Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung

Gesetzentwürfe: 

 

Der Gesetzesentwurf rückt das zentrale Spannungsfeld zwischen staatlichem Interesse an effektiver Strafverfolgung einerseits und den Schutz besonders sensibler Vertrauensverhältnisse andererseits in den Fokus. Sowohl in der Sozialen Arbeit als auch in der ehrenamtlichen Rechtsberatung sei Vertraulichkeit keine bloße Begleiterscheinung, sondern Grundlage professionellen Handelns. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter seien eine tragende Säule des Sozialstaats. In ihrer täglichen Praxis können sie Kenntnis von Straftaten erlangen. Werden sie dann als Zeug:innen in Ermittlungs- oder Strafverfahren geladen, geraten sie in einen rechtlichen Konflikt: Sagen sie aus, gefährden sie das für ihre Arbeit essenzielle Vertrauensverhältnis; verweigern sie die Aussage, droht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung nach § 258 StGB. Zwar kann im Einzelfall ein verfassungsunmittelbares Zeugnisverweigerungsrecht in Betracht kommen, doch fehlt es an klaren gesetzlichen Leitlinien. Die Verurteilung dreier Sozialarbeiterinnen durch das AG Karlsruhe (Urt. v. 28.10.2024, Az. 17 Cs 530 Js 45512/23) hat diese Unsicherheit jüngst deutlich gemacht. Auch wenn das Berufungsverfahren später unter Auflagen eingestellt wurde, bleibt die strukturelle Rechtsunsicherheit bestehen – mit möglichen Folgen für die Funktionsfähigkeit der Sozialen Arbeit insgesamt. Ähnlich gelagert sei die Situation in der ehrenamtlichen Rechtsberatung, etwa in Law Clinics. Studierende beraten dort unter fachlicher Anleitung unentgeltlich in realen Fällen und schaffen damit einen niedrigschwelligen Zugang zum Recht. Dieses Angebot stehe im Kontext des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf weitgehende Rechtsschutzgleichheit, wie ihn das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2008 (Az. 1 BvR 2310/06) betont hat. Ohne eigenes Zeugnisverweigerungsrecht bestehe jedoch auch hier das Risiko, dass Vertraulichkeit im Strafverfahren durchbrochen werde – mit nachteiligen Auswirkungen auf Beratungsqualität und Zugangsgerechtigkeit. Der Entwurf sieht daher die Einführung eines ausdrücklichen Zeugnisverweigerungsrechts für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen sowie für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende vor, um das besondere Vertrauensverhältnis gesetzlich abzusichern. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit sozialstaatlicher und rechtsschutzsichernder Strukturen dauerhaft zu gewährleisten.

§ 53 StPO wird wie folgt geändert:

1. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b werden die folgenden Nr. 3c und 3d eingefügt:

„3c. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3d. Personen, die eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter Anleitung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“.

2. § 53 Abs. 2 S. 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3d Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.“

 

 

Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes: BGBl. I Nr. 68 vom 11. März 2026

Gesetzentwürfe

 

Am 12. Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/3252). Der strafrechtliche Kern des Entwurfs liegt in der Neubewertung sicherheitsgefährdender Eingriffe in den zivilen Luftverkehr. Anlass sind insbesondere wiederholte Protestaktionen, bei denen Aktivisten unberechtigt in die Luftseite deutscher Flughäfen eingedrungen sind. Nach bisheriger Rechtslage war ein solches Verhalten lediglich bußgeldbewehrt. Angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter – vor allem der Sicherheit des Luftverkehrs sowie mittelbar von Leib und Leben einer Vielzahl von Personen – sei diese Einordnung nicht mehr angemessen. Mit der Einführung eines neuen Straftatbestandes in § 19 LuftSiG soll das vorsätzliche unberechtigte Eindringen unter sicherheitsbeeinträchtigenden Umständen künftig strafrechtlich sanktioniert werden. Die Hochstufung zur Straftat diene der Abschreckung und unterstreiche den besonderen Rang der Luftverkehrssicherheit als Gemeinschaftsrechtsgut. Darüber hinaus enthält der Entwurf strafrechtlich relevante Implikationen im Zusammenhang mit erweiterten Befugnissen gegenüber illegalen Drohnenflügen. Durch klarere gesetzliche Grundlagen für den Einsatz der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe – insbesondere durch die Möglichkeit des Einsatzes von Wirkmitteln – sollen hoheitliche Eingriffe rechtlich abgesichert werden. 

