Reform des § 142 StGB – Herabstufung der Unfallflucht nach reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit

 

Das BMJ plant, den Straftatbestand der Unfallflucht zu reformieren. Um nicht das Strafrecht zum Schutz zivilrechtlicher Ansprüche einzusetzen, soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Eine Vielzahl von Verbänden wurden daher um eine Stellungnahme bis zum 23. Mai 2023 gebeten. Die veröffentlichten Stellungnahmen finden Sie hier

Bereits 2018 haben die Experten des Arbeitskreises III des 56. Verkehrsgerichtstages diesbezüglich Empfehlungen ausgesprochen (die komplette Dokumentation des 56. Verkehrsgerichtstages finden Sie hier): 

„Arbeitskreis III
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
  2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.
  3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.
  4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte »oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden« in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.
  5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.“

 

 

 

Gesetz gegen digitale Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. April 2023 hat das BMJ ein Eckpunktepapier zu einem Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht. Damit sollen die Rechte von Betroffenen bei Rechtsverletzungen im digitalen Raum zukünftig besser durchgesetzt werden können. Das gegenwärtige Recht werde diesem Anspruch nicht hinreichend gerecht. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Wirkungsvoller Rechtsschutz ist ein rechtsstaatliches Gebot. Wer in seinen Rechten verletzt wird, muss sich vor Gericht effektiv dagegen wehren können. Das gilt auch für Rechtsverletzungen im digitalen Raum: bei Beleidigungen im Netz genauso wie bei Bedrohungen oder Verleumdungen. Das geltende Recht bleibt hinter diesem Anspruch zurück. Betroffene haben es oft unnötig schwer, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Oft scheitert schon eine Identifizierung der handelnden Person an fehlenden Informationen oder am Faktor Zeit. Das wollen wir ändern. Wir werden das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum erleichtern. An den Spielregeln des demokratischen Diskurses wird das Gesetz nichts ändern. Was heute geäußert werden darf, darf auch künftig geäußert werden.“

Die Durchsetzung der Rechte Betroffener soll eine höhere Priorität erhalten als in den vergangenen Legislaturperioden. Dort wurde das Augenmerk eher auf die Verfolgung sog. Hasskriminalität gelegt. Konkret sind u.a. folgende Maßnahmen geplant: 

  • Stärkung privater Auskunftsverfahren
    Das Gesetz gegen digitale Gewalt soll das Auskunftsverfahren verbessern und über das bisher geltende Recht des TTDSG hinausgehen. Geplant ist u.a. die Möglichkeit der Herausgabe von bestehen Nutzungsdaten wie der IP-Adresse. Außerdem soll das Auskunftsverfahren im Fall einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte eröffnet sein (z.B. bei Verletzung des APR oder bei wahrheitswidrigen Nutzerkommentaren auf Bewertungsplattformen). Zur Herausgabe der Daten werden alle Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten verpflichtet und zwar schon zu einem früheren Verfahrensstadium. Die Offenlegung der IP-Adresse erfolgt dann nur gegenüber dem Gericht, welches zusätzlich ein Verbot aussprechen kann, die Bestandsdaten zu löschen. Eine Zusammenführung von IP-Adresse und Bestandsdaten zur Identifikation des Schädigers soll allerdings grundsätzlich erst bei Abschluss des Verfahrens erfolgen. Die Möglichkeit einer  einstweiligen Anordnung zur Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten soll das Ganze bei offensichtlichen Rechtsverletzungen beschleunigen. Die gerichtliche Zuständigkeit wird beim Landgericht gebündelt werden (sog. „One-Stop-Shop- Lösung“, auch bei einem Streitwert unter 5.000 EUR soll das Landgericht für die Entscheidung über die konkreten Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuständig sein). 

  • Anspruch auf eine richterlich angeordnete Accountsperre
    Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen soll Betroffenen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erwirkung einer Accountsperre durch das Gericht eingeräumt werden. Da sich der Anspruch gegen den Diensteanbieter richtet und nicht gegen den Accountinhaber, soll dieses Instrument insbesondere für den Fall eine Verbesserung bieten, wenn der Accountinhaber nicht bekannt ist. Die Sperre wird allerdings an mehrere Bedingungen geknüpft: sie muss im konkreten Fall verhältnismäßig sein, eine Inhaltemoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Beeinträchtigungen des APR durch von einem spezifischen Account veröffentlichte Inhalte bestehen. Außerdem wird die Accountsperre nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet werden können und nur, wenn der Diensteanbieter den betroffenen Accountinhaber zuvor auf ein anhängiges Sperrersuchen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 

