Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf
- Synopse
- Regierungsentwurf: BT-Drs. 21/6133
- Synopse
- Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
Am 17. Oktober 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt auf den Weg gebracht. Die EU Richtlinie wurde am 11. April 2024 beschlossen und soll in den Mitgliedsstaaten Mindestvorschriften zur Definition von Umweltstraftaten und deren Strafen festlegen. Der Entwurf erfolgt vor dem Hintergrund der gefährdeten fristgerechten Umsetzung der Resolution der VN-Generalversammlung vom 25. September 2015 („Transformation unserer Welt – Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“). Er dient insbesondere der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen) sowie der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 (Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen). Ziel ist es, eine bessere Durchsetzbarkeit des Umweltrechts der Europäischen Union zu erreichen und die Umweltkriminalität wirksamer zu bekämpfen. Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits zahlreiche Regelungen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Gleichwohl besteht Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einzelnen strafrechtlichen Nebengesetzen. Erforderlich ist insbesondere die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für eine Vielzahl bestehender Tatbestände sowie die Anhebung der Strafrahmen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie neue Elemente für das nationale Strafrecht, insbesondere die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Schutzgut. Die Umsetzung erfordert Änderungen und Ergänzungen im StGB im OWiG, im BNatSchG, im BJagdG, im ChemG, im PflSchG sowie flankierend in mehreren Verordnungen.
Am 29. April 2026 hat das Kabinett den Regierungsentwurf verabschiedet. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Mit dem neuen Umweltstrafrecht werden wir Strafen erhöhen und ausweiten. Wir werden außerdem die Ermittlungsbehörden stärken und die Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen anheben. Umweltkriminalität ist ein riesiges Business. Das Organisierte Verbrechen verdient weltweit Milliarden mit illegaler Entsorgung und anderen Umweltstraften. Die Folgen für unsere natürlichen Lebensgrundlagen sind fatal. Klärschlamm im Wald, Chemikalien im Fluss, Altöl im Boden – Umweltstraftaten hinterlassen Zerstörung und bedrohen Mensch und Natur. Deshalb stärken wir den Rechtsstaat im Kampf gegen Umweltkriminalität.“
Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag erstmals den Regierungsentwurf debattiert. Er wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Im Rechtsausschuss fand am 6. Juli 2026 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Umweltkriminalität wurde durch die Expert:innen unterschiedlich bewertet. Für eine weitgehende Regulierung argumentierten insbesondere Peer Cyriacks (WWF Deutschland) und Dr. Stephan Sina (Ecologic Institut). Cyriacks betonte die erhebliche Bedeutung der Umweltkriminalität als global relevanten und mit organisierter Kriminalität verflochtenen Kriminalitätsbereich und forderte stärkere Ermittlungsbefugnisse sowie wirksame Sanktionen, auch gegenüber Unternehmen. Sina sah ebenfalls die Notwendigkeit einer effektiven Strafverfolgung und sprach sich für erweiterte Ermittlungsbefugnisse sowie strengere Sanktionen bei besonders schweren Taten aus, kritisierte jedoch zugleich punktuelle Regelungslücken. Wolf-Christian Hingst (Stop Ecocide Deutschland e.V. i.G.) bewertete die Umsetzung der EU-Vorgaben insgesamt positiv, hob die Vorreiterrolle Deutschlands hervor und begrüßte die Einführung des Begriffs „Ökosystem“ im Strafrecht. Auch Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel (Universität Augsburg) hielt den Entwurf grundsätzlich für geeignet, die unionsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, relativierte dies jedoch mit Blick auf zweifelhafte empirische Grundlagen. Kritisch äußerten sich hingegen Hauke Dierks (DIHK), Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Heger (Humboldt-Universität zu Berlin) sowie Rechtsanwalt Felix Rettenmaier. Dierks beanstandete insbesondere eine über die EU-Vorgaben hinausgehende Belastung von Unternehmen und die Ausdehnung der Strafbarkeit auf fahrlässiges Verhalten. Heger teilte diese Kritik und sah zudem in der Verwendung des Begriffs „Ökosystem“ einen möglichen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Rettenmaier forderte insgesamt eine Beschränkung auf das unionsrechtlich gebotene Mindestmaß und verwies auf Risiken für Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die Verbandsgeldbuße. Insgesamt stehen sich damit Positionen gegenüber, die eine effektive und teils über Mindeststandards hinausgehende Bekämpfung von Umweltkriminalität befürworten, und solche, die eine überschießende Umsetzung sowie rechtliche und wirtschaftliche Risiken kritisieren.