Am 19. Dezember 2025 befasste sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend Stellung (BT-Drs. 21/3506). Am 26. Februar 2026 wurde der Entwurf in der geänderten Fassung des Innenausschusses angenommen (BT-Drs. 21/4322). Am . März 2026 passierte der Entwurf den Bundesrat, der darauf verzichtete, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz kann nun ausgefertigt werden. 

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes wurde am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 68) und trat am 17. März 2026 in Kraft. 

 

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Zum Referentenentwurf: 

 

 

Bundesregierung verabschiedet Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität

 

Das Bundeskabinett hat am 25. Februar 2026 den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität verabschiedet, der von Bundesfinanzministerium, Bundesinnenministerium und Bundesjustizministerium gemeinsam erarbeitet wurde. Der Aktionsplan verfolgt eine systematische Neuausrichtung der Strafverfolgung in den Kernbereichen Finanzkriminalität, Geldwäsche und Rauschgiftkriminalität und orientiert sich eng an den Vorgaben des Koalitionsvertrags.

1. Rechtliche Neuausrichtung und Befugnisausbau

Ein zentrales Element des Aktionsplans ist die Schaffung tragfähiger gesetzlicher Grundlagen, die den Zugriff auf Daten und die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtern sollen. Konkret vorgesehen sind:

  • Zweckgebundene Datenzugriffe zwischen Zoll und BKA zur Verhinderung und Verfolgung von Finanz- und Rauschgiftkriminalität, einschließlich der Anpassung nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
  • Automatisierte Datenanalysen und biometrische Internetabgleiche als neue Instrumente der Gefahrenabwehr.
  • EU-weite Kooperation zur Bekämpfung mafiöser und mafiaähnlicher Strukturen sowie zur Verbesserung des Zugangs zu relevanten Informationsdatenbanken.

2. Finanzermittlungen nach dem Prinzip „Follow The Money“

Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität soll insbesondere durch gezielte Finanzermittlungenerfolgen. Hierbei steht die Aufdeckung verschleierter Vermögenswerte und die Einziehung krimineller Erträge im Mittelpunkt. Zu den Maßnahmen gehören:

  • Weiterentwicklung der Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungsregelungen, insbesondere Beweislastumkehr bei auffälligen Vermögens-Einkommens-Diskrepanzen im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen.
  • Vereinfachung administrativer Ermittlungsverfahren zur Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft.
  • Aufbau eines gemeinsamen Kompetenzzentrums „FinPool“ im Datenhaus P20, das illegale Finanzströme frühzeitig erkennen, auswerten und für Ermittlungen verfügbar machen soll.

3. Internationale Dimension und institutionelle Vernetzung

Angesichts global operierender Netzwerke setzt der Aktionsplan auf intensive internationale Zusammenarbeit:

  • Evaluation und Ausweitung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) um sogenannte ersparte Aufwendungen zur besseren Erfassung von Steuerhinterziehung, Umwelt- und Artenschutzdelikten sowie Veruntreuung von Arbeitsentgelt.
  • Umsetzung des „All Crime“-Ansatzes im Strafprozessrecht, der Ermittlungen bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche unabhängig von der Vortat ermöglicht.
  • Aufbau eines gemeinsamen Kompetenzzentrums Zoll/BKA und Weiterentwicklung der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Geldwäsche (GEG).

4. Rauschgiftkriminalität im Fokus

Für die Bekämpfung der internationalen Rauschgiftkriminalität werden zentrale Maßnahmen implementiert:

  • Einrichtung eines gemeinsamen Analyse- und Auswertezentrums „Rauschgift“ und Aufbau der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) Bund.
  • Verstärkte internationale Kooperation mit Produktions- und Transitländern.
  • Überwachung und Regulierung der Grundstoffe für synthetische Drogen sowie gesetzliche Regelungen zur Vernichtung nicht verkehrsfähiger Gegenstände bereits während des Ermittlungsverfahrens.

Der Gemeinsame Aktionsplan markiert eine strategische Neuorientierung der Kriminalpolitik in Deutschland. Durch die Kombination von rechtlicher Absicherung, institutioneller Vernetzung, technischer Aufrüstung und gezielter Finanzermittlung wird ein präventiv-strategischer Ansatz verfolgt, der die Organisierte Kriminalität systematisch auf allen Ebenen bekämpfen soll. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen konkret umsetzt.

