Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. April 2026 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf für ein kondensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung auf den Weg gebracht. Der Entwurf zielt auf eine grundlegende Neuausrichtung des Sexualstrafrechts hin zu einem konsensbasierten Schutzkonzept. Ausgangspunkt ist die Diagnose, dass das geltende Recht durch die Anknüpfung an einen „erkennbar entgegenstehenden Willen“ strukturelle Strafbarkeitslücken aufweise und sowohl verfassungsrechtlichen Schutzpflichten als auch völkerrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend gerecht werde. Hieraus leitet die Fraktion ein Reformprogramm ab, das die sexuelle Selbstbestimmung konsequent in den Mittelpunkt stellt und die Verantwortung für die Einholung von Zustimmung normativ neu verteilt. Kern der vorgeschlagenen Änderungen ist die Umstellung des Grundtatbestands in § 177 Abs. 1 StGB auf ein Zustimmungsmodell („Nur Ja heißt Ja“). Strafbarkeit soll künftig bereits dann eintreten, wenn eine sexuelle Handlung ohne Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen wird; das bisherige Erfordernis eines erkennbar entgegenstehenden Willens entfällt vollständig. Damit wird der Tatbestand zugleich systematisch vereinfacht, da die bislang vorgesehenen besonderen Fallgruppen entbehrlich werden. Die Reform verfolgt insoweit auch das Ziel, Beweisschwierigkeiten zu reduzieren und die normative Bewertung nicht einverständlicher sexueller Handlungen eindeutig zu bestimmen. Flankierend bleibt die bestehende Struktur der Qualifikationstatbestände und Strafzumessungsregeln im Wesentlichen erhalten, soll jedoch punktuell präzisiert werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch sonstige gefährliche Mittel bei der Begehung von Sexualdelikten qualifikationsbegründend wirken können. Damit wird eine systematische Angleichung und Klarstellung innerhalb der einschlägigen Strafnormen angestrebt. Ein weiterer zentraler Bestandteil des Reformprogramms ist die Einführung eines eigenständigen Fahrlässigkeitstatbestandes. Dieser erfasst Konstellationen, in denen der Täter grob fahrlässig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt. Zugleich trägt der Entwurf dem geringeren Schuldgehalt fahrlässigen Handelns durch einen entsprechend reduzierten Strafrahmen Rechnung. Parallel sieht der Fraktionsentwurf redaktionelle Anpassungen, insbesondere in der Strafprozessordnung, vor, um die Neuregelung systematisch einzubetten und ihre praktische Anwendung zu gewährleisten. Insgesamt wird damit ein kohärentes Reformkonzept, das auf eine effektive, konsistente und an Zustimmung orientierte Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes sexueller Selbstbestimmung ausgerichtet ist, angestrebt.
Der Entwurf wurde am 23. April 2026 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

 

„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,

2. die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat,

3. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

4. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

5. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(7) In minder schweren Fällen des Absatz 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatz 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

 

„§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff

Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

 

 

 

Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMI hat am 9. März 2026 einen Referentenentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit auf den Weg gebracht. Ziel ist es, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden an eine veränderte Sicherheitslage anzupassen. Hintergrund sind zunehmende Bedrohungen durch Einzeltäter, internationalen Terrorismus sowie schwere und organisierte Kriminalität. Zur effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sollen insbesondere digitale Technologien stärker genutzt werden. Kern des Entwurfs ist die Einführung erweiterter Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, um große Mengen bereits rechtmäßig erhobener Daten effizient auszuwerten und Zusammenhänge zwischen Personen, Taten und Strukturen zu erkennen. Daneben wird eine Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten geschaffen, um insbesondere die Identifizierung und Lokalisierung von Personen zu erleichtern; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit externen, einschließlich internationalen Stellen vorgesehen. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für das Testen und Trainieren polizeilicher IT-Systeme, einschließlich selbstlernender Technologien, geschaffen. Die Regelungen sind technikneutral ausgestaltet, um ihre langfristige Anwendbarkeit zu sichern. Sie gelten insbesondere für das BKA und die Bundespolizei im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben, wobei dem BKA als Zentralstelle besondere Bedeutung zukommt. Flankierend werden bestehende Vorschriften, etwa im Asylrecht, angepasst. Der Entwurf ist Teil eines umfassenderen Gesetzespakets, beschränkt sich jedoch auf zustimmungsfreie Regelungen.