  • Erleichterung der Zustellung 
    Die bereits geltende Pflicht zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 NetzDG) soll ausgeweitet werden. Mit Inkrafttreten des Digital Services Act wird das NetzDG aufgehoben. An die Stelle der bisherigen Regelung soll dann eine neue Rechtsgrundlage im Gesetz gegen digitale Gewalt treten. Sie wird dann auch die Zustellung von außergerichtlichen Schreiben erfassen. 
Die Verbände haben zu dem Eckpunktepapier bereits Stellung genommen. Die Stellungnahmen finden Sie hier

 

 

 

Eckpunktepapier des BMJ zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 23. Februar 2o23 ein Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts veröffentlicht. 

Als „besonders leistungsfähiger Rechtsstaat“ sei es erforderlich, dass sich die rechtsstaatlichen Institutionen Deutschlands bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen besonders engagieren. Die gegenwärtigen Herausforderungen des russischen Angriffskrieges hätten gezeigt, dass das Völkerstrafrecht gestärkt und fortentwickelt werden müsse. Strafbarkeitslücken sollen geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirksamkeit des Völkerstrafrechts verbessert werden. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann dazu: „Das Völkerstrafrecht ist eine zivilisatorische Errungenschaft. Sein zentrales Versprechen ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses Versprechen mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Der brutale russische Angriffskrieg gegen die Ukraine mahnt uns, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Ich setze mich deshalb für eine Fortentwicklung des Völkerstrafrechts ein: Ich will Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte stärken. Egal ob in Butscha, in Damaskus oder andernorts – überall muss gelten: Wenn die Waffen sprechen, schweigt das Recht nicht.“

Das Eckpunktepapier sieht dazu vor: 

  • Erweiterung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, da sie sich aktuell nur auf die Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Römischen Statuts sind erstreckt
  • Verfahrensaspekte: 
    • Nebenklagebefugnis für Opfer von Straftaten nach dem VStGB
    • Verdolmetschung für Medienvertreter in Gerichtsverfahren
    • Videoaufzeichnung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken
    • Übersetzung von Urteilen auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts
  • Fortentwicklung des VStGB
    • Anpassungen im Hinblick auf sexualisierte, reproduktive und geschlechtsbezogene Gewalt
    • Anpassungen im Hinblick auf den ergänzten Artikel 8 des Römischen Statuts (die Tatbestände aus Artikel 8 des Statuts zur Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, sowie der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen sollen in das VStGB überführt werden)

 

 

Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der CDU/CSU hat im November 2022 einen Entschließungsantrag zur härteren Bestrafung von „Straßenblockierern“ und „Museumsrandalierern“ in den Bundestag eingebracht.

„Breite Akzeptanz für die Dringlichkeit der Bekämpfung des Klimawandels zu erzielen und die notwendige Aufmerksamkeit in der politischen Debatte zu schaffen, war in den vergangenen Jahren auch das Verdienst von Teilen der Zivilgesellschaft. Was jedoch als friedliche Demonstration begann, hat sich in Teilen der Klimabewegung in den vergangenen Wochen und Monaten zu einem radikalen und aggressiven Protest gewandelt, der kriminelle Mittel nicht scheut und dabei auch Leib und Leben von Menschen gefährdet“, so die Fraktion. Es brauche deshalb eine konsequente Antwort des Rechtsstaates um der Radikalisierung Einhalt zu gebieten. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern:

  • den Straftatbestand der besonders schweren Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) um weitere Regelbeispiele zu erweitern. „Täter, die eine öffentliche Straße blockieren und billigend in Kauf nehmen, dass Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert werden, sollen zukünftig mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft werden. Ebenso sollen Täter bestraft werden, die eine große Zahl von Menschen durch ihre Blockaden nötigen – etwa dann, wenn es durch die Blockaden im Berufsverkehr zu langen Staus kommt“. 
  • den Strafrahmen des § 315b StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuheben.
  • das Strafmaß für die Behinderung hilfeleistender Personen (§ 323c Abs. 2 StGB) auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Dabei soll zum Ausdruck kommen, dass die Behinderung von Rettungskräften als besonders verwerflich anzusehen sei. 
  • Kunstwerke und Kulturgüter besser zu schützen. Hierzu soll der Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung um einen besonders schweren Fall ergänzt werden, wenn Gegenstände von bedeutendem finanziellen und/oder kunsthistorischen Wert beschädigt oder zerstört werden. Das Strafmaß für den besonders schweren Fall soll auf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden. 
  • die Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung so auszugestalten, dass keine Kettenbewährungsstrafen mehr möglich sind. 

