege in der Polizei und mit ihren Partnern.“ Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beklagte eine „Unverbindlichkeit und auch ein Kompetenzchaos“ im Bereich der Innenpolitik und befand einige Punkte des Antrages als „gut“. Jedoch sei die Vorlage insgesamt etwas substanzlos. Die AfD stimmte der Beschreibung der Sicherheitslage uneingeschränkt zu und betonte, man habe nicht mehr bis zum Jahr 2020 Zeit, um eine Lösung der Sicherheitslage herbeizuführen. Die aktuelle Gefahr terroristischer Anschläge sei „so hoch wie nie zuvor“. Die Fraktion warb für Grenzkontrollen und für eine Abschiebung aller Gefährder. Wenn weder eine Abschiebung oder eine Abschiebehaft möglich sei, müsse ein „längerfristiger Gewahrsam zur Anwendung kommen“. Die SPD warf der FDP vor, sie sei durch Kürzungen von Polizeistellen in der Zeit von Schwarz-Gelb dafür verantwortlich, dass nun ein „nicht handlungsfähiger Staat“ dastehe. Sicherheit sei ein soziales Recht und Freiheit sei nur durch einen handlungsfähigen und dadurch starken Staat möglich. Dabei gehe es aber nicht um die Frage von Zuständigkeiten, sondern um die Leistungsfähigkeit. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Antrag der FDP an die zuständigen Ausschüsse unter der Federführung des Innenausschusses zur weiteren Beratung überwiesen. 

Gleichzeitig stimmte der Bundestag über einen Gesetzentwurf der AfD zum Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Gefährden (BT Drs. 19/931) sowie einen weiteren Antrag der AfD zur Zuständigkeit des Bundes für die Abwehr von Gefahren (BT Drs. 19/932) ab (nähere Informationen zu dem Gesetzentwurf und dem Antrag finden Sie hier).  Gegen die Stimmen der Fraktion der AfD wurden beide Entwürfe einhellig abgelehnt. Der Innenausschuss hatte bereits zuvor in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/2226) zur Ablehnung beider Vorhaben geraten. 

Nachdem der Ausschuss für Inneres und Heimat eine Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/15129) vorgelegt hatte, stand der Antrag der FDP „Terrorismus effektiv bekämpfen, Verantwortlichkeiten klären – Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur – Föderalismuskommission III“ am 19. Dezember 2019 nun zur Abstimmung im Bundestag. Mit 506 zu 139 Stimmen und 3 Enthaltungen wurde er abgelehnt. 

 

Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005

Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. Oktober 2015 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland in Riga das Zusatzprotokoll  zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 . Es soll nun ratifiziert werden. Hierzu legte das BMJV einen Referentenentwurf vor. 

Durch das Zusatzprotokoll werden die strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 (BGBl. II 2011, S. 300) ergänzt. Die Vertragsparteien sollen im nationalen Recht verschiedene Straftatbestände schaffen: 

  • Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Artikel 2),
  • zum Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 3),
  • zu Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 4),
  • zur Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 5)
  • und zur Organisation oder sonstigen Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 6) 

Auch der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien soll erleichtert werden (Artikel 7).

Der Referentenentwurf schafft die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG für die Ratifizierung des Zusatzprotokolls. 

Nachdem der Regierungsentwurf bereits im Bundesrat vorgestellt wurde, hat die Bundesregierung den Entwurf (BT Drs. 19/9507) am 23. April 2019 in den Bundestag eingebracht. 

Am 15. Mai 2019 nahm der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD an. Während sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihrer Stimme enthielt, stimmten die FDP und Die Linke gegen den Entwurf. 

Am 07. Juni 2019 billigte der Bundesrat den Entwurf.

 

 

 

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016: BGBl. I 2016 Nr. 37, S. 1818 ff.

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8917

Gesetzesbeschluss des Bundestags: BR Drs. 345/16 vom 24.6.2016

 

Das umstrittene Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Art. 4, dessen Regelung die Änderungen des VIS-Zugangsgesetzes betrifft. Dieser tritt erst am 02. November in Kraft.

Der Bundesrat billigte zuvor am 08. Juli 2016 den Datenaustausch zur Terrorbekämpfung. Durch das Gesetz kann der Verfassungsschutz zum Schutz vor Terroranschlägen künftig mehr Daten mit ausländischen Geheimdiensten austauschen. Der Bundestag hatte am 24. Juni den Gesetzentwurf zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der vom  Innenausschuss geänderten Fassung (18/8917) angenommen.

Der Gesetzentwurf sieht zwecks Bekämpfung des transnational operierenden und vernetzten Terrorismus spezielle Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einrichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Partnerdiensten vor. Zusätzlich soll auch national die technische Unterstützung der Informationszusammenführung und –pflege fortentwickelt werden.

Des Weiteren sollen die Befugnisse der Bundespolizei zum präventiven Einsatz verdeckter Ermittler ausgeweitet und Regelungen zur Dokumentation der Identität von Nutzern sog. Prepaid Handys getroffen werden. Außerdem sollen u.a. Änderungen im TKG, BKAG und VereinsG erfolgen. Im StGB werden Ergänzungen in den §§ 84, 85 und 129b Abs. 9 vorgenommen.

 

Anlagen:

  • Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001 – Gesetzgebung und Evaluierung:  Bericht des BT

 

Übersicht über die Terrorismusbekämpfungsgesetze:

  • Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Evaluierung der Terrorismusbekämpfungsgesetze: BT Drs. 18/9031
  • Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 03. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S 2161 f.
  • Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07. Dezember 2011: BGBl I 2011 Nr. 64, S. 2576 ff.
  • Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)  vom 05. Januar 2007: BGBl I 2007 Nr. 1, S. 2 ff.
  • Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09. Januar 2002: BGBl I 2002 Nr. 3, S. 361 ff.

Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)

GVVG-Änderungsgesetz – (GVVG-ÄndG) vom 12. Juni 2015: BGBl I 2015 Nr. 23, S. 926 ff.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten GVVG-Änderungsgesetz – (GVVG-ÄndG)

 

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/4087 – und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4279 –

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