 

 

Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMI hat am 9. März 2026 einen Referentenentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus auf den Weg gebracht. Angesichts einer erhöhten Bedrohung der inneren Sicherheit auf diesem Gebiet sowie durch organisierte Kriminalität, sieht der Entwurf einen gesteigerten Handlungsbedarf für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere die zunehmende Gewaltbereitschaft und das Infiltrationspotenzial krimineller Strukturen erforderten den Einsatz moderner technologischer Instrumente, einschließlich künstlicher Intelligenz. Ziel ist es daher, dem BKA im Rahmen eines Gesetzespakets erweiterte Befugnisse zur effektiveren Gefahrenabwehr einzuräumen. Kernbestandteil ist die Einführung der automatisierten Datenanalyse, die es ermöglicht, große Mengen bereits rechtmäßig erhobener Daten effizient auszuwerten und Zusammenhänge zwischen Personen, Taten und Orten zu erkennen. Dies sei insbesondere für komplexe Ermittlungen sowie für ein schnelles Handeln in konkreten Gefährdungslagen von zentraler Bedeutung. Ergänzend soll eine Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten geschaffen werden, um Personen zu identifizieren, zu lokalisieren und Tat-Täter-Zusammenhänge aufzuklären. Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet und erlauben auch eine Zusammenarbeit mit Dritten, einschließlich solcher außerhalb der Europäischen Union.

 

 

 

 

Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 17. April 2026 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt auf den Weg gebracht. Die Digitalisierung bringe neben ihren kommunikationsfördernden Effekten auch neue, eigenständige Gefährdungslagen für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter hervor. Insbesondere entstehen durch digitale Technologien neuartige Begehungsformen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch das geltende Strafrecht bislang nur unvollständig erfasst werden. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen und den strafrechtlichen Schutz an die technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Im Zentrum steht dabei die Einführung neuer Straftatbestände sowie die Erweiterung bestehender Normen des StGB. So soll insbesondere die Herstellung und Verbreitung sogenannter Deepfakes strafrechtlich erfasst werden. Dies betrifft sowohl sexualisierte Inhalte als auch sonstige täuschend echte Darstellungen, sofern sie geeignet sind, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu verletzen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die gesteigerte Missbrauchsgefahr durch KI-gestützte Manipulationen audiovisueller Inhalte, die geeignet sind, Betroffene erheblich zu beeinträchtigen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes zur unbefugten Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik. Erfasst werden soll insbesondere der Einsatz technischer Mittel wie GPS-Tracker zur heimlichen Nachverfolgung von Personen. Hierdurch wird eine bislang nur lückenhaft geregelte Form digital gestützter Überwachung ausdrücklich unter Strafe gestellt und der Schutz der persönlichen Lebenssphäre erweitert. Daneben ist eine Ausweitung bestehender Vorschriften zum Schutz der Intimsphäre vorgesehen. Insbesondere soll § 184k StGB zu einer zentralen Norm weiterentwickelt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass digitale Angriffe häufig anonym, schnell und mit erheblicher Reichweite erfolgen und daher ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweisen.

Im zivilrechtlichen Bereich liegt der Schwerpunkt auf der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene. Diese sollen künftig ein vereinfachtes gerichtliches Auskunftsverfahren nutzen können, um die Identität rechtsverletzender Nutzer zu ermitteln und darauf aufbauend Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ergänzend wird die Möglichkeit geschaffen, bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen richterlich angeordnete Accountsperren sowie die Entfernung rechtswidriger Inhalte zu erwirken. Der vorgesehene Richtervorbehalt dient dabei der Wahrung der Meinungsfreiheit, indem eine sorgfältige Prüfung der Strafbarkeit der jeweiligen Äußerung sichergestellt wird; nicht strafbare Meinungsäußerungen sollen weiterhin anonym möglich bleiben. Flankierend sieht der Entwurf vor, durch frühzeitige gerichtliche Anordnungen zur Datenspeicherung einem Verlust relevanter Informationen vorzubeugen. Zudem sollen Anbieter sozialer Netzwerke, auch soweit sie ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet werden.

 

 

 

Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 4. März 2026 eine Länderinitiative zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB in den Bundesrat eingebracht. Der Gesetzesantrag zeichnet das Bild einer Organisierten Kriminalität, die ihre Gewinne immer professioneller verschleiert – mit Luxusimmobilien, teuren Autos, Bargeld und Kryptowährungen, die mit legalen Einkünften offenkundig nicht zusammenpassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ähnliche Konstellationen auch bei Wirtschafts‑, Steuer‑ und Umweltkriminalität aufträten und dass es das Vertrauen in den Rechtsstaat untergrabe, wenn der Staat diese Vermögenslagen faktisch hinnehmen müsse. Zwar wurde 2017 das Recht der Vermögensabschöpfung reformiert, doch in der Praxis scheitere die Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ häufig daran, dass die Ermittlungsbehörden nicht nachweisen könnten, aus welcher konkreten Straftat der jeweilige Gegenstand stamme – der Staat stecke in einer strukturellen Beweisnot. International werde schon länger gefordert, genau dort anzusetzen.
In Deutschland haben Bundesrat, Innenministerkonferenz und die Regierungskoalition angekündigt, eine solche Beweislastumkehr für Vermögen unklarer Herkunft – vor allem im Bereich Organisierte Kriminalität und Terrorismus – zu prüfen und umzusetzen. Die nun vorgelegte Gesetzesinitiative will dafür ein zentrales Instrument schaffen: Bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB soll eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände aus rechtswidrigen Taten stammen, wenn etwa ein grobes Missverhältnis zu den legalen Einkünften bestehe; dann müsste der Betroffene die legale Herkunft plausibel machen. Am 27. März 2026 entschied der Bundesrat, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

 

 

Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 25. März 2026 einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt in den Bundestag eingebracht. Unbefugte Bildaufnahmen von Personen in sexualisierten oder besonders verletzlichen Situationen sei ein zunehmendes strafrechtliches Problem, das durch technische Entwicklungen – insbesondere digital manipulierte Darstellungen wie Deepfakes – zusätzlich verschärft werde. Die derzeitige Rechtslage wird als unzureichend bewertet, da die einschlägigen Strafnormen fragmentarisch ausgestaltet sind und keinen einheitlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrechte gewährleisten. Die bestehenden Tatbestände knüpfen jeweils nur an eng begrenzte Voraussetzungen an, wie etwa gewaltpornographische Darstellungen. Dadurch bleiben zahlreiche Konstellationen straflos, insbesondere wenn Aufnahmen außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs erfolgen, keine explizit normierten Darstellungsformen vorliegen oder lediglich die Herstellung – nicht aber die Verbreitung – betroffen ist. Zudem wird der Schutz teilweise von der Identifizierbarkeit der betroffenen Person abhängig gemacht, sodass auch erhebliche Eingriffe nicht erfasst werden. Insgesamt fehle es der bestehenden Rechtslage an einem konsistenten, auf die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ausgerichteten Schutzkonzept. Vor diesem Hintergrund wird ein erheblicher Reformbedarf konstatiert. Der Entwurf sieht daher die Schaffung einer einheitlichen, systematisch im Sexualstrafrecht verankerten Regelung vor. Diese soll sämtliche Formen des unbefugten Herstellens, Verwendens, Manipulierens und Verbreitens sexualbezogener Bildaufnahmen erfassen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium soll dabei nicht mehr die Einordnung als pornographischer Inhalt oder die Erkennbarkeit der Person sein, sondern der objektiv sexualbezogene Charakter der Darstellung in Verbindung mit der fehlenden Einwilligung der betroffenen Person. Die Regelung soll ausdrücklich auch künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte einbeziehen, um einen umfassenden und zeitgemäßen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt sicherzustellen.

§ 184k StGB soll durch einen neuen Wortlaut ersetzt werden: 

„§ 184k – Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Bildaufnahmen 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet, absichtlich oder wissentlich unbefugt herstellt oder überträgt,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme, der in der Nummer 1 bezeichneten Art, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt mit technischen Mitteln derart verändert, dass die Person sexualbezogen abgebildet wird, und das veränderte Bild einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(6) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger ausnutzt,
2. zwischen dem Täter und dem Opfer ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung besteht oder
3. ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, in dem das Opfer untergeordnet ist.“

Am 26. März 2026 wurde der Entwurf erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen. 

 

Digitale Ermittlungsmaßnahmen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. März hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Änderung der StPO – digitale Ermittlungsmaßnahmen veröffentlicht. Er verfolgt das Ziel, die Effektivität der Strafverfolgung durch die Einführung zusätzlicher gesetzlicher Befugnisse für Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Bislang gibt keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit öffentlich im Internet zugänglichen Daten. Die Ermittlungsbehörden sind daher derzeit darauf beschränkt, entsprechende Abgleiche lediglich manuell, etwa unter Nutzung allgemeiner Internet-Suchmaschinen und ohne speziell entwickelte Software, vorzunehmen. Dieses Vorgehen erweise sich insbesondere bei großen Datenmengen als ineffizient, könne Ermittlungsmaßnahmen im Einzelfall erfolglos machen und führe zugleich zu einem erheblichen personellen Aufwand innerhalb der Strafverfolgungsbehörden. Zudem ergibt sich aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz die Notwendigkeit, spezifische nationale Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen zu schaffen, soweit diese zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.