Am 18. Januar 2023 fand zu dem Antrag eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen lehnten überwiegend eine Forderung nach härteren Strafen im Rahmen der Klimaproteste ab. Prof. Dr. Clemens Arzt erklärte, dass es aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, im Rahmen der Klima-Proteste über härtere Bestrafungen nachzudenken. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gebe es verfassungsrechtlich zulässige Maßnahmen im Versammlungsrecht, mit denen man die Straßenblockaden beschränken könne. In dem Antrag der Fraktion seien Kernelemente des Rechts auf Protest verkannt worden. Man dürfe nicht versuchen die Klima-Proteste durch eine Einordnung als Extremismus aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu drängen. Dem stimmte Adrian Furtwängler vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein nur zu. Er gehe davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Strafbarkeit der Sitzblockaden in den meisten Fällen schon gar nicht gegeben sei. Dr. Johannes Franke ging ebenfalls von einer Straffreiheit der Sitzblockaden aus, allerdings aufgrund einer strafrechtliche Rechtfertigung des Notstands. 

Prof. Dr. Katrin Höffler erinnerte daran, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates sei. Strafen sei nicht nur teuer, sondern müsse auch evidenzbasiert und rational erfolgen. Bereits in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass Verschärfungen weder dogmatisch geboten noch kriminalpräventiv gerechtfertigt seien. Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein warnte vor einer hektischen Gesetzgebung. Eine Strafverschärfung sei für ihn ebenfalls schon dogmatisch verfehlt. Durch die Einführung neuer, härterer Strafen werde lediglich der teilweise Ruf in der Bevölkerung kurzfristig befriedigt, so Höffler

Prof. Dr. Thomas Fischer hingegen hielt das Anliegen des Antrags für durchaus plausibel. Nach herrschender Meinung in der Literatur und nach ständiger Rechtsprechung seien durch die im Antrag beschriebenen Aktionen mehrere Straftatbestände erfüllt. Eine anlassbezogene Maßnahmen-Gesetzgebung lehnte er jedoch ab. Das geltende Recht biete derzeit genügend Mittel, um die rechtswidrigen Protest-Handlungen sachgerecht zu ahnden. Auch Dr. Nils Lund sah in dem Antrag positive Aspekte. Um bestehende Lücken zu schließen, begrüßte er eine Neugestaltung des Straftatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Weitere Strafschärfungen sah auch er als nicht erforderlich.

Auf polizeilicher Seite äußerte sich Sabine Schumann von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) positiv zum Antrag. Um durch Proteste an einem politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen sei es nicht erforderlich, Straftaten zu begehen und Menschenleben und Kulturgüter zu gefährden. Patrick Liesching vom Weissen Ring argumentierte ähnlich. Seien die Ziele auch noch so anerkennenswert, es dürfe nicht zu einer Billigung von Straftaten führen, die in ihrem Namen begangen werden. Eine Neukriminalisierung zulässiger Protestformen sah Liesching nicht. Sven Hübner von der Gewerkschaft der Polizei warnte ausdrücklich vor einer Beschneidung von Grundrechten. 

Am 27. April 2023 wurde der Antrag der Fraktion CDU/CSU in zweiter und dritter Lesung mit den übrigen Stimmen abgewiesen. 

 

 

 

 

Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – Haupverhandlungsdokumentationsgesetz (DokHVG)

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. November 2022 veröffentlichte das BMJ einen Referentenentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG). Der Entwurf soll eine gesetzliche Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzliche Hauptverhandlung vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten schaffen. Dort werden regelmäßig nur die wesentlichen Förmlichkeiten (sog. Formalprotokoll) schriftlich protokolliert, um sie in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Nur wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung ankommt, wird von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung angeordnet (§ 273 Abs. 3 StPO). An den Amtsgerichten stellt sich die Praxis anders dar. Dort werden zumindest die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen. Für die Verfahrensbeteiligten an den Landes- und Oberlandesgerichten hat dies zur Folge, dass sie sich mangels einer objektiven Dokumentation der Hauptverhandlung selbst Notizen zum Inhalt fertigen müssen und sich nicht vollumfänglich auf das Geschehen in der Hauptverhandlung selbst konzentrieren können. Weiteres Gewicht bekommen hier lange Verfahrensdauern und sog. Umfangsverfahren, bei denen die Gefahr naheliegt, dass die Erinnerung an Einzelheiten  mit der Zeit zunehmend verblasst. 