 

Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens

Gesetzentwürfe: 

 

Am 30. Dezember 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens auf den weg gebracht. Anlass hierfür sei die zunehmende Zahl von Angriffen auf Personen, die Aufgaben von erheblicher Bedeutung für das Gemeinwohl wahrnehmen. Betroffen sind insbesondere Vollstreckungsbeamt:innen, Rettungs- und Hilfskräfte, Angehörige der Heilberufe, Amts- und Mandatsträger:innen sowie ehrenamtlich Tätige. Trotz bestehender besonderer Schutzvorschriften (§§ 113 ff. StGB) zeigten aktuelle Entwicklungen – namentlich der starke Anstieg registrierter Gewalttaten gegen Polizeibeamt:innen – dass das geltende Strafrecht diesen Gefährdungen nicht mehr ausreichend Rechnung trage. Angriffe auf gemeinwohlorientiert tätige Personen verletzten nicht nur Individualrechtsgüter, sondern zugleich auch das Vertrauen in staatliche und gesellschaftliche Institutionen und seien damit mit einem gesteigerten Unrechtsgehalt behaftet. Dieser besondere Unrechtsgehalt komme nach geltender Rechtslage im Rahmen der Strafzumessung nicht hinreichend zum Ausdruck. Deshalb soll § 46 Abs. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass auch solche Tatfolgen ausdrücklich zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Auf diese Weise werde den Gerichten ein klarer gesetzlicher Maßstab für die Bewertung der Gemeinwohlschädlichkeit an die Hand gegeben. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Ausweitung und Verschärfung bestehender Schutzvorschriften vor. Die Strafrahmen der §§ 113 und 114 StGB sollen angehoben werden, um die besondere Verwerflichkeit von Widerstands- und Angriffshandlungen gegenüber Vollstreckungsbeamt:innen deutlicher zu sanktionieren. Zugleich werden besonders schwere Fälle, etwa bei einem hinterlistigen Überfall, normativ hervorgehoben. Zudem soll ein neuer § 116 StGB auch weitere Personen erfassen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen insbesondere Angehörige der Heilberufe sowie deren Mitarbeitende, die zunehmend auch außerhalb klassischer Einsatzsituationen Ziel von Angriffen seien. Durch eine Ausdehnung der entsprechenden Schutzvorschriften auf die europäische und kommunale Ebene soll gewährleistet werden, dass politisches Engagement nicht durch Bedrohungen oder Gewalt unterbunden werde und die Funktionsfähigkeit demokratischer Entscheidungsprozesse erhalten bleibe. Schließlich reagiert der Entwurf auf den erheblichen Anstieg politisch motivierter Volksverhetzung. Der Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB soll ebenfalls angehoben werden, um der erhöhten Gefährlichkeit entsprechender Taten, insbesondere bei der Verbreitung von Inhalten, gerecht zu werden. Ergänzend wird den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, bei schwerer Volksverhetzung neben einer Freiheitsstrafe auch den zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter anzuordnen. Damit soll der Missbrauch demokratischer Rechte zum Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung wirksam unterbunden werden.

Konkret sieh der Referentenentwurf vor:

  • Ergänzung von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB: Bei der Strafzumessung sind ausdrücklich auch solche Tatfolgen zu berücksichtigen, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
  • Erweiterung der §§ 105, 106 StGB: Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträger:innen auf die europäische und kommunale Ebene.
  • Änderung des § 113 Abs. 1 StGB: Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Änderung des § 114 Abs. 1 StGB: Anhebung der Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe.
  • Neufassung des § 114 Abs. 2 StGB-E: Einführung eigenständiger Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, insbesondere bei Begehung der Tat durch einen hinterlistigen Überfall.
  • Einführung eines neuen § 116 StGB-E: Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes zum Schutz weiterer Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, insbesondere Angehörige der Heilberufe und deren Mitarbeitende.
  • Ergänzung des § 130 StGB um einen weiteren Absatz: Ermöglichung des zeitweisen Entzugs der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, bei Verurteilung wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.
  • Änderung des § 130 Abs. 2 StGB: Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

 