Darüber hinaus besteht derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen in der Strafverfolgung. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19) klargestellt, dass die Nutzung solcher Systeme einer klaren gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die derzeitige IT-Infrastruktur der Polizeibehörden sei teilweise durch eine Vielzahl voneinander getrennt geführter automatisierter Dateien und Datenquellen geprägt, die jeweils einzeln abgefragt werden müssen. Dies erhöhe insbesondere die Gefahr von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung und erschwere die effiziente Bearbeitung neuer Ermittlungsansätze.

Der Referentenentwurf sieht daher vor, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Internetdaten zu schaffen. Zudem sollen Strafverfolgungsbehörden die Befugnis erhalten, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen, um bislang getrennte polizeiliche Datenbestände systematisch zu verknüpfen, zu durchsuchen und auszuwerten (§§ 98d und 98e StPO-E). 

 

 

 

 

Strafrechtliche Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Thüringen hat am 22. Januar 2026 einen Entschließungsantrag zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich auf den Weg gebracht. Darin verweist das Land auf ein zunehmendes Auftreten extremistischer Tendenzen in der Gesellschaft, von denen insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen seien. Im schulischen Bereich zeige sich diese Entwicklung durch einen deutlichen Anstieg extremistischer Vorfälle. In mehreren Bundesländern sei die Zahl der Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder anderer rechtsextremistischer Vorfälle in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Beratungsstellen berichten zudem von einem gestärkten Selbstbewusstsein extremistischer Jugendlicher, die ihre Ideologie zunehmend offensiv und teilweise aggressiv im schulischen Umfeld äußern. Neben rechtsextremen Symbolen wurden auch Kennzeichen islamistischer terroristischer Organisationen, antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Symbole gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen festgestellt. Nach derzeitiger Rechtslage werden entsprechende Strafanzeigen häufig von den Staatsanwaltschaften gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erfüllt sind. Der Straftatbestand setzt eine öffentliche Verwendung der Kennzeichen voraus, die bei Handlungen innerhalb eines Klassenverbands oder gegenüber Lehrkräften ohne Wahrnehmbarkeit durch einen unbegrenzten Personenkreis regelmäßig verneint wird. Dadurch entsteht eine Strafbarkeitslücke für Fälle, in denen entsprechende Kennzeichen im schulischen Kontext verwendet werden. Diese Situation steht nach Auffassung des Antrags im Widerspruch zum Schutzzweck des § 86a StGB, der dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen Friedens dient und jeglichen Anschein einer Wiederbelebung oder Duldung verfassungswidriger Organisationen verhindern soll. Eine fehlende Sanktionierung im schulischen Umfeld könne zu Gewöhnungseffekten und einer Normalisierung extremistischer Symbolik führen. Da Schülerinnen und Schüler dem schulischen Umfeld nicht ausweichen könnten, entfalten entsprechende Handlungen dort eine besonders intensive Wirkung. Zudem könnten Vorfälle innerhalb der Schule über Mitschüler, Eltern oder andere Kommunikationswege eine erhebliche Außenwirkung entfalten und damit ebenfalls den öffentlichen Frieden beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB um die Variante „in einer Schule“ zu ergänzen. Dadurch soll die bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen und es ermöglicht werden, in besonders gravierenden Fällen strafrechtlich – insbesondere im Rahmen des Jugendstrafrechts – erzieherisch auf strafmündige Schülerinnen und Schüler einzuwirken. Eine strafrechtliche Verfolgung soll dabei weiterhin nur als ultima ratio erfolgen, wenn pädagogische oder schulrechtliche Maßnahmen nicht ausreichen. Die vorgeschlagene Ergänzung soll zugleich präventiv wirken und sicherstellen, dass der Staat im schulischen Umfeld gegen die Verwendung von Symbolen sämtlicher verbotener extremistischer Organisationen vorgehen kann, die den Schulfrieden und die demokratische Werteordnung gefährden.

Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag erstmals im Bundesrat beraten und im Anschluss an die Bundesregierung weitergeleitet. 