Daher soll die Hauptverhandlung in Zukunft in Bild und Ton aufgezeichnet und im Anschluss transkribiert werden. Die Aufzeichnungen treten neben das Protokoll, sollen aber keine unmittelbar prozessuale Wirkung entfalten. Sie sollen lediglich den Verfahrensbeteiligten als objektives Hilfsmittel zur Aufarbeitung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte dokumentierter Personen sollen flankierend verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen geschaffen werden. Auch technische Maßnahmen, wie bspw. eine Verpixelung, können dabei helfen. Zunächst ist geplant, die digitale Dokumentation als erstes bei den Oberlandesgerichten einzusetzen, die in Organleihe Staatsschutzverfahren in der Zuständigkeit des Bundes führen. 

 

 

 

Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 25. Oktober 2022 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO auf den Weg gebracht. Nachdem das OVG Münster bereits 2017 die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung einstweilig ausgesetzt hatte (OVG NRW – 13 B 238/17) entschied der EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 (C-793/19 und C-794/19, siehe KriPoZ 5/2022, 379 ff.), dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Aufgrund höchstrichterlicher Vorgaben ist eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung demnach nicht möglich. Als alternative Lösung sieht der Referentenentwurf daher eine anlassbezogene Sicherung von Verkehrsdaten für einen festgelegten Zeitraum vor, so wie es der EuGH in seinem Urteil vom 20. September 2022 ausgeführt hatte. 

Die gegen das Unionsrecht verstoßenden Regelungen der §§ 175 bis 181 TKG und § 100g Abs. 2 StPO sollen aufgehoben und ein neu gefasster § 100g Abs. 5 StPO eingeführt werden: 

„(5) Auch ohne das Wissen des Betroffenen darf angeordnet werden, dass die in § 175 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Straftat begangen worden ist, und soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1 und 3.“

Das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung soll anlassbezogen zur Verfolgung von erheblichen Straftaten (insbes. eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Tat) und auf Anordnung eines Richters zulässig sein, sofern die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sind und die Erhebung der Verkehrsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dabei sollen nur die bei den Telekommunikationsdienstleistern ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden („Quick-Freeze“). Für eine begrenzte Zeit stünden diese Daten schließlich den Strafverfolgungsbehörden für eine Auswertung zur Verfügung. Flankiert wird die „Quick-Freeze-Regelung“ von Folgeänderungen im TKG, in der TKÜV, im BKAG, im ZFdG und in der EGStPO. 

 

 

 

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Niedersachsen hat am 16. September 2022 einen Gesetzesantrag für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 403/22)

Die Krisenintervention (§ 67h StGB) ermöglicht eine vorübergehende und für die Dauer von drei Monaten beschränkte erneute Unterbringung des Verurteilten zur stationären Behandlung, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands oder ein Suchtmittelrückfall eingetreten ist. Ein Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehungsanstalt kann so zunächst vermieden werden. Besteht zugleich die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten (Verbrechen oder schwerwiegende Vergehen) durch den Verurteilten, kann das zuständige Gericht die Krisenintervention gem. § 463 Abs. 6 S. 3 StPO zusätzlich für sofort vollziehbar erklären. Es fehlt jedoch an einer Regelung zur Vollstreckung der Anordnung. Im Fall eines beabsichtigten Widerrufs der Bewährungsaussetzung ermöglicht § 453c Abs. 1 StPO den Erlass eines Sicherungshaftbefehls für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Für die Vollstreckung der Krisenintervention ist jedoch nach aktueller Rechtslage zunächst eine Ladung zum Strafantritt erforderlich. Erst wenn der Verurteilte dieser nicht nachkommt, kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 457 Abs. 2 StPO einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, der sodann sofort vollzogen werden kann. Dabei ist das Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls in den Strafvollstreckungsordnungen der Länder unterschiedlich ausgestaltet. 

Der Entwurf Niedersachsens sieht vor, in Anlehnung an § 453c Abs. 1 StPO eine Änderung des § 463 Abs. 6 StPO und Einfügung eines § 463 Abs. 6a StPO zu schaffen: 

„Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Krisenintervention gemäß § 67h des Strafgesetzbuches und deren sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 463 Abs. 6 S. 3 angeordnet werden, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Beschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen oder unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen.“

Damit soll die sofort vollziehbare Krisenintervention besser als bislang auch Eilmaßnahmen bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter und eine zügige Rückführung in die stationäre Therapie ermöglichen. Zudem soll ein konsequenter Gleichlauf der Vollstreckungsregeln zwischen einer Maßregel der Sicherung und Besserung und einer Freiheitsstrafe hergestellt werden. 