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 17. Oktober 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt auf den Weg gebracht. Die EU Richtlinie wurde am 11. April 2024 beschlossen und soll in den Mitgliedsstaaten Mindestvorschriften zur Definition von Umweltstraftaten und deren Strafen festlegen. Der Entwurf erfolgt vor dem Hintergrund der gefährdeten fristgerechten Umsetzung der Resolution der VN-Generalversammlung vom 25. September 2015 („Transformation unserer Welt – Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“). Er dient insbesondere der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen) sowie der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 (Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen). Ziel ist es, eine bessere Durchsetzbarkeit des Umweltrechts der Europäischen Union zu erreichen und die Umweltkriminalität wirksamer zu bekämpfen. Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits zahlreiche Regelungen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Gleichwohl besteht Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einzelnen strafrechtlichen Nebengesetzen. Erforderlich ist insbesondere die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für eine Vielzahl bestehender Tatbestände sowie die Anhebung der Strafrahmen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie neue Elemente für das nationale Strafrecht, insbesondere die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Schutzgut. Die Umsetzung erfordert Änderungen und Ergänzungen im StGB im OWiG, im BNatSchG, im BJagdG, im ChemG, im PflSchG sowie flankierend in mehreren Verordnungen.

 

 

 

 

 

Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten

Gesetzentwürfe: 

 

Am 8. Oktober hat die Fraktion der AfD einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung des Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten in den Bundestag eingebracht. In den vergangenen Jahren sei in Deutschland ein erheblicher Anstieg von Strafanzeigen und Zivilverfahren wegen mutmaßlicher Beleidigungen von Politikern in sozialen Medien zu verzeichnen gewesen. Dabei seien zunehmend automatisierte Verfahren und KI-gestützte Methoden zur Anwendung gekommen, durch die insbesondere die Meinungsfreiheit der sich äußernden Personen tangiert werde. Mit § 188 StGB sei 2021 ein besonderer Schutz für Personen des politischen Lebens eingeführt worden, der gegenüber dem allgemeinen Beleidigungstatbestand (§ 185 StGB) einen erhöhten Strafrahmen vorsieht. Dies sei eine faktische Privilegierung von Politikern, die in der Praxis zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Privatpersonen führe. Während Verfahren wegen Ehrverletzungen unter Privatpersonen häufig eingestellt würden, komme es bei Äußerungen über Politiker regelmäßig zu Strafbefehlen und zivilrechtlichen Sanktionen – auch bei geringfügigen oder satirisch zugespitzten Formulierungen. Zudem weist die Fraktion auf eine erhebliche Zunahme von Ermittlungsmaßnahmen hin, darunter Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit sogenannten Hassdelikten. Solche Maßnahmen würden teilweise öffentlichkeitswirksam durchgeführt und könnten eine abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung entfalten. Angesichts der geringen Schwere vieler der zugrunde liegenden Delikte erscheine der Eingriff in Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig. Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es daher, Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten künftig auszuschließen, um einen ausgewogeneren Schutz zwischen der Strafverfolgung und den Grundrechten der Bürger zu gewährleisten. Am 10. Oktober 2025 wurde der Gesetzentwurf bereits in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. In der Debatte wiesen die übrigen Fraktionen den Vorstoß der AfD zurück. 

 

 

Sexuelle Gewalt als Kriegswaffe

Forderung nach wirksamerer Strafverfolgung

Sexuelle Gewalt als gezielte Kriegsstrategie ist kein neues Phänomen – doch ihre systematische Ahndung bleibt bis heute eine Herausforderung für das Völkerrecht. Anlässlich der Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Deutschen Bundestag am 8. Oktober 2025 wurde erneut deutlich, wie dringend ein Umdenken in der internationalen Strafverfolgung notwendig ist. Zwei renommierte Juristinnen – Prof. Dr. Beate Rudolf und Prof. Dr. Ruth Halperin-Kaddari – forderten einen „Paradigmenwechsel“: weg von der rein individuellen Täterverfolgung, hin zu einem Konzept kollektiver Verantwortung bei sexualisierter Kriegsgewalt.

Bereits 2001 hatte der Internationale Strafgerichtshof sexualisierte Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Trotz dieser völkerrechtlichen Weichenstellung gelingt es bislang jedoch nur selten, Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Für Halperin-Kaddari, Juristin an der Bar-Ilan-Universität in Israel und Mitbegründerin des Dinah-Projekts zur Dokumentation sexualisierter Kriegsgewalt, ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 ein erschütterndes Beispiel für den systematischen Einsatz sexueller Gewalt als Kriegswaffe. Gemeinsam mit einem interdisziplinären Team untersuchte sie Aussagen von Überlebenden sowie forensische Beweise. Ihr Fazit: Die Taten waren kein Zufallsprodukt, sondern Teil einer gezielten Strategie der Entmenschlichung und Machtausübung.