 

 
 

Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Straftaten schließen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 16. Januar 2026 haben die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen einen Entschließungsantrag zur „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes – Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen“ auf den Weg gebracht. Er befasst sich mit Strafbarkeitslücken im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt, die insbesondere durch den technischen Fortschritt und die weit verbreitete Nutzung von Kameras in mobilen Endgeräten zunehmend an Bedeutung gewinne. Durch die einfache und unauffällige Herstellung von Bild- und Videoaufnahmen sowie deren schnelle Verbreitung über soziale Medien komme es vermehrt zu unbefugten Aufnahmen von Personen in sexualisierten Kontexten. Diese Eingriffe verletzten das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und können bei den Betroffenen erhebliche psychische Folgen hervorrufen. Die Länder stellen fest, dass das geltende Strafrecht bestimmte Fallkonstellationen bislang nicht erfasse. Insbesondere sei weder das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen von durch Kleidung bedeckten, sexuell konnotierten Körperbereichen in der Öffentlichkeit, noch das heimliche Filmen oder Fotografieren unbekleideter Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Saunen, Sammelumkleiden oder FKK-Bereichen strafbewehrt. Die bestehenden Straftatbestände – etwa § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen), § 184i StGB (sexuelle Belästigung), § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) sowie § 33 KunstUrhG – greifen in diesen Konstellationen häufig nicht ein, da sie entweder einen gegen Anblick geschützten Intimbereich, eine körperliche Einwirkung, einen besonders geschützten räumlichen Bereich oder lediglich die Verbreitung, nicht aber die Herstellung von Bildaufnahmen voraussetzen. Anhand aktueller Fallbeispiele aus Köln und Leipzig verdeutlicht der Antrag, dass entsprechende Ermittlungsverfahren trotz festgestellter Aufnahmen eingestellt werden mussten, da eine Strafbarkeit nach geltendem Recht nicht gegeben war. Mangels Strafbarkeit könnten zudem strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Tatmitteln wie Mobiltelefonen regelmäßig nicht erfolgen. Zwar bestünden grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, diese könnten jedoch den strafrechtlichen Schutz nicht ersetzen. des Weiteren hebt der Entschließungsantrag hervor, dass die unbefugte Herstellung entsprechender Aufnahmen eine erhebliche Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung darstelle, da betroffene Personen gegen ihren Willen zum Sexualobjekt gemacht werden könnten und zugleich ein erhebliches Risiko der späteren Verbreitung im Internet bestehe. Vor diesem Hintergrund wird ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf festgestellt. Unterstützt wird diese Einschätzung sowohl durch wissenschaftliche Stellungnahmen als auch durch Beschlüsse der Justizministerkonferenz sowie durch breite öffentliche Unterstützung entsprechender Petitionen. Ziel ist es daher, die benannten Strafbarkeitslücken zu schließen und einen effektiveren strafrechtlichen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt zu gewährleisten.

Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag im Bundesrat beraten und geht nun der Bundesregierung zu, die den Vorschlag aufgreifen kann. 

 

 

 

 

Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 30. Januar 2026 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden in den Bundestag eingebracht. Damit reagiert die Landesinitiative auf ein zunehmend beobachtetes Phänomen insbesondere in deutschen Metropolräumen, wonach eigens gegründete Unternehmen hochwertige Kraftfahrzeuge an Personen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität vermieten oder verleihen. Diese Fahrzeuge werden unter anderem für den Transport illegaler Betäubungsmittel sowie für verbotene Kraftfahrzeugrennen genutzt. Nach Erkenntnissen des LKA Berlin sei die Zahl solcher Unternehmen zuletzt deutlich gestiegen. Nach geltender Rechtslage ist eine Einziehung der als Tatmittel eingesetzten Fahrzeuge gegenüber Vermietern oder Verleihern gemäß § 74a Nr. 1 StGB nur möglich, wenn diesen zumindest leichtfertiges Verhalten im Hinblick auf die missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis erweise sich in der Praxis jedoch regelmäßig als kaum führbar. Infolgedessen müssten die Fahrzeuge häufig an die Vermieter oder Verleiher zurückgegeben werden und könnten erneut für Straftaten genutzt werden, ohne dass für Täter oder Anbieter ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko entstehe. Eine generelle Absenkung des Verschuldensmaßstabes in § 74a StGB wäre wegen der erheblichen Auswirkungen auf formal unbeteiligte Dritte unverhältnismäßig. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Straftaten wie Betäubungsmitteltransporten (§§ 29–30a BtMG) und verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) soll jedoch der Schutz der Allgemeinheit verbessert werden. Hierzu sieht der Entwurf eine spezifische Änderung der Verweisungsnormen in § 315f StGB und § 33 BtMG vor, indem der Verschuldensmaßstab für Vermieter oder Verleiher von Kraftfahrzeugen von Leichtfertigkeit auf Fahrlässigkeit abgesenkt wird, um in entsprechenden Fällen eine Dritteinziehung der Fahrzeuge zu erleichtern.

Am 6. März 2026 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat beraten und im Anschluss der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat zunächst die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. 

 

 

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