Der Gesetzesantrag wurde im Plenum vorgestellt und schließlich im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse verwiesen. Am 29. November 2022 brachte die Länderkammer den Entwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 20/4345). Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme eine grundsätzliche Unterstützung für den Vorschlag eines Vollstreckungsunterbringungsbefehls ohne vorherige vergebliche Ladungsversuche im Falle gerichtlich sofort vollziehbarere Kriseninterventionen ausgedrückt. Insgesamt sei die Zielsetzung des Gesetzentwurfes „gut nachvollziehbar“ und werde auf seinen Umsetzungsbedarf geprüft. Kritisch gesehen wurde jedoch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls vor vor der Anordnung einer Krisenintervention. „Die Krisenintervention ist ihrer Natur nach bereits ein Instrument, das darauf angelegt ist, auf temporäre, gefährliche Krisensituationen adäquat und schnellstmöglich reagieren zu können und stellt damit eine Alternative zum Sicherungsunterbringungsbefehl nach § 453c StPO dar. Der Krisenintervention eine weitere vorläufige Maßnahme vorzuschalten, würde ihrer Struktur nicht gerecht“, so die Bundesregierung. 

 

 

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern COM(2022) 209 final

Gesetzentwürfe: 

 

Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsvorschlag zur Festlegung von Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern auf den Weg gebracht. Er soll die aktuell geltende Übergangsverordnung (Verordnung (EU) 2021/1232 vom 14. Juli 2021) ablösen und hat die Harmonisierung des Binnenmarkts durch einheitliche EU-Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Ziel. Im Kern soll es um die Bekämpfung der Verbreitung von bereits bekannten und neuen Missbrauchsdarstellungen, Grooming im digitalen Raum sowie um die Unterstützung Betroffener gehen. 

Am 16. September 2022 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Verordnungsvorschlag und nahm auf Empfehlung der Ausschüsse (BR Drs. 337/1/22) entsprechend Stellung (BR Drs. 337/22(B)). 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 19. Juli 2022 einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts auf den Weg gebracht. Die Fachverbände hatten zunächst bis zum 24. August 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen finden Sie hier. Der Entwurf bezieht sich auf die bereits im Koalitionsvertrag festgestellten Bereiche der Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

Zu den einzelnen Bereichen: 

  • Ersatzfreiheitsstrafe § 43 StGB

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde schon vielfach im Zusammenhang mit dem Schwarzfahren diskutiert. Zuletzt gab es am 16. Juni 2022 einen Vorstoß durch die Fraktion Die Linke, die einen Gesetzentwurf zur Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein in den Bundestag einbrachte (BT Drs. 20/2081) und damit die Diskussion um die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens erneut ins Rollen brachte. Der Entwurf ist wortgleich zu der Initiative aus 2018 (BT Drs. 19/1115). Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Insgesamt seien die Zahlen der Personen, die wegen einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen in den letzten zwei Jahren kontinuierlich gestiegen. Grundsätzlich erfülle die Ersatzfreiheitsstrafe auch ihre Funktion, da eine drohende Vollstreckung einen wesentlichen Tilgungsdruck für die Geldstrafe setze. Eine Untersuchung des Kriminologischen Dienstes NRW aus 2018 zeige, dass Zahlungsunwillige kurz vor oder noch nach Strafantritt die Geldstrafe zur Abwendung zahle. Trotzdem sei die tatsächliche Vollstreckung so weit wie möglich zu vermeiden, da bei einer kurzen Haftzeit von 30 bis 60 Tagen eine wirkliche Resozialisierung nicht zu erreichen sei. Schlimmer sei vielmehr, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zu einer weiteren Entsozialisiserung führen könnte, da viele Betroffene den Arbeitsplatz oder die Wohnung in dieser Zeit verlieren. Ergänzend komme hinzu, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für die Länder erhebliche Kosten verursache. Eine bundeseinheitliche Regelung soll daher eine Reduzierung der zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen ermöglichen. Der Entwurf sieht daher vor, den Umrechnungsmaßstab des § 43 StGB zu ändern. Künftig sollen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. 