Bislang orientiert sich die Strafverfolgung stark am klassischen Tatnachweis: Täter, Tat, Opfer – in direkter Beziehung zueinander. Gerade bei sexualisierter Gewalt im Krieg ist ein solcher Nachweis jedoch oft kaum möglich, etwa weil Opfer verstorben, traumatisiert oder aus Angst zum Schweigen gezwungen sind. Halperin-Kaddari plädiert deshalb für eine Erweiterung des strafrechtlichen Verständnisses: Wer Teil einer Organisation ist, die sexualisierte Gewalt systematisch einsetzt, soll auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er oder sie nicht selbst unmittelbar beteiligt war. Das Konzept „kollektiver Verantwortung“ müsse juristisch stärker verankert werden. Als Vorbild nannte sie das Urteil gegen John Demjanjuk (LG München, 2011), bei dem erstmals die bloße Zugehörigkeit zu einem Vernichtungssystem ohne konkreten Tatnachweis zur Verurteilung führte. Auch Rudolf verwies auf die Bedeutung solcher Urteile für die Weiterentwicklung des Völkerrechts. Deutschland und andere Staaten müssten sich international für rechtliche Reformen, gezielte Sanktionen und eine konsequentere Strafverfolgung sexualisierter Kriegsgewalt einsetzen.

 

 

Unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 8. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/1502). Einsatzkräfte müssen jederzeit über geeignete Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um wirksam und zugleich verhältnismäßig handeln zu können. Der Schusswaffengebrauch stellt hierbei das letzte Mittel dar. Zur Schaffung eines Zwischenschrittes zwischen körperlicher Gewaltanwendung und Schusswaffengebrauch soll der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. In der Praxis wird die Möglichkeit, DEIG auf Grundlage des geltenden Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) einzusetzen, unterschiedlich beurteilt. Diese Auslegungsunsicherheiten stehen einer verlässlichen Anwendung entgegen. Daher sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns zu wahren. Durch eine Ergänzung des UZwG soll klargestellt werden, dass Distanz-Elektroimpulsgeräte als Einsatzmittel im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zulässig sind. 
Der Regierungsentwurf wurde am 12. September 2025 in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. September 2025 mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. 

Am 13. Oktober 2025 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Zwar nahmen die Expert:innen keine grundlegend ablehnende Haltung ein, rieten aber zu einer größtmöglichen Zurückhaltung beim Einsatz von Tasern. Anja Bienert von Amnesty International betonte, dass eine Ausstattung mit Distanz-Elektroimpulsgeräten nur bei klarer operativer Notwendigkeit und auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfe. Taser seien gefährliche Waffen, deren Verharmlosung zu häufigerem und potenziell tödlichem Gebrauch führen könne. Der Einsatz solle lediglich zur Vermeidung von Schusswaffen zulässig sein und streng dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht solle ebenfalls gesetzlich normiert werden. Auf die Gefährlichkeit von Tasern machte auch Prof. Dr. Thomas Feltes aufmerksam. Sie könnten unstrittig töten und führten in bestimmten Situationen eher zu einer Eskalation der Situation. So dürften sie niemals bei passiven Widerständen oder verbal aggressiven Personen und nur bei unmittelbarer Lebensgefahr eingesetzt werden. Der Gebrauch solle nur erlaubt sein, wenn auch der Schusswaffeneinsatz rechtmäßig wäre. Zudem müsse der Einsatz mit aktivierter Bodycam erfolgen. Prof. Dr. Rüdiger Lessig vom Universitätsklinikum Halle (Saale) hingegen berichtete, dass es bislang in der Literatur keine Dokumentation von Todesfällen gegeben habe. Taser lösten Muskelkontraktionen aus verursachten in der Regel keine schweren Verletzungen. Bei Vorerkrankungen oder Treffern an empfindlichen Körperstellen könnten jedoch Risiken bestehen. Auch psychische Erkrankungen könnten zu Komplikationen führen. Als Handlungsanweisung empfahl er, nach einem Einsatz des Tasers ein EKG zur Kontrolle möglicher Herzrhythmusstörungen durchzuführen. Prof. Dr. Marc Wagner von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wies darauf hin, dass das Distanz-Elektroimpulsgerät bereits in allen Bundesländern und Nachbarstaaten im Einsatz sei. Eine materiell-rechtliche Einstufung als Waffe sei richtig. Er schlug vor, im Gesetz eine Regelung zur zeitlich befristeten Erprobung neuer Einsatzmittel aufzunehmen. Die Vertreter der Polizeigewerkschaften empfanden die Einstufung des Tasers als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sachgerechter. Die Einstufung als Waffe sei kaum zu belegen und nach Ansicht von Heiko Teggatz (DPolG) eher ein Politikum. Er berichtete, dass die Erprobung von Tasern bei der Bundespolizei erfolgreich verlaufen sei. Alle Erfahrungsberichte hätten deren Notwendigkeit bestätigt und das sichtbare Mitführen habe Gewalteskalationen verringert. Dem schloss sich Andreas Roßkopf (GdP) an. Es werde eine sicherheitstaktische Lücke zwischen dem Einsatz von Schlagstock, Pfefferspray und Schusswaffe geschlossen. Zudem sprach sich Roßkopf für quartalsmäßige Schulungen und für eine Dokumentation des Tasereinsatzes aus.