  • Strafzumessung § 46 Abs. 2 StGB

Straftaten, deren Motivlage sich auf das Geschlecht des Opfers oder seiner sexuellen Orientierung beziehen, sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Von Gewalttaten gegen Frauen in der Partnerschaft, über Hassreden im Internet gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen oder queere Menschen (LSBTI), die Angriffe in der analogen und digitalen Welt sind vielfältig. Bislang ermöglicht § 46 StGB „menschenverachtende“ Beweggründe strafschärfend zu berücksichtigen, worunter auch das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung erfasst sind. Dennoch seien in der Rechtspraxis bei der Ahndung solcher Taten Defizite erkennbar. So berücksichtige bspw. die höchstrichterliche Rechtsprechung eine zeitnahe Intimbeziehung zwischen Täter*in und Opfer einer Sexualstraftat häufig nicht nur strafschärfend, sondern auch strafmildernd, was in der Vergangenheit bereits häufig durch die Literatur kritisiert worden sei. Der Entwurf sieht daher vor, „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive bekräftigend in § 46 Abs. 2 StGB zu ergänzen, um ein klares Zeichen gegen Hasskriminalität gegen die genannten Gruppen zu setzen. Vor allem aber soll die Bedeutung der Gleichwertigkeit der Geschlechter und die Freiheit des Auslebens der sexuellen Orientierung hervorgehoben werden. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte hierzu:
„Geschlechtsspezifische Gewalt muss als solche benannt und mit der notwendigen Strenge bestraft werden. Um dies sicherzustellen, werden wir das Strafgesetzbuch ergänzen. Wir werden betonen und bekräftigen, dass „geschlechtsspezifische“ Motive bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Auch in unserem Land ist das Ausmaß gerade frauenfeindlicher Gewalt erschütternd. Jeden Tag erfahren Frauen Gewalt durch Männer – weil sie sich männlichem Herrschaftswahn widersetzen. Kein Mann darf sich anmaßen, über das Leben einer anderen Frau zu bestimmen. Die Anpassung gilt auch für Taten, die sich etwa gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität von Menschen richten. Und auch „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive werden wir ausdrücklich im Gesetz benennen. Wer Menschen wegen ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung angreift, handelt ebenfalls unserer Werteordnung in besonders eklatanter Weise zuwider.“

  • Auflagen und Weisungen (§§ 56c, 59a StGB, 153a StPO)

Die ambulanten Maßnahmen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung und der Verfahrenseinstellungen unter Auflage sollen ausgeweitet werden. Ihnen kommt im Rahmen der Resozialisierung des Täters oder der Täterin und der spezialpräventiven Unterstützung der Lebensführung eine besondere Rolle zu. Die gelte insbesondere für die Therapieweisung im Rahmen von Gewalt- und Sexualstraftaten. Der Gesetzgeber habe daher in der Vergangenheit bereits mehrfach die Bedeutung der Therapieweisung betont und die Anordnungsmöglichkeiten ausgebaut. Verschiedene Wirksamkeitsstudien zur Therapieweisung seien zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade eine signifikante Risikominimierung bei bislang unbehandelten Straftätern dafür spreche, Therapieweisungen nicht nur für entlassene Straftäter*innen zu prüfen und anzuordnen, sondern verstärkt auch zu Beginn möglicher Deliktskarrieren, wenn eine entsprechende Straftat noch vergleichsweise milde bestraft wird, einzusetzen. Außerdem seien ambulante Therapien sogar als effektiver anzusehen als die, die im Vollzug durchgeführt werden. Daher sei es angezeigt, die Möglichkeit und Bedeutung der ambulanten Therapieweisung im Gesetz noch deutlicher hervorzuheben. Dies soll auch den Gerichten den Weg verdeutlichen, die Erteilung einer solchen Weisung öfter in Betracht zu ziehen. Der Entwurf sieht konkret vor, die Möglichkeit einer Therapieweisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c StGB), der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB) und des Absehens von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) ausdrücklich zu normieren. Für die Verwarnung mit Strafvorbehalt soll zusätzlich die Möglichkeit einer Anweisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Arbeitsauflage) geschaffen werden. 

  • Maßregelrecht – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB

Im Oktober 2020 wurde auf Initiative der Gesundheit- und Justizministerkonferenz durch das BMJV eine Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Prüfung des Novellierungsbedarfs zum Recht zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ins Leben gerufen. Am 13. Januar 2022 veröffentlichte das BMJ schließlich den Abschlussbericht. Er enthält einen Regelungsvorschlag, der sich stärker auf die Unterbringung von wirklich behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Straftäter*innen beschränkt um die Entziehungsanstalten zu entlasten. Die Zahl der Personen, die in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB untergebracht sind, hat sich in den letzten 25 Jahren mehr als verzehnfacht (1995 waren es 373 Personen, 2020 waren es 4.677 Personen). Problematisch sei aber nicht nur die steigende Zahl der in der Entziehungsanstalt Untergebrachten sondern auch der Wandel der Struktur der Klientel. „Der Anteil an Untergebrachten mit einem Betäubungsmitteldelikt (§§ 29 bis 30 BtMG) als Einweisungsdelikt hat sich seit 1995 (9,2 %) bis 2017 (30,9 %) mehr als verdreifacht; auch der Anteil der zugrundeliegenden Körperverletzungsdelikte (§§ 223 bis 231 StGB) hat sich von 18,6 % (1995) auf 26,3 % (2017) spürbar erhöht. Gravierend ist auch der Wandel beim Anteil der voll Schuldfähigen: Während dieser 1995 noch bei 20 % lag, betrug er 2017 mit knapp 60 % (59,8 %) das Dreifache.“

In jüngster Vergangenheit wurden daher bereits viele Änderungsbedarfe diskutiert (das Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie finden Sie hier; sowie Beiträge von Querengässer/Berthold – Plädoyer für die Streichung der „Behandlungsprognose“ aus § 64 StGB, in: KriPoZ 2022, 8 ff. und Querengässer/Baur/Berthold – Skizze eines neuen 64 StGB, in: KriPoZ 2022, 168 ff.). Zuletzt brachte die Fraktion CDU/CSU am 11. Mai 2022 einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in den Bundestag ein (BT Drs. 20/1723). Um eine Entlastung des Maßregelvollzugs zu erreichen sieht der Entwurf zunächst vor, die Orientierung der Reststrafaussetzung am Halbstrafenzeitpunkt abzuschaffen. Damit soll in Zukunft die vorzeitige Aussetzung zur Bewährung nur noch ab dem Zweidrittelzeitpunkt möglich sein (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB-E). Nähere Informationen dazu finden Sie hier

Auch der Referentenentwurf sieht das geltende Recht in Teilbereichen den veränderten Gegebenheiten als nicht mehr gerecht an. Er sieht vor, die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung nach § 64 StGB-E in mehrfacher Hinsicht enger zu fassen:

    • „Der Zeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt wird, auch für die Berechnung eines etwaigen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, an den bei der reinen Strafvollstreckung üblichen Zweidrittelzeitpunkt angepasst (§ 67 Abs. 2 und 5 StGB-E).“

„§ 67 wird wie folgt geändert: 

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Strafe ist“ die Wörter „in der Regel“ und nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „erster Halbsatz“ eingefügt. 
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

„Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind.“ 

    • In der StPO wird klarstellend die sofortige Vollziehbarkeit für Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB normiert, mit denen die Behandlung wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt wird (§ 463 Abs. 6 S. 3 StPO-E).

„In § 463 Absatz 6 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ‚; für Entscheidungen nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit (§§ 307 und 462 Absatz 3 Satz 2)‘ eingefügt.“

    • Eine Schärfung des Kausalitätserfordernisses zwischen „Hang“ und „Anlasstat“ soll klarstellen, dass als wesentliches Merkmal eines Hanges das Bestehen einer Substanzkonsumstörung vorliegen muss, „deren Behandlungsbedürftigkeit sich in einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit manifestiert hat“ und ein symptomatischer Zusammenhang zwischen „Hang“ und der rechtswidrig begangenen Tat („Anlasstat“) gegeben sein muss. Zusätzlich werden die Anwendung auf die Fälle begrenzt (§ 64 S. 2 StGB-E), in denen das Erreichen des Unterbringungsziels „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist. In Anlehnung an vergleichbare Regelungen im Strafgesetzbuch, etwa in § 63 S. 1 StGB, soll hierfür eine ‚Wahrscheinlichkeit höheren Grades‘ erforderlich sein, die durch Tatsachen belegt sein muss.“

„§ 64 wird wie folgt geändert: 

a) In Satz 1 werden die Wörter „sie im Rausch begangen hat oder die“ durch das Wort „überwiegend“ ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert“ eingefügt. 
b) In Satz 2 werden die Wörter „eine hinreichend konkrete Aussicht besteht“ durch die Wörter „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“ ersetzt.“

 

Am 21. Dezember 2022 hat das Bundeskabinett den vom BMJ vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 10. Februar 2023 erstmalig mit dem Entwurf. Entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse hat er Stellung genommen (BR Drs. 687/1/22). Insbesondere sollen bei einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG therapeutische Maßnahmen ermöglicht werden. Am 15. März 2023 hat der Bundestag den Entwurf in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 17. April 2023 eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Gegenstand der Anhörung war ebenfalls ein Antrag der Fraktion Die Linke zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe (BT Drs. 20/4420). 