Am 15. Oktober 2025 gab der Innenausschuss den Weg für die Einführung der Distanz-Elektroimpulsgeräte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD frei. Der Bundesrat verzichtete am 21. November 2025 auf eine Beteiligung des Vermittlungsausschusses. 

 

 

 

 

 

Änderung des Eurojust-Gesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes: BGBl. I Nr. 69 vom 11. März 2026

Gesetzentwürfe: 

 

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen zählt seit Jahren zu den zentralen Herausforderungen der europäischen Justizpolitik. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 hat der Unionsgesetzgeber nun auf die zunehmenden Herausforderungen im Bereich des Terrorismus und der digitalen Strafverfolgung reagiert. Im Fokus stehen dabei ein verbesserter digitaler Informationsaustausch, ein modernes Fallbearbeitungssystem bei Eurojust und eine engere Anbindung der nationalen Behörden. Der Referentenentwurf des BMJV vom 18. August 2025 zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV) greift diese Vorgaben auf und soll sie in nationales Recht umsetzen.

Die Eurojust-Verordnung (EU) 2018/1727 bildete seit ihrer Einführung das Fundament für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den nationalen Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 wurden diese Regelungen grundlegend überarbeitet – insbesondere im Hinblick auf vier zentrale Punkte:

1. Stärkung des digitalen Informationsaustauschs bei Terrorismusfällen

Die Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, Informationen über grenzüberschreitende Terrorismusfälle in digitaler Form zu übermitteln, ergänzt um biometrische Daten (wie beispielsweise Fingerabdrücke, Lichtbilder), soweit vorhanden.

2. Modernisierung und Integration des Fallbearbeitungssystems

Das justizielle Register zur Terrorismusbekämpfung („Counter Terrorism Register“) wird vollständig in das neue Fallbearbeitungssystem integriert, um Eurojust eine automatisierte Verknüpfung relevanter Informationen zu ermöglichen.

3. Technische Neuerungen hinsichtlich der Kommunikationskanäle

Die Verordnung sieht eine schrittweise Umstellung auf sichere, standardisierte Kommunikationskanäle vor, deren technische Details bis spätestens Ende 2025 von der Europäischen Kommission per Durchführungsrechtsakt festgelegt werden sollen.

4. Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Ein bedeutender Schritt für die internationale justizielle Kooperation: Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten erhalten unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem.

Mit dem aktuellen Referentenentwurf wird der Weg für die nationale Umsetzung dieser Vorgaben geebnet. Entscheidend wird nun sein, wie zuverlässig die neuen digitalen Systeme in der Praxis funktionieren. Ist dies der Fall, ist mit einer deutlichen Effizienzsteigerung in der justiziellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu rechnen.

Am 15. Januar 2026 hat der Bundestag den Entwurf ohne Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 29. Januar 2026 wurde er nach 2. und 3. Lesung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Linken in unveränderter Fassung angenommen. Dagegen stimmte die AfD-Fraktion. Am 6. März 2026 verzichtete der Bundesrat darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. 

Das Erste Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes wurde am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 69) verkündet und tritt am 1. April 2026 in Kraft. 

 

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