Die Experten bewerteten die Neuregelungen zur Ersatzfreiheitsstrafe unterschiedlich. Dr. Lea Babucke von der Universität Hamburg sah einen Schwerpunkt weniger bei der Ersatzfreiheitsstrafe selbst als in den im Gesetzentwurf ausgeführten flankierenden Maßnahmen um eine solche abzuwenden. Sie sprach sich gegen eine vollständige Streichung aus, betonte aber, dass die geplante Halbierung des Umrechnungsmaßstabes einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe der richtige Weg sei. Auch Dr. Angelika Allgayer (RiBGH) forderte, mehr Augenmerk auf die Abwendung des Vollzugs im Einzelfall zu lenken. Dr. Jenny Lederer vom DAV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Helmut Pollähne und Dr. Nicole Bögelein vom Institut für Kriminologie der Universität zu Köln ging der Entwurf jedoch nicht weit genug. „Das Vorgeschlagene ist nichts Halbes und nichts Ganzes“, so Pollähne. Die drei Experten waren sich einig, dass zwischen Zahlungsunwilligen und Zahlungsunfähigen unterschieden werden müsse. In letztem Fall sollte schlussendlich auf einen Vollzug verzichtet werden. Dr. Jenny Lederer forderte zudem eine gerichtliche Anhörung vor dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe und zugleich eine Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Dr. Angelika Allgayer betonte, dass die geplanten Änderungen des Entwurfs im Bereich des Maßregelvollzugs sehr wichtig seien. Schon lange sei von forensischen Praktikern beklagt worden, dass die bestehenden Regelungen zu zu vielen und falsch Untergebrachten führten. Den Handlungsbedarf bestätigte ebenso Dr. Peter Brieger von der Aktion Psychisch Kranke e.V. Er warb schließlich dafür, über § 64 StGB intensiv „bis hin zu einer möglichen Abschaffung“ zu diskutieren. Prof. Dr. Helmut Pollähne äußerte sich zu den vorgesehenen Änderungen im Maßregelvollzug kritisch. Der Entwurf sei von einem „tendenziösen Missbrauchsdiskurs“ geprägt.Die Ausweitung von Weisungen und Auflagen bei der Bewährungsaussetzung wurde von den Experten positiv bewertet, wenngleich Brieger darauf hinwies, dass eine solche Regelung ins Leere laufe, wenn nicht genügend Behandlungsplätze für Psycho- und Sozialtherapien geschaffen würden. Die geplante Erweiterung der Strafzumessungsgründe stieß bei den Sachverständigen auf Ablehnung. Prof. Dr. Hans Kudlich von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg stellte klar, dass alle genannten Motive nach „gängiger Zumessungssystematik problemlos erfasst werden können“. Dem stimmte Richterin Allgayer zu und bezeichnete die vorgesehene Neuregelung in diesem Bereich als „symbolhafte Identitätspolitik“, für die das StGB der „falsche Ort“ sei. 

Am 24. Mai 2023 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen beschlossen. Ergänzt wurde eine Regelung auf Vorschlag des Bundesrates zur Verfolgung bestimmter Straftaten (z.B. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) im Ausland. Damit nicht nur Personen in Deutschland für solche Taten verurteilt werden können, die zum Tatzeitpunkt Deutsche sind, soll § 5 StGB ergänzt werden. Der Personenkreis soll auf diejenigen, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben, erweitert werden. Außerdem soll § 40 Abs. 2 StGB auf Antrag der Koalitionsfraktionen dergestalt geändert werden, dass bei der gerichtlichen Festlegung von Geldstrafen darauf geachtet werde, „dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“. Außerdem begrüßte der Rechtsausschuss eine gezielte Entkriminalisierung von Bagatelldelikten und sprach sich insbesondere für eine Überprüfung des § 265a StGB aus. In Bezug auf die Regelungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ein Hinweis zum Umgang mit mangelnden Sprachkenntnissen bei Beurteilungen der Behandlungsprognose ergänzt werden.

 

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